Loxstedt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 07.02.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab2.075,00 € Sargreihengrabstätte (Stille Wiese) für 25 Jahre mit einer Grabstelle
Sargwahlgrab1.150,00 € Wahlgrabstätte (allgemein) für 25 Jahre je Grabstelle
Urnenreihengrab875,00 € Urnenreihengrabstätte für Personen über 5 Jahre (25 Jahre); Kinder bis 5 Jahre: 700,00 €
Urnenwahlgrab1.150,00 € Wahlgrabstätte (allgemein) für 25 Jahre je Grabstelle
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Text enthalten
Baumbestattung1.250,00 € Grabstätte unter Bäumen für 25 Jahre mit einer Grabstelle
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)495,00 € / 250,00 € Separate Gebühr für Ausheben und Verfüllen der Grube (Sarg ab 6 J. / Urne); nicht in Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht im Text enthalten (stattdessen Friedhofskapelle: 310,00 €)

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofsgebührensatzung

Friedhofsgebührenordnung (FGO)

für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Marien in Loxstedt.

Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und § 28 der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Marien für den Friedhof in Loxstedt am 07.02.2024 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 7 aufgeführten Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig sind der Antragsteller und der Nutzungsberechtigte. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit Erbringung der Leistung.

§ 4

Festsetzung und Fälligkeit

Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen.

§ 5

Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.

(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten. (3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.

§ 6

Stundung und Erlass der Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. Auf gestundete Gebühren ist für jeden angefangenen Monat der Stundung ein Aufschlag von 0,5 % des abgerundeten gestundeten Gebührenbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.

§ 7

Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:

  1. 1. Urnenreihengrabstätte (§ 13 a der Friedhofsordnung)
    • a) für Personen über 5 Jahre – für 25 Jahre – unter Einschluss der Zahlung von Friedhofsunterhaltungsgebühren gemäß § 7 Nr. VII für 25 Jahre ab Erwerb der Grabstelle: 875,00 €
    • b) Kinder bis zu 5 Jahren – für 20 Jahre – unter Einschluss der Zahlung von Friedhofsunterhaltungsgebühren gemäß § 7 Nr. VII für 20 Jahre ab Erwerb der Grabstelle: 700,00 €
  2. 2. Wahlgrabstätte (§ 14 der Friedhofsordnung)
    • a) für jeweils 25 Jahre - je Grabstelle - unter Einschluss der Zahlung von Friedhofsunterhaltungsgebühren gemäß § 7 Nr. VII für jeweils 25 Jahre ab Erwerb der Grabstelle, jedoch mindestens bis zum Ende der Ruhezeit: 1.150,00 €
    • b) für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle -, bei einer Beisetzung ggf. für alle Grabstellen einer Grabstätte zur Anpassung an die neue Ruhezeit: 46,00 €
    • c) für eine Verlängerung von jeweils 5 Jahren – je Grabstelle – unter Einschluss der Zahlung von Friedhofsunterhaltungsgebühren: 230,00 €

d) für jedes Jahr der Führung einer Wahlgrabstätte als pflegefreie Wahlgrabstätte (Rasengrab) nach § 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung – je Grabstelle – zusätzlich: 30,00 €

  1. 3. Urnenreihengrabstätte in bevorzugter Lage (Stille Wiese, § 13 b der Friedhofsordnung) für 25 Jahre mit zwei Grabstellen - Rasenpflege und Friedhofsunterhaltungsgebühren gemäß § 7 Nr. VII sind eingeschlossen - : 1.825,00 €
  2. 4. Sargreihengrabstätte (Stille Wiese, § 13 b der Friedhofsordnung) für 25 Jahre mit einer Grabstelle – Rasenpflege und Friedhofsunterhaltungsgebühren gemäß § 7 Nr. VII sind eingeschlossen - : 2.075,00 €
  3. 5. Urnenreihengrabstätte (Urnengarten, § 13 c der Friedhofsordnung) für 25 Jahre mit einer Grabstelle – Pflege und Friedhofsunterhaltungsgebühren gemäß § 7 Nr. VII sind eingeschlossen - : 1.250,00 €
  4. 6. Grabstätte unter Bäumen (§ 13 d der Friedhofsordnung) für 25 Jahre mit einer Grabstelle – Anbringung des Namens der verstorbenen Person auf einer Tafel, Pflege und Friedhofsunterhaltungsgebühren gemäß § 7 Nr. VII sind eingeschlossen - : 1.250,00 €
  5. 7. Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahlgrabstätte gemäß § 11 Absatz 4 und 5 der Friedhofsordnung Eine Gebühr gemäß Nr. 2 b) zur Anpassung an die neue Ruhezeit.
  6. 8. Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Urnenreihengrabstätte nach § 13 b (Stille Wiese) gemäß § 11 Absatz 5 sowie § 13 Absatz 1 der Friedhofsordnung eine Gebühr zur Anpassung an die neue Ruhezeit für jedes Jahr der Verlängerung: 73,00 €
  7. 9. Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Urnenreihengrabstätte nach § 13 a gemäß § 11 Absatz 5 sowie § 13 Absatz 1 der Friedhofsordnung eine Gebühr zur Anpassung an die neue Ruhezeit für jedes Jahr der Verlängerung: 35,00 €

II. Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle und der Kirche:

  1. 1. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle anlässlich der Trauerfeier incl. Heizung (die Kosten für die Ausschmückung, den Organisten und weitere zusätzliche Leistungen sind hierin nicht enthalten) je Bestattungsfall: 310,00 €
  2. 2. Gebühr für die Benutzung der Kirche St. Marien anlässlich der Trauerfeier incl. Heizung und Reinigung stellt die Kirchengemeinde je Bestattungsfall ein privatrechtliches Entgelt in Rechnung.

III. Gebühren für die Beisetzung:

Für das Ausheben und Verfüllen der Grube:

  1. 1. für eine Erdbestattung:
    • a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 370,00 €
    • b) bei Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr 495,00 €
  2. 2. für eine Urnenbestattung: 250,00 €

IV. Gebühren für Umbettungen:

Die Ausgrabung einer Leiche oder einer Asche werden nach Aufwand berechnet zuzüglich möglicher von Dritten berechneten Kosten.

V. Gebühren für die Genehmigung der Errichtung oder Änderung von Grabmalen

Anlässlich der Errichtung oder Änderung von Grabmalen

  1. 1. für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung 50,00 €
  2. 2. für die laufende Überprüfung der Standsicherheit während der Dauer des Nutzungsrechts (hierunter fallen nicht liegende Grabmale) frei
  3. 3. für die laufende Überprüfung der Standsicherheit (hierunter fallen nicht liegende Grabmale) bei der Verlängerung von Nutzungsrechten für jedes Jahr der Verlängerung frei

VI. Friedhofsunterhaltungsgebühr:

für 1 Jahr - je Grabstelle - : 27,50 €

Die Gebühr wird im Voraus für 1 Jahr erhoben und ist jeweils zum 01.01. des entsprechenden Jahres fällig.

VII. Sonstige Gebühren:

Anlässlich der Abräumung von Grabmalen und sonstigen Grabanlagen durch die Kirchengemeinde sowie der Ausgrabung anlässlich einer Umbettung:

a) die Abräumung und Entsorgung von Grabmalen, Grabplatten und Grabanlagen werden nach Aufwand berechnet zuzüglich möglicher von Dritten berechneten Kosten.

b) für die Entfernung von unzulässig angebrachtem Grabschmuck: 40,00 €

§ 8

Besondere Leistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchenvorstand die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 9

Schlussbestimmungen

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Cuxhaven in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.

Loxstedt, ____________

Der Kirchenvorstand

____________ (der/die Vorsitzende)

____________ (Siegel)

____________ (Kirchenvorsteher*in)

Genehmigung

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 und 3 Nr. 2 der Kirchengemeindeordnung in der derzeit gültigen Fassung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Bad Bederkesa, ____________

Der Kirchenkreisvorstand

____________ (der/die Vorsitzende)

____________ (Siegel)

____________ (Kirchenkreisvorsteher*in)