Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2022 · Friedhofssatzung: 01.01.2022
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 665,57 € Reihengrab ohne angrenzendem Weg; mit angrenzendem Weg 745,57 € (§ 2) |
| Sargwahlgrab | 1.329,13 € Wahlgrabstätte ohne Pflegestreifen; mit Pflegestreifen 1.667,97 € (§ 3) |
| Urnenreihengrab | 364,41 € Urnenreihengrabstätte (§ 2) |
| Urnenwahlgrab | 561,88 € Urnenwahlgrabstätte (§ 3) |
| Urnengrab anonym | 216,31 € Namenlose Grabstätte für Urnenbestattungen (§ 2a) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 381,93 € Sargbeisetzung ab 5. Lebensjahr; Urnenbeisetzung 110,83 € (§ 6) |
| Trauerhalle / Halle | 180,00 € Benutzung Friedhofshalle; Feierhalle 100,00 € (§ 7) |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofsgebührensatzung
SATZUNG
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen in der Stadt Hückelhoven (Friedhofsgebührensatzung) vom 11.12.2009 in der Fassung der 11. Änderungssatzung vom 23.12.2021
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GVBl. NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109), und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.09.2020 (GV. NRW. S. 916), und den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV. NRW. S. 1029), hat der Rat der Stadt Hückelhoven in seiner Sitzung am 22.12.2021 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gebührenpflichtiger Tatbestand
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe sowie für Verwaltungsleistungen im Rahmen der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Hückelhoven (Friedhofssatzung) werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben. Besondere bare Auslagen im Interesse des Gebührenpflichtigen sind gesondert zu ersetzen.
(2) Eine Verwaltungsgebühr wird auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung vor der Beendigung zurückgenommen wird.
§ 2
Gebühren für die Zuweisung einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte
Für die Zuweisung einer Reihengrabstätte bzw. Urnenreihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
| (1) | Für Verstorbene bis zum 5. vollendeten Lebensjahr und Leibesfrüchte | 356,35 € |
|---|---|---|
| (2) | Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr (Reihengrab ohne angrenzendem Weg) | 665,57 € |
| (3) | Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr (Reihengrab mit angrenzendem Weg) | 745,57 € |
| (4) | Urnenreihengrabstätte | 364,41 € |
| (5) | Wiesengrabstätte (Erdbestattungen) | 1.782,72 € |
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(6) Wiesengrabstätte (Urnenbestattungen) 655,63 €
§ 2a
Gebühr für die Bereitstellung einer namenlosen Grabstätte oder Verstreuung auf einem Aschenstreufeld
Für die Bereitstellung einer namenlosen Grabstätte und die Verstreuung auf einem Aschenstreufeld werden folgende Gebühren erhoben:
(1) Namenlose Grabstätte für Erdbestattungen 665,57 € (2) Namenlose Grabstätte für Urnenbestattungen 216,31 € (3) Verstreuung auf einem Aschenstreufeld 143,26 €
§ 3
Gebühren für die Verleihung einer Wahlgrabstätte
Für die Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
(1) Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte (ohne Pflegestreifen) in der Nummernfolge des Belegungsplanes als Flachgrab (1 Bestattungsmöglichkeit) bzw. Tiefgrab (2 Bestattungsmöglichkeiten) 1.329,13 €
Die Nummernfolge gilt als eingehalten, wenn die gewünschte Anzahl von Wahlgrabstätten in der begonnenen Gräberreihe nicht mehr vorhanden ist und deshalb eine neue Reihe angefangen werden muss.
(2) Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte (mit Pflegestreifen) in der Nummernfolge des Belegungsplanes als Flachgrab (1 Bestattungsmöglichkeit) bzw. Tiefgrab (2 Bestattungsmöglichkeiten) 1.667,97 €
Die Nummernfolge gilt als eingehalten, wenn die gewünschte Anzahl von Wahlgrabstätten in der begonnenen Gräberreihe nicht mehr vorhanden ist und deshalb eine neue Reihe angefangen werden muss.
(3) Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte außerhalb der Nummernfolge des Belegungsplanes als Flachgrab (1 Bestattungsmöglichkeit) bzw. Tiefgrab (2 Bestattungsmöglichkeiten) 1.329,13 €
Für die erstmalige Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte außerhalb der Nummernfolge des Belegungsplanes wird eine zusätzliche Verwaltungsgebühr gemäß § 10 erhoben.
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| (4) | Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte (mit Pflegestreifen) außerhalb der Nummernfolge des Belegungsplanes als Flachgrab (1 Bestattungsmöglichkeit) bzw. Tiefgrab (2 Bestattungsmöglichkeiten) | 1.667,97 € |
|---|---|---|
| Für die erstmalige Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte außerhalb der Nummernfolge des Belegungsplanes wird eine zusätzliche Verwaltungsgebühr gemäß § 10 erhoben. | ||
| (5) | Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte | 561,88 € |
| (6) | Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Wiesengrabstätte für Erdbestattungen ohne Gestaltungsstreifen | 2.272,16 € |
| (7) | Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Wiesengrabstätte für Erdbestattungen mit Gestaltungsstreifen | 2.323,43 € |
| (8) | Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Wiesengrabstätte für Urnenbestattungen | 655,63 € |
§ 4 Gebühren für die Neuverleihung
Für die Neuverleihung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte für den Zeitraum von weiteren 30 Jahren (bei Urnenwahlgrabstätten von weiteren 25 Jahren) nach Ablauf des bestehenden Nutzungsrechtes wird die gleiche Gebühr wie für eine Erstverleihung in der jeweils geltenden Fassung der Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 5 Verlängerungsgebühr
- 1. (1) Wird das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte verlängert, ist eine Verlängerungsgebühr zu zahlen.
- 2. (2) Die Verlängerungsgebühr beträgt für jedes volle Jahr der Verlängerung 1/30 (bei Urnenwahlgräbern 1/25) der Nutzungsgebühr. Ein angefangenes Jahr wird taggenau berechnet. Für den Fall einer aus planerischen Gesichtspunkten möglichen Umwandlung einer Wahlgrabstätte in eine Wiesenwahlgrabstätte wird für die Restnutzungszeit ein Ausgleichsbetrag in Höhe der Differenz zwischen der für ein Wahlgrab und ein Wiesenwahlgrab jeweils zu zahlenden aktuellen Nutzungsgebühr fällig.
- 3. 3) Die Verlängerungsgebühr wird fällig mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes.
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§ 6
Beerdigungsgebühren
(1) Die Beerdigungsgebühren betragen:
- 1. für die Beerdigung in einem Reihengrab:
- a) bei Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Leibesfrüchten 166,68 €
- b) bei Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 381,93 €
- 2. für die Beerdigung in einem Wahlgrab:
- a) bei einem Wahlgrab als Flachgrab 381,93 €
- b) bei einem Wahlgrab als Tiefgrab (für das obere Grab) 381,93 €
- c) bei einem Wahlgrab als Tiefgrab (für das untere Grab) 429,07 €
- 3. Gebühr für die Herstellung einer Urnengrabstätte 110,83 €
- 4. Gebühr für eine Aschenverstreuung auf einem Aschenstreufeld 56,77 € (2) Bei Beerdigungen an Samstagen erhöhen sich die Beerdigungsgebühren um 100,00 € Bei Beerdigungen an Sonn- und Feiertagen um 150,00 € (3) Die Beerdigungsgebühren gelten folgende Leistungen ab: Herstellung des Grabes, Benutzung des Sargversenkungsapparates, Auskleidung des Grabes mit Matten, Mitwirkung eines Bediensteten der Friedhofsverwaltung, Verfüllung des Grabes, Transport des Sarges und der Kränze auf dem Friedhof zum Grab.
§ 7
Benutzungsgebühren für Friedhofshalle und Feierhalle
(1) Benutzung der Friedhofshalle 180,00 € (2) Benutzung Feierhalle 100,00 €
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§ 8
Ausgrabung und Umbettung von Leichen
(1) Für eine auf Antrag erteilte Zustimmung zu einer Ausgrabung und/oder Umbettung sowie für die notwendige Überwachung der Ausgrabung und/oder Umbettung wird eine Verwaltungsgebühr von erhoben. 75,00 €
(2) Wird durch die Umbettung die Anlegung eines neuen Grabes erforderlich, so sind die Gebühren nach §§ 2, 3 und 6 zusätzlich zu entrichten.
§ 9
Gebühren für die Ausgrabung und Umbettung von Ascheurnen
Für die Ausgrabung und Umbettung von Ascheurnen werden folgende Gebühren erhoben:
(1) Ausgrabung einer Ascheurne 25,00 € (2) Umbettung einer Ascheurne 75,00 € (3) Wird durch die Umbettung die Anlegung einer neuen Urnengrabstätte erforderlich, so sind die Gebühren gem. §§ 2 und 6 zusätzlich zu entrichten.
§ 10
Verwaltungsgebühr für die Überlassung von Wahlgrabstätten
Für die erstmalige Überlassung einer Wahlgrabstätte außerhalb der Nummernfolge des Belegungsplanes wird neben der zu erhebenden Nutzungsrechtsgebühr gemäß § 3 Absatz 3 und 4 dieser Satzung eine einmalige Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 € erhoben.
§ 11
Verwaltungsgebühr für die vorzeitige Einebnung einer Grabstätte
Für die Einebnung einer Grabstätte vor Ablauf des Ruherechtes sämtlicher Verstorbenen in dieser Grabstätte wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 150,00 € erhoben.
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„§ 11 a
Verwaltungsgebühr für die Umwandlung einer Wahlgrabstätte in eine Wiesenwahlgrabstätte
Für eine aus planerischen Gesichtspunkten mögliche Umwandlung eines Wahlgrabes in ein Wiesenwahlgrab wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von fällig. 150,00 €
§ 12
Gebühren für die Genehmigung von Grabmalen, Abdeckungen, Gedenkplatten und massiven Einfassungen
(1) Erteilung der Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales 50,00 € (2) Erteilung der Genehmigung zur Verlegung einer massiven Teil- oder Vollabdeckung 40,00 € (3) Genehmigung zur Verlegung einer Gedenkplatte 25,00 € (4) Erteilung der Genehmigung zur Verlegung einer massiven Einfassung 30,00 €
§ 13
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet:
- 1. Wer die Benutzung eines Friedhofes oder/und seiner Einrichtung beantragt oder/und zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- 2. wer sie durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
- 3. wer für die Gebührenschuld eines anderen oder selbst kraft Gesetzes haftet oder wer nach dem Bestattungsgesetz NRW vom 17.06.2003 be- stattungspflichtig ist. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
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§ 14
Heranziehung und Fälligkeit
(1) Der Heranziehung zu den Gebühren nach dieser Satzung ergeht durch Bescheid. Der Heranziehungsbescheid kann gleichzeitig mit der Entscheidung über den Antrag ergehen.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des schriftlichen Heranziehungsbescheides fällig.
(3) Urkunden und Genehmigungen werden erst nach Entrichtung der Gebühr ausgehändigt.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Friedhofshallen in der Stadt Hückelhoven (Friedhofsgebührensatzung) vom 4. November 2004 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14. November 2007 außer Kraft.
HINWEIS:
| In-Kraft-Treten der Ursprungssatzung: | 01.01.2010 |
|---|---|
| In-Kraft-Treten der 1. Änderungssatzung: | 01.01.2011 |
| In-Kraft-Treten der 2. Änderungssatzung: | 01.01.2012 |
| In-Kraft-Treten der 3. Änderungssatzung: | 01.01.2014 |
| In-Kraft-Treten der 4. Änderungssatzung: | 01.01.2015 |
| In-Kraft-Treten der 5. Änderungssatzung: | 01.01.2016 |
| In-Kraft-Treten der 6. Änderungssatzung: | 01.01.2017 |
| In-Kraft-Treten der 7. Änderungssatzung: | 01.01.2018 |
| In-Kraft-Treten der 8. Änderungssatzung: | 01.01.2019 |
| In-Kraft-Treten der 9. Änderungssatzung: | 01.05.2019 |
| In-Kraft-Treten der 10. Änderungssatzung: | 01.01.2021 |
| In-Kraft-Treten der 11. Änderungssatzung: | 01.01.2022 |
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