Obertshausen

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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Friedhofsordnung der Stadt Obertshausen vom 01.01.2024

Friedhofsordnung der Stadt Obertshausen vom 01.01.2024

Präambel

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I Seite 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I Seite 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 381), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Obertshausen in der Sitzung vom 05.10.2023 für die Friedhöfe der Stadt Obertshausen folgende Friedhofsordnung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Obertshausen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

  • a) Friedhof Im Birkengrund,
  • b) Friedhof Rembrücker Weg und
  • c) Friedhof Schwarzbachstraße.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Obertshausen. Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt bzw. von ihm beauftragten Dritten.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung folgender Verstorbenen (Leichen, Tot- und Fehlgeburten, auch aus Schwangerschaftsabbrüchen),

  • a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Obertshausen waren,
  • b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten,
  • c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder
  • d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt Obertshausen gelebt haben.

Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Sie stellen kulturelle Einrichtungen dar, welche die Ehrung der Verstorbenen und die Pflege des Andenkens ermöglichen, und erfüllen wichtige Funktionen für die Stadtökologie. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung aufzusuchen.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur

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Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Verstorbener und beigesetzter Urnen auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen.

(3) Vor einer Entwidmung werden die Bestatteten bzw. Beigesetzten auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabstätten umgebettet, falls die Ruhezeit bei Reihengrabstätten bzw. die Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten noch nicht abgelaufen ist. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs oder des Friedhofsteils als Ruhestätte der Verstorbenen verloren.

(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen oder Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen oder außerhalb der Öffnungszeiten gestatten.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Verstorbenen und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art, ausgenommen entsprechende Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Fahrzeuge der Dienstleistungserbringer nach § 6 Abs. 9, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen und Hausmüll in den vorhandenen Abfallkörben bzw. Grünschnitt- und Restmüllcontainern zu entsorgen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Behindertenbegleithunde.

(3) Kinder unter zehn Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.

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§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuziegen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine Tageszulassung ist möglich.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags zwischen 7.00 Uhr und 16.00 Uhr ausgeführt werden. An Samstagen und Werktagen vor Feiertagen sind die Arbeiten spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Soweit es zur Durchführung der übertragenden Arbeiten erforderlich ist, können Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner und sonstige Gewerbetreibende die Wege mit geeigneten Fahrzeugen befahren.

(10) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Eventuell bestehende Nutzungsrechte an Grabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung geprüft.

(3) Bestattungen finden von Montag bis Freitag zwischen 8:00 und 16:00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 8 Nutzung der Leichenhalle

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(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in einer der Leichenhallen des jeweiligen Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen sowie rechtsmedizinischen Instituten. Bei evtl. Ansteckungsgefahren sind Leichen nach der Einsargung unverzüglich in die öffentliche Leichenhalle zu bringen.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die jeweilige Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwervergänglichen Stoffen hergestellt werden.

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. § 18 Abs. 2 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen / die Verstorbene, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5) Verstorbene, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt waren, sind gesondert aufzubewahren. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Verstorbenen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung zuständigen Gesundheitsbehörde.

(6) Die Stadt Obertshausen haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(7) Trauerfeiern können in den Trauerhallen, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Die Trauerfeiern sollen nicht länger als 60 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(8) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Bestattungsunternehmens.

§ 9 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben, wieder verfüllt, geöffnet und geschlossen. Sie kann sich dazu Dritter bedienen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für Sargbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör rechtzeitig vor einer Beisetzung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind ihr die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 10 Särge und Urnen

(1) Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Der Friedhofsträger kann auf Antrag die Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

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(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Verstorbenen, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Verstorbenen Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Austreten von Feuchtigkeit bis zur Vollendung der Beisetzung ausgeschlossen ist.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,15 m lang, 0,75 m hoch und 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 11 Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt für

c) in Grabkammern beigesetzte Leichen 15 Jahre.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Verstorbenen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt. Für die Umbettung einer Urne bedarf es abweichend von Satz 1 des Einvernehmens mit dem Gesundheitsamt nicht. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der städtischen Friedhöfe nicht zulässig. Ausgrabungen von Aschen aus den Gemeinschaftsgrabanlagen und den anonymen Grabstätten zu Umbettungszwecken sind nicht zugelassen.

§ 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit ist für eine Umbettung kein wichtiger Grund erforderlich.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen (Totenfürsorgeberechtigter).

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung im Einvernehmen mit den Antragstellenden.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragstellenden zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Mit erfolgter Umbettung endet das Nutzungsrechtsverhältnis an der vorherigen Grabstätte.

(8) Sobald eine Neubelegung der Grabstätte erfolgt, wird die ursprünglich erhobene Nutzungsgebühr zeitanteilig erstattet. Bei Umbettungen auf einen anderen Friedhof der Stadt Obertshausen werden die Gebühren anteilig angerechnet.

(9) Verstorbene und Aschen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 13 Arten der Grabstätten

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(1) Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Friedhofsordnung erworben werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Ein Eigentumserwerb ist ausgeschlossen. Die Größe und die Lage der Gräber ergeben sich aus dem jeweils gültigen Belegungsplan.

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  • a) Reihengrabstätten
  • b) Wahlgrabstätten
  • c) Urnenreihengrabstätten
  • d) Urnenwahlgrabstätten
  • e) Rasengrabstätten auf dem Friedhof Im Birkengrund
  • f) Urnenrasengräber auf dem Friedhof Im Birkengrund und auf dem Friedhof Schwarzbachstraße (hier noch festzusetzen)
  • g) Grabstätten im Grabkammersystem auf dem Friedhof Schwarzbachstraße
  • h) Urnennischen in Urnenwänden und/oder Stelen

Nur auf dem Friedhof Birkengrund:

  • i) anonymes Urnengemeinschaftsgrab
  • j) Tiefgräber
  • k) Grabstätten für Muslime
  • l) Urnenbaumgrabstätten
  • m) Urnenfamilienbaumgrabstätten
  • n) Sammelbestattung für totgeborene Kinder und Föten im Sternenkinderfeld.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

A Reihengrabstätten

§ 14 Definition und Nutzungsrechte der Reihengrabstätte

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung eines Sarges. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts sind nicht möglich.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

(3) Die Regelung des § 17 Abs. 8 gilt entsprechend.

§ 15 Maße der Reihengrabstätten

(1) Es werden eingerichtet:

  • a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
  • b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab 6. Lebensjahr

(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

1. Friedhof Im Birkengrund:

  • a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge 1,66 m Breite 0,83 m einschließlich Plattenbelag, Pflanzenfläche 1,16 x 0,58 m einschließlich Grabmal

  • b) Für Verstorbene ab 6. Lebensjahr

Länge 2,50 m, Breite 1,25 m einschließlich Plattenbelag Pflanzenfläche ca. 2,00 x 1,00 m einschließlich Grabmal.

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Jedes Grab wird in seiner Breite um 0,25 m für den seitlichen Plattenbelag gekürzt. Die Platten, anthrazitfarbig, werden von der Stadt kostenpflichtig verlegt; dies gilt auch für den Belag an der Fuß- und Kopfseite des Grabes.

Die Größen der Gräber sind ggf. den vorhandenen Grabstellen anzupassen.

2. Friedhof Schwarzbachstraße:

a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:

Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,30 m.

b) Für Verstorbene ab 6. Lebensjahr:

Länge 2,00 m, Breite 0,70 m, Abstand 0,30 m.

c) Im Erweiterungsteil ab dem Jahr 1984:

  • Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:

Länge 1,16 m, Breite 0,85 m, Pflanzenfläche 0,96 x 0,60 m einschließlich Grabmal.

  • Für Verstorbene ab 6. Lebensjahr:

Länge 2,50 m, Breite 1,25 m, Pflanzenfläche 2,20 x 1,00 m einschließlich Grabmal.

  • Belegung im Grabkammersystem:

Länge 2,00 m, Breite 0,70 m, Pflanzenfläche 1,70 x 0,50 m.

Die Größen der Gräber sind ggf. den vorhandenen Grabstellen anzupassen.

3. Friedhof Rembrücker Weg:

Die Größen der Gräber sind jeweils den vorhandenen Grabstellen anzupassen.

§ 16 Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der betreffenden Grabstätte hingewiesen. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist drei Monate vorher als öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld zu veröffentlichen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.

B Wahlgrabstätten

§ 17 Allgemeine Vorschriften zu Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind vorhanden als

a) (ein-,) zwei- und mehrstellige Grabstätten (einstellige Grabstätten nur „Im Birkengrund“)

b) zweistellige Grabkammern,

c) Tiefgräber (Im Birkengrund)

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(2) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles.

(3) Reicht die Nutzungszeit aus, können mit besonderer Genehmigung der Friedhofsverwaltung bis zu zwei Aschenurnen je Grabstelle zusätzlich beigesetzt werden. Mit der Urnenbeisetzung verlängert sich die Nutzungsdauer analog der Ruhefrist der Urne(n). Wird eine Verlängerung ausdrücklich nicht beantragt, sind die Urne(n) bis zum Ende der Ruhefrist umzubetten.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und andere beisetzen zu lassen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Hiervon unberührt bleiben Begrenzungen, die aus dem Totensorgerecht Dritter resultieren.

(5) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(6) Das Nutzungsrecht ist auf Antrag um jeweils ganze Jahre verlängerbar, maximal aber für die jeweils vorgeschriebene Nutzungsdauer. Die Verlängerung soll die gesamte Grabstätte umfassen. Eine Beschränkung auf einzelne Gräber ist aus wichtigem Grund zulässig. Der Antrag ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen, über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben oder verlängert worden ist.

Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

(8) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung übertragen werden. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen oder seine Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm bzw. ihnen das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen und dies der Friedhofsverwaltung mitteilen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

  • a) auf den überlebenden Ehegatten,
  • b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
  • c) auf die Kinder,
  • d) auf die Stiefkinder,
  • e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  • f) auf die Eltern,
  • g) auf die Geschwister,
  • h) auf die Stiefgeschwister,
  • i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.
  • j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.

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Jeder Rechtsnachfolger hat die Graburkunde unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 3 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. Auf Antrag kann das erloschene Nutzungsrecht einer der vorgenannten Personen wieder eingeräumt werden.

(9) Die Regelung des § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Erstattung von Nutzungsgebühren besteht in diesen Fällen nicht.

(11) In besonderen Fällen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

§ 18 Grabkammersystem

(1) Bei den Grabstätten im Grabkammersystem (wiederverwendbare Grabkammern) handelt es sich um Fertigbaukammern, die aufgrund der besonderen Bauweise verkürzte Ruhezeiten ermöglichen.

(2) Die Grabstätten im Grabkammersystem werden unterschieden in Reiheneinzelgräber und Wahlgräber. Nutzungsrechte an diesen Grabstätten werden zur Bestattung Verstorbener ab dem 6. Lebensjahr vergeben.

(3) Reiheneinzelgräber im Grabkammersystem werden generell für die Dauer von 15 Jahren zugeteilt. Für Reiheneinzelgräber im Grabkammersystem gelten im Übrigen die Vorschriften dieser Friedhofsordnung für Reiheneinzelgräber für Erdbestattung sinngemäß.

(3) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern im Grabkammersystem wird für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) vergeben. Im Falle der Zweitbelegung der Grabkammer muss das Nutzungsrecht der Ruhefrist entsprechend verlängert werden. Für Wahlgräber im Grabkammersystem gelten im Übrigen die Vorschriften dieser Friedhofsordnung für Wahlgrabstätten für Sargbestattungen sinngemäß.

§ 19 Maße der Wahlgrabstätte

Jede Grabstelle einer Wahlgrabstätte hat folgende Maße:

1. Friedhof Im Birkengrund:

Länge 2,50 m,

Breite 1,25 m.

§ 15 Abs. 2 gilt entsprechend.

Die Größen der Gräber sind ggf. den vorhandenen Grabstellen anzupassen.

2. Friedhof Schwarzbachstraße:

a) beim 2-stelligen Wahlgrab:

Länge 2,25 m,

Breite 0,85 m.

b) beim 3- und mehrstelligen Wahlgrab:

Länge 2,30 m,

Breite 1,00 m.

c) Der Abstand zwischen Wahlgräbern a) und b) beträgt 0,30 m.

d) Für den Erweiterungsteil aus dem Jahr 1984 betragen die Maße:

Länge 2,50 m,

Breite 1,25 m.

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Die Größen der Gräber sind ggf. den vorhandenen Grabstellen anzupassen.

3. Friedhof Rembrücker Weg:

Die Größen der Gräber sind jeweils den vorhandenen Grabstellen anzupassen.

§ 20 Rasengrabstätten

(1) Rasengrabstätten sind einstellige, ebenerdige Grabstellen mit in den Erdboden eingelassener Grabplatte. Es ist keine eigene Anpflanzung gestattet und die Pflege der Rasenfläche erfolgt ausschließlich durch die städtische Friedhofsverwaltung.

(2) Das Nutzungsrecht für diese Grabstätte (inkl. Grabplatte ohne Gravur mit Fundamenten) wird für die Dauer von 25 Jahren vergeben.

(3) Bei vorzeitiger Rückgabe der Grabstätte besteht kein Anspruch auf die Rückzahlung von Gebühren.

(4) Die Rasengrabstätte incl. eingelassener Grabplatte hat die Maße:

Länge 2,00 m,

Breite 1,25 m.

(5) Um eine ordnungsgemäße Pflege zu gewährleisten sind Grabbepflanzung, Blumengefäße, Grablampen sowie die Ablage von Erinnerungsgaben auf der Rasenfläche nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragte haben das Recht, alle nicht statthaften Trauerbeigaben unverzüglich zu entfernen und entschädigungslos zu entsorgen.

C Urnengrabstätten

§ 21 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Urnenrasengräber,

d) Urnenbaumgrabstätten,

e) Urnenfamilienbaumgrabstätten,

f) Urnennischen in Urnenwänden und/oder Stelen,

g) anonymem Urnengemeinschaftsgrab,

h) Grabstätten für Sargbestattungen je Grabstelle bis zu zwei Urnen, ausgenommen in Grabkammern.

(2) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

(3) Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt.

§ 22 Definition der Urnenreihengrabstätte

(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2) Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:

1. Friedhof Im Birkengrund und im Erweiterungsteil 1984 Schwarzbachstraße:

Länge 0,75 m,

Breite 0,75 m.

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Diese Maße entsprechen auch der Pflanzenfläche.

2. Übriger Teil des Friedhofes Schwarzbachstraße:

Länge 1,10 m, Breite 0,55 m, Abstand 0,30 m.

3. Friedhof Rembrücker Weg:

Die Größen der Gräber sind ggf. den vorhandenen Grabstellen anzupassen.

§ 23 Definition der Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten für die Beisetzung von zwei Urnen oder von drei bis sechs Urnen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe und den Bodenverhältnissen der Grabstätte. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².

(3) Die Urnenwahlstätten haben folgende Maße:

1. Friedhof Im Birkengrund und im Erweiterungsteil Schwarzbachstraße:

bis zwei Grabstellen:

Länge 0,75 m, Breite 0,75 m.

ab drei Grabstellen:

Länge 1,50 m, Breite 0,75 m.

2. Übriger Teil des Friedhofes Schwarzbachstraße:

Länge 1,10 m, Breite 1,10 m, Abstand 0,30 m.

3. Friedhof Rembrücker Weg:

Die Größen der Gräber sind ggf. den vorhandenen Grabstellen anzupassen.

§ 24 Urnenrasengräber

(1) Urnenrasengräber sind ebenerdige Grabstellen mit in den Erdboden eingelassener Grabplatte. Es ist keine eigene Anpflanzung gestattet und die Pflege der Rasenfläche erfolgt ausschließlich durch die städtische Friedhofsverwaltung.

(2) Das Nutzungsrecht für diese zweistellige Grabstätte (inkl. Grabplatte ohne Gravur) wird für die Dauer von 20 Jahren vergeben. Auf rechtzeitigen Antrag kann die Nutzungsdauer verlängert werden; die Verlängerung ist gebührenpflichtig.

(3) Diese Grabstätte für bis zu zwei Urnen wird abgegeben, wenn mindestens eine Einheit sofort belegt wird; im Weiteren sollen nur Angehörige des Bestatteten beigesetzt werden.

(4) Bei der weiteren Urnenbestattung ist das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist der letzten Bestattung gegen Zahlung der festgesetzten Gebühren zu verlängern.

(5) Bei vorzeitiger Rückgabe der Grabstätte besteht kein Anspruch auf die Rückzahlung von Gebühren.

(6) Ein Urnenrasengrab hat die Maße:

Länge 0,75 m, Breite 0,75 m.

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Friedhofsordnung der Stadt Obertshausen vom 01.01.2024

(7) Um eine ordnungsgemäße Pflege zu gewährleisten sind Grabbepflanzung, Blumengefäße, Grablampen sowie die Ablage von Erinnerungsgaben auf der Rasenfläche nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragte haben das Recht, alle nicht statthaften Trauerbeigaben unverzüglich zu entfernen und entschädigungslos zu entsorgen.

§ 25 Urnenbaumbestattung

(1) Bei Urnenbaumgrabstätten werden die Urnen in den Wurzelbereich eines vorhandenen Baumes 2,50 m im Radius um den Baummittelpunkt gelegt und die Grabstätten der Reihe nach zur sofortigen Belegung und nur für die Dauer der Ruhefrist abgegeben. Es handelt sich hierbei um eine naturnahe Bestattungsform, weshalb keine eigenen Anpflanzungen und keine Gestellung eines Grabsteines gestattet sind. Die Pflege des Baumes erfolgt ausschließlich durch die städtische Friedhofsverwaltung.

Um eine ordnungsgemäße Pflege zu gewährleisten sind Grabbepflanzung, Blumengefäße, Grablampen sowie die Ablage von Erinnerungsgaben nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragte haben das Recht, alle nicht statthaften Trauerbeigaben unverzüglich zu entfernen und entschädigungslos zu entsorgen.

(2) Das Nutzungsrecht (inkl. beschriftetem Namensschild) wird für die Dauer von 20 Jahren vergeben.

(3) Die Grabstätten können nach Ablauf der Ruhefrist abgeräumt und neu belegt werden. Die beabsichtigte Abräumung wird 6 Monate vorher öffentlich bekanntgemacht.

(4) Bei Urnenbaumgrabstätten ist ausschließlich die Benutzung einer biologisch abbaubaren Urne zulässig, welche die Maße von Höhe 31 cm, Durchmesser 21 cm nicht übersteigen darf.

(5) Umbettungen sind nicht möglich.

§ 26 Urnenfamilienbaum

(1) Bei diesen Grabstätten werden die Urnen in den Wurzelbereich eines vorhandenen Baumes 2,50 m im Radius um den Baummittelpunkt gelegt. Ein Urnenfamilienbaum kann mit 4 Familiengrabstätten belegt werden. Eine Familiengrabstätte umfasst daher einen Viertelkreis um den Urnenfamilienbaum und eine Familiengrabstätte kann mit maximal 5 Urnen belegt werden. Es handelt sich um eine naturnahe Bestattungsform, weshalb keine eigenen Anpflanzungen und keine Gestellung eines Grabsteines gestattet sind. Die Pflege des Baumes erfolgt ausschließlich durch die städtische Friedhofsverwaltung.

Um eine ordnungsgemäße Pflege zu gewährleisten sind Grabbepflanzung, Blumengefäße, Grablampen sowie die Ablage von Erinnerungsgaben nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragte haben das Recht, alle nicht statthaften Trauerbeigaben unverzüglich zu entfernen und entschädigungslos zu entsorgen.

(2) Das Nutzungsrecht für diese Grabstätte (inkl. beschrifteten Namensschildern) wird für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Auf rechtzeitigen Antrag kann die Nutzungsdauer verlängert werden; die Verlängerung ist gebührenpflichtig.

(3) Diese Grabstätte wird abgegeben, wenn mindestens eine Einheit sofort belegt wird; im Weiteren sollen nur Angehörige des Bestatteten beigesetzt werden.

(4) Bei der weiteren Urnenbestattung ist das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist der letzten Bestattung gegen Zahlung der festgesetzten Gebühren zu verlängern.

(5) Bei vorzeitiger Rückgabe der Grabstätte besteht kein Anspruch auf die Rückzahlung von Gebühren.

(6) Es ist ausschließlich die Benutzung biologisch abbaubarer Urnen zulässig, welche die Maße von Höhe 31cm, Durchmesser 21 cm nicht übersteigen dürfen.

(7) Umbettungen sind nicht möglich.

§ 27 Urnennischenanlagen

(1) Die oberirdische Beisetzung von Urnen erfolgt ausschließlich in den errichteten Urnennischenanlagen.

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(2) Die Urnennischen werden für 20 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von einer oder zwei Urnen. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnennische ist einmal möglich.

(3) Die Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Stadt. Vor den Urnennischen dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung kostenpflichtig beseitigen und entsorgen. Blumenschalen oder andere Gestecke / Gegenstände dürfen nicht vor und / oder auf den Urnennischen abgestellt werden, sondern nur in dem eventuell vorhandenen Blumenfach bzw. zentralen Ablageflächen vor den Urnennischenanlagen.

(4) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Ablauf des Nutzungsrechtes ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die in den Urnennischen beigesetzten Urnen zu entnehmen und an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 28 Anonymes Urnengemeinschaftsgrab

Bei einem Bestattungsplatz im anonymen Urnengemeinschaftsgrab wird kein Grabrecht erworben. Die Urnen werden durch einen von der Stadt beauftragten Dritten gesammelt und gemeinsam beigesetzt. Die Gestaltung und Pflege des anonymen Urnengemeinschaftsgrabs erfolgt ebenso durch den von der Stadt beauftragten Dritten. Ein Ausgraben der Urne nach der Beisetzung im Urnengemeinschaftsgrab und eine Wiederbestattung an einem anderen Ort sind nicht möglich. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

§ 29 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

D Weitere Grabarten

§ 30 Grabstätten für Muslime

Grabstätten für Muslime sind Reihengrabstätten und Wahlgräber auf einem gesonderten Feld auf dem Friedhof „Im Birkengrund“. Dort können Muslime ihrem Glauben entsprechend in Gebetsrichtung bestattet werden. Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung für Erdbestattungen gelten entsprechend.

§ 31 Sammelbestattung für totgeborene Kinder und Föten

(1) Auf dem Friedhof „Im Birkengrund“ hält die Stadt ein zentrales Feld, „Sternenkinderfeld“, für die Sammelbestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind und Föten, vor. Sie ist gärtnerisch gestaltet und mit einem zentralen Gedenkstein versehen.

(2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Stadt.

§ 32 Kriegsgräber beider Weltkriege

Auf den Friedhöfen Rembrücker Weg und Schwarzbachstraße bestehen insbesondere für Kriegsteilnehmer/innen besondere Ehrenabteilungen. Für sie gelten folgende Bestimmungen:

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  1. 1. Die Ehrenabteilungen sind den gefallenen und verstorbenen Soldaten und Wehrmachtsangehörigen sowie den durch andere Kriegseinwirkungen beider Weltkriege ums Leben gekommenen Zivilpersonen vorbehalten.
  2. 2. Die Stadt trägt die Verpflichtung, die Ehrenabteilungen und sämtliche Kriegsgräber auf ihre Kosten zu unterhalten. Im Übrigen verbleibt es bei den bundesgesetzlichen Vorschriften über die Kriegsgräberfürsorge.
  3. 3. Die Gräber sind gleichmäßig anzulegen und zu unterhalten.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 33 Allgemeine Gestaltungsvorgaben

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage und die Pietät gewahrt werden. (2) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden, Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. (3) Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (BIV-Richtlinie „Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ in der Fassung vom Juni 2020) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Abmessungen der Grabstätte dürfen nicht überschritten werden. Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig. (4) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise, seitlich angebracht werden. (5) Die Gestaltungsvorschriften der §§ 34 und 39 gelten nicht für Rasengrabstätten (§ 20), Urnenrasengräber (§ 24), Grabstätten für Urnenbaumbestattungen (§ 25), Grabstätten an Familienbäumen (§ 26), Grabstätten in Urnennischenanlagen (§ 27), das anonyme Urnengemeinschaftsgrab (§ 28) und das Sternenkinderfeld (§ 31).

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 34 Gestaltungsvorschriften für Grabmale

(1) Stehende Grabmale dürfen

a) bei Sarggrabstätten nicht höher als 1,40 m,

b) bei Kindergrabstätten nicht höher als 0,80 m sein und

c) bei Urnengrabstätten nicht höher als 1,00 m sein.

Die Grabmale dürfen bei allen Sarg- und Urnengrabstätten die Breite des jeweiligen Grabbeetes nicht überschreiten.

(2) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flachgeneigt auf die Grabstätte gelegt werden und die Breite des Grabbeetes nicht überschreiten. (3) Die Flächen vor, hinter und zwischen den Grabstätten dürfen nicht mit Kies bestreut, anderen Materialien bedeckt bzw. vollständig mit Steinen belegt werden. Diese Arbeiten liegen im Aufgabenbereich der Friedhofsverwaltung. (4) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung des Friedhofes und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen.

§ 35 Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit

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(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und 3 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 36 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sowie sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw. bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Satz 2 gilt nicht für Holzkreuze, die kleiner als 1,20 m x 0,50 m x 0,10 m sowie andere Grabmale, die kleiner als 0,40 m x 0,25 m x 0,20 m sind.

(2) Den Anträgen sind beizufügen:

a) Der Entwurf mit Grundriss und Seitenansicht in einem geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. Die Antragstellenden bleiben für die Dauer der Nutzung für den Inhalt verantwortlich.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole in geeignetem Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht den Vorschriften der §§ 33, 34 und 35 entspricht. Eine erteilte Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen zwei Jahren nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

(6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als Holztafeln oder Holzkreuze, Findlinge oder Kissensteine zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Die Regelung des Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 37 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft standsicher und in würdigem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Die Standfestigkeit der Grabmale überprüft eine von der städtischen Friedhofsverwaltung beauftragte sachverständige Firma einmal jährlich. Bei Hinweisen auf Mängel weist die Friedhofsverwaltung die Verpflichteten auf die Beseitigung der Mängel auf deren Kosten hin. Sollten die Verpflichteten dieser Aufforderung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften diese für sich daraus ergebenden Schäden.

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(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorläufig zu sichern (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten der Verantwortlichen aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung des Friedhofsträgers bleibt unberührt.

(5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung oder Entfernung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 38 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit, nach der Rückgabe einer Grabstätte oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen innerhalb von drei Monaten im Auftrag der Berechtigten von einer geeigneten Fachfirma (z. B. Steinmetz) zu entfernen. Geschieht dies nicht, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Obertshausen über. Sofern Gräber von der Stadt abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

(3) Sofern ein Grabmal ohne die Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufgestellt wurde und nicht genehmigungsfähig ist, hat der Nutzungsberechtigte dieses unverzüglich zu entfernen. Die Regelungen in Absatz 2 Satz 2 bis Satz 4 geltend entsprechend.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 39 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten - mit Ausnahmen der Urnenwände, Stelen, dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, dem Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten - müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts im Rahmen der Vorschriften des § 33 hergerichtet und dauerhaft in Stand gehalten werden.

(2) Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes, zu beachten. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen be-

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pflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Wird das Grab nicht bepflanzt, so ist es mit Rindenmulch, Kies oder vergleichbaren Materialien wasserdurchlässig zu bedecken.

(3) Verwelkte Blumen, Kränze, Unrat und Scherben sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen und in die dafür vorgesehenen Behälter zu bringen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung kostenpflichtig beseitigen. Blumen und Kränze, sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck, dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. an den dafür eingerichteten Plätzen beseitigt werden.

(4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ende des Nutzungsrechts. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. Die Friedhofsverwaltung kann von den Nutzungsberechtigten verlangen, dass sie die Grabstätte nach Ende der Nutzungszeit abräumen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen und Wegen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Auf den Grabstätten, vor den Urnenwänden bzw. Stelen dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. Diese sind vor den Urnenwänden bzw. Stelen 14 Tage nach der jeweiligen Bestattung von den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Danach ist das Ablegen von Blumen, Gestecken, Pflanzgefäßen usw. vor den Urnenwänden bzw. Stelen nicht gestattet. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(8) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

(9) Die Regelung des § 38 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 40 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Verantwortlichen (§ 39 Abs. 4 Satz 1) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Kommen die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf ihre Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen oder die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen. Über die abgeräumte Bepflanzung kann die Stadt entschädigungslos frei verfügen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid werden die Nutzungsberechtigten aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine dreimonatige Bekanntmachung auf der Anschlagtafel im Friedhof auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem werden die unbekannten Verantwortlichen durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

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(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gelten Abs. 1 Satz 1 bis Satz 3 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. (4) Das Nachsacken der Erde innerhalb der Grabstätte muss von dem Nutzungsberechtigten behoben werden.

VIII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 41 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Obertshausen bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Friedhofsordnung für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung.

§ 42 Listen

(1) Es werden folgende Listen durch die Friedhofsverwaltung geführt:

a) Ein Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengräber, Wahlgräber, Grabkammern und Aschegrabstätten,

b) eine Namenskartei der beigesetzten Verstorbenen

c) ein Verzeichnis nach § 37 Abs. 5 der Friedhofsordnung. (2) Die zeichnerischen Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 43 Gebühren

(1) Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen sowie damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. (2) Bestattungen, Nutzungsrechte incl. Verlängerung und Trauerhallenbenutzung sowie damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung für verstorbene Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger sind gebührenfrei.

§ 44 Haftung

Die Stadt Obertshausen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen, es sei denn diese Schäden resultieren aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch den Friedhofsträger. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt Obertshausen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 45 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a) Außerhalb der gemäß § 4 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält oder sich nicht entsprechend § 5 Abs 1 der Würde des Friedhofs entsprechend verhält,

b) entgegen § 5 Abs. 2, Buchst. a Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,

c) entgegen § 5 Abs. 2, Buchst. b Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

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d) entgegen § 5 Abs. 2, Buchst. c in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten ausführt,

e) entgegen § 5 Abs. 2, Buchst. d ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert oder filmt,

f) entgegen § 5 Abs. 2, Buchst. e Druckschriften verteilt,

g) entgegen § 5 Abs. 2, Buchst. f den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise betritt,

h) entgegen § 5 Abs. 2, Buchst. g Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt und Hausmüll in den vorhandenen Abfallkörben bzw. Grünschnitt- und Restmüllcontainern entsorgt,

i) entgegen § 5 Abs. 2, Buchst. h Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde und Behindertenbegleithunde,

j) entgegen § 6 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen ohne vorherige Zulassung der Friedhofsverwaltung ausführt,

k) entgegen § 6 Abs. 4 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

l) entgegen § 6 Abs. 5 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,

m) entgegen § 36 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung Grabmale errichtet oder verändert. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 Euro bis 1.500,00 Euro bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Obertshausen.

§ 46 Geschlechtsneutrale Formulierung/Gleichstellungsregelung

Alle Anreden, Berufsbezeichnungen oder personenbezogene Anreden umfassen gleichermaßen die männliche, die weibliche und die diverse Form.

§ 47 Inkrafttreten

Diese Friedhofsordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Stadt Obertshausen vom 16.11.2012 außer Kraft.

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Friedhofsordnung der Stadt Obertshausen vom 01.01.2024

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Obertshausen, den 10.10.2023

Stadt Obertshausen

Manuel Friedrich Bürgermeister

Aktenzeichen751.031:000751/2023
Datum des Beschlusses05.10.2023
Datum der Ausfertigung10.10.2023
Datum der öffentlichen Bekanntmachung17.10.2023
Datum des Inkrafttretens01.01.2024

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Obertshausen

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Obertshausen

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I Seite 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. I Seite 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. I Seite 247) und des § 43 der Friedhofsordnung der Stadt Obertshausen vom 05.10.2023 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 05.10.2023 für die Friedhöfe der Stadt Obertshausen, folgende

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Obertshausen (Gebührenordnung)

beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung werden von der Stadt Obertshausen Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben, die in einem Gebührentarif festgesetzt sind.

(2) Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. Für im Gebührentarif nicht aufgeführte Sonderleistungen kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten schließen.

§ 2 Bemessungsgrundlage

Die Gebührenerhebung für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner oder -schuldnerin ist, wer

a) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

b) eine Bestattung in einer Grabstätte in Auftrag gibt,

c) Einrichtungen des Friedhofs benutzt,

d) eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt,

e) wer die Gebührenschuld durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebenen oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehung, Fälligkeit und Beitreibung der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Überlassung von Nutzungsrechten bzw. der Inanspruchnahme einer Leistung im Sinne des § 1. Abweichend hiervon entsteht die Gebührenpflicht bei Umbettungen mit deren Zustimmung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 der Friedhofsordnung

(2) Die Gebühren werden vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, Gebühren für Umbettungen werden mit Zugang des Gebührenbescheides fällig.

(3) Die Gemeinde ist berechtigt, Vorschusszahlungen auf die zu erwartende Gebührenschuld zu erheben.

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Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Obertshausen

(4) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Gebühren

Festgesetzte Gebühren können nach den für öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 15.11.2012 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Obertshausen, den 10.10.2023

Stadt Obertshausen

Manuel Friedrich Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

Die vorstehend ausgefertigte Satzung wurde am 17.10.2023 In der Offenbach-Post öffentlich bekannt gemacht.

Aktenzeichen751.041:Friedhofsgebühren/2023
Datum des Beschlusses05.10.2023
Datum der Ausfertigung10.10.2023
Datum der öffentlichen Bekanntmachung17.10.2023
Datum des Inkrafttretens01.01.2024

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Stadt Obertshausen752
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Obertshausen

Friedhofsgebühren der Stadt Obertshausen

I. Gebühren für die Überlassung von Grabstätten zur Nutzung
1. Gebühren für die Überlassung von Reihengrabstätten
NutzungsdauerGebührensatz
a) für Verstorbene bis einschl. 5 Jahren25 Jahre1,00 EUR
b) für Verstorbene über 6 Jahren25 Jahre1.100,00 EUR
c) für Verstorbene über 6 Jahren bei Rasengrabstätten (inkl. Pflege der Grabstätte)25 Jahre2.600,00 EUR
d) für Urnenbeisetzungen20 Jahre990,00 EUR
e) Urnenbaumgrabstätten (Einzelgrab)20 Jahre1.990,00 EUR
2. Gebühren für die Überlassung und den Wiedererwerb von Wahlgrabstätten
a) Sargwahlgrabstätten (eine Grabstelle)25 Jahre1.300,00 EUR
b) Sargwahlgrabstätten (Doppelgrab)25 Jahre2.600,00 EUR
c) Tiefgrabstätte (Sarg)25 Jahre1.300,00 EUR
d) Urnenwahlgrabstätten (zwei Stellen)20 Jahre1.800,00 EUR
e) Urnenwahlgrabstätten (drei bis sechs Stellen)20 Jahre1.990,00 EUR
f) Urnenrasengrabstätten (zwei Stellen)20 Jahre2.900,00 EUR
g) Urnenbaumgrabstätten (fünf Stellen)30 Jahre6.900,00 EUR
h) Urnenstele (einstellig)20 Jahre1.880,00 EUR
i) Urnenstele (zweistellig)20 Jahre2.640,00 EUR
j) Urnenwand (zweistellig)20 Jahre2.210,00 EUR
3. Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (je Jahr)
a) Sargwahlgrabstätten (eine Grabstelle)52,00 EUR
b) Sargwahlgrabstätten (zwei Grabstellen)104,00 EUR
c) Tiefgrabstätte (Sarg)52,00 EUR
d) Urnenwahlgrabstätten (zwei Stellen)90,00 EUR
e) Urnenwahlgrabstätten (drei bis sechs Stellen)100,00 EUR
f) Urnenrasengrabstätten (zwei Stellen)145,00 EUR
g) Urnenbaumgrabstätten (fünf Stellen)230,00 EUR
h) Urnenstele (einstellig)94,00 EUR
i) Urnenstele (zweistellig)132,00 EUR
j) Urnenwand (zweistellig)111,00 EUR
II. Gebühren für die Beisetzung oder Umbettung

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Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Obertshausen

Diese Leistungen werden von Externen (bspw. Bestatter) erbracht, können aber über die Verwaltung angeboten werden. Die Ausgaben werden dann als Auslage erhoben und den Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.
III. Gebühren für die Nutzung der Friedhofseinrichtungen
1. für die Benutzung der Leichenhalle (Kühlzelle, je angefangenen Tag)70,00 EUR
2. für die Benutzung der Trauerhalle (groß)110,00 EUR
3. für die Benutzung der Trauerhalle (klein)30,00 EUR
4. Benutzung des Sezierraumes bzw. Nutzung für Leichenwaschungen incl. Reinigung des Raumes (je angefangener Tag)70,00 EUR
5. Vorhaltegebühr Trauerhalle (je Bestattungsfall, unabhängig von Nutzung der Trauerhalle)260,00 EUR
IV. Verwaltungsgebühren
Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung und sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
1. für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte
a) einmalig49,00 EUR
b) für die Dauer von einem Jahr61,00 EUR
c) für die Dauer von fünf Jahren275,00 EUR
2. für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschenurnen40,00 EUR
3. für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen65,00 EUR
4. für die Überschreibung von Nutzungsrechten35,00 EUR
5. für die Ausstellung einer Graburkunde15,00 EUR

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