Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 08.08.2005
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.042,00 € Erdbestattungsreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr |
| Sargwahlgrab | 1.042,00 € Erdbestattungswahlgrabstätte (Nutzungsrecht 25 Jahre) |
| Urnenreihengrab | 417,00 € Urnenreihengrabstätte |
| Urnenwahlgrab | 521,00 € Urnenwahlgrabstätte (Nutzungsrecht 25 Jahre) |
| Urnengrab anonym | 177,00 € Grabstelle in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben nicht im Text aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 116,00 € Trauerhalle Friedhof Asbach pro Tag |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schmalkalden
vom 08.08.2005
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) und der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889) erlässt die Stadt Schmalkalden folgende Satzung:
§ 1
Gebührenerhebung
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die nach der Friedhofssatzung der Stadt Schmalkalden in der jeweils geltenden Fassung zu erbringenden Leistungen werden Gebühren erhoben.
(2) Die Gebühren bemessen sich nach Art und Umfang der jeweils in Anspruch genommenen Leistungen.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Nutzungsberechtigte bzw. der zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichtete oder der Antragsteller.
§ 3
Festsetzung, Fälligkeit
Die Gebühren werden durch einen Gebührenbescheid geltend gemacht. Sie sind innerhalb von 14 Tagen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Gebühren
Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren im Einzelnen ergeben sich wie folgt:
1. Überlassung einer
| a) Erdbestattungsreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 365,00 € |
|---|---|
| b) Erdbestattungsreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 1.042,00 € |
| c) Erdbestattungsrasengrabstätte | 1.563,00 € |
| d) Urnenreihengrabstätte | 417,00 € |
| e) Urnenrasengrabstätte | 375,00 € |
| f) Grabstelle in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte | 177,00 € |
| g) Grabstelle in einer Urnengemeinschaftsanlage einschl. Pflegekosten | 297,00 € |
| h) Grabstelle im Sternenkinderfeld einschl. Pflegekosten | 261,00 € |
2
- 2. Erwerb des Nutzungsrechtes für 25 Jahre an einer
- a) ein- und mehrstellige Erdbestattungswahlgrabstätte (je Erdbestattungsgrabstelle) 1.042,00 €
- b) Urnenwahlgrabstätte 521,00 €
- 3. Pflegekosten für 25 Jahre für eine
- a) Erdbestattungsrasengrabstätte 420,00 €
- b) Urnenrasengrabstätte 222,00 €
- c) Urnengemeinschaftsgrabstätte 401,00 €
- 4. Verlängerung des Nutzungsrechtes
- a) pro Jahr 1/25 der Gebühr nach 2. a) oder 2. b)
- b) pro Monat 1/12 der Jahresgebühr nach a)
- 5. Gebühr für die Einfassung einer
- a) Urnenreihengrabstätte mit Pflaster 32,00 €
- b) Urnenwahlgrabstätte mit Einfassstein 65,00 €
- c) Urnenwahlgrabstätte mit Pflaster 32,00 €
- 6. Trauerhallenbenutzung Trauerhalle Friedhof Asbach pro Tag (unabhängig von der Zahl der Nutzer) 116,00 €
- 7. Verwaltungsgebühr für die Entscheidung über den Antrag zur
- a) Ausstellung der Berechtigungskarte für Gewerbetreibende 30,00 €
- b) Erneuerung der Berechtigungskarte für Gewerbetreibende 15,00 €
- 8. sonstige Verwaltungsgebühren
- a) Schreibgebühr für den Neuerwerb eines Nutzungsrechtes 10,00 €
- b) Schreibgebühr für die Umschreibung des Nutzungsrechtes 10,00 €
- c) Schreibgebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes 10,00 €
§ 5
Kosten für den Namenstein
Die Stadt beauftragt einen Steinmetz mit der Fertigung eines Namensteins, nachdem der Auftraggeber sich für eine Erd- bzw. Urnenrasengrabstätten oder eine Grabstelle in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte entschieden hat.
Der Auftraggeber verpflichtet sich bei der Beantragung der Bestattung/Beisetzung durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, die Kosten, die der Stadt dadurch entstehen, zu übernehmen.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schmalkalden vom 14.09.2001 außer Kraft.
Öffentliche Bekanntmachung am 11.08.2005 im Amtsblatt der Stadt Schmalkalden Nr. 04, 2. Jahrgang