Merzig

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 30. März 2023 · Friedhofssatzung: 30. März 2023

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab846,00 € als 'Reihengrab b) für Personen über 6 Jahre' aufgeführt (ohne seitl. verl. Platten; mit Platten: 1.001,00 €)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur Familiengrabstätten)
Urnenreihengrab419,00 € ohne seitl. verl. Platten (mit Platten: 488,00 €)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur Urnenfamiliengrab)
Urnengrab anonym447,00 € als 'Anonymes Urnengrab' aufgeführt
Baumbestattung523,00 € als 'Baumgrab als Einzelgrab' aufgeführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)459,00 € für Person über 6 Jahre; Urnenbeisetzung: 215,00 €
Trauerhalle / Halle82,00 € Benutzung der Trauerhalle

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

mm merzig Sammlung des Ortsrechts

73.05 S

Gebührensatzung zur Friedhofs-

satzung der Kreisstadt Merzig (Friedhofsgebührensatzung)

vom: 19. Juli 1989

zuletzt geändert durch Satzung vom 30. März 2023

Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsge- setzes -KSVG- in der Fassung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Ge- setz vom 18.Januar 2023 (Amtsblatt I S. 204) und der §§ 1,2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes – KAG- in der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsblatt I S. 534) und § 31 der Friedhofssatzung, wird gemäß Beschluss des Stadtrates der Kreisstadt Merzig vom 30. März 2023 die Satzung wie folgt geändert:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der von der Kreisstadt Merzig verwalteten städt. Friedhöfe und ihrer Bestattungs- einrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiete des Friedhofswesens werden Gebühren nach den Bestimmungen dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger im Sinne dieser Satzung ist,

a) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erstmals erwirbt,

b) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte ver- längern lässt,

c) wer sonst rechtlich verpflichtet ist, die Bestat- tungskosten zu tragen,

d) wer die städtischen Friedhöfe und Bestat- tungseinrichtungen benutzt oder die Leistun- gen der Kreisstadt in Anspruch nimmt. (2) Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Erwerb der Nutzungsrechte an Familiengrabstätten, mit der Überlassung von Reihengrabstätten, mit der Inan- spruchnahme der Bestattungseinrichtungen und mit der Ausführung besonderer Leistungen auf dem Ge- biete des Friedhofswesens.

§ 4 Gebührenmaßstab und Gebührensatz I. Rechte an Grabstätten

Für den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungs- rechten an Grabstätten sind folgende Gebühren zu entrichten:

Ohne seitl. verl. Plattenmit seitl. verl. Platten
1. Familiengrabstätte für 1 Person1.360,00 €1.553,00 €
2. Familiengrabstätte für 2 Personen2.720,00 €2.913,00 €
3. Familiengrabstätte für 3 Personen4.080,00 €4.273,00 €
4. Familiengrabstätte für 4 Personen5.440,00 €5.633,00 €
5. Familiengrabstätte für 5 Personen6.800,00 €6.993,00 €
6. Familientiefgrab für 2 Personen1.805,00 €1.998,00 €
7. Urnenfamiliengrab für 2 Urnen1.073,00 €1.150,00 €
8. Urnenfamiliengrab für 4 Urnen2.146,00 €2.223,00 €
9. Reihengrab a) für Personen bis 6 Jahre316,00 €368,00 €
b) für Personen über 6 Jahre846,00 €1.001,00 €
c) Rasenreihengrab1.103,00 €
d) Rasenreihengrab für Fehlgeburten125,00 €
e) Rasengrab mit bes. Gestaltung2.657,00 €
10. Urnenreihengrab419,00 €488,00 €
11. Urnenrasengrab mit bes. Gestaltung1.092,00 €
12. Anonymes Urnengrab447,00 €

Stand: 30. März 2023

mm merzig Sammlung des Ortsrechts

73.05 S

13. Urnengemeinschaftsgrab an hist. Grabsteinen1.173,00 €7. Beisetzung einer Fehlgeburt132,00 €
14. Urnengemeinschaftsgrab im Urnenhain / Urnengarten Einzelgrab1.011,00 €Ein Verzicht auf Einzelleistungen begründet keinen Anspruch auf Erstattung eines Teils der Gebühren, weil Leistungen und Einrichtungen vorgehalten werden.
Doppelgrab1.437,00 €
15. Urnengemeinschaftsgrab „Bestandslücken hist. Grabsteine“ Einzelgrab971,00 €III. Exhumierungen und Wiederbeisetzung von Leichen, Überresten von Leichen und Urnen
Doppelgrab1.397,00 €1. Exhumierung einer Leiche zur Wiederbeisetzung auf einem städt. Friedhof1.442,00 €
16. Urnengrab in der Bestattungswiese993,00 €2. Exhumierung der Überreste einer Leiche zur Wiederbeisetzung auf einem Städt. Friedhof1.231,00 €
17. Baumgrab als Einzelgrab523,00 €3. Exhumierung einer Leiche mit besonderem Schwierigkeitsgrad zur Wiederbeisetzung auf einem städt. Friedhof1.864,00 €
18. Baumgrab als Familiengrab für 2 Urnen746,00 €4. Exhumierung einer Leiche zur Wiederbeisetzung auf einem nicht von der Stadt Merzig verwalteten Friedhof1.020,00 €
19. Urnengrab am Baumrondell als Einzelgrab als Familiengrab für 2 Urnen681,00 € 1.290,00 €5. Exhumierung einer Leiche mit besonderem Schwierigkeitsgrad zur Wiederbeisetzung auf einem nicht von der Stadt Merzig verwalteten Friedhof1.442,00 €
Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist pro Jahr 1/30 der Gebühr zu entrichten. Der Betrag wird auf volle € aufgerundet.6. Exhumierung von Überresten einer Leiche zur Wiederbeisetzung auf einem nicht von der Stadt Merzig verwalteten Friedhof809,00 €
II. Beerdigungen7. Exhumierung von Urnen zur Wiederbeisetzung auf einem städt. Friedhof342,00 €
Es sind folgende Bestattungsgrundgebühren für Grabherstellung und Benutzung der Trauerhalle zu entrichten:8. Exhumierung von Urnen zur Wiederbeisetzung auf einem nicht von der Stadt Merzig verwalteten Friedhof171,00 €
1. Beisetzung einer Person über 6 Jahre459,00 €IV. Benutzung der kombinierten Leichenhalle und des Sezierraumes
2. Beisetzung in einem Familiengrab für Personen über 6 Jahre -Erstbelegung-459,00 €1. Benutzung der Leichenhalle a) (Teilbereich der kombinierten Leichen- und Trauerhalle)78,00 €
3. Beisetzung in einem Familiengrab für Personen über 6 Jahre -Zweitbelegung bzw. Wiederbelegung-491,00 €b) Pro angefangener Aufbahrungstag
4. Beisetzung in einem Familiengrab als Tiefgrab für 2 Personen -Erstbelegung-673,00 €c) für den Stadtteil Büdingen30,00 €
-Zweitbelegung-491,00 €
5. Beisetzung in einem Reihen- oder Familiengrab für Personen bis 6 Jahre283,00 €
6. Beisetzung in einem Reihen- oder Familiengrab für Urnen215,00 €

Stand: 30. März 2023

mm merzig Sammlung des Ortsrechts

73.05 S

d) für die übrigen Stadtteile46,00 €
e) Benutzung des Sezierraumes
1.1 die Durchführung von amtsärztlichen Untersuchungen vor der Einäscherung sowie die Endversorgung/Umsargung von Unfalltoten50,00 €
1.2 die Durchführung von größeren Untersuchungen133,00 €
2. Benutzung der Trauerhalle (Teilbereich der kombinierten Leichen- und Trauerhalle)82,00 €

V. Nicht im Tarif enthaltene Leistungen

  1. 1. Hilfe bei der Annahme und Aufbahrung der Särge in der Leichenhalle,
  2. 2. Überführung des Sarges von der Leichenhalle zum Grabe,
  3. 3. Entfernen von Grabmalen, Pflanzungen und Anlagen,
  4. 4. Beseitigung von Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen,
  5. 5. sonstige zusätzliche Leistungen.

Das Entgelt für diese Leistungen wird nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.

§ 5 Gebühren bei der Rückgabe von Nutzungsrechten und der Zurücknahme von Anträgen auf Beerdigung

  1. 1. Wird auf das Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhefrist verzichtet, entfällt für die Zeit bis zu dessen Ablauf die anteilige Erstattung der Nutzungsgebühr.
  2. 2. Wird ein Antrag auf Beerdigung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, so wird die Hälfte der im Gebührentarif festgelegten Sätze erhoben.

§ 6 Fälligkeit der Gebühr

Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Sie werden einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.

§ 7 Beitreibung

Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27.03.1974 (Amtsblatt S. 430) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.Juni.2021 (Amtsblatt I S. 2140)

§ 8 Rechtsbehelf

Gegen Maßnahmen dieser Satzung steht dem Betroffenen der Rechtsbehelf nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I. S. 686) in ihrer jeweils geltenden Fassung zu. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hat gemäß § 80 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. April 2023 in Kraft.

Kreisstadt Merzig Der Bürgermeister Marcus Hoffeld

Stand: 30. März 2023