Kronach

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.09.2021

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab24,50 € Einzelgrabstätte als Reihengrab (jährlich)
Sargwahlgrab30,50 € Einzelgrabstätte als Wahlgrab (jährlich)
Urnenreihengrab26,00 € Urnengrabstätte im Grabfeld (jährlich)
Urnenwahlgrab41,50 € pflegefreie Urnengrabstätte (jährlich)
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben nicht explizit aufgeführt
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht enthalten

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebührenordnung

Stadt Ludwigsstadt 028, 554 – Frank Ziener

Friedhofsgebührensatzung (FGS)

der Stadt Ludwigsstadt vom 29.07.2021

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Ludwigsstadt folgende Satzung:

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),

b) Bestattungsgebühren (§ 5),

c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2

Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 25 Friedhofssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte

  • als Reihengrab 24,50 €,
  • als Wahlgrab 30,50 €,

b) eine Doppelgrabstätte (Wahlgrab) 61,00 €,

c) eine Kindergrabstätte (Reihengrab) 15,00 €,

d) eine Urnengrabstätte im Grabfeld 26,00 €,

e) eine pflegefreie Urnengrabstätte 41,50 €,

f) ein Urnenwiesengrab 37,00 €,

g) ein Erdwiesengrab 42,50 €. (2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für Wahlgräber ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c). (3) Für die Umwandlung eines Reihengrabes in ein Wahleinzelgrab wird eine einmalige Gebühr erhoben in Höhe von 150 €.

§ 5

Bestattungsgebühren

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt für den 1. angefangenen Benutzungstag 125,00 €, für jeden weiteren angefangenen Benutzungstag 62,50 €.

§ 6

Sonstige Gebühren

(1) Für die Genehmigung zur vorzeitigen Einlegung eines Grabes wird pro Jahr der vorzeitigen Einlegung eine Gebühr erhoben in Höhe von 40 €. (2) Die Gebühr für die Fertigung und Anbringung einer Namenstafel beträgt 40 €. (3) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2021. in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 27. Mai 2010 in der Fassung vom 26.09.2019 außer Kraft.

Ludwigsstadt, den 29.07.2021

Timo Ehrhardt Erster Bürgermeister

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

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Stadt Ludwigsstadt 028, 554

Satzung

über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Ludwigsstadt

(Friedhofs- und Bestattungssatzung)

Vom 5. Februar 2004, geändert durch Satzung vom 27.05.2010, 28.07.2011, 31.05.2012, 25.09.2014, 24.11.2016 und 26.09.2019.

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung erlässt die Stadt Ludwigsstadt folgende Satzung:

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschrift

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Stadt als eine öffentliche Einrichtung

  1. 1. die städtischen Friedhöfe in Ludwigsstadt, Ebersdorf, Lauenhain und Steinbach a. d. Haide (§§ 2 – 7, mit den einzelnen Grabstätten §§ 8 – 19),
  2. 2. die städtischen Leichenhäuser auf den in Nr. 1 genannten Friedhöfen (§§ 20 ff.),

ZWEITER TEIL

Die städtischen Friedhöfe

Abschnitt 1

Allgemeines

§ 2 Widmungszweck

Die städtischen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Die städtischen Friedhöfe werden von der Stadt als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

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§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf ihnen werden Verstorbene bestattet und die Asche Verstorbener beigesetzt,

a) die bei Eintritt des Todes Einwohner der Stadt Ludwigsstadt -vorrangig in dem Stadtteil, in dem der Friedhof liegt- waren oder in der Stadt Ludwigsstadt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten,

b) die früher in Ludwigsstadt gewohnt hatten und ihre Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Krankenhaus, Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben haben,

c) die in Ludwigsstadt geboren sind

d) die im Stadtgebiet verstorben sind oder tot aufgefunden wurden.

e) die Anrecht auf Beisetzung in einem Wahlgrab haben (§11 Abs. 3). (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt Ludwigsstadt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

Abschnitt 2

Benutzungsordnung

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die städtischen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen – untersagen.

§ 6 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher eines städtischen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 8 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren - ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Stadt zugelassenen Fahrzeuge;

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  1. 3. ohne Genehmigung der Stadt Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  2. 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
  3. 5. das Rauchen;
  4. 6. das Ablegen von Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze;
  5. 7. das Ausreißen, Ausgraben, Abpflücken und Beschädigen von Blumen, Sträuchern und Bäumen;
  6. 8. das Wegnehmen, Beschädigen oder unbefugte Verändern von Grabschmuck;
  7. 9. das Umherlaufenlassen von Kindern ohne Aufsicht;
  8. 10. das Betreten der Gräber; das Beschädigen und Verunreinigen der Gräber und Grabfelder, der Grabsteine, Grüfte und Einfassungen, der Wege und der Zugänge.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gärtner, Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.

(2) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen sonstige Gewerbetreibende (insbesondere Bestattungsunternehmen) für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen.

(3) Über den Antrag entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten. Art. 42 a BayVwVfG gilt entsprechend. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.

(4) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden.

(5) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

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(6) Die Friedhofswege dürfen nur mit den im Berechtigungsschein bzw. in der Anzeige nach Absatz 1 genannten Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann das Friedhofsamt das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. Gewerbliche Personenkraftwagen dürfen nur zu Lieferzwecken verwendet werden.

(7) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof verursachen."

DRITTER TEIL

Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler

Abschnitt 1

Grabstätten

§ 8 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 9 Arten der Grabstätten

(1) Die Gräber werden eingeteilt in

  • a) Reihengräber (Einzelgräber, Kindergräber),
  • b) Erdwiesengräber
  • c) Wahlgräber (Einzelgräber, Familiengräber),
  • d) Urnengräber
  • e) Pflegefreie Urnengräber
  • f) Urnenwiesengräber.

(2) Wird keines der unter Absatz 1, Buchstabe b – f genannten Gräber in Anspruch genommen, weist die Stadt dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) ein Reihengrab zu.

§ 10 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 25) des zu Bestattenden vergeben werden.

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(2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt.

(3) Es bestehen Reihengräber unterschiedlicher Größe für

a) Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,

b) Personen ab dem vollendeten 6.Lebensjahr.

(4) Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig, es sei denn, dass ein unabweisbares Bedürfnis hierfür besteht.

(5) Die Beisetzung von Kinderleichen hat in einem gesonderten Grabfeld zu erfolgen, soweit nicht ein Anrecht auf die Beisetzung in einem Wahlgrab besteht.

(6) Aschenreste eines Verstorbenen dürfen nur nach Umwandlung eines Reihengrabes in ein Wahlgrab beigesetzt werden.

(7) Über die Umwandlung eines Reihengrabes in ein Wahlgrab entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(8) Reihengräber werden nach Ablauf der Ruhezeit eingeebnet und in der Regel für eine neue Verwendung vorbereitet.

§ 10a Erdwiesengräber

(1) Erdwiesengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach in einem von der Stadt dafür bestimmten Rasengrabfeld belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des Sarges (§ 25) zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. § 10 Abs. 1, 2 und 8 gelten entsprechend.

(2) Das Rasengrabfeld wird von der Stadt angelegt und unterhalten.

(3) Es dürfen keine Urnen beigesetzt werden.

(4) Die Bepflanzung oder sonstige individuelle Gestaltung der Grabstätten ist nicht gestattet. Die Stadt kann eine Ablagemöglichkeit für Blumen- und sonstiges Grabschmuck schaffen. Die Stadt kann eine zentrale Stelle schaffen, an der auf Wunsch eine Gedenktafel mit Vor- und Nachnamen, sowie Geburts- und Sterbedatum angebracht wird. Die §§ 15 bis 19 finden keine Anwendung.

§ 11 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 25) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.

(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

  1. 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder

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  1. 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. In Wahlgräbern können über den Personenkreis nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a – d hinaus auch Angehörige dieses Personenkreises bestattet werden, sowie Angehörige von Personen, die im Zeitpunkt deren Todes Einwohner der Stadt Ludwigsstadt sind oder in der Stadt Ludwigsstadt ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Angehörige sind:

a) Ehegatten

b) Verwandte auf- und absteigender Linie

c) angenommene Kinder und Geschwister

d) die Ehegatten der unter b) und c) bezeichneten Personen

Als Angehörige gelten auch Personen, die nachweislich in dem selben Haushalt der nach dieser Vorschrift Berechtigten gelebt haben.

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Stadt entsprechend umgeschrieben.

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Stadt anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.

(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Stadt unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

(7) Die Stadt Ludwigsstadt kann das Grabnutzungsrecht entziehen, wenn die festgesetzte Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt wird.

(8) Endet das Nutzungsrecht, kann die Friedhofsverwaltung anderweitig über das Grab verfügen. Nach einer schriftlichen Benachrichtigung ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, das Grabzubehör innerhalb der angegebenen Frist zu beseitigen. Geschieht dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung dieses ohne weiteres auf Kosten des Verpflichteten beseitigen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

Endet das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit der im Grab bestatteten Toten, so ist das Grab einzuebnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen einzusäen.

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§ 12 Urnengrabstätten (Aschenbeisetzungen)

(1) Urnengrabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 25) bereitgestellt.

(2) In Urnengrabstätten dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbenen beigesetzt werden. Dabei darf die Grabstätte jedoch nie mit mehr als drei Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, belegt sein.

(3) Eine Urnenbeisetzung ist der Stadt vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 16 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.

(5) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgräber für Urnengrabstätten entsprechend. Wird von der Stadt entsprechend § 11 Abs. 8 über die Urnengrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

(6) Die Aschenreste Verstorbener können auch in Wahl- oder Reihengräbern beigesetzt werden. In Reihengräbern jedoch nur, wenn die Ruhezeit der Asche die Ruhezeit dieses Grabes nicht übersteigt oder eine Umwandlung zum Wahleinzelgrab mit Nutzungsverlängerung erfolgt. Bei Wahlgräbern ist das Nutzungsrecht zu verlängern, wenn die Ruhezeit der Urne die Dauer des Nutzungsrechtes übersteigt.

(7) Die Beisetzung einer Urne ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden.

§ 12a Pflegefreie Urnengräber (Aschenbeisetzungen)

Pflegefreie Urnengräber befinden sich auf dem Friedhof in Ludwigsstadt. Es handelt sich um Grabstätten, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Asche (§ 25) zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. § 12 Abs. 1 und Abs. 3 bis 4 gelten entsprechend.

Es darf nur eine Urne beigesetzt werden.

Die Stelle der Urnenbeisetzung wird mit einer Grabplatte gekennzeichnet. Die Bepflanzung der Grabstätte ist nicht gestattet. Das Aufstellen einer kleinen Pflanzschale vor der Grabstätte ist möglich.

§ 12b Urnenwiesengräber

(1) Urnenwiesengräber, die bei Bedarf in allen Friedhöfen ausgewiesen werden, sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach in einem von der Stadt dafür bestimmten Rasengrabfeld belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Asche (§ 25) zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. § 12 Abs. 1 und Abs. 3 bis 4 gelten entsprechend.

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(2) Das Rasengrabfeld wird von der Stadt angelegt und unterhalten.

(3) Die Bepflanzung oder sonstige individuelle Gestaltung der Grabstätten ist nicht gestattet. Die Stadt kann eine Ablagemöglichkeit für Blumen- und sonstigen Grabschmuck schaffen. Die Stadt kann eine zentrale Stelle schaffen an der auf Wunsch eine Gedenktafel mit Vor- und Nachname, sowie Geburts- und Sterbedatum angebracht wird. Die §§ 15 bis 19 finden keine Anwendung.

§ 13 Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

  1. 1. Kinderreihengräber (§ 10 Abs. 3 Buchst. a): Länge: 1,20 m, Breite: 0,60 m
  2. 2. Reihengräber (§ 10 Abs. 3 Buchst. b): Länge: 2,00 m, Breite: 1,00 m
  3. 3. Wahlgräber (§ 11): Länge: 2,00 m, Breite: 1,00 m
  4. 4. Urnengrabstätten (§ 12): Länge: 0,80 m, Breite: 0,50 m
  5. 5. Pflegefreie Urnengräber (§ 12a) Länge: 0,40 m, Breite: 0,40 m

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,50 m, bei Urnengrabstätten 0,30 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.

(3) Die Grabstiefe muss bei Erwachsenen mindestens 1,80 m bei Kindern unter 12 Jahren 1,30 m bei Kindern unter 7 Jahren 1,10 m bei Kindern unter 2 Jahren 0,80 m betragen.

(4) Urnen müssen mindestens 0,50 m mit Erdreich bedeckt sein.

§ 14 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.

(2) Reihengräber müssen binnen 6 Monaten nach der Belegung, Wahlgräber und Urnengräber binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.

(3) Die Grabbeete sind flach zu halten. Sie sollen eine Höhe von 5-8 cm nicht überschreiten. Jeder Inhaber soll sein Grabbeet den angrenzenden Beeten anpassen.

(4) Die einzelnen Gräber sind durch Trittplatten voneinander getrennt. Der linke Steig ist dem jeweiligen Grab zuzuordnen und muss von dem Grabinhaber mitgepflegt werden.

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(5) Zur Bepflanzung der Grabstätten dürfen nur Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Grabstätten und Friedhofsanlagen nicht beeinträchtigen. Auf den einzelnen Grabbeeten soll die Fläche der Bepflanzung mit bodendeckenden Gewächsen (Dauerbepflanzung) größer sein als die Blumenbepflanzung. Die Gewächse dürfen jedoch nicht höher werden als das Grabmal und seitlich nicht über das Grabbeet hinausragen oder hinauswachsen.

(5a) Die Verwendung von Kies, Steinen, Rindenmulch, Hackschnitzeln, Holzpellets und vergleichbaren Materialien kann gestattet werden, wenn sich deren Gestaltung in das umgebende Grabfeld einfügt. Über die Zulässigkeit der Verwendung vorgenannter Materialien entscheidet die Friedhofsverwaltung im Einzelfall. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag mit Plan bei der Friedhofsverwaltung zu stellen.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass Gewächse zurückgeschnitten oder entfernt werden. Kommen die hierzu Verpflichteten dem Verlangen der Friedhofsverwaltung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die notwendigen Maßnahmen auf Kosten der Verpflichteten selber treffen.

(7) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(8) Wird ein Grab nicht hergerichtet oder gepflegt, fordert die Friedhofsverwaltung die Verantwortlichen schriftlich auf, das Grab binnen einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

(9) Die Einfassung der Grabbeete aus Baustoffen kann gestattet werden, wenn sich deren Gestaltung in das umgebende Grabfeld einfügt. Über die Zulässigkeit einer Abdeckung des Grabbeetes (Grabplatte) entscheidet die Friedhofsverwaltung im Einzelfall. Für die Errichtung einer Grabeinfassung oder Grabplatte ist bei der Friedhofsverwaltung ein schriftlicher Antrag zu stellen. Dem Antrag ist ein Plan beizufügen.

(10) Zur Einfassung der Grabbeete durch natürliche Bepflanzung sind engwachsende, kriechende Pflanzen (z. B. Mauerpfeffer, Fette Henne...) zu verwenden.

(11) Heckeneinfassungen sind nicht gestattet.

(12) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1 – 11 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen (§ 6 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren Inhalt der Stadt auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Stadt befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

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(13) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 28 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Stadt die in Abs. 12 Satz 2 genannten Befugnisse und das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.

Abschnitt 2

Die Grabmäler

§ 15 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung, Instandsetzung, das Entfernen oder die Auswechslung von Grabmälern, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen an Grabstätten bedarf der vorherigen Genehmigung der Stadt. Das gleiche gilt für die Wiederverwendung entfernter Grabmäler. Dem Antrag sind Pläne beizufügen.

(2) Die Genehmigung wird erteilt, wenn die beabsichtigte Anlage den Vorschriften und der Satzung entspricht.

(3) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Stadt die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Stadt kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 16 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. 1. bei Kinderreihengräbern (§ 10 Abs. 3 Buchst. a): Höhe: 1 m, Breite: 0,70 m
  2. 2. bei Einzelgräbern: Höhe: 1 m, Breite: 0,70 m
  3. 3. bei Doppelgräbern: Höhe: 1 m, Breite: 1,20 m
  4. 4. bei Urnengrabstätten (§ 12): Höhe: 0,70 m, Breite: 0,55 m
  5. 5. bei pflegefreien Urnengräbern (§ 12a) Höhe 0,05m, Breite 0,40 m Länge 0,40 m

(2) Die Höhe eines Grabdenkmals wird vom bestehenden Sockel gemessen. Bei den pflegefreien Urnengräbern vom Boden aus.

(3) Einfassungen und Grabbeete dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

bei Kinderreihengräbern (§ 10 Abs. 3 Buchst. a): Länge: 1,20 m, Breite: 0,60 m bei Einzelgräbern: Länge: 1,80 m, Breite: 0,90 m bei Doppelgräbern: Länge: 1,80 m, Breite: 1,80 m

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bei Urnengrabstätten (§ 12)

Länge: 1,20 m, Breite: 0,60 m

(4) Die Länge der Einfassungen und Grabbeete wird von der Vorderkante des bestehenden Sockels gemessen.

(5) Im Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung Ausnahme vom Abs. 1 und Abs. 3 auf Antrag zulassen.

§ 17 Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss den Grundsätzen dieser Satzung entsprechen und in seinen Abmessungen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Grabfläche stehen. Es soll sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild des Friedhofs einordnen. Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe, Farbe und Verarbeitung sowie seinem Werkstoff nach, auch unter Berücksichtigung der näheren Umgebung nicht verunstaltend wirkt.

(2) Bei Verwendung folgender Werkstoffe bedarf das Grabmal einer Einzelgenehmigung, die unter Vorlage eines Gestaltungsplanes zu beantragen ist:

a) Glas, Porzellan und Galvanobronze in jeder Form

b) Mehrere Werkstoffe an einem Grabmal; die eingesetzte Schrift gilt nicht als Werkstoff in diesem Sinne

c) Grellweiße oder tiefschwarze Werkstoffe

(3) Der Sockel darf über das natürliche Gelände nicht wesentlich hinausragen.

(4) Politische Abzeichen an Grabdenkmälern sind verboten.

(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich oder rückseitig an den Grabmälern angebracht werden.

§ 18 Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabeinrichtungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Das Grabmal muss bis zu dessen Beseitigung in senkrechter Stellung gehalten werden. Sie müssen so beschaffen sein, dass sie ein gefahrloses Pflegen der Gräber und Begehen der Grabfelder ermöglichen.

(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind ständig verkehrssicher zu halten. Für jeden Schaden, der durch ein nicht verkehrssicheres Grabmal oder Grabzubehör entsteht, ist der Grabinhaber haftbar. Dieser hat jährlich mindestens einmal durch eine Rüttelprobe die Standhaftigkeit zu prüfen und unverzüglich Abhilfe zu schaffen, wenn die Standsicherheit gefährdet ist.

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(3) Stellt die Stadt fest, dass Grabmale oder Grabzubehör nicht verkehrssicher sind (z. B. durch Rüttelprobe), so fordert sie die dafür Verantwortlichen schriftlich auf, diesen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Wenn die Verantwortlichen dieser Aufforderung nicht nachkommen oder wenn Gefahr droht, kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen das Grabmal sicher lagern oder andere geeignete Maßnahmen treffen. Die Verantwortlichen sind hiervon umgehend zu benachrichtigen.

§ 19 Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 25) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Stadt entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Stadt zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Stadt über.

VIERTER TEIL

Leichenhäuser und Bestattungseinrichtungen

§ 20 Widmungszweck, Benutzung der städtischen Leichenhäuser

(1) Die städtischen Leichenhäuser dienen – nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. der Bestattungsverordnung) –

  1. 1. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Stadtgebiet – oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten – Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden.
  2. 2. Zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie
  3. 3. zur Vornahme von Leichenöffnungen.

(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des Bundes-Seuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht (§ 19 Satz 1 der Bestattungsverordnung).

(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Stadt und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

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(5) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses (§ 19 Satz 2 der Bestattungsverordnung) durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der Bestattungspflichtigen.

§ 21 Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Stadtgebiet – oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten – Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in ein städtisches Leichenhaus oder in ein Leichenhaus eines privaten (gewerblichen) Bestattungsunternehmens zu verbringen. Dabei sind die bestattungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere Art. 5 Bestattungsgesetz, zu beachten.

(2) Die von einem Ort außerhalb des Stadtgebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in eines der Leichenhäuser zu verbringen und bis zur Beisetzung dort zu verwahren, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. Gleiches gilt für Urnen entsprechend.

(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird,

c) dies im Hinblick auf den Ablauf der Trauerfeierlichkeiten geboten erscheint.

FÜNFTER TEIL

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 22 Leichenträger

Die Bestellung der Leichenträger ist vom Bestattungspflichtigen vorzunehmen. Auf Wunsch ist die Stadt bei der Suche geeigneter Leichenträger behilflich.

§ 23 Friedhofswärter

Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegen den von der Stadt zugelassenen Bestattungsunternehmen.

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SECHSTER TEIL

Bestattungsvorschriften

§ 24 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf den städtischen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 25 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 18 Jahre. Die Ruhezeit für Urnen beträgt 15 Jahre.

§ 26 Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

(3) Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

SIEBTER TEIL

Übergangs-/Schlussbestimmungen

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Stadt den Friedhof betritt (§ 5),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),

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  1. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
  2. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzeigt (§ 24 Abs. 1),
  3. 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 26),
  4. 6. Gräber nicht entsprechend § 14 pflegt,
  5. 7. Grabmäler entgegen § 15 errichtet, ändert oder entfernt.

§ 28 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 29 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 16. Februar 2004 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 03.03.1997 und die Leichen- und Leichenhausordnung für den Friedhof Ludwigsstadt vom 04.03.1953 außer Kraft.