Karlsfeld

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2022 · Friedhofssatzung: 01.01.2022

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab56,00 € im Text als 'Einzelgrab' pro Jahr der Ruhezeit angegeben
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht im Text enthalten
Urnenreihengrab92,00 € im Text als 'Urnenerdgrab' pro Jahr der Ruhezeit angegeben
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht im Text enthalten
Urnengrab anonym29,00 € im Text als 'Grab im anonymen Grabfeld' pro Jahr der Ruhezeit angegeben
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)967,00 € (Sarg), 50,00 € (Urne) als separate Bestattungsgebühren (§ 4) ausgewiesen, nicht in Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle274,00 € im Text als 'Benutzung der Aussegnungshalle' nach § 6 Abs. 4 angegeben

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gemeinde Karlsfeld

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der

Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Karlsfeld sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

vom 01.01.2022

Auf Grund von Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Karlsfeld folgende Satzung:

§ 1

Gebührenerhebung und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde Karlsfeld erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Bestattungsgebühren (§ 4)

b) Grabnutzungsgebühren (§ 5)

c) sonstige Gebühren (§ 6)

d) Verwaltungsgebühren (§ 7)

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

a) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

(2) Mehrere Gebührenschuldner der jeweiligen Leistung sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungs- berechtigten zu tragen.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 5) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § 28 der Bestattungssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit für den Zeitraum der Verlängerung (§ 13 Abs. 3 Bestattungssatzung),

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 4) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Die Sonstigen Gebühren (§ 6) und die Verwaltungsgebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.

§ 4

Bestattungsgebühren

(1) Gebühren für die Erdbestattung

a) Verstorbener über 6 Jahre € 967.--

b) Verstorbener bis 6 Jahre € 340.--

In diesen Gebühren sind folgende Leistungen enthalten:

  • Annahme der Sterbefallmeldung
  • Aufbahrungsarbeiten einschließlich Pflanzenschmuck
  • Grab öffnen und Grab schließen
  • Durchführung der Bestattung

c) Tot- und Fehlgeburten € 60.--

(2) Gebühren für die Urnenbestattung

a) Umbettungen innerhalb des Friedhofs € 100.--

b) Urnenbeisetzung oder Ausgrabung € 50.--

c) Urnenbeisetzung mit Aussegnung € 75.--

d) Urnenbeisetzung in der Urnenwand ohne Aussegnung € 25.--

e) Urnenbeisetzung in der Urnenwand mit Aussegnung € 50.--

f) Anonyme Urnenbestattung € 212.--

(3) Bestattungen finden grundsätzlich nur innerhalb der üblichen Dienstzeiten (Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) statt. Bei Bestattungen außerhalb der üblichen Dienstzeiten sind ein Antrag und eine Genehmigung erforderlich. Es wird eine Ausnahmegebühr erhoben.

(4) Mit der Bestattungsgebühr sind abgegolten:

Das Ausheben und Ausgrünen des Grabes, das Ausschmücken des Leichenhauses, die Überführung der Leiche zum Grab, den Transport der Kränze zum Grab, das Schließen des Grabes, die Instandsetzung eventuell beschädigter Nachbargräber, Glockengeläut und Verwaltungskosten. Die Bestattungsgebühr gem. Abs. 1 ist eine Festgebühr, die erhoben wird, auch wenn Teilleistungen vom Gebührenschuldner selbst erbracht werden können.

(5) Bei Benutzung des Leichenhauses fällt für nicht am Friedhof Karlsfeld erfolgte Bestattungen für jeden angefangenen Tag eine Gebühr in Höhe von € 227.-- an.

(6) Für Verstorbene, die im Leichenhaus aufgebahrt werden und nach der Aussegnung zur Feuerbestattung überführt werden, wird für jeden angefangenen Tag eine Gebühr in Höhe von € 227.-- erhoben.

(7) Für die Benutzung der Kühlzelle fällt eine Gebühr in Höhe von € 26.-- je angefangenen Tag an.

§ 5 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und pro Jahr der Ruhezeit für

a) ein Einzelgrab€ 56.--
b) ein Familiengrab (2 Verstorbene)€ 84.--
c) ein Familien-/Nischengrab (4 Verstorbene)€ 165.--
d) ein Familiengrab in Pflanzflächen€ 195.--
e) ein Urnenerdgrab€ 92.--
f) ein Grab im anonymen Grabfeld€ 29.--
g) Kindergrab€ 41.--
h) Urnenwand I (große Nische)€ 154.--
i) Urnenwand II (kleine Nische)€ 102.—

Mit der Grabnutzungsgebühr sind die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur abgegolten. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer (Abraum und Entsorgung von Grabfeldern), sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur dafür.

(2) Das Nutzungsrecht an einer Erdgrabstätte muss für Erdgräber für 15 Jahre, für Kindergräber und für Urnengräber für 10 Jahre erworben werden.

(3) Erstreckt sich eine Ruhezeit (§ 28 Bestattungssatzung) über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten.

(4) Bei Verzicht auf ein verlängertes Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende die, für die verbliebenen Jahre geleistete Grabnutzungsgebühr nicht zurückerstattet. Eine Erstattung innerhalb einer Ruhezeit ist nicht möglich.

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Sonstige Bestattergebühren:
a) Exhumieren einer Leiche innerhalb der Ruhezeit€ 2.065,--
b) Exhumieren von Gebeinen und Gebeineresten€ 1.034,--
c) Wiederbestattung von Leichen€ 1.123,--
d) Wiederbestattung von Gebeinen€ 744,--
(2) Fundamentgebühr für ein Urnenerdgrab€ 60,--
(3) Fundamentgebühr für Familiengrab (2 und 4 Verstorbene)€ 120,--
(4) Benutzung der Aussegnungshalle€ 274,--
(5) Überführung Urne aus der Urnenwand ins anonyme Grabfeld nach Ablauf der Nutzungszeit€ 25,--
(6) Abschleifen der Urnenwandplatte bei Rückgabe des Nutzungsrechtes€ 95.20
(7) Grabstein entfernen und entsorgen
a) Kinder- und Urnengräber€ 75,--
b) Einzelgräber und Familiengräber€ 150,--

(8) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Hierfür wird ein Stundensatz von € 26.-- angesetzt. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

(9) Für den Urnenversand werden die jeweils anfallenden Gebühren berechnet.

§ 7 Verwaltungsgebühren

a) Urnenanforderungsschreiben€ 10,--
b) Überschreibung einer Graburkunde bei Wechsel eines Nutzungsberechtigten€ 20,--
c) Ausstellen einer Graburkunde€ 15,--
d) Genehmigung zur einmaligen Durchführung von gewerblichen Arbeiten am Friedhof€ 10,--
e) Genehmigung zur Durchführung von gewerblichen Arbeiten am Friedhof für die Dauer von 3 Jahren€ 50,--
f) Vorzeitige Rückgabe des Grabnutzungsrechts€ 30,--

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Gemeinde Karlsfeld vom 01.04.2013 sowie die Änderungssatzung vom 26.07.2013 außer Kraft.

Karlsfeld, den 06.12.2021

Stefan Kolbe Erster Bürgermeister

Die Satzung wurde am 06.12.2021 in der Verwaltung der Gemeinde Karlsfeld zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 06.12.2021 angeheftet und am 04.01.2022 wieder abgenommen.

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gemeinde

Karlsfeld

Satzung

der Gemeinde Karlsfeld über das Bestattungswesen (BestSatzung)

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereiche § 2 Friedhofszweck § 3 Bestattungsanspruch § 4 Friedhofsverwaltung § 5 Schliebung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszteiten § 7 Verhalten im Friedhof § 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten § 10 Grabarten § 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen § 12 Gröbe der Grabstätten § 13 Rechte an Grabstätten § 14 Übertragung von Nutzungsrechten § 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber § 16 Gartnerische Gestaltung der Gräber § 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen § 18 Gröbe von Grabmalen und Einfriedungen § 19 Grabgestaltung \(\S 20\) Grundung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus und Aussegnungshalle § 22 Leichenhausbenutzungszwang § 23 Leichentransport

§ 24 Leichenversorgung § 25 Benutzungszwang § 26 Bestattung § 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt § 28 Ruhefrist § 29 Exhumierung und Umbettung

V. Schlussbestimmungen

§ 30 Ersatzvornahme § 31 Gebühren § 32 Haftungsausschluss § 33 Zuwiderhandlungen § 34 Inkrafttreten

Satzung

der Gemeinde Karlsfeld

über das Bestattungswesen

vom

01.01.2022

(BestSatzung)

Aufgrund von Art. 23, 24 Abs.1 Nr.1 und 2 und Abs.2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366) erlässt die Gemeinde Karlsfeld folgende

Satzung

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereiche

Die Gemeinde errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

  1. 1. den Friedhof,
  2. 2. das Leichenhaus mit der Aussegnungshalle,
  3. 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal.

§ 2

Friedhofszweck

Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Sie dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3

Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt:

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem beegungsfähigen Grab besitzen, sowie ihre Familienangehörigen (§1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV),

c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 4

Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist.

§ 5

Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlichbekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst worden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, sowie keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszteiten des Friedhofes werden von der Verwaltung festgesetzt. Diese sind an den Eingängen besteht gemacht. Außerhalb der Öffnungszteiten ist der Zutritt und Aufenthalt untersagt. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelnr Teile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszteiten gestatten.

§ 7

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Wahrend der Bestattungsfeierlichkeiten ist das Fotografieren oder Filmen nur mit Einwilligung der nachsten Angehörigen zulässig. Bei kirchlichen Bestattungen ist außer dem das Einverständnis des betreffenden Geistlichen notwendig. Die Tätigkeit muss dem Ernst der Feierlichkeit angemessen sein. (4) Personen, die den Ordnungsvorschriften zuwiderhandeln oder Anordnungen des beauftragten Friedhofspersonals nicht befolgen, können aus dem Friedhof verwiesen werden. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. (6) Insbesondere wird untersagt:

a) den Friedhof mit seinen Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu bewerben,

c) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

d) ohne Genehmigung eines dazu Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

e) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

f) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sind ausgenommen,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen, zu spielen und zu rauchen,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

j) einen Leichenzug zu hemmen oder zu unterbrechen,

k) Sitzgelegenheiten ohne Genehmigung zu installieren, I) Plastik- und Metallteile in Container für kompostierbaren Abfall zu deponieren (Mülltrennungspflicht),

m) Zweckentfremdete und unpassende Gefäße (z.B. Flaschen, Konservendosen, Kunststoffbehälter) und Gießkannen zwischen den Gräbern oder in den Grünanlagen zu hinterlegen

n) Unkrautvernichtungsmittel im Bereich der Grabstätten zu verwenden,

o) freilebende Tiere zu füttern. (7) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 8

Gewerbliche Arbeiten, Fahrzeugverkehr

(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede für ihre Tätigkeit auf dem gemeinslichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung (Email) zu beantragen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 7) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Tarnsport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäß Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9

Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10

Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind:

a) Einzelgrabstätten

b) Familiengrabstätten

c) Kindergrabstätten

d) Urnenerdgrabstätten

e) Grabstätten in den Urnenwänden

f) anonyme Grabstätten

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten richtig sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann lediglich ein Verstorbener beigesetzt werden. (4) In Familiengrabstätten können zwei oder vier Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtig sich nach der Lage der Grabstände. (5) In Urnenerdgrabstätten konnen 3 Verstorbene, in den Urnenwänden 2 bzw. 3 Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtig sich nach der Lage der Grabstände.

§ 11

Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen konnen in Urnenerdgrabstätten, in den Urnenwänden, in anonymen Grabstätten oder in den Einzel-, Familien- und Kindergrabstätten beigesetzt werden. Urnen (bzw. Überurnen) für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. (3) Anonyme Urnengraber sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. Die Graboberfläche des anonymen Urnengrabes wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden. (4) In einer Urnengrabstätte)dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. §1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden. (5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechen. (6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht nicht mehr verlangert, ist die Gemeinde berechtigt, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes Aschenreste in wurdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

§ 12

Größe der Grabstätten

(1) Die Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:

a) Einzelgrabstätten:

Länge 2,00 m

Breite 0,85 m

Tiefe 1,60 m

b) Familiengrabstätten:

Länge 2,00 m

Breite 0,85 m

Tiefe 2,20 m

Länge 2,00 m

Breite 1,60 m

Tiefe 2,20 m

c) Familiengrabstätten in Pflanzflächen :

Länge 2,50 m

Breite 2,00 m

Tiefe 2,20 m

d) Kindergrabstätten:

bis zu 6 Lebensjahren

Länge 1,30 m

Breite 0,60 m

Tiefe 1,10 m

d) Urnenerdgrabstätten:

Länge 0,80 m

Breite 0,60 m

Tiefe 0,60 m

e) anonyme Grabstätten:

Wiese im anonymen Gräberfeld

(2) Alle Tiefenangaben gelten bis zur Grabsohle. Die Grabhügel dürfen nicht über 15 cm hoch sein.

(3) Urnennischen in den Urnenwänden:

a) Urnenwand I:

Eine Nische bietet Platz für bis zu 3 Urnen.

b) Urnenwand II:

Eine Nische bietet Platz für bis zu 2 Urnen.

13

Rechte an Grabstätten

(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anländlich eines Todesfalles erfolgt. Wirde ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es mindestens für die Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzeln natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Karlsfeld) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Gebühr wahlweise um weitere 5, 10 oder 15 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlangerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofes es zulässst. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14

Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkommling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieser Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verpfugung zugewendet wurde. Bei einer Verpfugung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verpfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die äthere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des

Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde. (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In dieser Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

§ 15

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstände ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung wurde herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nichtbekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstände abzuräumen und einzuebnen.

§ 16

Gärtnerische Gestaltung der Gräber und Gestaltung der Urnenwände

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 30). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind vom Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

§ 17

Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Währung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist dreifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale konnen auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Gemeinde entfern werden, wenn sie den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugen oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerprechen (Ersatzvornahme § 30).

§ 18

Größe von Grabmalen und Einfriedungen

(1) Die Grabmale dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten,

a) Einzelgrabstätte

Höhe 1,10 m Breite 0,60 m

b) Familiengrabstätte (2 Leichen übereinander)

Höhe 1,10 m Breite 0,60 m

c) Familiengrabstätte (4 Leichen, je 2 übereinander)

Höhe 1,30 m Breite 1,50 m

d) Familiengrabstätte in Pflanzflächen (4 Leichen, je 2 übereinander)

Höhe 1,50 m Breite 1,70 m

Mindeststärke der Grabmale für a) bis d) 0,16 m, Höchststärke 0,30 m

e) Kindergrabstätten

Höhe 0,80 m Breite 0,50 m

f) Urnenerdgrabstätten

Höhe 0,80 m Breite 0,50 m

Mindeststärke der Grabmale für e) und f) 0,14 m, Höchststärke 0,25 m

Diese Vorschriften gelten für den allgemeinen Friedhofsteil jedoch nicht für die von der Gemeinde im Belegungsplan ausgewiesenen Friedhofsabteilungen ohne Gestaltungsvorschriften.

(2) Die Grabkreuze dürfen eine Höhe von 1,60 m nicht überschreiten.

(3) In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Denkmale und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden. Davon ausgenommen sind die Grabstätten in den Pflanzflächen.

§ 19

Grabgestaltung

(1) Die Grabmale müssen sich in ihrer Gestaltung, insbesondere nach Größe, Form, Farbgrad, Werkstoff, Bearbeitung und Anbringungsart der Umgebung im Friedhof so einfügen, dass sie weder benachbarte Gräber, noch das Gesamtbild der umgebenden Friedhofsanlage stören. Auf fachgerechte, formal einwandfreie und würdige Ausführung ist zu achten. Die Aufstellung von Kreuzen (Holz oder Schmiedeeisen), liegende Grabmale und feste Einfassungen jeglicher Art sind in den von der Gemeinde ausgewiesenen Flächen laut Belegungsplan zulässig. Das Kreuz muss jeweils innerhalb des Grabhügels stehen.

(2) Grabmale, die aus verschiedenen Teilen bestehen, müssen sich in das Gesamtbild einfügen. Die verschiedenen Teile müssen fachmännisch mit Stahldübeln gegen eine Veränderung der Lage gesichert sein. Für jede Grabstätte wird nur ein Grabmal zugelassen.

(3) Die Seitenflächen der Grabmale sind wie die Vorderseite zu behandeln; die Rückseite ist bei allseitig sichtbaren Grabmalen fachgerecht zu bearbeiten.

(4) Nicht zugelassen sind Grabmale,

a) die der Würde des Friedhofs oder den Grundsätzen des Abs. 1 nicht entsprechen

b) die nach Form und Werkstoff aufdringlich, unruhig oder effektheischend wirken oder sonst wie geeignet sind, Ärgernis zu erregen und die Grabbesucher im Totengedenken zu stören.

(5) Nicht zugelassen sind ferner,

a) echtes und nachgemachtes Mauerwerk sowie Tropfstein, ferner Glas, Porzellan, Eisenblech und ähnliche für die Verwendung im Friedhof ungeeignete Werkstoffe,

b) Ölfarbenanstrich auf Steingrabmalen und in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck,

c) lose Steine als Grabumrandung

(6) Bei den Grabstätten in den Urnenwänden sind nur die von der Gemeinde beschafften Nischenplatten in einheitlicher Ausführung zugelassen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet die Montage und Beschriftung fachgerecht durch einen Steinmetzbetrieb nach den gemeindlichen Vorgaben ausführen zu lassen.

Näheres regelt eine Gestaltungsordnung der Gemeinde Karlsfeld vom 01.04.2013.

(7) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich oder auf der Rückseite an den Grabmalen, angebracht werden.

§ 20

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die TA-Grabmal (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen) bzw. BIV-Richtlinie in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmäler, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen entfernt

werden, wenn er sich weigert die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gesetzten Frist durchzuführen (Ersatzvornahme, § 30).

(3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jeder durch die Errichtung von Grabmälern und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmäler und Bauliche Anlagen (§§ 17 und 18) *\(\text{dürfen}\) vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmäler, nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder nach § 14 Abs. 2 Pflichtigen, innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21

Leichenhaus und Aussegnungshalle

(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewährung der Leichen, bis sie bestattet oder überfuhrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Im Leichenhaus werden auch Totgeburten, Fehlgeburten, Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile, sowie Aschenreste feuerbestatteter Leichen bis zu ihrer Beisetzung aufbewahrt. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, konnen die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wir darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetztes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu dieser Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(3) Die Trauerfeiern auf dem Friedhof sollen in der Aussegnungshalle staatfinden. Der Ort, die Zeit und die Dauer der Trauerfeier sowie die Benutzung besonderer Anlagen und Einrichtungen, Musik- und Gesangsdarbietungen u. a. sind vorher mit der Gemeinde abzustimmen. Die offene Aufbahrung der verstorbenen Person ist möglich. Abs. 2 Satz 4 findet Anwendung. (4) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. (5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Toten beigegeben worden sind.

§ 22

Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeinsliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtingen Bestattungsort zur früheren Einsargung frei gegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführrt wird,

c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 23

Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 24

Leichenversorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 25

Benutzungszwang

(1) Die zur Bestattung verpflichteten Personen haben sich für alle im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen, die auf dem gemeindlichen Friedhof vorzunehmen sind, des Personals der Gemeinde Karlsfeld oder des durch die Gemeinde zur Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben beauftragten privaten Unternehmens zu bedienen. Dazu gehören folgende Leistungen:

a) das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes,

b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung der Urnen,

c) die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger,

d) Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen,

e) Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

(2) Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag im Einzelfall von der Einhaltung der Bestimmungen befreien, wenn dadurch keine Störung des Bestattungsbetriebes zu erwarten ist und Gründe des öffentlichen Wohles oder höherrangiges Recht nicht entgegenstehen.

§ 26

Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnenfach geschlossen ist.

§ 27

Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 28

Ruhefrist

Die Ruhefrist für Kindergräber, Urnenerdgrabstätten und Urnenwände wird auf 10 Jahre, für alle anderen Gräber auf 15 Jahre festgesetzt.

§ 29

Exhumierung und Umbettung

(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März undzar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwomen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 30

Ersatzvornahme

Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31

Gebühren

Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Karlsfeld bestimmt, welche Gebühren beim Vollzug dieser Satzung zu entrichten sind.

§ 32

Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 33

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,- Euro und höchstens 1.000,- Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang gem. § 25 zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde gem. § 8 nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält gem. § 7 Abs. 1 Satz 1,

e) oder die festgelegten Verbote gem. § 7 Abs. 6 missachtet.

§ 34

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das gemeindliche Bestattungswesen vom 01.01.2013 mit allen Zusätzen, Nachträgen und einschlägigen Beschlüssen außer Kraft.

Gemeinde Karlsfeld Karlsfeld, den 06.12.2021

Stefan Kolbe Erster Bürgermeister

Die Satzung wurde am 06.12.2021 in der Verwaltung der Gemeinde Karlsfeld zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 06.12.2021 angeheftet und am 04.01.2022 wieder abgenommen.

Gestaltungsordnung

für die Abdeckplatten der Urnenwände im Gemeindefriedhof Karlsfeld

  • Ergänzung zur Satzung der Gemeinde Karlsfeld über das Bestattungswesen

(BestSatzung vom 01.04.2013) -

Die Urnenwände mit den dazugehörigen Abdeckplatten bilden eine gestalterische Einheit (auf § 24 der Satzung der Gemeinde Karlsfeld über das Bestattungswesen wird verwiesen).

Es sind daher für die Abdeckplatten Gestaltungsregeln festzulegen.

Die Abdeckplatten der Urnenwände werden von der Gemeinde Karlsfeld bereitgestellt. Diese sind in einheitlicher Größe und einheitlichem Material vorgefertigt und werden den Nutzungsberechtigten für die Zeit der Nutzung zur Verfügung gestellt.

Nach Ablauf der Nutzungszeit ist an eine Wiederverwendung der Platten gedacht.

Die Demontage der unbeschrifteten Abdeckplatten, die Beschriftung und anschließende Montage obliegt den Nutzungsberechtigten. Diese Arbeiten sind auf eigene Kosten von einem zugelassenen Steinmetzbetrieb in fachlich einwandfreier Weise vornehmen zu lassen. Eine umlaufende Abdichtung mit Dichtungsmasse (Silikon) ist bis auf Widerruf nicht erforderlich. Bei der Montage der Abdeckplatten ist darauf zu achten, dass die 4 V2A-Schrauben nur leicht angezogen werden (Bruchgefahr).

Gestaltungsregeln:

  1. 1. Die Urnenplatten konnen - je nach Belegungswunsch und Urnenwand - mit bis zu vier Namen beschrifet werden.
  2. 2. Als Schrifttyp haben sich z.B. Antiqua oder Capitalis mit schragen oder geraden Serifen bewährt.
  3. 3. Ausführung der Schrift: Vertieft eingehauen (maximal 3 mm). Vor- und Familiennamen: Schrifthöhe zwischen 30 mm und max. 45 mm; Geburts- u. Sterbedaten passend zur Schrift zwischen 25 mm und max. 35 mm.
  4. 4. Symbole dürfen 80 mm bis max. 120 mm groß sein. Ausführung der Symbole wie die Schrift, eingehauen. Der Verzicht auf ein Symbol ist zulässig.
  5. 5. Aufgesetzte Metallschriften und aufgesetzte Symbole aus Metall und anderen Werkstoffen sind nicht zulässig.
  6. 6. Das Anbringen von Porzellanbildern und sonstigem Beiwerk (wie Blumenvase und Grablichter) ist zulässig. Entsprechende Halterungen sind bei der Gemeinde zu erwerben und von einem Fachbetrieb durchführten zu halten.

Vor der Ausführung der Schrift und den Symbolen ist eine Ausführungszeichnung im Maßstab 1:10 in 3-facher Fertigung vom ausführenden Steinmetz- bzw. Steinbildhauerbetrieb bei der Gemeinde einzureichen und genehmigen zu lassen.

Gemeinde Karlsfeld

Karlsfeld, den 25.03.2013

Kolbe

  1. 1. Bürgermeister

Diese Satzung wurde am 26.03.2013 in der Verwaltung der Gemeinde Karlsfeld zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 26.03.2013 angeheftet und am 29.04.2013 wieder abgenommen.