Kreuztal

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2023

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen 'Einzelgrab' (2.428 €)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen 'Urnengrab' (1.827 €)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen 'Urnengrab' (1.827 €)
Urnengrab anonym1.621 € als 'Anonymes Urnengrab' aufgeführt
Baumbestattung1.621 € als 'Urnengrab – Waldbestattung' aufgeführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; Grabüberlassung und Grabherrichtung sind separat geregelt
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht enthalten; stattdessen 'Friedhofskapellen' (486 €) und 'Leichenzellen' (86 €)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

BEKANNTMACHUNG DER STADT KREUZTAL

Satzung der Stadt Kreuztal über die XIX. Änderung der Satzung der Stadt Kreuztal über die Friedhofsgebühren der Stadt Kreuztal vom 20.12.2022

Aufgrund der §§ 7 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV NRW S. 490/SGV NRW 2023), des § 4 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2003 (GV. NRW S. 313/SGV. NRW 2127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.02.2022 (GV NRW S. 122/SGV NRW 2127), sowie der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – KAG – vom 21.10.1969 (GV. NRW S. 712/SGV. NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2022 (GV. NRW S. 1063/SGV. NRW 610), hat der Rat der Stadt Kreuztal am 15.12.2022 folgende Satzung beschlossen:

Art. I

§ 2 erhält folgende Fassung:

Gebühren für das Überlassen von Grabstätten sowie die Inanspruchnahme des Aschenstreufeldes

(1) Für die Überlassung der Grabstätten sowie die Inanspruchnahme des Aschenstreufeldes gemäß der Friedhofssatzung werden berechnet:

a) Einzelgrab2.428 €
b) Einzelgrab im Gemeinschaftsfeld2.428 €
c) Familiengrab, 1. Belegung3.519 €
d) Kindergrab1.776 €
e) Urnengrab, 1. Belegung1.827 €
f) Anonymes Urnengrab1.621 €
g) Urnen-Einzelwiesengrab1.621 €
h) Urnen-Doppelwiesengrab, 1. Belegung1.664 €
i) Urnengrab – Waldbestattung1.621 €
l) Urnengrab – Gemeinschaftsgrabfeld1.621 €
k) Kammergrab2.239 €
l) Nutzung Aschenstreufeld1.570 €
m) Urnengrabstätte in Kolumbarien1.595 €

Als Grabstelle gilt der Teil des Grabes, in dem nach der Friedhofssatzung die Beisetzung einer Leiche zulässig ist. Bei Urnengräbern gilt dagegen die festgesetzte Fläche von 1 m x 1 m als eine Stelle.

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Grabstellen sind folgende Gebühren zu entrichten:

a) Einzelgrab je Jahr80,93 €
b) Einzelgrab im Gemeinschaftsfeld je Jahr80,93 €
c) Familiengrab je Jahr117,30 €
d) Kindergrab je Jahr88,80 €
e) Urnengrab je Jahr91,35 €
f) Urnen-Einzelwiesengrab je Jahr81,05 €
g) Urnen-Doppelwiesengrab je Jahr83,20 €
h) Urnengrab – Waldbestattung je Jahr81,05 €

i) Urnengrab – Gemeinschaftsgrabfeld je Jahr81,05 €
j) Kammergrab – Tiefengrab je Jahr149,27 €
k) Urnengrabstätte in Kolumbarien je Jahr79,75 €

§ 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) Für die Grabherrichtung und das Verstreuen der Asche auf dem Aschenstreufeld werden folgende Gebühren erhoben:

a) Einzelgrab1.824 €
b) Einzelgrab im Gemeinschaftsfeld1.824 €
c) Familiengrab, 1. Belegung1.842 €
d) Familiengrab, 2. Belegung1.824 €
e) Kindergrab565 €
f) Urnengrab je Stelle456 €
g) Kammergrab748 €
h) Nutzung Aschenstreufeld128 €
i) Urnengrabstätte in Kolumbarien274 €

§ 5 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapellen

(1) Für die Benutzung der Friedhofskapellen mit Bereitstellung des Leichentransportwagens, der Orgel und der Kerzen werden erhoben:486 €
(2) Für die Benutzung der Leichenzellen werden erhoben:86 €

Art. II

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird hiermit darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  • a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  • d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Kreuztal vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kreuztal, den 20.12.2022

gez. Kiß Bürgermeister