Brilon

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 17.05.2022

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.270,00 € für Verstorbene über 10 Jahre; Kinder bis 10 Jahre: 440,00 €
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten/nicht angeboten
Urnenreihengrab840,00 € bei Urnengräbern; mit vorgegebener Gestaltung: 1.270,00 €
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten/nicht angeboten
Urnengrab anonym192,00 € pro Urne im anonymen Urnengemeinschaftsfeld; anonyme Urnengrabstätte: 770,00 €
Baumbestattung1.220,00 € bei Baumurnengrabstätten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)531,93 € (Sarg >10 J.), 214,20 € (Urne) Grabbereitung/Ausheben und Verfüllen als separate Gebühr
Trauerhalle / Halle240,00 € Nutzung Friedhofskapelle/Leichenhalle je Sterbefall; Foyer-Nutzung: 100,00 €

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Stadt Brilon Der Bürgermeister

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und Friedhofskapellen in der Stadt Brilon

(Friedhofsgebührensatzung)

vom 01.06.2011

geändert durch die 3. Satzung vom 05.05.2022 zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Brilon vom 01.06.2011, Inkraftgetreten am 17.05.2022

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) und § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) und § 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GV NRW S. 688), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW 2009, S. 394) hat der Rat der Stadt Brilon in seiner Sitzung am 31.05.2011 die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe und Friedhofskapellen in der Stadt Brilon (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:

§ 1

Benutzungsgebühren

(1) Für die Inanspruchnahme der kommunalen Friedhöfe, Friedhofskapellen und Leichenhallen, deren Reinigung sowie für die Bereitung von Gräbern erhebt die Stadt zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren.

(2) Die Gebühren werden nach Einheitssätzen für die Einzelleistungen entsprechend dem Gebührentarif in § 4 dieser Satzung erhoben

§ 2

Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Antragstellung auf Überlassung eines Grabes, einer Leichenhalle bzw. Friedhofskapelle, auf Herrichtung eines Grabes oder auf Durchführung anderer Leistungen nach der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Brilon.

(2) Gebührenpflichtig ist der Antragsteller.

§ 3

Erhebung und Fälligkeit

Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt. Sie sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides im Gesamtbetrag fällig.

§ 4

Gebührentarif

(1) Grabbereitung Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen eines Grabes durch die Stadt bzw. von ihr Beauftragte beträgt

1.1 für Verstorbene bis zu 10 Jahren 148,75 € 1.2 für Verstorbene über 10 Jahre 531,93 € 1.3 für ein Urnengrab 214,20 € 1.4 für eine Beisetzung in einem anonymen Urnengemeinschaftsfeld 50,00 € 1.5 Zuschlag für den Grabaushub an einem Samstag oder Feiertag 37,19 € (für Verstorbene bis zu 10 Jahren oder Urnengrab) 1.6 Zuschlag für den Grabaushub an einem Samstag oder Feiertag 132,98 € (für Verstorbene über 10 Jahre)

(2) Nutzung von Friedhofskapellen bzw. Leichenhallen Die Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapellen bzw. Leichenhallen (ohne Reinigung) beträgt je Sterbefall 240,00 €. Für die Benutzung des Foyers bei einer Verabschiedung in der Friedhofskapelle (Kernstadt Brilon) beträgt die Gebühr je Sterbefall 100,00 €.

(3) Reinigung der Friedhofskapellen bzw. Leichenhallen Die Gebühr für die Reinigung der Leichenhallen bzw. Friedhofskapellen beträgt nach erfolgter Nutzung 31,00 €, und für die Reinigung des Foyers in der Friedhofskapelle (Kernstadt Brilon) 20,00 €. Die Reinigung der Friedhofskapelle in der Kernstadt Brilon erfolgt durch Beauftragte der Stadt Brilon. Soweit in den Ortsteilen die Friedhofskapellen bzw. Leichenhallen von den Hinterbliebenen selbst ordnungsgemäß gereinigt werden, entfällt die vorstehende Gebühr.

(4) Grabstellengebühr/Nutzungsrecht incl. Unterhaltungsanteil Die Gebühren für die Überlassung von Gräbern auf die Dauer der Ruhefrist gemäß § 10 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen betragen

a) bei Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 10 Jahren 440,00 €

b) bei Reihengrabstätten für Verstorbene über 10 Jahre 1.270,00 €

c) bei anonymen Reihengrabstätten/Rasengrabstätten 1.580,00 € (incl. Pflegeleistung)

d) bei Reihengrabstätten mit vorgegebener Gestaltung 1.670,00 €

e) bei Doppelgräbern für Verstorbene 2.151,00 €

f) bei Urnengräbern 840,00 €

g) bei Überurnen 840,00 €

h) bei Urnendoppelgräbern 1.550,00 €

i) bei Urnenwandgrabstätten pro Nische 1.811,00 €

j) bei anonymen Urnengrabstätten (incl. Pflegeleistung) 770,00 €

k) bei anonymen Urnengemeinschaftsfeld pro Urne 192,00 €

l) bei Urnenreihengrabstätten mit vorgegebener Gestaltung 1.270,00 €

m) bei Baumurnengrabstätten 1.220,00 €

n) bei Verlängerung des Nutzungsrechts an Doppelgräbern pro Jahr 54,00 €

o) bei Verlängerung des Nutzungsrechts an Urnendoppelgräbern pro Jahr 43,00 €

p) bei Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnennische pro Jahr 43,00 €

q) bei Verkürzung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte (jede Bestattungsform) pro Jahr 70,00 €

(5) Umbettungen Für Umbettungen setzt die Stadt Brilon fachlich geeignete Dritte ein. Die dafür entstehenden Kosten sind von den Antragstellern in der tatsächlich entstehenden Höhe zu erstatten. Zusätzlich ist für eine Umbettung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 € zu erstatten.

(6) Abräumen von Grabstätten Kommen die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung zur Entfernung der Anlagen auf Grabstätten oder nach Ablauf der Nutzungsrechte oder der Ruhefrist trotz schriftlicher Aufforderung nicht nach und müssen diese Arbeiten deshalb von der Friedhofsverwaltung ausgeführt werden, so werden dafür folgende Gebühren erhoben:

a) für die Beseitigung von Grabmalen 121,00 €

b) für die Beseitigung von Grabeinfriedungen 94,00 €

c) für die Beseitigung von gärtnerischen Anlagen 80,00 €

d) Die Deponie- und Abfuhrkosten in tatsächlicher Höhe

e) Leistungen der Verwaltung 25,00 €

§ 5

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.