Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Datum nicht eindeutig ermittelbar
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.842,00 € Nutzungsrecht für 25 Jahre (Erwachsene); Bestattungsgebühr lt. §6: 560,00 € |
| Sargwahlgrab | 4.022,00 € Nutzungsrecht für 30 Jahre (2 Grabstellen); Bestattungsgebühr lt. §6: 560,00 € (Erstbestattung) |
| Urnenreihengrab | 1.254,00 € Nutzungsrecht für 25 Jahre; Bestattungsgebühr lt. §6: 229,00 € |
| Urnenwahlgrab | 2.101,00 € Nutzungsrecht für 30 Jahre (4 Grabstellen); Bestattungsgebühr lt. §6: 229,00 € |
| Urnengrab anonym | 1.317,00 € Nutzungsrecht für 25 Jahre (Feld für anonyme Urnenbeisetzungen); Bestattungsgebühr lt. §6: 229,00 € |
| Baumbestattung | 884,00 € Nutzungsrecht für 25 Jahre (Urneneinzelgrab am Bestattungsbaum); Bestattungsgebühr lt. §6: 229,00 € |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 560,00 € (Sarg), 229,00 € (Urne) Separat als Bestattungsgebühr lt. §6; nicht in der Grabgebühr enthalten |
| Trauerhalle / Halle | 300,00 € Pauschalgebühr für Benutzung lt. §5 |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Stadt Nidderau
Neufassung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
der Stadt Nidderau
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I. S. 786), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I. S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I. S. 54) und des § 40 der Friedhofsordnung der Stadt Nidderau vom 01.08.2013 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nidderau in der Sitzung vom ... 2017 für die Friedhöfe der Stadt Nidderau folgende
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Nidderau vom ...2017, sowie damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragsstellerin oder der Antragssteller,
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind u. a. der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Direktor oder Leiter des Krankenhauses, der Anstalt, des Heimes oder Lagers oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 4 der Friedhofsordnung die Antragstellerin oder der Antragsteller.
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
a) die Antragstellerin oder der Antragsteller,
b) diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
(2) Die Gebühren sind vier Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle oder der Leichenhalle
Für die Benutzung der Trauerhalle oder der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Aufbewahrung einer Leiche (pauschale Gebühr) | 161,00 € |
|---|---|
| b) Benutzung der Trauerhalle | 300,00 € |
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, sowie den Transport der Blumen etc. zum Grab durch den Friedhofsträger bzw. von ihr beauftragte Dritte werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 6. Lebensjahr ab
- 1. in einem Sarg- Reihengrab 560,00 € (Die Gebühren gelten für Sarg- Rasengrabstätten entsprechend)
- 2. in einem Sarg- Wahlgrab
a) Erstbestattung 560,00 €
b) jede weitere Bestattung 952,00 €
- 3. in einem Tiefengrab Gebühr entfällt in Zukunft, da Grabart nicht mehr angeboten wird
b) Bei der Bestattung der Leiche eines Kindes unter 6 Jahren
- 1. in einem Sarg- Reihengrab 405,00 €
- 2. in einem Sarg- Wahlgrab
a) Erstbestattung 405,00 €
b) jede weitere Bestattung 465,00 €
- 3. in einem Tiefengrab Gebühr entfällt in Zukunft, da Grabart nicht mehr angeboten wird
c) Bei der Bestattung einer Frühgeburt, für die keine besondere Grabstätte in Anspruch genommen wird 405,00 €
(2) Für die Beisetzung von Urnen werden folgende Gebühren erhoben:
| 1) in einem Urnen- Reihengrab | 229,00 € |
|---|---|
| 2) in einem Urnen- Wahlgrab | |
| a) Erstbestattung | 229,00 € |
| b) für jede weitere Bestattung | 229,00 € |
| c) in einem belegten Sarg-Reihengrab für Erdbestattung | 229,00 € |
| d) in einem belegten Sarg-Wahlgrab für Erdbestattung | 229,00 € |
| e) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen | 229,00 € |
| f) in einem Urnen- Reihengrab eines Rasengrabfeldes | 229,00 € |
| g) in einer Urnenkammer einer Urnenwand/ eines Kolumbariums | 103,00 € |
| h) in einem Urneneinzelgrab an einem Bestattungsbaum | 229,00 € |
§ 7
Umbettungsgebühren
Die Umbettungsgebühren betragen:
- 1. für die Umbettung einer Leiche durch ein Bestattungsunternehmen:
| a) innerhalb der Friedhöfe | nach Aufwand |
|---|---|
| b) nach einem anderen Friedhof | nach Aufwand |
Für Aufwendungen der Friedhofsverwaltung werden die entstehenden Kosten zusätzlich berechnet.
- 2. für die Umbettung einer Urne durch die Friedhofsverwaltung:
| a) innerhalb des Friedhofes | nach Aufwand |
|---|---|
| b) nach einem anderen Friedhof | nach Aufwand |
| c) aus einer Urnenwand | nach Aufwand |
§ 8
Erwerb von Nutzungsrechten an Sarg- Wahlgräbern für Erdbestattungen und Urnen- Wahlgräbern, sowie Urnendoppelkammern in einer Urnenwand
- 1. Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Sarg- Wahlgräbern für Erdbestattungen für 30 Jahre sind zu entrichten:
a) für Sarg- Wahlgräber mit zwei Grabstellen 4.022,00 €
b) für Sarg- Wahlgräber mit drei Grabstellen entfällt in Zukunft, da Grabart nicht mehr nachgefragt wird.
- 2. Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Urnen- Wahlstellen auf 30 Jahre werden erhoben:
a) für Urnen- Wahlgräber mit vier Grabstellen 2.101,00 €
- 3. Für den Erwerb von Nutzungsrechten für eine Urnendoppelkammer zur Aufnahme von max. 2 Urnen werden für 30 Jahre erhoben: 1.927,00 €
- 4. Für die Verlängerung der in Abs. 1, 2, und 3 bezeichneten Nutzungsrechte werden pro Jahr erhoben:
a) bei Sarg- Wahlgräbern für Erdbestattungen mit zwei Grabstellen 134,00 €
b) für Urnen- Wahlgräber 70,00 €
c) für Urnendoppelkammern 64,00 €
- 5. Für die Verlängerung der Nutzungsrechte für weitere Grabarten werden pro Jahr erhoben:
a) bei Sarg- Wahlgräbern für Erdbestattungen, jede weitere Grabstelle 96,00 €
b) für Sarg- Reihentiefgräber 43,00 €
c) für ein Urneneinzelgrab am Bestattungsbaum 35,00 €
§ 9
Erwerb von Nutzungsrechten an Sarg- Reihengräbern für Erdbestattungen und Urnen- Reihengräbern, Urneneinzelkammern in einer Urnenwand, Urnenrasensowie Sarg- Rasengrabstätten und Urnenreihengrabstätten in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen oder an einem Bestattungsbaum
(1) Für die Überlassung von Nutzungsrechten für die nachstehend aufgeführten Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
| a) für die Überlassung eines Sarg- Reihengrabes zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zu Vollendung des 5. Lebensjahres für die Dauer von 20 Jahren | 1.205,00 € |
|---|---|
| b) für die Überlassung eines Sarg- Reihengrabes zur Beisetzung eines Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr für die Dauer von 25 Jahren | 1.842,00 € |
| d) für die Überlassung eines Sarg- Reihengrabes in einem Rasengrabfeld für die Dauer von 25 Jahren | 2.642,00 € |
| d) für die Überlassung einer Urnen- Reihengrabstätte für die Dauer von 25 Jahren | 1.254,00 € |
| e) für die Überlassung einer Urnen- Reihengrabstätte in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen für die Dauer von 25 Jahren | 1.317,00 € |
| f) für die Überlassung eines Urnen- Reihengrabes in einem Rasengrabfeld für die Dauer von 25 Jahren | 1.429,00 € |
| g) für die Überlassung einer Urneneinzelkammer in einer Urnenwand für die Dauer von 25 Jahren | 1.260,00 € |
| h) für die Überlassung eines Urneneinzelgrabes an einem Bestattungsbaum für die Dauer von 25 Jahren | 884,00 € |
§ 10
Gebühren für Grabräumungen
(1) Für die Räumung einer Grabstätte (Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen, Gewächsen, etc.) durch den Friedhofsträger bzw. von ihr beauftragte Dritte werden folgende Gebühren erhoben:
a) für Sargbestattungen
| 1. bei zweistelligen Sarg- Wahlgräbern | 502,00 € |
|---|---|
| 2. bei dreistelligen Sarg- Wahlgräbern | 600,00 € |
| 3. bei vierstelligen Sarg- Wahlgräbern | 674,00 € |
| 4. bei fünfstelligen Sarg- Wahlgräbern | 761,00 € |
| 5. bei Sarg- Reihengräbern | 371,00 € |
| 6. bei Sarg- Reihengräbern in einem Rasengrabfeld | 50,00 € |
| 7. bei Kindergräbern (Kinder unter 6 Jahren) | 231,00 € |
b) für Urnenbeisetzungen
| 1. bei Urnen- Wahlgräbern | 253,00 € |
|---|---|
| 2. bei Urnen- Reihengräbern | 157,00 € |
| 3. bei Urnen- Reihengräbern in einem Rasengrabfeld | 50,00 € |
| 4. bei Urneneinzel- und Urnendoppelkammern in einer Urnenwand, je Kammer | 50,00 € |
§ 11
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am ... in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Nidderau vom 01.08.2013.
Nidderau, den ...2017
Der Magistrat der Stadt Nidderau
Gerhard Schultheiß Bürgermeister