Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 04.03.2016 · Friedhofssatzung: 04.03.2016
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 262,67 € Einzelreihengrabstätte (7 Jahre) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur Familienwahlgrabstätten) |
| Urnenreihengrab | 105,07 € Urnenerdgrabstätte (7 Jahre) |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Urnengrab anonym | 105,07 € anonymes Urnenfeld / Gemeinschaftsgrabanlage (einmalig) |
| Baumbestattung | 105,07 € Baumgrabstätte (7 Jahre) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 450,00 € - 548,00 € (Sarg), 119,00 € - 168,00 € (Urne) Separate Bestattungsgebühren je nach Zeremonie in Aussegnungshalle |
| Trauerhalle / Halle | 478,88 € Benutzung der Aussegnungsräume |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
STADT UNTERSCHLEISSHEIM
Satzung der Stadt Unterschleißheim über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen
(Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 8 Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.03.2014 (GVBl S. 70), Art. 20 Kostengesetz, erlässt die Stadt Unterschleißheim folgende Friedhofsgebührensatzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme der städtischen Friedhöfe (Friedhof Lohhof und Waldfriedhof) und der Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Leistungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Grabgebühren (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt bzw. verlangert.
(2) Mehrere Schuldner einer Gebühr haften als Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühren entstehen mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer des Nutzungsrechts nach § 32 Abs. 1 und Abs. 4 der Friedhofssatzung der Stadt Unterschleißheim,
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b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühren betragen für 7 Jahre (Nutzungszeit gem. § 32 Abs. 4 der Friedhofssatzung) für:
| Familienwahlgrabstätten (bei Erstvergabe) | € 656,66 |
|---|---|
| Familienreihengrabstätte | € 525,33 |
| Einzelreihengrabstätte | € 262,67 |
| Kinderreihengrab | € 131,33 |
| Urnenerdgrabstätte | € 105,07 |
| Baumgrabstätte | € 105,07 |
| Urnennische 1-fach | € 105,07 |
| Urnennische 2-fach | € 131,33 |
| Urnennische 4-fach | € 144,47 |
Die Grabgebühren für eine Familienwahlgrabstätte betragen nur bei der Erstvergabe € 656,66. Bei der Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Gebühren zu entrichten, die für eine Familienreihengrabstätte anfallen. Für ein Grab im anonymen Urnenfeld als auch in der Gemeinschaftsgrabanlage für Fehlgeburten, Föten und Embryonen betragen die Grabgebühren einmalig € 105,07.
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts für 7 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Gesamtbetrag in gleicher Höhe erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstände gilt § 3 Abs. 1 c). (3) Bei vorzeitigem Verzicht auf ein Nutzungsrecht werden die tatsächlichen für das volle Nutzungsrecht entrichteten Grabgebühren anteilsmäßig demjenigen zurückerstattet, der die Gebühren gezahlt hatte. Angefangene Monate des Nutzungsrechts werden damit als volle Monate berechnet.
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§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Benutzung der Aussegnungsräume € 478,88
- 2. Benutzung der Aufbahrungsräume für eine vorübergehende Leichenhinterstellung € 187,47
- 3. Benutzung der Aufbahrungsräume für eine vorübergehende Urnenhinterstellung € 18,75
- 4. Benutzung der Kuhlvitrine pro Tag € 28,46
(2) Für die Vornahme der Bestattungsdienstleistungen werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Erdbestattung in Einzel- oder Familiengrabstätte
- a) mit Aussegnungszeremonie in der Aussegnungshalle € 548,00
- b) ohne Aussegnungszeremonie in der Aussegnungshalle € 450,00
- 2. Erdbestattung von Föten
- a) mit Aufbahrung in der Aussegnungshalle € 0,00
- b) ohne Aufbahrung in der Aussegnungshalle € 0,00
- 3. Erdbestattung von Kindern bis 5 Jahren in einem Kindergrab
- a) mit Aussegnungszeremonie in der Aussegnungshalle € 78,00
- b) ohne Aussegnungszeremonie in der Aussegnungshalle € 78,00
- 4. Erdbestattung von Kindern von 6 bis 12 Jahren
- a) mit Aussegnungszeremonie in der Aussegnungshalle € 158,00
- b) ohne Aussegnungszeremonie in der Aussegnungshalle € 158,00
- 5. Urnenbeisetzung in einer Erd- oder Baumgrabstätte
- a) mit Aussegnungszeremonie in der Aussegnungshalle € 168,00
- b) ohne Aussegnungszeremonie in der Aussegnungshalle € 119,00
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- 6. Urnenbeisetzung in einer Wandnische
a) mit Aussegnungszeremonie in der Aussegnungshalle € 103,00
b) ohne Aussegnungszeremonie in der Aussegnungshalle € 83,00
- 7. Urnenbeisetzung im anonymen Urnenfeld
a) mit Aussegnungszeremonie in der Aussegnungshalle € 118,00
b) ohne Aussegnungszeremonie in der Aussegnungshalle € 78,00
- 8. Ausgrabung einer Leiche innerhalb
der Ruhefrist € 688,00
je weitere Ausgrabung oder Entnahme von Gebeinen aus derselben Grabstätte € 238,00
- 9. Entnahme von Gebeinen aus einem
Grab € 458,00
je weitere Entnahme von Gebeinen aus derselben Grabstätte € 238,00
- 10. Urnenausgrabung aus einem Erdgrab
je weitere Urnenausgrabung aus der- selben Grabstätte € 56,50
- 11. Urnenentnahme aus einer Urnennische
€ 56,50
- 12. Urnenausgrabung aus einem Erdgrab
und Einbringen ins anonyme Urnenfeld € 158,00
je weitere Urne aus derselben Grabstätte € 98,00
- 13. Urnenentnahme aus einer Urnennische
und Einbringen ins anonyme Urnenfeld € 98,00
je weitere Urne aus derselben Grabstätte € 56,50
- 14. Beisetzung eines Gebeineschreins
€ 168,00
- 15. Schlüsseldienst
(Auf- und Zusperren) bei Anlieferung, bzw. Abholung
von Leichen außerhalb den Geschäftszeiten des
Bestattungsvertragspartners € 48,00
- 16. Durchführung einer Trauerfeier ohne anschließende Bestattung
€ 98,00
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(3) Bei allen Bestattungsdienstleistungen unter Abs. (2) mit Aussegnungszeremonie, sind zusätzlich Gebühren nach Abs. (1) Nr. 1 zu entrichten.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Unterschleißheim über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen vom 05.07.2010 außer Kraft.
Unterschleißheim, den 04.03.2016
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Böck
Erster Bürgermeister
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