Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2021 · Friedhofssatzung: 01.01.2021
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 938,00 Euro Erdreihengrab Verstorbene ab 5 Jahre (Ruhefrist 30 Jahre) |
| Sargwahlgrab | 1.020,00 Euro Erdwahlgrab, je Stelle (Ruhefrist 30 Jahre) |
| Urnenreihengrab | 456,00 Euro Urnenreihengrab (Ruhefrist 20 Jahre) |
| Urnenwahlgrab | 512,00 Euro Urnenwahlgrab, je Stelle (Ruhefrist 20 Jahre) |
| Urnengrab anonym | 865,00 Euro Anonymes Urnengrab inklusive Pflege (Ruhezeit 20 Jahre) |
| Baumbestattung | 1.142,00 Euro Baum-Urnenwahlgrab, je Stelle (Ruhefrist 20 Jahre) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | Sarggrab: 499,50 Euro, Urnenbeisetzung: 201,00 Euro Separate Bestattungsgebühren nach § 2 |
| Trauerhalle / Halle | 112,00 Euro Trauerhalle je Sterbefall |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Gebührenordnung
Gemeinde Herzebrock-Clarholz
Friedhofsgebührensatzung
der Gemeinde Herzebrock-Clarholz vom 11.12.2019
unter Berücksichtigung der
- 1. Änderungssatzung vom 16.12.2020
Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.06.2003 (GV NRW S. 313/SGV NRW 2127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV.NRW S. 405), des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV NRW S. 202) und der §§ 1, 2, 4 bis 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NRW S. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 90) in Verbindung mit der Friedhofssatzung hat der Rat der Gemeinde Herzebrock-Clarholz in seiner Sitzung am 11.12.2019 die Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für die Gemeinde Herzebrock-Clarholz beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsträgerin werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben. (2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. (3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. (4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind.
§ 2
Gebührenpflichtiger
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer
a) die in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nimmt oder
b) eine besondere Leistung der Friedhofsträgerin beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührenfälligkeit
1
(1) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt und mit dessen Bekanntgabe fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. (2) Leistungen der Friedhofsträgerin, die nicht durch eine Gebühr abgedeckt sind, werden nach tatsächlichem Aufwand (Kosten) abgerechnet.
§ 4
Inkrafttreten
Die Neufassung der Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Herzebrock-Clarholz vom 10.10.2011 außer Kraft.
Inkrafttreten der 1. Änderungssatzung: 01.01.2021
Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Herzebrock-Clarholz vom 11.12.2019
1. Grabnutzungsgebühr
An Nutzungsgebühren werden je Grablager für die jeweilige Ruhefrist einmalig berechnet:
a. Reihengrabstätten
| 1.1 | Kindergrab Verstorbene bis 5 Jahre (Ruhefrist 20 Jahre) | 60,00 Euro |
|---|---|---|
| 1.2 | Erdreihengrab Verstorbene ab 5 Jahre (Ruhefrist 30 Jahre) | 938,00 Euro |
| 1.3 | Pflegefreies Erdgrab inklusive Pflege (Ruhefrist 30 Jahre) | 2.106,00 Euro |
| 1.4 | Pflegeeinfaches Sarg-Reihengrab (Ruhefrist 30 Jahre) | 1.939,00 Euro |
| 1.5 | Urnenreihengrab (Ruhefrist 20 Jahre) | 456,00 Euro |
| 1.6 | Anonymes Urnengrab inklusive Pflege (Ruhezeit 20 Jahre) | 865,00 Euro |
| 1.7 | Pflegefreies Urnengrab inklusive Pflege (Ruhefrist 20 Jahre) | 1.088,00 Euro |
b. Wahlgrabstätten
| 1.8 | Erdwahlgrab, je Stelle (Ruhefrist 30 Jahre) | 1.020,00 Euro |
|---|---|---|
| 1.9 | Pflegefreies Sarg-Partnergrab, je Stelle (Ruhefrist 30 Jahre) | 2.187,00 Euro |
| 1.10 | Pflegeeinfaches Sarg-Partnergrab, je Stelle (Ruhefrist 30 Jahre) | 2.022,00 Euro |
| 1.11 | Urnenwahlgrab, je Stelle (Ruhefrist 20 Jahre) | 512,00 Euro |
| 1.12 | Baum-Urnenwahlgrab, je Stelle |
2
(Ruhefrist 20 Jahre)...1.142,00 Euro
1.13 Urnen-Wahlgrab in einer pflegeeinfachen Gemeinschafts- Grabanlage, je Stelle (Ruhefrist 20 Jahre)...1.378,00 Euro 1.14 Zubestattung einer Urne in ein Wahlgrab...403,00 Euro
Übersteigt bei Belegung einer Wahlgrabstätte die Ruhezeit die Nutzungszeit an der Wahlgrabstätte, ist für die fehlende Zeit die Verlängerungsgebühr nach Ziffer 1.15 für alle Lager der Wahlgrabstätte zu entrichten. Dabei ist jeder an- gefangene Monat als ganzer Monat zu berechnen. Außerdem kann das Nut- zungsrecht nach Ablauf der Nutzungszeit für zunächst 10 Jahre wieder erwor- ben werden.
1.15 Verlängerung für Wahlgräber Die Gebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit von Erdgräbern beträgt für jedes Jahr der Verlängerung je Grablager 1/30 der Nutzungsgebühr.
Die Gebühr für die Verlängerung der Nutzungszeit von Urnengräbern beträgt für jedes Jahr der Verlängerung je Urnengrab 1/20 der Nutzungsgebühr.
2. Bestattungsgebühr
2.1 Sarggrab (Personen über 5 Jahren)...499,50 Euro 2.2 Urnenbeisetzung...201,00 Euro
Eine Anpassung der Gebühren für Bestattungen erfolgt auf der Grundlage der tarifli- chen Grundvergütungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD).
3. Nutzungsgebühr der Trauerhalle
3.1 Trauerhalle je Sterbefall...112,00 Euro 3.2 Aufbahrungsräume je Tag ... 35,00 Euro
4. Genehmigungsgebühr für die Zulassung von Grabmalen, Abdeckplatten und
Einfassungen
4.1 Genehmigung von Grabanlagen, inkl. Standsicherheitsprüfung (Nutzungsfrist 20 Jahre) je Antrag...61,00 Euro 4.2 Genehmigung von Grabanlagen, inkl. Standsicherheitsprüfung (Nutzungsfrist 30 Jahre) je Antrag...75,00 Euro 4.3 Genehmigung von Grabmalen, ohne Erfordernis der Standsicherheit (u.a. Pultsteine, Kissensteine), Abdeckplatten und Einfassungen je Antrag...22,00 Euro 4.4 Gebühr für die Standsicherheitsprüfung, bei der Verlängerung von Grabstätten, je Verlängerungsjahr...1,40 Euro
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5. Sonstige Gebühren
| 5.1 | Übertragung / Umschreibung von Nutzungsrechten | 11,00 Euro |
|---|---|---|
| 5.2 | Bescheinigungen der Friedhofsträgerin, je angefangene halbe Stunde | 22,00 Euro |
| 5.3 | Antrag auf Räumung der Grabstätte | 11,00 Euro |
| 5.4 | Veranlassung der Beisetzung | 33,00 Euro |
| 5.5 | Grabplatte pflegefreies Sarggrab, inkl. Inschrift | 345,10 Euro |
| 5.6 | Grabplatte pflegefreies Urnengrab, inkl. Inschrift | 273,70 Euro |
| 5.7 | Pultstein in pflegeeinfacher Gemeinschaftsanlage, inkl. Inschrift | 571,30 Euro |
| 5.8 | Namensplatte Baumgrab, inkl. Inschrift | 226,10 Euro |
Zusätzliche Leistungen als privatrechtliche Entgelte
6. Grabräumung / Beseitigung Aschenreste
| 6.1 | Räumung Sarggrab, je Stelle | 272,00 Euro |
|---|---|---|
| 6.2 | Räumung Pflegeeinfaches Sarggrab, je Stelle | 136,00 Euro |
| 6.3 | Räumung Urnengrab, je Stätte | 136,00 Euro |
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Herzebrock-Clarholz, 11.12.2019
Marco Diethelm Bürgermeister
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