Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2025 · Friedhofssatzung: 03.12.2024
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben Nicht explizit aufgeführt; nur 'Einzelgrab' (962,00 €) und 'Einzelgrab einfachtief' (718,00 €) genannt. |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben Nicht explizit aufgeführt; nur 'Einzelgrab' und 'Familiengrab' genannt. |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben Nicht explizit aufgeführt; nur 'Urnengrab' (734,00 €) genannt. |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben Nicht explizit aufgeführt; nur 'Urnengrab' (734,00 €) genannt. |
| Urnengrab anonym | 1.342,00 € Als 'gärtnergepflegtes Urnengemeinschaftsgrab' aufgeführt. |
| Baumbestattung | 550,00 € Als 'Baumgrabstätte für eine Urne' aufgeführt (für vier Urnen: 1.535,00 €). |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 972,00 € / 758,00 € (Sarg); 1.004,00 € / 790,00 € (Urne) Separat als Bestattungsgebühr in § 6 aufgeführt, je nach Friedhof unterschiedlich. |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben Nicht explizit als 'Trauerhalle' aufgeführt; Nutzung der Aussegnungshalle ist in der Bestattungsgebühr enthalten oder separat als 'Aussegnung (ohne Beisetzung)' (374,00 €) in § 7. |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
(Friedhofsgebührensatzung)
Vom 03.12.2024
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Illertissen folgende Satzung:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gebührentatbestand und Gebührenarten
(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben
- a) Grabgebühren (§ 5)
- b) Bestattungsgebühren (§ 6)
- c) Sonstige Gebühren (§ 7)
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenpflichtig ist,
- a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
- d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- a) bei den Grabgebühren mit dem Tag der Beisetzung,
- b) bei den Bestattungsgebühren mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung,
- c) bei den sonstigen Gebühren mit der Beendigung der Amtshandlung.
(2) Die Gebühren werden 1 Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Die Stadt kann Vorauszahlung oder Sicherheit bis zur vollen Höhe der Gebühr verlangen.
§ 4 Sonderleistungen
Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührensatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
Teil II Einzelne Gebühren
§ 5 Grabgebühren
(1) Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte betragen einheitlich auf allen städtischen Friedhöfen für die Dauer der Ruhefrist:
| a) für ein Einzelgrab | 962,00 € |
|---|---|
| b) für ein Einzelgrab einfachtief | 718,00 € |
| c) für ein Familiengrab mit zwei Grabstellen | 1.648,00 € |
| d) für ein Familiengrab mit zwei Grabstellen einfachtief | 1.326,00 € |
| e) für ein Familiengrab mit drei Grabstellen | 2.444,00 € |
| f) für ein Familiengrab mit vier Grabstellen | 3.312,00 € |
| g) für ein Kindergrab (bis zum 12. Lebensjahr) | 281,00 € |
| h) für ein Urnengrab | 734,00 € |
| i) für ein gärtnergepflegtes Urnengemeinschaftsgrab | 1.342,00 € |
| j) für eine Urnennische | 1.535,00 € |
| k) für eine Baumgrabstätte für eine Urne | 550,00 € |
| l) für eine Baumgrabstätte für vier Urnen | 1.535,00 € |
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Jahr werden erhoben:
| a) für ein Einzelgrab | 48,00 € |
|---|---|
| b) für ein Einzelgrab einfachtief | 36,00 € |
| c) für ein Familiengrab mit zwei Grabstellen | 82,00 € |
| d) für ein Familiengrab mit zwei Grabstellen einfachtief | 66,00 € |
| e) für ein Familiengrab mit drei Grabstellen | 122,00 € |
| f) für ein Familiengrab mit vier Grabstellen | 166,00 € |
| g) für ein Kindergrab (bis zum 12. Lebensjahr) | 19,00 € |
| h) für ein Urnengrab | 49,00 € |
| i) für ein gärtnergepflegtes Urnengemeinschaftsgrab | 89,00 € |
| j) für eine Urnennische | 102,00 € |
| k) für eine Baumgrabstätte für eine Urne | 37,00 € |
| l) für eine Baumgrabstätte für vier Urnen | 102,00 € |
(3) Wird in einer Grabstätte eine weitere Leiche beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer des erworbenen Grabnutzungsrechts übersteigt, dann ist für den Zeitunterschied der weiteren Belegung bis zur Beendigung der neuen Ruhefrist anteilmäßig eine Gebühr zu entrichten. Abs. 2 gilt entsprechend.
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§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für die Bestattung wird eine Gebühr erhoben. Sie umfasst
- die Tätigkeit der Verwaltung und des Bestattungsinstituts im Rahmen der bei der Bestattung erbrachten Leistungen
- auf den Friedhöfen in Illertissen und Tiefenbach die Benutzung des Leichenhauses (Aufbahrungsraum und Aussegnungshalle)
- auf den Friedhöfen Au, Betlinshausen und Jedesheim die Benutzung des Leichenhauses (Aufbahrungsraum)
Friedhöfe Illertissen und Tiefenbach
| a) Sargerdbestattung | 972,00 € |
|---|---|
| b) Urnenbeisetzung im Erdgrab | 1.004,00 € |
| c) Urnenbeisetzung in einer Urnennische | 1.025,00 € |
| d) Urnenbeisetzung in einer Baumgrabstätte | 1.004,00 € |
| e) Bestattung von Totgeburten | 171,00 € |
Friedhöfe Au, Betlinshausen und Jedesheim
| a) Sargerdbestattung | 758,00 € |
|---|---|
| b) Urnenbeisetzung im Erdgrab | 790,00 € |
| c) Urnenbeisetzung in einer Urnennische | 822,00 € |
| d) Urnenbeisetzung in einer Baumgrabstätte | 790,00 € |
| e) Bestattung von Totgeburten | 171,00 € |
Die Gebühren werden ohne Rücksicht darauf erhoben, ob und in welchem Umfang die Leistungen in Anspruch genommen werden.
(2) Für das Ausheben und Schließen des Grabes werden folgende Gebühren erhoben
| a) bei einem Kindergrab (unter 1 Jahr) | 139,00 € |
|---|---|
| b) bei einem Kindergrab (von 1 - 12 Jahren) | 331,00 € |
| c) bei einem Urnengrab/Baumgrab und bei Totgeburten | 96,00 € |
| d) bei einem Erwachsenengrab einfach tief | 598,00 € |
| e) bei einem Erwachsenengrab mit Tieferlegung | 662,00 € |
(3) Für die Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten, Föten und Embryonen im Gemeinschaftsgrabfeld, einschließlich Ausheben und Schließen des Grabes 64,00 €.
(4) Als weitere Gebühren werden erhoben:
| a) Ausgrabung und Umbettung einer Leiche | 1.025,00 € |
|---|---|
| b) Ausgrabung und Umbettung einer Urne | 160,00 € |
| c) Zuschlag für die Vornahme von Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen | 192,00 € |
| d) je Sargträger | 85,00 € |
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§ 7
Sonstige Gebühren
(1) Für die Benutzung des Leichenhauses außerhalb von Bestattungen nach § 6 Abs. 1 werden folgende Gebühren erhoben:
| a) vorübergehende Aufbahrung | 203,00 € |
|---|---|
| b) Nutzung Vorbereitungsraum (Leichenhaus Illertissen) | 267,00 € |
| c) Aussegnung (ohne Beisetzung) | 374,00 € |
| (2) Für eine Verschlussplatte Urnennische (ohne Beisetzung) | 96,00 € |
| (3) Für die Beschriftung von Baumgrabstätten und gärtnergepflegten Urnengemeinschaftsgräbern je Schild | 75,00 € |
| (4) Für von der Stadt bereitgestellte Grabsteinfundamente je Grabstelle | 416,00 € |
| (5) Für die Erlaubnis zur Errichtung oder Änderung eines Grabmals, eines Grabmalzusatzes, einer Einfassung oder sonstigen baulichen Anlage wird eine Verwaltungsgebühr je Grab erhoben: | 48,00 € |
| (6) Für die Zulassung zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit werden folgende Gebühren erhoben: | |
| a) Einzelgenehmigung | 85,00 € |
| b) Genehmigung für die Dauer von 3 Jahren | 384,00 € |
| (7) Für die Erlaubnis zur Bestattung Auswärtiger wird eine Verwaltungsgebühr erhoben: | 192,00 € |
Als Auswärtiger i. S. d. Gebührensatzung gilt, wer im Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner von Illertissen war. Ausgenommen ist, wer ein Grabnutzungsrecht besitzt oder in einer auswärtigen Einrichtung untergebracht war, aber unmittelbar vor seiner Einrichtungsunterbringung im Stadtgebiet gewohnt hatte.
Teil III
Schlussbestimmungen
§ 8
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 05.12.2018 außer Kraft.
Illertissen, 03.12.2024 Stadt Illertissen
Jürgen Eisen Erster Bürgermeister
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