Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 12.04.2018
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 670,00 € im Text als 'Einzelerdgrab' geführt |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnenreihengrab | 700,00 € im Text als 'Urnenerdgrab' geführt |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht enthalten |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 60,00 € geführt als 'Beisetzung der Urne'; Grabherstellung Sarg separat mit 270,00 € ausgewiesen |
| Trauerhalle / Halle | 180,00 € im Text als 'Benutzung der Aussegnungshalle' geführt |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung
über die Gebühren für das Bestattungswesen in der Gemeinde Poing vom 14.12.1992 – Friedhofsgebührensatzung - in der Fassung der Änderungssatzungen vom 29.08.1994 und 16.12.1996 und 14.09.2004 und 22.11.2004 und 15.12.2008 und 02.12.2015 und 18.11.2016 und 12.04.2018
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Poing folgende vom Landratsamt Ebersberg am 08.12.1992 Nr. 20/554-2 Poing genehmigte Satzung:
§ 1
Gebührenart und Gebührenpflicht
(1) Die Gemeinde erhebt
- 1. Grabgebühren (§ 3)
- 2. Überführungsgebühren (§ 4)
- 3. Friedhofsanlagen- und Bestattungsgebühren (§ 5)
- 4. Verwaltungsgebühren (§ 6)
- 5. Sonstige Gebühren und Kosten (§ 7)
(2) Zahlungspflichtig ist
a) Wer das Benutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
b) Wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.
c) Wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 2
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung und im Fall der Nutzungszeitverlängerung mit dem Beginn des Verlängerungszeitraums.
Für den Ausnahmefall des Erwerbs eines Benutzungsrechts ohne zeitliche Nähe zum eingetretenen oder innerhalb weniger Tage bevorstehenden Todesfall tritt an die Stelle des Beginns der Inanspruchnahme der Zeitpunkt des Anrechtserwerbs.
(2) Die Gebühren werden zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig.
§ 3
Grabgebühren
(1) Für einen Benutzungszeitraum von 12 Jahren (§ 9 Abs. 7 der Satzung über das Bestattungswesen) werden folgende Grabgebühren erhoben:
- 1. für ein Einzelerdgrab 670,00 €
- 2. für ein Doppelerdgrab 1.020,00 €
- 3. für ein Urnenerdgrab 700,00 €
- 4. für eine Urnennische in der südlichen Urnenwand 575,00 €
- 5. für eine Urnennische in der nördlichen Urnenwand 700,00 €
- 6. für ein Urnengrab im Bestattungsgarten 700,00 €
Folgeseite: - 2 -
- 2 -
(2) Nach Ablauf des Benutzungszeitraums nach Abs. 1 ist eine Verlängerung um weitere 12 Jahre möglich. Es fallen dabei die nach Abs. 1 maßgebenden Gebühren an.
(3) Erfolgt die Grablegung während der Dauer des aktuellen Nutzungsrechts und muss (nur) deswegen der Nutzungszeitraum verlängert werden, weil ansonsten die Ruhefrist von 12 Jahren nicht eingehalten werden kann (§ 8 Abs. 1 der Satzung über das Bestattungswesen), so beträgt die Gebühr für den Verlängerungszeitraum je angefangenem Monat 1/144 der nach Absatz 1 festgesetzten maßgebenden Gebührensätze, da die ersten Jahre bzw. Monate dieser notwendigen Ruhefrist noch durch die Gebühr für die Nutzungsdauer bis zur Verlängerung abgegolten sind.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Urnengräber im Bestattungsgarten.
§ 4
Überführungskosten
entfällt
§ 5
Friedhofsanlagen- und Bestattungsgebühren
(1) Folgende Gebühren werden erhoben:
| Position | Gebührentatbestand | Betrag |
|---|---|---|
| 1 | Aufbahrung des Sarges / der Urne in der Aufbahrungshalle | 5,00 € |
| 2 | Benutzung der Aufbahrungshalle innerhalb der Bestattungsfrist gem. Art. 9 Abs. 1 BesV (pauschal) | 100,00 € |
| 3 | Benutzung der Aufbahrungshalle je weiteren Tag | 25,00 € |
| 4 | Nutzung der Kühlung pro begonnenem Tag | 30,00 € |
| 5 | Aufbahrung des Sarges / der Urne in der Aussegnungshalle | 30,00 € |
| 6 | Benutzung der Aussegnungshalle | 180,00 € |
| 7 | Trauerfeier in der Aussegnungshalle | 50,00 € |
| 8 | Trauerfeier im Bestattungsgarten | 50,00 € |
| 9 | Grabherstellung Erdgrab (Standard) | 270,00 € |
| 10 | Aufpreis für Grabherstellung Tiefgrab | 30,00 € |
| 11 | 4 Sargträger (Standard) | 190,00 € |
| 12 | Pro zusätzlichem Sargträger | 47,00 € |
| 13 | Sargträger für Kinder unter 12 Jahren | 100,00 € |
| 14 | Urnenerdgrab öffnen/schließen | 45,00 € |
| 15 | Urnennische öffnen/schließen | 40,00 € |
Folgeseite: - 3 -
- 3 -
| 16 | Beisetzung der Urne | 60,00 € |
|---|---|---|
| 17 | Urnennischenabdeckplatte nach Ersterwerb einer Urnennische | 100,00 € |
| 18 | Zusatzgebühr bei Beisetzungen an Samstagen | 10,00 € |
| 19 | Schließdienst außerhalb der Dienststunden | 60,00 € |
(2) Für die Umbettung oder Ausgrabung sind folgende Gebühren zu entrichten:
| Position | Gebührentatbestand | Betrag |
|---|---|---|
| 1 | Ausgrabung eines Sarges innerhalb der Ruhefrist | 300,00 € |
| 2 | Ausgrabung eines Sarges außerhalb der Ruhefrist | 350,00 € |
| 3 | Ausgrabung einer Urne aus einem Erdgrab | 45,00 € |
| 4 | Entnahme einer Urne aus einer Urnennische | 40,00 € |
§ 6
Verwaltungsgebühren
(1) Für die Genehmigung einer Umbettung oder Ausgrabung wird ein Betrag von 50,00 € erhoben. Anfallende Personalkosten werden zusätzlich berechnet. (2) Die Gebühr für die Eintragung einer Rechtsnachfolge beträgt 15,00 €. (3) Die Gebühr für die Genehmigung der Grabmäler (§ 19 der Satzung über das Bestattungswesen) beträgt 70,- €. (4) Für die Ausstellung von Berechtigungsscheinen für einmalige gewerbliche Arbeiten im Friedhof nach § 27 Abs. 1 der Satzung über das Bestattungswesen wird eine Gebühr von 15,00 € erhoben. Für die Ausstellung von Dauerberechtigungsscheinen, die fünf Jahre gelten, wird eine Gebühr von 300,00 € erhoben. Für einjährige Dauerberechtigungsscheine wird eine Gebühr von 70,- € erhoben. (5) Für die Ausstellung einer Graburkunde aufgrund Neuerwerbs oder Veränderung wird eine Gebühr von 15,00 € erhoben.
§ 7
Sonstige Gebühren und Kosten
entfällt
Folgeseite: - 4 -
- 4 -
§ 8
Inkrafttreten und Geltung
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.1993 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Gebühren für das Bestattungswesen in der Gemeinde Poing vom 01.07.1986 außer Kraft.
(3) Gebührensätze gelten jeweils bis zur Neufestsetzung durch Änderungssatzung oder bis zur Aufhebung der Satzung fort.