Poing

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 12.04.2018

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab670,00 € im Text als 'Einzelerdgrab' geführt
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenreihengrab700,00 € im Text als 'Urnenerdgrab' geführt
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)60,00 € geführt als 'Beisetzung der Urne'; Grabherstellung Sarg separat mit 270,00 € ausgewiesen
Trauerhalle / Halle180,00 € im Text als 'Benutzung der Aussegnungshalle' geführt

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

über die Gebühren für das Bestattungswesen in der Gemeinde Poing vom 14.12.1992 – Friedhofsgebührensatzung - in der Fassung der Änderungssatzungen vom 29.08.1994 und 16.12.1996 und 14.09.2004 und 22.11.2004 und 15.12.2008 und 02.12.2015 und 18.11.2016 und 12.04.2018

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Poing folgende vom Landratsamt Ebersberg am 08.12.1992 Nr. 20/554-2 Poing genehmigte Satzung:

§ 1

Gebührenart und Gebührenpflicht

(1) Die Gemeinde erhebt

  1. 1. Grabgebühren (§ 3)
  2. 2. Überführungsgebühren (§ 4)
  3. 3. Friedhofsanlagen- und Bestattungsgebühren (§ 5)
  4. 4. Verwaltungsgebühren (§ 6)
  5. 5. Sonstige Gebühren und Kosten (§ 7)

(2) Zahlungspflichtig ist

a) Wer das Benutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

b) Wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.

c) Wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 2

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung und im Fall der Nutzungszeitverlängerung mit dem Beginn des Verlängerungszeitraums.

Für den Ausnahmefall des Erwerbs eines Benutzungsrechts ohne zeitliche Nähe zum eingetretenen oder innerhalb weniger Tage bevorstehenden Todesfall tritt an die Stelle des Beginns der Inanspruchnahme der Zeitpunkt des Anrechtserwerbs.

(2) Die Gebühren werden zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig.

§ 3

Grabgebühren

(1) Für einen Benutzungszeitraum von 12 Jahren (§ 9 Abs. 7 der Satzung über das Bestattungswesen) werden folgende Grabgebühren erhoben:

  1. 1. für ein Einzelerdgrab 670,00 €
  2. 2. für ein Doppelerdgrab 1.020,00 €
  3. 3. für ein Urnenerdgrab 700,00 €
  4. 4. für eine Urnennische in der südlichen Urnenwand 575,00 €
  5. 5. für eine Urnennische in der nördlichen Urnenwand 700,00 €
  6. 6. für ein Urnengrab im Bestattungsgarten 700,00 €

Folgeseite: - 2 -

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(2) Nach Ablauf des Benutzungszeitraums nach Abs. 1 ist eine Verlängerung um weitere 12 Jahre möglich. Es fallen dabei die nach Abs. 1 maßgebenden Gebühren an.

(3) Erfolgt die Grablegung während der Dauer des aktuellen Nutzungsrechts und muss (nur) deswegen der Nutzungszeitraum verlängert werden, weil ansonsten die Ruhefrist von 12 Jahren nicht eingehalten werden kann (§ 8 Abs. 1 der Satzung über das Bestattungswesen), so beträgt die Gebühr für den Verlängerungszeitraum je angefangenem Monat 1/144 der nach Absatz 1 festgesetzten maßgebenden Gebührensätze, da die ersten Jahre bzw. Monate dieser notwendigen Ruhefrist noch durch die Gebühr für die Nutzungsdauer bis zur Verlängerung abgegolten sind.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Urnengräber im Bestattungsgarten.

§ 4

Überführungskosten

entfällt

§ 5

Friedhofsanlagen- und Bestattungsgebühren

(1) Folgende Gebühren werden erhoben:

PositionGebührentatbestandBetrag
1Aufbahrung des Sarges / der Urne in der Aufbahrungshalle5,00 €
2Benutzung der Aufbahrungshalle innerhalb der Bestattungsfrist gem. Art. 9 Abs. 1 BesV (pauschal)100,00 €
3Benutzung der Aufbahrungshalle je weiteren Tag25,00 €
4Nutzung der Kühlung pro begonnenem Tag30,00 €
5Aufbahrung des Sarges / der Urne in der Aussegnungshalle30,00 €
6Benutzung der Aussegnungshalle180,00 €
7Trauerfeier in der Aussegnungshalle50,00 €
8Trauerfeier im Bestattungsgarten50,00 €
9Grabherstellung Erdgrab (Standard)270,00 €
10Aufpreis für Grabherstellung Tiefgrab30,00 €
114 Sargträger (Standard)190,00 €
12Pro zusätzlichem Sargträger47,00 €
13Sargträger für Kinder unter 12 Jahren100,00 €
14Urnenerdgrab öffnen/schließen45,00 €
15Urnennische öffnen/schließen40,00 €

Folgeseite: - 3 -

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16Beisetzung der Urne60,00 €
17Urnennischenabdeckplatte nach Ersterwerb einer Urnennische100,00 €
18Zusatzgebühr bei Beisetzungen an Samstagen10,00 €
19Schließdienst außerhalb der Dienststunden60,00 €

(2) Für die Umbettung oder Ausgrabung sind folgende Gebühren zu entrichten:

PositionGebührentatbestandBetrag
1Ausgrabung eines Sarges innerhalb der Ruhefrist300,00 €
2Ausgrabung eines Sarges außerhalb der Ruhefrist350,00 €
3Ausgrabung einer Urne aus einem Erdgrab45,00 €
4Entnahme einer Urne aus einer Urnennische40,00 €

§ 6

Verwaltungsgebühren

(1) Für die Genehmigung einer Umbettung oder Ausgrabung wird ein Betrag von 50,00 € erhoben. Anfallende Personalkosten werden zusätzlich berechnet. (2) Die Gebühr für die Eintragung einer Rechtsnachfolge beträgt 15,00 €. (3) Die Gebühr für die Genehmigung der Grabmäler (§ 19 der Satzung über das Bestattungswesen) beträgt 70,- €. (4) Für die Ausstellung von Berechtigungsscheinen für einmalige gewerbliche Arbeiten im Friedhof nach § 27 Abs. 1 der Satzung über das Bestattungswesen wird eine Gebühr von 15,00 € erhoben. Für die Ausstellung von Dauerberechtigungsscheinen, die fünf Jahre gelten, wird eine Gebühr von 300,00 € erhoben. Für einjährige Dauerberechtigungsscheine wird eine Gebühr von 70,- € erhoben. (5) Für die Ausstellung einer Graburkunde aufgrund Neuerwerbs oder Veränderung wird eine Gebühr von 15,00 € erhoben.

§ 7

Sonstige Gebühren und Kosten

entfällt

Folgeseite: - 4 -

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§ 8

Inkrafttreten und Geltung

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.1993 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Gebühren für das Bestattungswesen in der Gemeinde Poing vom 01.07.1986 außer Kraft.

(3) Gebührensätze gelten jeweils bis zur Neufestsetzung durch Änderungssatzung oder bis zur Aufhebung der Satzung fort.