Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 17.12.2013 · Friedhofssatzung: 17.02.2004
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 300,00 € Bestattungsgebühr für Verstorbene über 5 Jahre (bis 5 Jahre: 235,00 €). Nutzungsrecht: 935,00 € |
| Sargwahlgrab | 380,00 € Bestattungsgebühr für Verstorbene über 5 Jahre (bis 5 Jahre: 275,00 €). Nutzungsrecht: 1.700,00 € |
| Urnenreihengrab | 165,00 € Bestattungsgebühr für Aschebeisetzung. Nutzungsrecht: 510,00 € |
| Urnenwahlgrab | 190,00 € Bestattungsgebühr für Aschebeisetzung. Nutzungsrecht: 1.700,00 € |
| Urnengrab anonym | 145,00 € Bestattungsgebühr für Aschebeisetzung in anonymen Grabfeldern. Nutzungsrecht: 985,00 € |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | enthalten als Grabbereitungs- und Bestattungsgebühren (Kapitel IV) ausgewiesen |
| Trauerhalle / Halle | 195,00 € Benutzung der Friedhofshallen bis zu 4 Tagen; weiterer Tag: 45,00 € |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
SATZUNG
vom 17.12.2013 zur 33. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kempen
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), sowie der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), in den zur Zeit gültigen Fassungen in Verbindung mit der Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Kempen vom 17. Februar 2004 (Abl. Krs. VIE. S. 123) hat der Rat der Stadt Kempen in seiner Sitzung am 17.12.2013 folgende Gebührensatzung beschlossen:
I.
Der Gebührentarif gemäß § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kempen vom 17. Dezember 1970 (Abl. Krs. KK. Vie. S. 884), zuletzt geändert durch Satzung vom 11. Dezember 2012 (Abl. Krs. Vie. S. 1093), wird durch den nachfolgenden Gebührentarif ersetzt:
| I. | Benutzung der Friedhofshallen | |
|---|---|---|
| 1.1 | Benutzung der Friedhofshallen bis zu 4 Tagen | 195,00 € |
| 1.2 | für jeden angefangenen weiteren Benutzungstag | 45,00 € |
| II. | Benutzung der Friedhofskapellen | |
| 2.1 | Benutzung der Friedhofskapellen bzw. Einsegnungshallen einschl. Ausschmückung mit Kerzen und Lorbeerbäumen | 255,00 € |
| III. | Benutzung des Sezierraumes | 200,00 € |
| IV. | Grabbereitungs- und Bestattungsgebühren | |
| Für die Bestattung eines Verstorbenen bis zum Alter von 5 Jahren: | ||
| 4.1 | in einem Reihengrab | 235,00 € |
| 4.2 | in einem Wahlgrab | 275,00 € |
| 4.3 | in einem Wahlgrab für Tiefenbestattung | 330,00 € |
| Für die Bestattung eines über 5 Jahre alten Verstorbenen: | ||
| 4.4 | in einem Reihengrab | 300,00 € |
| 4.5 | in einem Wahlgrab | 380,00 € |
| 4.6 | in einem Wahlgrab für Tiefenbestattung | 475,00 € |
| Bei Aschenbeisetzungen werden erhoben: | ||
| 4.7 | in einem Reihengrab | 165,00 € |
| 4.8 | in einem Wahlgrab | 190,00 € |
| Bei Beisetzungen in anonymen Grabfeldern werden erhoben: | ||
| 4.9 | für die Erdbestattung | 315,00 € |
| 4.10 | für die Aschebeisetzung | 145,00 € |
| Für die Gestellung von Sargträgern | ||
| 4.11 | soweit diese von der Stadt gestellt werden, werden erhoben je Träger | 45,00 € |
V. Ausgrabungen und Umbettungen
| 5.1 Für die Ausgrabung der Leiche eines Verstorbenen bis zum Alter von 5 Jahren | 380,00 € |
|---|---|
| 5.2 Für die Ausgrabung der Leiche eines über 5 Jahre alten Verstorbenen | 500,00 € |
| 5.3 Für die Umbettung der Leiche eines bis zum Alter von 5 Jahren Verstorbenen | 635,00 € |
| 5.4 Für die Umbettung der Leiche eines über 5 Jahre alten Verstorbenen | 815,00 € |
| 5.5 Für die Ausgrabung einer Urne | 105,00 € |
| 5.6 Für die Umbettung einer Urne | 205,00 € |
VI. Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten
Für den Erwerb von Nutzungsrechten beträgt die Gebühr
| 6.1 für eine Wahlgrabstelle | - Nutzungsrecht 25 Jahre - | 1.700,00 € |
|---|---|---|
| 6.2 für ein Urnenwahlgrab | - Nutzungsrecht 25 Jahre - | 1.700,00 € |
| 6.3 für ein Reihengrab | - Nutzungsrecht 25 Jahre - | 935,00 € |
| 6.4 für ein anonymes Reihengrab | - Nutzungsrecht 25 Jahre - | 985,00 € |
| 6.5 für ein Urnenreihengrab | einschl. anonyme Grabstellen- Nutzungsrecht 25 Jahre - | 510,00 € |
| 6.6 für ein Reihengrab eines Grabfeldes für verstorbene Kinder | - Nutzungsrecht 20 Jahre - | 544,00 € |
| 6.7 Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern beträgt die Gebühr pro Jahr und Grabstelle | 68,00 € | |
| 6.8 Für den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Urnenwahlgräbern beträgt die Gebühr pro Jahr und Grabstätte | 68,00 € |
VII. Genehmigung zur Aufstellung von Grabmälern
Für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabdenkmälern, Gedenkplatten oder sonstigen Grabaufbauten werden erhoben
| 7.1 für einfache Gedenkplatten | 32,00 € |
|---|---|
| 7.2 für Gedenkplatten mit Stütze und Grabdenkmäler auf Reihen-, Urnen- und Kindergräbern | 46,00 € |
| 7.3 für Grabdenkmäler auf Wahlgräbern | 53,00 € |
II.
Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Kempen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kempen, den 17.12.2013
gez.
(Rübo)
Bürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
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SATZUNG
ÜBER DIE BENUTZUNG DER FRIEDHÖFE DER STADT KEMPEN (FRIEDHOFSSATZUNG) vom 6. Oktober 2020
Inhaltsübersicht
| Präambel | 3 |
|---|---|
| I. Allgemeine Bestimmungen | 3 |
| § 1 Geltungsbereich | 3 |
| § 2 Friedhofszweck | 3 |
| § 3 Sonderregelung für den Friedhof „Kempen, Kerkener Straße“ | 4 |
| § 4 Verwaltung und Beaufsichtigung | 4 |
| § 5 Bestattungsbezirke | 4 |
| § 6 Schließung und Entwidmung | 5 |
| II. Ordnungsvorschriften | 6 |
| § 7 Öffnungszeiten | 6 |
| § 8 Verhalten auf dem Friedhof | 6 |
| § 9 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof | 7 |
| III. Allgemeine Bestattungsvorschriften | 9 |
| § 10 Anzeigepflicht und Bestattungszeit | 9 |
| § 11 Särge und Urnen | 10 |
| § 12 Ausheben der Gräber | 10 |
| § 13 Ruhezeit | 11 |
| § 14 Umbettungen | 11 |
| IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen | 13 |
| § 15 Arten der Grabstätten | 13 |
| § 16 Reihengrabstätten | 14 |
| § 17 Rasen-Reihengrabstätten (einschließlich Urnen-Rasenreihengrabstätten) | 15 |
| § 18 Wahlgrabstätten | 15 |
| § 19 Muslimisches Grabfeld | 17 |
| § 20 Tiefengräber | 17 |
| § 21 Aschenbeisetzungen | 18 |
| § 22 Aschenbeisetzung ohne Urne | 18 |
| § 23 Pflegeleichte Grabstätten | 19 |
| § 24 Pflegefreie Grabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen | 19 |
| § 25 Gemeinschaftsgrabanlage für Tot- und Fehlgeburten | 20 |
| § 26 Ehrengrabstätten | 21 |
| § 27 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft | 21 |
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| V. Gestaltung der Grabstätten | 22 |
|---|---|
| § 28 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften | 22 |
| § 29 Allgemeine Gestaltungsvorschriften | 22 |
| VI. Grabmale und bauliche Anlagen | 23 |
| § 30 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften | 23 |
| § 31 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften | 23 |
| § 32 Zustimmungserfordernis | 26 |
| § 33 Anlieferung | 27 |
| § 34 Fundamentierung und Befestigung | 27 |
| § 35 Unterhaltung | 28 |
| § 36 Entfernung | 29 |
| VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten | 30 |
| § 37 Herrichtung und Unterhaltung | 30 |
| § 38 Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften | 31 |
| § 39 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften | 31 |
| § 40 Vernachlässigung der Grabpflege | 32 |
| VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern | 33 |
| § 41 Benutzung der Leichenhalle | 33 |
| § 42 Trauerfeier | 33 |
| Schlussvorschriften | 34 |
| § 43 Alte Rechte | 34 |
| § 44 Haftung | 34 |
| § 45 Gebühren | 34 |
| § 46 Ordnungswidrigkeiten | 35 |
| § 47 Inkrafttreten | 35 |
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Präambel
Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 4 COVID-19-LandesrechtanpassungsG vom 14. April 2020 (GV. NRW.S. 218b, ber. S. 304a), hat der Rat der Stadt Kempen am 6. Oktober 2020 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Kempen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
- 1. Friedhof Kempen, Berliner Allee / Mülhauser Straße
- 2. Friedhof Kempen, Kerkener Straße
- 3. Friedhof St.Hubert, Hauptstraße
- 4. Friedhof Tönisberg, Erprathsweg
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die in § 1 Nummern 1 bis 4 genannten Friedhöfe bilden eine öffentliche Einrichtung der Stadt Kempen in Gestalt einer nichtrechtsfähigen Anstalt.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (menschliche Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Kempen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Kempen sind.
(3) Die Beerdigung bzw. Beisetzung anderer Toter als derjenigen nach Absatz 2 bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt werden.
(4) Tierbestattungen sind nicht zulässig.
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§ 3
Sonderregelung für den Friedhof „Kempen, Kerkener Straße“
(1) Der Friedhof "Kempen, Kerkener Straße" besteht aus dem "Alten evangelischen Friedhof" und dem "Alten katholischen Friedhof".
(2) Der "Alte evangelische Friedhof" ist außer Dienst gestellt. Weitere Bestattungen sind auf diesem Friedhof nicht zulässig.
(3) Auf dem "Alten katholischen Friedhof" ist ein Erwerb neuer Nutzungsrechte nicht möglich. Nutzungsrechte, die vor dem 30.10.1990 erworben wurden, bleiben unberührt. Nach Ablauf dieser Nutzungsrechte können sie ausschließlich für die Bestattung des Nutzungsberechtigten, der das Nutzungsrecht vor dem 30.10.1990 innehatte, dessen Ehepartner, Geschwister oder Verwandte 1. Grades wiedererworben werden, wobei Bestattungen nur bis zum 31.12.2029 erfolgen. Ab dem 01.01.2030 sind Bestattungen nicht mehr zulässig.
§ 4
Verwaltung und Beaufsichtigung
(1) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe, der Friedhofshallen und des Bestattungswesens obliegen der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann, soweit die Satzung keine besondere Regelung enthält, alle erforderlichen Maßnahmen anordnen und durchführen, um den Friedhofszweck zu fördern und zu sichern. Daneben hat sie die Befugnisse als Inhaberin des Hausrechtes.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Regelungen dieser Satzung zulassen, wenn dies der Vermeidung einer unbilligen Härte dient oder im öffentlichen Interesse liegt und nicht dem Zweck dieser Satzung entgegensteht.
§ 5
Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet ist in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: Kempen, St. Hubert und Tönisberg.
(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes beerdigt bzw. beigesetzt werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Beerdigung bzw. Beisetzung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die Beerdigung bzw. Beisetzung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn
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- 1. ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
- 2. Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,
- 3. der Verstorbene in einer Grabstätte bestattet werden soll und diese Grabart auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung steht.
§ 6
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits beerdigter Leichen und beigesetzter Urnen auf Kosten der Stadt Kempen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Kempen in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgegeben. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Kempen auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 7
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 8
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
- 1. die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassene Dienstleistungserbringer, zu befahren. Personen, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen 'G' oder 'AG' sind, können, nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung, den Friedhof mit dem Pkw befahren. Der Ausweis muss gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe gelegt werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann die Stadt Kempen auf Anfrage in begründeten Ausnahmefällen eine Genehmigung zum Befahren der Friedhöfe erteilen.
- 2. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
- 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßige Film-, Ton- und / oder Fotoaufnahmen anzufertigen,
- 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- 6. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
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- 7. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 8. zu lärmen oder zu lagern,
- 9. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 9
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Auf den Friedhöfen dürfen nur solche Dienstleistungserbringer tätig werden, die
- 1. in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind,
- 2. selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
- 3. eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird den Dienstleistungserbringern das Arbeiten auf dem Friedhof durch die Stadt Kempen untersagt. Auf Verlangen sind der Friedhofsverwaltung entsprechende Unterlagen und Nachweise vorzulegen.
(2) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(4) LKW, Kombis, Kastenwagen und ähnliche Fahrzeuge dürfen nur Wege ab einer Breite von 2,50 m befahren. Rasenwege und wassergebundene Wege dürfen bei schlechter Witterung nicht befahren werden. Ausnahmen sind nur in Absprache mit der Friedhofsverwaltung zulässig.
In der Nähe einer Bestattung sind störende Arbeiten zu unterlassen und das Abstellen von Fahrzeugen dort ist nicht erlaubt.
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(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(6) Friedhofsgärtner dürfen auf den von ihnen betreuten Grabstätten Steckschilder mit der Firmenbezeichnung bis zu einer Größe von 6 x 10 cm aufstellen. Die maximale Höhe über Grabniveau beträgt 15 cm.
(7) Bei einem Verstoß gegen die Anforderungen und vorheriger Mahnung durch die Friedhofsverwaltung kann den Dienstleistungserbringern die Benutzung des Friedhofs auf Zeit oder auf Dauer von der Friedhofsverwaltung untersagt werden. Bei schwerwiegenden Verstößen ist eine vorherige Mahnung entbehrlich.
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III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen: montags bis freitags bis 14.00 Uhr und samstags bis 11.00 Uhr. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(5) Die Bestattung kann frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG NRW durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
(6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.
(7) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.
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Särge und Urnen
(1) Beerdigungen sind grundsätzlich in Särgen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag die Beerdigung ohne Sarg gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Beerdigung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Sie dürfen insbesondere keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.
Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Beerdigung einzuholen.
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
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§ 13 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.
§ 14 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt Kempen im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Kempen nicht zulässig. § 6 Absatz 2 und Absatz 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten verlegt werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte. Mit dem Antrag ist die Verleihungsurkunde nach § 18 Absatz 4, § 21 Absatz 5, vorzulegen. In den Fällen des § 40 Absatz 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 40 Absatz 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadt Kempen oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
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(9) Umbettungen können von der Friedhofsverwaltung angeordnet werden, wenn es dem Friedhofszweck dient und Neu- oder Umgestaltungen der Friedhofsanlagen dies erfordern.
Die Nutzungsberechtigten sind rechtzeitig zu unterrichten. Sie haben Anspruch auf eine gleichwertige Lage und Gestaltung ihrer Gräber, soweit dies der Stadt Kempen möglich ist.
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IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
§ 15
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Grabstätten ergibt sich aus dem Belegungsplan, den die Friedhofsverwaltung aufstellt.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
- 1. Erdreihengrabstätten
a) Reihengrabstätten (einschl. Kinderreihengrabstätten) (individuell gepflegt)
b) Rasen-Reihengrabstätten (pflegefreies Rasengrab)
- 2. Urnenreihengrabstätten
a) Urnenreihengrabstätten (individuell gepflegt)
b) Rasen-Urnenreihengrabstätten (pflegefreies Rasengrab)
- 3. Erdwahlgrabstätten
a) Wahlgrabstätten (individuell gepflegt)
b) Pflegeleichte Wahlgrabstätten (teilweise individuell gepflegt)
- 4. Urnenwahlgrabstätten
a) Urnenwahlgrabstätten (individuell gepflegt)
b) Pflegeleichte Urnenwahlgrabstätten (teilweise individuell gepflegt)
c) Pflegefreie Urnenwahlgrabstätten (Gemeinschaftsgrabanlage, pflegefrei)
d) Baumgrabstätten (Gemeinschaftsgrabanlage, pflegefrei)
- 5. Tiefengräber
- 6. Gemeinschaftsgrabanlage für Tot- und Fehlgeburten
- 7. Ehrengrabstätten
- 8. Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Die Stadt Kempen ist nicht verpflichtet, alle nach dieser Satzung möglichen Grabarten auf jedem der städtischen Friedhöfe anzubieten.
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(5) Die Berechtigten haben Beeinträchtigungen durch Bäume und Anpflanzungen innerhalb der Friedhofsanlagen zu dulden.
(6) Erdgrabstätten sind allgemein Grabstätten, in denen die Verstorbenen in Särgen beerdigt werden. Erdwahlgrabstätten werden unterschieden in ein- und mehrstellige Grabstätten.
(7) Urnengrabstätten sind Grabstätten, in denen die Asche von Verstorbenen in Aschenkapseln, in bestimmten Grabfeldern auch mit Überurne, beigesetzt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Urnenwahlgrabstätte.
(8) Sofern in den nachfolgenden §§ 16 bis 27 nichts anderes geregelt wird, gelten die Bestimmungen für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten sowohl für Erdbestattungen als auch für Aschenbeisetzungen in der jeweils zulässigen Grabart.
§ 16
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt bzw. von der Friedhofsverwaltung nach Lage vorgegeben und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Anstatt einer Erdbestattung kann eine Aschebeisetzung erfolgen. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabstätten eingerichtet
- 1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten
- 2. für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhezeit hierdurch nicht überschritten wird. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
(5) Innerhalb der bekannt gemachten Abräumungsfrist haben die Berechtigten die Grabanlagen inklusive Fundamente fachgerecht zu entfernen.
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§ 17
Rasen-Reihengrabstätten (einschließlich Urnen-Rasenreihengrabstätten)
(1) Rasen-Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden und erst nach Eintritt des Sterbefalles auf die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen abgegeben werden. Die Grabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät. Rasen-Reihengrabstätten befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern.
(2) Rasen-Reihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht, ist keine derartige Willensbekundung bekannt, entscheiden die Hinterbliebenen (§ 12 BestG NRW).
(3) Die Anlage und Unterhaltung der Rasen-Reihengrabstätten obliegen der Friedhofsverwaltung. Jegliche Anbringung von Grabschmuck (z.B. Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter, o.ä.) sowie das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuzen) sind auf der Rasenfläche nicht zulässig.
(4) An zentralen Gedenkplätzen können nach Vorgaben der Stadt Kempen Grabplatten im Format 35 x 25 x 5 cm aus Basaltlava mit vertieft eingeschlagener Schrift (ohne Farbgebung) verlegt werden, welche einen Hinweis auf den in diesem Feld beigesetzten Verstorbenen ermöglicht. An diesen zentralen Plätzen ist das Ablegen von Grabschmuck, Grablichtern etc. erlaubt.
(5) Die Gestaltung, Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragten Dritten. Eine individuelle Mitgestaltung ist nicht zulässig. Das Abräumen von Blumen, Gestecken und Erinnerungsgaben kann von der Friedhofsverwaltung in angemessenen Zeitabständen zur Herstellung der Friedhofsordnung vorgenommen werden. Es besteht kein Anspruch auf Wertausgleich oder Rückgabe für die geräumten Gegenstände.
§ 18
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 6 beabsichtigt ist.
(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb nach pflichtgemäßem Ermessen ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs nach § 6 beabsichtigt ist.
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(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefengräber vergeben. In einer Erdwahlgrabstelle können eine Leiche oder stattdessen eine Urne bestattet werden. Auf Antrag können in einem Erdwahlgrab zusätzlich bis zu zwei Urnen je Stelle beigesetzt werden, gegen Entrichtung der hierfür ausgewiesenen gesonderten Gebühr. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist für volle und mindestens 5 Jahre möglich. Ein Rechtsanspruch auf Wiedererwerb besteht nicht.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- 1. auf den überlebenden Ehegatten,
- 2. auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
- 3. auf die Kinder,
- 4. auf die Stiefkinder,
- 5. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 6. auf die Eltern,
- 7. auf die Geschwister,
- 8. auf die Stiefgeschwister,
- 9. auf die nicht unter 1. – 8. fallenden Erben,
- 10. auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen 3. – 4. und 6. – 9. wird die älteste Person nutzungsberechtigt.
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Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(8) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten erfolgt grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Wahlgrabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Bei einer freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechtes besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der seinerzeit entrichteten Benutzungsgebühr. Auf Antrag kann die Anzahl der Grabstellen bei Erdwahlgrabstätten reduziert werden. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
Muslimisches Grabfeld
Auf dem Friedhof Berliner Allee ist eine Bestattung im muslimischen Grabfeld möglich. Dort können Verstorbene muslimischen Glaubens ihrem Glauben entsprechend in Gebetsrichtung bestattet werden. Die Vorschriften über Erdwahlgrabstätten gelten entsprechend.
Tiefengräber
(1) Tiefengräber sind Einzelgräber, in denen zwei Erdbestattungen übereinander erfolgen können. Tiefengräber bestehen nur auf dem Friedhof Tönisberg.
(2) Bei Erdbestattungen hat die erste Beerdigung mittels eines Flachsarges zu erfolgen, während der nächste Sarg ein Flach- oder Normalsarg sein kann.
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(3) Auf Antrag können in einem solchen Tiefengrab für zwei Särge bis zu zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden, gegen Entrichtung der hierfür ausgewiesenen gesonderten Gebühr. Anstatt eines Sarges kann auch eine Urne beigesetzt werden.
(4) Eine Neubelegung in einem Tiefengrab kann nur nach Ablauf der Ruhezeit der zweiten Erdbestattung erfolgen.
§ 21
Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
- 1. Urnenreihengrabstätten,
- 2. Rasen-Urnenreihengrabstätten,
- 3. Urnenwahlgrabstätten,
- 4. Pflegeleichten Urnenwahlgrabstätten
- 5. Pflegefreien Urnenwahlgrabstätten (Gemeinschaftsgrabanlage)
- 6. Baumgrabstätten (Gemeinschaftsgrabanlage)
- 7. Grabstätten für Erdbestattungen.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird.
(4) Urnenwahlgrabstätten und pflegeleichte Urnenwahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten vergeben. Auf Antrag können in einer solchen zweistelligen Grabstätte bis zu zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden, gegen Entrichtung der hierfür ausgewiesenen gesonderten Gebühr.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
§ 22
Aschenbeisetzung ohne Urne
(1) Die Asche kann, sofern der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat, ohne Urne dort beigesetzt werden, wo ansonsten Urnenbestattungen vorgesehen sind. Ist keine derartige Willensbekundung bekannt, entscheiden die Hinterbliebenen (§ 12 BestG NRW).
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(2) Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 die schriftliche Erklärung des Verstorbenen im Original vorzulegen.
§ 23
Pflegeleichte Grabstätten
(1) Pflegeleichte Grabstätten sind Grabstätten, bei denen den Nutzungsberechtigten ausschließlich eine Teilfläche am Kopfende des Grabbeets zur individuellen Gestaltung zur Verfügung gestellt wird. Die Teilfläche wird von der Friedhofsverwaltung eingefasst. Pflege und Gestaltung der Teilfläche obliegt den Nutzungsberechtigten. Die Friedhofsverwaltung übernimmt die Pflege und Unterhaltung der übrigen Grabfläche in Form einer Rasenfläche. Grabzeichen und Grabschmuck dürfen ausschließlich innerhalb der eingefassten Teilfläche aufgestellt bzw. abgestellt werden.
(2) Nutzungsrechte an pflegeleichten Grabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.
(3) Pflegeleichte Grabstätten werden vergeben als:
- 1. Pflegeleichte Wahlgrabstätten
- 2. Pflegeleichte Urnenwahlgrabstätten
(4) Pflegeleichte Wahlgrabstätten werden einstellig oder mehrstellig vergeben.
(5) Pflegeleichte Urnenwahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten vergeben. Auf Antrag ist die zusätzliche Beisetzung von bis zu zwei Urnen je Grabstätte zulässig, gegen Entrichtung der hierfür ausgewiesenen gesonderten Gebühr.
§ 24
Pflegefreie Grabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen
(1) Pflegefreie Gemeinschaftsgrabanlagen dienen der Beisetzung einer Vielzahl von Urnen verschiedener Verstorbener in einer einheitlich gestalteten Anlage, bei der die Gestaltung durch die Friedhofsverwaltung vorgegeben wird, und die in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung gepflegt und unterhalten wird. Eine Mitwirkungsmöglichkeit der Nutzungsberechtigten bei der Grabgestaltung und Grabpflege besteht nicht.
(2) In den pflegefreien Gemeinschaftsgrabanlagen werden die Urnenwahlgrabstätten als Einzel- oder Partnergrab vergeben. Eine Entscheidung hierüber muss beim Erwerb des ersten Nutzungsrechtes getroffen werden.
(3) Nutzungsrechte an pflegefreien Grabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.
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(4) Die Ablage von Grabschmuck ist nur an den dafür vorgesehenen Standorten zulässig. Das Abräumen von Blumen, Gestecken und Erinnerungsgaben kann von der Friedhofsverwaltung in angemessenen Zeitabständen zur Herstellung der Friedhofsordnung vorgenommen werden. Es besteht kein Anspruch auf Wertausgleich oder Rückgabe für die geräumten Gegenstände.
(5) Pflegefreie Grabstätten in Gemeinschaftsgrabanlagen werden eingerichtet als:
- 1. Pflegefreie Urnenwahlgrabstätten
(6) In Gemeinschaftsgrabanlagen für pflegefreie Urnenwahlgrabstätten werden die Grabstellen mit vorgegebenen Gedenksteinen aus Naturstein gekennzeichnet. In die Natursteinoberfläche dürfen ausschließlich vertieft eingeschlagene Schrift und / oder Symbole eingebracht werden, für die Ausmalung sind Grautöne erlaubt. Die Ausgestaltung können die Nutzungsberechtigten selbst bestimmen und bei einem Steinmetz ihrer Wahl beauftragen. Die Kosten für die Beschriftung sind nicht in der Gebühr enthalten. Andere Grabmale sind nicht zulässig.
(7) Gemeinschaftsgrabanlagen als Baumgrabstätten dienen der Beisetzung von Urnen mit Namensanbringung an einem gemeinsamen Grabmal an Standorten im Wurzelbereich von ausgewiesenen Bäumen, die von der Friedhofsverwaltung bestimmt werden. Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die Friedhofsverwaltung Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes.
Die Namenskennzeichnung wird von der Friedhofsverwaltung vorgegeben, die Kosten sind in der Grabnutzungsgebühr enthalten.
§ 25
Gemeinschaftsgrabanlage für Tot- und Fehlgeburten
(1) Totgeburten sowie Embryos und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen können in Absprache mit der Stadt Kempen in eigens dafür vorgesehenen Gemeinschaftsgrabstätten bestattet werden. Auf Wunsch ist auch eine Bestattung in einer der unter § 15 Absatz 2 genannten Grabarten möglich.
(2) An vorgegeben Bereichen innerhalb des Grabfeldes können Blumen, Gestecke und Erinnerungsgaben abgelegt werden.
Die Gestaltung, Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragten Dritten. Eine individuelle Mitgestaltung (z.B. Pflanzungen vornehmen bzw. entfernen) ist nicht zulässig. Das Abräumen von Blumen, Gestecken und Erinnerungsgaben kann von der Friedhofsverwaltung in angemessenen Zeitabständen zur Herstellung der Friedhofsordnung vorgenommen werden. Es besteht kein Anspruch auf Wertausgleich oder Rückgabe für die geräumten Gegenstände.
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§ 26
Ehrengrabstätten
(1) Die Zuerkennung, die Aberkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Stadt Kempen.
(2) Ehrengrabstätten können Personen, die sich um die Stadt Kempen besonders verdient gemacht haben, durch Ratsbeschluss zuerkannt werden.
(3) Personen, denen durch Ratsbeschluss die Ehrenbürgerschaft der Stadt Kempen verliehen worden ist, haben ein Anrecht auf eine Ehrengrabstätte.
(4) Eine Ehrengrabstätte ist eine zweistellige Wahlgrabstätte, die zu Lasten der Stadt Kempen mit Grabmal vergeben, angelegt und gepflegt wird. In der zweiten Grabstelle kann ein Angehöriger auf Kosten der Stadt Kempen bestattet werden. Die Ehrengrabstätten bleiben erhalten, solange der Friedhof besteht. Bei seiner Entwidmung entscheidet der Rat, ob die Grabstätten verlegt werden sollen. Die Größe beim Inkrafttreten dieser Satzung bestehender Ehrengrabstätten bleibt unberührt.
§ 27
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regelt sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98), das zuletzt durch Artikel 3 Ab. 2 des Gesetzes vom 04. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2257; 2019 I 496) geändert worden ist) - in der jeweils geltenden Fassung.
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V. Gestaltung der Grabstätten
§ 28
Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Näheres regelt der Belegungsplan, den die Friedhofsverwaltung aufstellt.
(2) Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften werden nicht für jede Grabart auf jedem der Kempener Friedhöfe bereitgestellt.
(3) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, wird dieses Recht aufgegeben und es erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
(4) Die Gestaltungsvorschriften gelten mit Ausnahme des § 26 nicht für pflegefreie Gemeinschaftsgrabanlagen. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.
§ 29
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 31 und 39) - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, den die Friedhofsverwaltung aufstellt, ausgewiesen.
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VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 30
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 29 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.
Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:
- 1. bis 1,00 m Höhe: 0,13 m,
- 2. ab 1,00 m Höhe: mind. 0,15 m,
- 3. über 1,30 m Höhe: mind. 0,18 m.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 31
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
- 1. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Sicherheitsglas, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Andere Materialien sind nicht gestattet. Weiße bzw. grellweiße Grabmale sind mit Ausnahme der Grabstätten auf dem Kindergrabfeld nicht zugelassen.
- 2. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- a) Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein. Feinschliff ist nur bis Grad 5 zugelassen.
- b) Gestaltende Grabmale müssen steinmetzmäßige Formgebung aufweisen und handwerklich bearbeitet sein.
- c) Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
- d) Schriften, Ornamente und Symbole sollen möglichst aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen.
- e) Die Grabmale sollen aus einem Stück hergestellt sein.
- f) Die Grabmale können mit einem Sockel ausgestaltet werden. Die Sockelhöhe darf 12 cm nicht überschreiten.
- g) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas (außer Sicherheitsglas), Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
- h) Stehende Grabmale sind auf Grabstätten für Erdbestattung in der Flucht der hinteren Grabstättengrenze aufzustellen.
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i) Grabmale und sonstige Steinabdeckungen dürfen insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Grabfläche abdecken.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- 1. Auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren
a) stehende Grabmale: Höhe 0,60 m bis 0,80 m Breite bis 0,45 m Mindeststärke 0,13 m
b) liegende Grabmale: Höchstmaß 0,35 m x 0,40 m Mindeststärke 0,10 m.
- 2. Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren
a) stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m Breite bis 0,60 m Mindeststärke 0,13 m über 1,00 m Mindeststärke 0,15 m
b) liegende Grabmale: Höchstmaß 0,50 m x 0,70 m Mindeststärke 0,10 m.
- 3. Auf Wahlgrabstätten:
a) stehende Grabmale: aa) bei einstelligen Wahlgrabstätten im Hochformat: Breite bis 0,80 m Höhe bis 1,00 m, Mindeststärke 0,13 m Höhe bis 1,30 m, Mindeststärke 0,15 m ab) bei zweistelligen Wahlgrabstätten Breite bis 1,40 m Höhe bis 1,00 m, Mindeststärke 0,13 m Höhe bis 1,30 m, Mindeststärke 0,15 m Höhe über 1,30 m, Mindeststärke 0,18 m. ac) Bei mehr als zweistelligen Wahlgrabstätten kann die Breite erhöht werden.
b) liegende Grabmale: ba) bei einstelligen Grabstätten: Höchstmaß 0,50 m x 0,90 m Mindeststärke 0,12 m bb) bei zweistelligen Grabstätten: Höchstmaß 1,00 m x 1,20 m
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Mindeststärke 0,13 m
bc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten:
Höchstmaß 1,20 m x 1,50 m
Mindeststärke 0,13 m.
4. Auf pflegeleichten Wahlgrabstätten:
a) stehende Grabmale:
aa) bei einstelligen Wahlgrabstätten im Hochformat:
Breite bis 0,80 m
Höhe bis 1,00 m, Mindeststärke 0,13 m
Höhe bis 1,30 m, Mindeststärke 0,15 m
ab) bei zweistelligen Wahlgrabstätten
Breite bis 1,40 m
Höhe bis 1,00 m, Mindeststärke 0,13 m
Höhe bis 1,30 m, Mindeststärke 0,15 m
Höhe über 1,30 m, Mindeststärke 0,18 m.
ac) Bei mehr als zweistelligen Wahlgrabstätten kann die Breite erhöht werden.
b) liegende Grabmale:
ba) bei einstelligen Grabstätten:
Höchstmaß 0,35 m x 0,70 m
Mindeststärke 0,10 m
bb) bei zweistelligen Grabstätten:
Höchstmaß 0,35 m x 1,40 m
Mindeststärke 0,13 m
bc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten:
Höchstmaß 0,35 m x 2,10 m
Mindeststärke 0,13 m.
(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
##### 1. Auf Urnenreihengrabstätten:
a) liegende Grabmale:
Höchstmaß 0,40 m x 0,40 m, Mindeststärke 0,10 m
b) stehende Grabmale:
Grundriss von mind. 0,15 m x 0,15 m, max. 0,30 m x 0,30 m, Höhe bis 0,90 m.
##### 2. Auf Urnenwahlgrabstätten:
a) stehende Grabmale:
mit quadratischem oder rundem Grundriss von
mind. 0,15 m x 0,15 m, max. 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m
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b) liegende Grabmale: Höchstmaß 0,50 x 0,50 m, Mindeststärke 0,10 m.
3. Auf pflegeleichten Urnenwahlgrabstätten:
a) liegende Grabmale: Höchstmaß 0,35 x 0,40 m, Mindeststärke 0,10 m
b) stehende Grabmale: Grundriss von mind. 0,15 m x 0,15 m, max. 0,30 m x 0,30 m, Höhe bis 0,90 m.
(4) Vom Nutzungsberechtigten sind folgende Natursteineinfassungen gemäß Belegungsplan, den die Friedhofsverwaltung aufstellt, einbauen zu lassen:
- 1. Bei Urnenwahlgrabstätten mit einem Außenmaß: 1,40 x 1,40 m 4 Stck. á 1,20 m Länge, 0,20 m Breite, 0,06 m Stärke
- 2. Bei Urnenwahlgrabstätten mit einem Außenmaß: 1,00 x 1,00 m 4 Stck. á 0,90 m Länge, 0,10 m Breite, 0,06 m Stärke
- 3. Bei Urnenreihengrabstätten: Material: Ruhrsandstein, allseitig gesägt, Oberfläche zusätzlich geflammt 1 Stck. á 0,80 m Länge, 0,20 m Breite, 0,06 m Stärke 1 Stck. á 0,90 m Länge, 0,20 m Breite, 0,06 m Stärke
(5) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 29 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
§ 32
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabmalanlagen und Einfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
- 1. Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
- 2. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In den Erlaubnisunterlagen sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung in den Antragsunterlagen eingetragen sein.
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In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. Bei Verwendung eines QR-Codes übernimmt die Stadt Kempen für Inhalte, Richtigkeit und Gestaltung der hinterlegten Internetseite keine Haftung.
(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung, mit Ausnahme von Beischriften auf vorhandenen, genehmigten Grabmalen. Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bestattung verwendet werden.
§ 33 Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 34 Fundamentierung und Befestigung
(1) Grabmale, Grabmalanlagen und Einfassungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen in entsprechender Weise. Maßgebliches Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie e. V. (DENAK). Die TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.
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(2) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation im Sinne des Satzes 1 ist nachzuweisen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
(3) Fachlich geeignet sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Dienstleistungserbringer müssen eine zureichende Betriebshaftpflichtversicherung unterhalten und dies der Friedhofsverwaltung auf Verlangen nachweisen. Grabmale und Einfassungen können in Eigenleistung erstellt werden, sofern die Vorgaben dieser Satzung vollständig eingehalten werden und die Friedhofsverwaltung diese Art der Erstellung zuvor ausdrücklich zugelassen hat.
(4) Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen.
(5) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderen Anlagen nicht den Antragsunterlagen und den Vorgaben der Friedhofssatzung, setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und der anderen Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung der Anlage auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.
(6) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 30 und 31.
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Für die Wiederherstellung der Standsicherheit gelten die Vorschriften des § 34. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf
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Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die Stadt Kempen ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt Kempen bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt Kempen im Innenverhältnis, soweit die Stadt Kempen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
Entfernung
(1) Bei Grabmalen im Sinne des § 35 Absatz 4, z. B. bei denkmalwerten Steinen kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung zur Entfernung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen, die Kosten sind vom Verantwortlichen zu tragen (Ersatzvornahme). Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Kempen über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen (Ersatzvornahme).
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte, nicht genehmigungsfähige Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
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VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 37
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 29 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur so hergerichtet und bepflanzt werden, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen werden.
(3) Bei eingefassten Grabstätten muss die Erdoberfläche der Grabstelle mit der Oberkante der Einfassung, bei nichteingefassten Grabstätten mit der sie umgebenden Erdoberfläche abschließen.
(4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten, die zur individuellen Pflege vorgesehen sind, selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege kostenpflichtig übernehmen.
(6) Sonstige Steinabdeckungen und Grabmale dürfen insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Grabfläche abdecken.
(7) Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Das Ablegen und Abstellen von Gegenständen (z. B. Gießkannen, Blumenschalen, Werkzeugen etc.) außerhalb der Grabstätten ist nicht zulässig.
(9) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
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(10) Jeder Friedhofsbenutzer ist verpflichtet, anfallenden Abfall nach verrottbarem und unverrottbarem Material zu sortieren und in die dafür vorgesehenen Behältnisse zu werfen. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör.
(11) Die Verwendung von Torf zur Pflege einer Grabstätte ist untersagt.
§ 38
Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 29 und 37 keinen zusätzlichen Anforderungen, sofern Nachbargrabstätten und öffentliche Flächen nicht beeinträchtigt werden.
§ 39
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Die nicht durch das Grabmal beanspruchte Grabbeetfläche ist vorwiegend zu bepflanzen. Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabfläche mit Stein bedeckt sein (inkl. Grabstein). Bei Grabstätten für Erdbestattungen hat die Bepflanzung neben einzelnen Gehölzen mit bodendeckenden Pflanzen oder eine Einsaat mit Rasen zu erfolgen. Statt der Bodendecker ist eine ständige Wechselbepflanzung mit niedrigen Blumen zulässig.
(3) In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, rhizombildende Pflanzen, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff, das Aufstellen von Bänken, Blumenschalen und -vasen ab 0,50 m Durchmesser, Grablaternen über 30 cm Höhe und 30 cm Breite einschließlich Sockel.
(4) Einfassungen jeder Art bedürfen der besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(5) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 29 und 37 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen nach pflichtgemäßen Ermessen zulassen.
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§ 40
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 37 Absatz 4) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen (Ersatzvornahme). Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Verantwortliche aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
Bei Entziehung des Nutzungsrechtes können die in einer Grabstätte bereits Bestatteten in Rasen-Reihengrabstätten umgebettet werden. Die Grabstätten gehen mit dem Entzug des Nutzungsrechtes in die Verfügungsgewalt der Stadt Kempen über.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
- 1. die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
- 2. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
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VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 41 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. In Ausnahmefällen darf den Angehörigen ein Schlüssel für den Leichenzellenbereich ausgehändigt werden. Der Inhaber der Schlüsselgewalt haftet für durch ihre Ausübung verursachte Schäden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beerdigung endgültig zu schließen. § 42 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Bestatter dürfen die Leichenhalle nur in Verbindung mit einem Sterbefall nutzen. Der Verbleib von Gegenständen der Bestatter außerhalb dieser Zeiten bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Eine Haftung der Stadt Kempen für diese Gegenstände ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.
§ 42 Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
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(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
Schlussvorschriften
§ 43 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften, soweit die Satzung keine anderweitige Regelung trifft.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 18 Absatz 1 oder § 21 Absatz 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt bestatteten Leiche oder Asche.
§ 44 Haftung
Die Stadt Kempen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Kempen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 45 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Kempen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten und die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Das Nutzungsrecht kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die nach der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Beträge nicht entrichtet worden sind. § 40 gilt entsprechend.
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§ 46
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. sich als Besucher entgegen § 8 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. die Verhaltensregeln des § 8 Absatz 2 missachtet,
- 3. entgegen § 8 Absatz 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
- 4. als Dienstleistungserbringer entgegen § 9 tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
- 5. eine Bestattung entgegen § 10 Absatz 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
- 6. entgegen § 32, § 36 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
- 7. Grabmale entgegen § 34 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 35 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
- 8. nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 37 Absatz 10 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- 9. entgegen § 37 Absatz 11 Torf zur Pflege einer Grabstätte verwendet,
- 10. Grabstätten entgegen § 40 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 47
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 17. Dezember 2019 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
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