Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 18.12.2024 · Friedhofssatzung: 18.12.2024
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.100,00 € für Personen über 5 Jahre (Reihengrab) |
| Sargwahlgrab | 1.981,00 € je Grab der Wahlgrabstätte |
| Urnenreihengrab | 738,00 € direkt als Urnenreihengrab angegeben |
| Urnenwahlgrab | 1.430,00 € für die gesamte Urnenwahlgrabstätte |
| Urnengrab anonym | 1.155,49 € anonymes Urnenreihengrab inkl. 25 Jahre Rasenpflege; inkl. 19% Umsatzsteuer |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.428,00 € (Erdgrab) / 389,00 € (Urnengrab) Grabbereitung und Beisetzung (Ausheben, Schließen, Transport, Bahrwagen, erste Grabbereitung) |
| Trauerhalle / Halle | 340,00 € inkl. elektrischer Orgel, Dekoration und Kerzen |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofsgebührensatzung
Friedhofsgebührensatzung
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Satzung
über die Gebühren für die Benutzung des städt. Friedhofs in der Stadt Heiligenhaus vom 18.12.1986
geändert durch die
- 1. Änderungssatzung vom 23.06.1989
- 2. Änderungssatzung vom 19.12.1991
- 3. Änderungssatzung vom 17.12.1992
- 4. Änderungssatzung vom 16.12.1993
- 5. Änderungssatzung vom 15.12.1994
- 6. Änderungssatzung vom 16.12.1997
- 7. Änderungssatzung vom 21.12.1999
- 8. Änderungssatzung vom 20.12.2000
- 9. Änderungssatzung vom 19.12.2001
- 10. Änderungssatzung vom 25.03.2002
- 11. Änderungssatzung vom 09.12.2005
- 12. Änderungssatzung vom 11.12.2006
- 13. Änderungssatzung vom 16.12.2013
- 14. Änderungssatzung vom 16.12.2015
- 15. Änderungssatzung vom 05.04.2016
- 16. Änderungssatzung vom 13.12.2016
- 17. Änderungssatzung vom 16.12.2017
- 18. Änderungssatzung vom 17.12.2018
- 19. Änderungssatzung vom 08.12.2021
- 20. Änderungssatzung vom 18.12.2023
- 21. Änderungssatzung vom 18.12.2024
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 268/ SGV NW 610) hat der Rat der Stadt Heiligenhaus in seiner Sitzung am 17.12.1986 folgende Satzung über die Gebühren für die Benutzung des städtischen Friedhofs in der Stadt Heiligenhaus beschlossen:
§ 1
(1) Für die Benutzung des städtischen Friedhofes und der städtischen Bestattungseinrichtungen auf diesem Friedhof werden Benutzungsgebühren erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem anliegenden, einen Bestandteil dieser Gebührensatzung bildenden Gebührentarif.
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§ 2
(1) Die Gebühr ist vom Auftraggeber oder demjenigen zu entrichten, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof sowie die städtischen Bestattungseinrichtungen benutzt werden.
(2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag oder Interesse mehrerer Personen bestellt, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3
Die zu entrichtenden Gebühren werden von der Stadt durch Gebührenbescheid festgesetzt.
Sie sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gebührenbescheides zu zahlen.
§ 4
Ergeben sich bei der Erhebung der Gebühren im Einzelfall besondere Härten, so können Gebühren auf Antrag ganz oder zum Teil gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 5
Bei Zurücknahme eines bereits gestellten Antrages auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen, aufgrund dessen mit Arbeiten und Vorbereitungen zur Beisetzung begonnen worden ist, sind die der Stadt entstandenen Kosten von dem Auftraggeber zu erstatten.
§ 6
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für den städtischen Friedhof und die Friedhofskapelle in Heiligenhaus vom 01.12.1971 in der Fassung vom 17. Dezember 1984 außer Kraft.
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Gebührentarif
Anlage zur Satzung über die Gebühren für die Benutzung des städtischen Friedhofs in der Stadt Heiligenhaus.
A - Nutzungsrechte an Grabstätten (Nutzungsrecht 25 Jahre)
I. Wahlgräber
a) je Grab der Wahlgrabstätte 1.981,00 €
b) für die gesamte Urnenwahlgrabstätte 1.430,00 €
c) Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten für 25 Jahre sind die vollen Gebühren erneut zu entrichten. Wird ausnahmsweise auch eine Verlängerung für einen kürzeren Zeitraum beantragt und gestattet, so werden die Gebühren anteilig nach der Zahl der Jahre berechnet.
d) Wird eine Wahlgrabstätte während der Nutzungsberechtigung belegt, so ist für einen Zeitraum von 25 Jahren für die gesamte Wahlgrabstätte eine Nutzungsgebühr zu entrichten. Auf diese Nutzungsgebühr wird der Betrag angerechnet, für den anteilig noch ein Nutzungsrecht aus dem Ersterwerb besteht. Die Abrechnung der Gebühren erfolgt Tag genau (gerechnet wird mit 365 Tagen pro Jahr) und errechnet sich nach dem im Zeitraum des Neuerwerbs geltenden Gebührentarif.
II. Reihengräber
a) für Tot- und Fehlgeburten sowie abgetriebene Leibesfrüchte mit einer Ruhezeit von 15 Jahren entfällt
b) für Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit einer Ruhezeit von 15 Jahre 465,00 €
c) für Personen über 5 Jahre 1.100,00 €
d) stilles Reihengrab im Rasenfeld mit Steinplatte inkl. 25 Jahre Rasenpflege 2.072,00 €
e) Urnenreihengrab 738,00 €
f) anonymes Urnenreihengrab inkl. 25 Jahre Rasenpflege; inkl. 19% Umsatzsteuer 1.155,49 €
g) teilanonymes Urnenreihengrab im Wiesenfeld mit Stele inkl. 25 Jahre Rasenpflege 933,00 €
h) stilles Urnenreihengrab im Rasenfeld mit Steinplatte inkl. 25 Jahre Rasenpflege 997,00 €
III. Aschestreufeld inkl. 25 Jahre Rasenpflege
757,00 €
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B - Grabbereitung und Beisetzung
I. Für das Ausheben des Grabes, das Schließen des Grabes, Transport der Kränze, Gestellung des Bahrwagens bis an die Grabstätte sowie die erste Grabbereitung beträgt die Gebühr bei:
| a) Erdgräbern | 1.428,00 € |
|---|---|
| b) Kindergräbern | 916,00 € |
| c) Urnengräbern | 389,00 € |
| d) Aschestreufeld | 74,00 € |
II. Für übergroße Särge wird ein Zuschlag nicht erhoben; die Maße müssen jedoch der Stadt Heiligenhaus rechtzeitig angegeben werden.
III. An Sonn- und Feiertagen finden keine Begräbnisse statt, an arbeitsfreien Werktagen nur dann, wenn ein zwingender Grund nachgewiesen wird.
IV. Leichenträger sind von privater Seite zu stellen.
C - Benutzung der Trauerhalle und der Leichenkammer
I. Für die Benutzung der Trauerhalle anlässlich der Bestattungsfeierlichkeiten einschließlich elektrischer Orgel, Dekoration und Kerzen beträgt die Gebühr 340,00 €
II. Für die Benutzung der Leichenkammer 390,00 €
D – Ausgrabung und Umbettung
I. Ausgrabungen zum Zwecke der Umbettung erfolgen durch den Friedhofsträger und werden nach tatsächlichem Stundenaufwand abgerechnet zzgl. evtl. anstehender Kosten bei Versand von Urnenbehältnissen. Dieser berechnet sich nach den durch den Verwaltungsrat beschlossenen Entgelten pro Stunde.
II. Für die Wiederbeisetzung von Leichen und Urnen in einer Grabstätte auf dem städtischen Friedhof werden Gebühren nach B – Grabbereitung und Beisetzung dieser Satzung erhoben.
In den Kosten zu I. und II. sind nicht enthalten:
- a) Kosten für die Beschaffung erforderlicher Beinsärge und neuer Urnen,
- b) Kosten, die bei der Umbettung entstehen können (Versetzen von Grabmalen, Beseitigen von Beschädigungen an Nachbargräbern und dergleichen),
- c) Kosten der Überführung nach auswärts.
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E - Sonstige Gebühren
I. Für die Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung eines Grabmales und/oder einer Steineinfassung beträgt die Gebühr bei
a) stehenden Grabmälern mit oder ohne Steineinfassung einschließlich der jährlichen Standsicherheitskontrolle unter Wahrnehmung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht bei der Überprüfung der Standsicherheit 80,00 €
b) liegenden Grabmälern mit oder ohne Steineinfassung sowie separaten Steineinfassungen, wobei jeweils die Überprüfung der Standfestigkeit entfällt 55,00 €
II. Stelenbeschriftung
a) Anteilige Kosten einer Stele je Bestattung 60,00 €
b) Die Kosten der Gravur (ausschließlich des Vor- und Zunamens) belaufen sich unter Berücksichtigung von 14 Buchstaben auf und sind nicht in Ziffer II.a) enthalten. Die Gravur wird vor Ort vom Steinbildhauer ausgeführt. 273,00 €
III. Steinplattenbeschriftung
a) Bei einem stillen Urnenreihengrab im Rasenfeld mit Steinplatte (35 cm x 25 cm x 6 cm) betragen die Kosten einer Steinplatte inkl. einer Gravur (Vorname, Name, Geburtsjahr, Sterbejahr) bei pauschal 26 Zeichen 220,00 €
b) Bei einem stillen Reihengrab im Rasenfeld mit Steinplatte (40 cm x 30 cm x 6 cm) betragen die Kosten einer Steinplatte inkl. einer Gravur (Vorname, Name, Geburtsjahr, Sterbejahr) bei pauschal 26 Zeichen 260,00 €
Bei einer zusätzlichen Gravur der Tage und Monate des Geburts- und Sterbejahres muss mit weiteren Kosten in Höhe von gerechnet werden. 36,50 €
Soweit die Leistungen, die den in diesem Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
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Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende, vom Rat der Stadt Heiligenhaus in seiner Sitzung am 17.12.1986 beschlossene Satzung über die Gebühren für die Benutzung des städtischen Friedhofs in der Stadt Heiligenhaus vom 18.12.1986 wird hierdurch öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Heiligenhaus vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Heiligenhaus, den 18.12.1986
gez. Berninghaus
- Bürgermeister -
Veröffentlicht im
Amtsblatt für den Kreis Mettmann Nr. 24 vom 31.12.1986
- 1. Änderung Amtsblatt f.d. Kreis Mettmann Nr. 12 vom 30.06.1989
- 2. Änderung Amtsblatt f.d. Kreis Mettmann Nr. 24 vom 31.12.1991
- 3. Änderung Amtsblatt f.d. Kreis Mettmann Nr. 24 vom 31.12.1992
- 4. Änderung Amtsblatt f.d. Kreis Mettmann Nr. 24 vom 31.12.1993
- 5. Änderung Amtsblatt f.d. Kreis Mettmann Nr. 24 vom 31.12.1994
- 6. Änderung Amtsblatt f.d. Kreis Mettmann Nr. 24 vom 31.12.1997
- 7. Änderung Amtsblatt f.d. Kreis Mettmann Nr. 24 vom 31.12.1999
- 8. Änderung Amtsblatt f.d. Kreis Mettmann Nr. 24 vom 30.12.2000
- 9. Änderung Amtsblatt f.d. Kreis Mettmann Nr. 24 vom 31.12.2001
- 10. Änderung Amtsblatt f.d. Kreis Mettmann Nr. 6 vom 30.03.2002
- 11. Änderung veröffentlicht gem. § 4 (1) Buchst. c) BekanntmVO am 14.12.2005
- 12. Änderung veröffentlicht gem. § 4 (1) Buchst. c) BekanntmVO am 14.12.2006
- 13. Änderung veröffentlicht gem. § 4 (1) Buchst. c) BekanntmVO am 27.12.2013
- 14. Änderung veröffentlicht gem. § 4 (1) Nr. 3 BekanntmVO am 28.12.2015
- 15. Änderung veröffentlicht gem. § 4 (1) Nr. 3 BekanntmVO am 13.04.2016
- 16. Änderung veröffentlicht gem. § 4 (1) Nr. 3 BekanntmVO am 27.12.2016
- 17. Änderung veröffentlicht gem. § 4 (1) Nr. 3 BekanntmVO am 27.12.2017
- 18. Änderung veröffentlicht gem. § 4 (1) Nr. 3 BekanntmVO am 27.12.2018
- 19. Änderung veröffentlicht gem. § 4 (1) Nr. 3 BekanntmVO am 29.12.2021
- 20. Änderung veröffentlicht gem. § 4 (1) Nr. 3 BekanntmVO am 28.12.2023
- 21. Änderung veröffentlicht gem. § 4 (1) Nr. 3 BekanntmVO am 26.12.2024