Oerlinghausen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.08.2025 · Friedhofssatzung: 03.07.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab830,00 € Reihengrab für Erdbestattung über 5 Jahre
Sargwahlgrab1.250,00 € Wahlgrab für Erdbestattung pro Lage
Urnenreihengrab250,00 € Urnenreihengrab
Urnenwahlgrab310,00 € Wahlgrab für Urnenbeisetzungen
Urnengrab anonym500,00 € Urnenreihengrab für anonyme Bestattung
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)710,00 € / 650,00 € / 580,00 € Separate Bestattungsgebühren lt. § 1 III (Erdbestattung >5J, <5J, Urnenbestattung)
Trauerhalle / Halle470,00 € Benutzung der Friedhofskapelle einschl. Aufbahrung (Trauerhalle nicht explizit genannt)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebührensatzung

für den Friedhof der Stadt Oerlinghausen vom 03.07.2025

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Okt. 1969 (GV NW S. 712) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Oerlinghausen in seiner Sitzung am 03.07.2025 folgende Gebührensatzung für den Friedhof der Stadt Oerlinghausen beschlossen:

§ 1

Gebühren

Für die Benutzung des kommunalen Friedhofes der Stadt Oerlinghausen und deren Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden folgende Gebühren erhoben:

I. Nutzungsgebühren für Wahlgräber

Nutzungszeit: lt. Friedhofssatzung

1) Wahlgrab für Erdbestattung pro Lage1.250,00 €
a) Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr und Lage40,00 €
2) Wahlgrab für Urnenbeisetzungen310,00 €
a) Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr40,00 €
3) Rasenwahlgrab für Erdbestattung pro Lage (inkl. Grabplatte)2.500,00 €
a) Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr und Lage40,00 €
4) Rasenwahlgrab für Urnenbeisetzungen (inkl. Grabplatte)620,00 €
a) Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr40,00 €
5) Urnengrabkammer (Urnenstele) (inkl. Grabplatte)2.440,00 €
a) Verlängerung der Nutzungszeit pro Jahr40,00 €

II. Nutzungsgebühren für Reihengräber

für die Dauer der Ruhefrist lt. Friedhofssatzung

1. Reihengrab für Erdbestattung für Verstorbene über 5 Jahre830,00 €
2. Reihengrab für Erdbestattung für Verstorbene bis zu 5 Jahren300,00 €
3. Reihengrab für *anonyme* Erdbestattung für Verstorbene über 5 Jahre1.670,00 €
4. Reihengrab für *anonyme* Erdbestattung für Verstorbene bis zu 5 Jahren600,00 €
5. Urnenreihengrab250,00 €
6. Urnenreihengrab für *anonyme* Bestattung500,00 €
7. Aschenstreufeld1.250,00 €

8. Rasenreihengrab für Erdbestattung inkl. Grabplatte1.670,00 €
9. Rasenreihengrab für Urnenbestattung incl. Grabplatte500,00 €

III. Bestattungsgebühren

1. Erdbestattung über 5 Jahre710,00 €
2. Erdbestattung unter 5 Jahre650,00 €
3. Urnenbestattung580,00 €

IV. Benutzungsgebühren

1. Benutzung der Friedhofskapelle einschl. Aufbahrung470,00 €
2. Benutzung der Leichenkammer150,00 €
3. Benutzung des Kühlraumes bis zu 3 Tagen440,00 €
für jeden weiteren angefangenen Tag290,00 €

V. Verwaltungsgebühren und Gebühren für sonstige Leistungen

1. Umschreibung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern70,00 €
2. Ersatzurkunde für Nutzungsrechte70,00 €
3. Grabmalgenehmigung90,00 €
4. Genehmigung für das Neubeschriften eines Grabmales90,00 €
5. Gebühr zum Abräumen und Einebnen einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhe bzw. Nutzungszeit109,00 €
6. Gebühr für Um- und Ausbettungen130,00 €
7. Gebühr für Ausgrabung Urne60,00 €

VI. Sonstiger Aufwand

Leistungen der Friedhofsverwaltung, die nicht durch einen der oben aufgeführten Gebührentatbestände erfasst werden, werden nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand abgerechnet.

Hierzu gehören u.a. Aufwendungen für die Abnahme von Büschen, Sträuchern, Bäumen, Schalen, Kränzen usw. um den Aushub eines Grabes vornehmen zu können, für Pflegearbeiten aufgrund Vernachlässigung der Grabpflege, für die Neuverlegung und Beschriftung von Grabplatten bei Neubelegung auf den Rasenwahlgräbern und bei Neubelegung der Urnenkammern (Urnenstelen).

§ 2

Gebührenpflichtige

Zur Zahlung der Gebühren sind diejenigen Personen (Nutzungsberechtigte) verpflichtet, die die Einrichtung des kommunalen Friedhofes von der Stadt Oerlinghausen oder sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung in Anspruch nehmen. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

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§ 3

Gebührenrechnung und Fälligkeit

  1. 1. Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und geltend gemacht. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.
  2. 2. Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. 2003 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für den städtischen Friedhof Oerlinghausen vom 07.12.2023 außer Kraft.

Oerlinghausen, den 09.07.2025

Dirk Becker Bürgermeister

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung für den Friedhof der Stadt Oerlinghausen (Friedhofssatzung) vom 03.07.2025

Aufgrund des § 4 Bestattungsgesetz NRW (BestG) und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs.1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Art 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV. NRW., S. 202) hat der Rat der Stadt Oerlinghausen in seiner Sitzung am 03.07.2025 folgende Satzung für den Friedhof der Stadt Oerlinghausen beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit § 8 Särge und Urnen § 9 Ausheben der Gräber § 10 Ruhezeit § 11 Umbettung

IV. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Ehrengrabstätten § 17 Anonyme Grabstätten § 18 Rasengrabstätten § 19 Aschestreufeld § 20 Urnenstelen § 21 Grabstätten für ordnungsbehördlich Bestattungen

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 23 Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten § 24 Grabgestaltung § 25 Vernachlässigung der Grabpflege

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 26 Grabmäler § 27 Grabeinfassungen § 28 Zustimmungserfordernis § 29 Anlieferung § 30 Fundamentierung und Befestigung § 31 Unterhaltung § 32 Entfernung

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 33 Benutzung der Leichenhalle § 34 Trauerfeier

VIII. Schlussvorschriften

§ 35 Alte Rechte § 36 Haftung § 37 Gebühren § 38 Ordnungswidrigkeiten § 39 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den städtischen Friedhof in Oerlinghausen im Ortsteil Lipperreihe.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt. (2) Der Friedhof dient der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Oerlinghausen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Oerlinghausen sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. Surrogate im Sinne des Satzes 4 sind insbesondere durch Verarbeitung der Totenasche hergestellte Produkte wie Gedenk- oder Erinnerungsdiamanten.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen, wenn dessen Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: (a) die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind die Fahrzeuge der Gewerbetreibenden; (b) gewerbliche Dienste und Waren aller Art anzubieten oder dafür zu werben; (c) Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen; (d) gewerbsmäßig zu fotografieren; (e) an Sonn- und Feiertagen und in der räumlichen Nähe einer Beerdigung Arbeiten auszuführen; (f) Tiere ohne Leine laufen zu lassen; (Hundekot ist umgehend zu entfernen) (g) das Verwenden von Blechdosen und ähnlichen Behältnissen als Vasen oder Schalen; (h) den Friedhof, seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen und Grabstätten unberechtigt zu betreten; (i) außer an den dafür vorgesehenen Plätzen Abraum, Papier usw. abzulegen; (j) nicht auf dem Friedhof entstandene Abfälle dort zu deponieren; (3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. (4) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen den Friedhof nur in Begleitung eines Erwachsenen betreten. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (5) In den Wintermonaten wird zum Schutz der Wasserleitungen vor Frostschäden das Wasser abgestellt. Dies wird jeweils durch einen Aushang an der Bekanntmachungstafel des Friedhofs angekündigt.

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer, und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen (z.B. Gärtner).

(2) Auf Ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbe-treibenden zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

b) Ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerklichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und sich gegenüber dem Personal der Friedhofsverwaltung auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Die Friedhofsverwaltung ist dazu berechtigt, Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur von montags-freitags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 18.00 Uhr, an Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten nicht vor 7.30 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeit zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (7) Bei gewerblicher Grabpflege auf dem Friedhof anfallende Abfälle der Art, wie sie auch bei privat durchgeführter Grabpflege anfallen, dürfen über die dort vorhandenen Abfallbehälter entsorgt werden. Gewerbe-

spezifische Abfälle, wie Kisten, Paletten usw. müssen vom Gewerbetreibenden anderweitig ordnungsgemäß entsorgt werden.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen finden montags bis donnerstags von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr (Beginn der Trauerfeier) und freitags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr statt (Beginn der Trauerfeier). Trauerfeiern zur Einäscherung sind nach vorheriger Absprache mit der Friedhofsverwaltung auch außerhalb der vorgenannten Zeiten zulässig. In begründeten Ausnahmefällen können Erdbestattungen an zwei Samstagen im Monat in der Zeit von 9.00 Uhr bis 10.00 Uhr (Beginn der Trauerfeier) stattfinden. Über das Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalls entscheidet die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens innerhalb von insgesamt 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

§ 8

Särge und Urnen

(1) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder einem von diesem beauftragten Unternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher selbst zu entfernen oder entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre, für Aschen 15 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.

§ 11

Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Verleihungsurkunde nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2 bzw. die Verleihungsurkunde nach § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 2 vorzulegen. In den Fällen des § 25 Abs. 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung veranlasst. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Im Falle des Absatzes 3 bedarf

es keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.

(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Oerlinghausen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Rasenreihengrabstätten

c) Wahlgrabstätten

d) Rasenwahlgrabstätten

e) Urnenreihengrabstätten

f) Urnenrasenreihengrabstätten

g) Urnenwahlgrabstätten

h) Urnenrasenwahlgrabstätten

i) Urnengrabkammern (Urnenstelen)

j) Ehrengrabstätten

k) Anonyme Grabstätten

l) Aschestreufeld

m) Grabstätten für ordnungsbehördliche Bestattungen (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Verleihungsurkunde erteilt. Ein Wieder-erwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, einschließlich Tot- und Fehlgeburten,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten

sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten.

(4) Auf das Abräumen von Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeiten wird der jeweilige Inhaber der Verleihungsurkunde 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis für die Dauer von einem Monat auf der Grabstätte hingewiesen. (5) Sofern Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der Inhaber der Verleihungsurkunde die Kosten zu tragen.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann ein Nutzungsrecht ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. (2) Es werden Wahlgrabstätten und Rasenwahlgrabstätten eingerichtet. Rasenwahlgräber sind Wahlgräber für Erdbestattungen, die von der Friedhofsverwaltung gepflegt werden. Auf der jeweiligen Grabstätte wird eine einheitliche Grabplatte mit Inschrift aufgelegt, die von der Friedhofsverwaltung in Auftrag gegeben wird. Einfassungen, Trittplatten, Bepflanzungen u.ä. sind auf den Rasenwahlgrabstätten nicht zulässig. (3) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag für die Dauer von 10 Jahren und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich, wenn in den letzten 20 Jahren vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist. (4) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Das Nutzungsrecht kann für höchstens 4 Lagen erworben werden. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde. (6) Auf einer Wahlgrabstätte können eine Leiche und bis zu 3 Urnen beigesetzt werden. (7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes und auf das Abräumen der Wahlgrabstätte nach

Ablauf der Nutzungszeit wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 1 Monat auf der Grabstätte hingewiesen.

(8) Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (9) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird. (10) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Für den Fall, dass beim Ableben des Nutzungsberechtigten kein Nachfolger für das Nutzungsrecht namentlich bestimmt ist oder dieser das Nutzungsrecht nicht übernimmt, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: (a) auf den überlebenden Ehegatten (b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (c) auf die Kinder (d) auf die Stiefkinder (e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter (f) auf die Eltern (g) auf die vollbürtigen Geschwister (h) auf die Stiefgeschwister (i) auf die nicht unter a) bis e– h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(11) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (12) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art

der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(13) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (14) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 15

Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in (a) Urnenreihengrabstätten (b) Urnenrasenreihengrabstätten (c) Urnenwahlgrabstätten (d) Urnenrasenwahlgrabstätten (e) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten (f) Urnenkammer (Urnenstelen) (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Asche bestattet werden. (3) Urnenrasenreihengrabstätten sind für Urnen bestimmte Rasengrabstätten, die von der Friedhofsverwaltung gepflegt werden. Auf der jeweiligen Grabstätte wird eine einheitliche Grabplatte mit Inschrift aufgelegt, die vom Friedhofsträger in Auftrag gegeben wird. Einfassungen, Trittplatten, Bepflanzungen u.ä. sind auf den Rasengrabstätten nicht zulässig. Die Ruhezeit bei Urnenrasenreihengrabsen beträgt 15 Jahre. Es darf nur jeweils eine Urne beigesetzt werden. Die Einebnung der Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. (4) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen bestattet werden. (5) Urnenrasenwahlgrabstätten sind für Urnen bestimmte Rasengrabstätten, die von der Friedhofsverwaltung gepflegt werden. Auf der jeweiligen Grabstätte wird eine einheitliche Grabplatte mit Inschrift

aufgelegt, die vom Friedhofsträger in Auftrag gegeben wird. Einfassungen, Trittplatten, Bepflanzungen u.ä. sind auf den Rasenwahlgrabstätten nicht zulässig. Das Nutzungsrecht wird auf Antrag für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt. In einer Urnenrasenwahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen bestattet werden.

(6) Urnenstelen sind für Urnen bestimmte Kammern, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht von 15 Jahren verliehen wird. In einer Urnenkammer können bis zu 2 Urnen eingestellt werden. Die Kammern werden mit einer Grabplatte aus Naturstein verschlossen, die vom Friedhofsträger in Auftrag gegeben wird. (7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.

§ 17 Anonyme Grabstätten

(1) Anonyme Grabstätten sind für anonyme Erdbestattungen und anonyme Urnenbeisetzungen bestimmt. Den genauen Ort und den Zeitpunkt der Beisetzung bestimmt die Friedhofsverwaltung. Die Beisetzung wird unter Ausschluss der Angehörigen oder sonstiger Personen durchgeführt. (2) Das Niederlegen von Grabschmuck ist nur an der dafür vorgesehenen Stelle zulässig. (3) Die Gestaltung und Pflege der Anlage wird durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt.

§ 18 Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten werden für Erd- und Urnenbestattungen bereitgestellt. Die Grabstätten sind Bestandteil einer Rasenfläche, die durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet, gemäht und dauerhaft unterhalten werden. Einfassungen, Trittplatten, Bepflanzungen u.ä. sind auf den Rasengrabstätten nicht zulässig. Die Einebnung der Grabstätte wird bei Rasenreihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit, bei Rasenwahlgrabstätten nach

Ablauf der Nutzungszeit durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen.

(2) Die Ruhezeit bei Rasenreihengrabsen beträgt 20 Jahre für Leichen und 15 Jahre für Aschen. (3) In der Rasenreihengrabstätte darf nur ein Sarg oder eine Urne bestattet werden. (4) Rasenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (5) Das Nutzungsrecht an der Rasenwahlgrabstätte kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag für die Dauer von 10 Jahren und nur für die gesamte Rasenwahlgrabstätte möglich, wenn in den letzten 20 Jahren vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist. (6) In der Rasenwahlgrabstätte dürfen 1 Sarg und 3 Urnen bestattet werden. (7) In der Urnenrasenwahlgrabstätte dürfen bis zu 4 Urnen bestattet werden. (8) Die gesamte Grabstätte wird mit Rasen begrünt. Eine weitere Bepflanzung ist nicht gestattet. Das Aufstellen von Blumenvasen oder –schalen, Gedecken und Kerzen ist nur in der Zeit vom 25. Oktober bis zum 28./29. Februar des Folgejahres erlaubt. In dieser Zeit finden in der Regel keine Pflegearbeiten (Laubentfernung etc.) statt. Bis zum 1. März müssen die Gegenstände von den Nutzungsberechtigten unaufgefordert abgeräumt werden. Auf Rasengrabstätten abgestellte Gegenstände können in der Zeit vom 1. März bis 24. Oktober eines Jahres von der Friedhofsverwaltung entsorgt werden. (9) Auf der jeweiligen Grabstätte wird eine einheitliche Grabplatte mit Inschrift aufgelegt, die vom Friedhofsträger in Auftrag gegeben wird.

§ 19 Aschestreufeld

(1) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Dem Friedhofsträger ist vor Verstreuung der Asche die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen. (2) Am Aschestreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 25 ff) sind nicht zulässig.

§ 20

Urnenstelen

(1) Urnenstelen enthalten Grabkammern für zwei Urnen. (2) Die Grabkammern werden mit einer Grabplatte verschlossen. (3) Die Natursteinplatten zum Verschließen der Urnengrabkammern wird vom Friedhofsträger in Auftrag gegeben.

§ 21

Grabstätten für ordnungsbehördliche Bestattungen

Veranlasst die örtliche Ordnungsbehörde eine Bestattung, entscheidet sie über Ort und Art der Bestattung.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 22

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz.

§ 23

Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur so bepflanzt werden, dass andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Verleihungsurkunde, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und

pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Wochen nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Wochen nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Zwischenräume zwischen den Grabeinfassungen gehören zur Grabstätte, so dass diese von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten zu pflegen sind. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und im Grabschmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen.

§ 24

Grabgestaltung

(1) Grabstätten müssen eine bedeckende Bepflanzung erhalten und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Auch dürfen Bestattungen durch die Bepflanzung nicht behindert werden. (3) Unzulässig ist (a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern über eine Höhe von 1,50 m hinaus, (b) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, (c) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit. (4) An Urnengrabkammern (Urnenstelen) dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.ä. nicht angebracht werden. (5) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 22 und 23 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 im Einzelfall zulassen. Die

Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.

§ 25

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 23 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung (a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und (b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 26

Grabmäler

(1) Die Grabmale müssen sich in ihrer Gestaltung und Bearbeitung in das Gesamtbild der Umgebung einordnen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine (außer unbearbeiteten Spaltfelsen und Gesteinsbrocken), Findlinge, Holz, Schmiedeeisen und das in Bronze gegossene Grabzeichen verwendet werden. Sie müssen nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht bearbeitet sein.

§ 27

Grabeinfassungen

(1) Die Grabeinfassungen müssen sich ebenfalls in ihrer Gestaltung und Bearbeitung in das Gesamtbild der Umgebung einordnen. Die Grabeinfassungen müssen so beschaffen sein, dass keine Gefährdung von ihnen ausgeht und dürfen eine Höhe von 20 cm nicht überschreiten. Bei Grünhecken sind bis zu 40 cm erlaubt, falls ein regelmäßiger Rückschnitt stattfindet. Falls ein regelmäßiger Rückschnitt nicht stattfindet, soll die Genehmigung widerrufen werden und die Einfassung zu Lasten des Verpflichteten entfernt werden. (2) Das Einfassen der Grabstätte mit Beton, Holz, Metall, Kunststoff und dergleichen ist nicht zulässig. Zaunartige Einfriedungen und Ketten sind nicht erlaubt. (3) Vollständige Grababdeckungen (Grabplatten) von Urnengräbern sind zulässig. Bei Erdgräbern darf die Grababdeckung nicht mehr als 50% der bepflanzbaren Innenfläche betragen. Für diese Grababdeckung darf nur Naturstein verwendet werden. Grababdeckungen aus Beton, Holz, Metall, Kunststoff und dergleichen sind nicht zulässig.

§ 28

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und bedarf der Genehmigung; dies gilt auch für provisorische Grabmale und Grabeinfassungen. Dem Antrag beizufügen sind der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente, der Symbole sowie der Fundamentierung, und,

soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Im Fall von Grabmälern und Grabsteineinfassungen aus Naturstein ist der Friedhofsverwaltung mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen. Soweit nach Ablauf von 10 Werktagen nach Eingang der Anzeige kein ablehnender Bescheid erteilt wurde, gilt die Genehmigung der Friedhofsverwaltung als erteilt.

(2) Die Zustimmung oder Ablehnung eines Grabmalantrages ist gemäß der Gebührensatzung für den Friedhof der Stadt Oerlinghausen in der jeweils gültigen Fassung kostenpflichtig.

§ 29

Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 30

Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie

e.V. in der ab Juli 2012 gültigen (dritten) Fassung zu befestigen.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 27. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

§ 31

Unterhaltung

(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Verleihungsurkunde, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Die Friedhofsverwaltung prüft einmal jährlich nach der Frostperiode die Standsicherheit der Grabmale. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. sofortiges Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal, die Grabeinfassung oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grabmalteilen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im

Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

§ 32

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und Grabeinfassungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal, die Grabeinfassung oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen gehen ent-schädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals, der Grabeinfassung oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale und Grabeinfassungen einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Verleihungsurkunde oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 33

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder eines Bestatters und/oder dessen Mitarbeiter/in betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind in der Leichenhalle spätestens eine halbe Stunde vor Beginn

der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 34

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof, die außerhalb einer Trauerfeier stattfindet, bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.

VIII. Schlussvorschriften

§ 35

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten im Sinne von § 14 Abs. 1 seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten Toten.

§ 36

Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 37

Gebühren

Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 38

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Festsetzungen dieser Satzung verstößt, insbesondere

  1. 1. wer entgegen § 5 Abs. 1 durch sein Verhalten die Würde des Friedhofes verletzt,
  2. 2. wer entgegen § 5 Abs. 2 Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt;
  3. 3. wer eine Bestattung entgegen § 7 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt;
  4. 4. wer als Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne schriftliche Zulassung ausübt, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert;
  5. 5. wer entgegen § 6 Abs. 3 gewerbliche Geräte an einer Wasserentnahmestelle auf dem Friedhof reinigt;
  6. 6. wer entgegen § 6 Abs. 4 als Gewerbetreibender gewerbespezifischen Abfall auf dem Friedhof hinterlässt;
  7. 7. entgegen § 8 Särge verwendet, die nicht den darin angegebenen Vorschriften entsprechen;
  8. 8. entgegen § 23 Abs. 7 Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege verwendet;
  9. 9. entgegen § 23 Abs. 8 Grabschmuck in Form von Plastikblumen, Schalen oder sonstigen Behältern aus Kunststoff verwendet;
  10. 10. wer nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 23 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt;
  11. 11. wer Grabstätten entgegen § 24 vernachlässigt;
  12. 12. entgegen § 18 Abs. 1 die Grabstätte bepflanzt oder außerhalb des erlaubten Zeitraumes Blumenvasen oder –schalen, Gestecke oder Kerzen aufstellt oder stehen lässt;
  13. 13. wer entgegen § 24 Abs. 2

a) Bäume oder großwüchsige Sträucher pflanzt oder pflanzen lässt;

b) Rankgerüste, Gitter oder Pergolen errichtet oder errichten lässt;

c) an bzw. auf der Grabstätte eine Bank oder sonstige Sitzgelegenheit aufstellt oder aufstellen lässt;

  1. 14. entgegen § 24 Abs. 3 die vorherige schriftliche Zustimmung über Ausnahmen von den Vorschriften des § 20 Abs. 1 und 2 nicht einholt;
  2. 15. entgegen § 27 Abs. 1 ohne Zustimmung ein Grabmal oder eine Grabeinfassung aufstellt oder aufstellen lässt;
  3. 16. entgegen § 31 Abs. 1 ohne Zustimmung ein Grabmal oder eine Grabeinfassung entfernt oder entfernen lässt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € geahndet werden. (3) Die Verfolgung und Ahndung dieser Zuwiderhandlungen richtet sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl.I S. 602) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 39

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 07.12.2023 außer Kraft.

Oerlinghausen, den 09.07.2025

Dirk Becker Bürgermeister