Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.07.2024 · Friedhofssatzung: 29.05.2024
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.040,00 € Bestattungsgebühr nach § 6 Abs. 1 |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Urnenreihengrab | 728,00 € Nutzungsrecht für 20 Jahre nach § 9 Abs. 4 |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Urnengrab anonym | 1.036,00 € Nutzungsrecht für ungenannt Beigesetzte (20 Jahre) nach § 9 Abs. 5 |
| Baumbestattung | 2.738,00 € Nutzungsrecht an Baumgrabstätten für 30 Jahre nach § 10 Abs. 7 |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | enthalten Leistungen sind in den Bestattungsgebühren nach § 6 enthalten (§ 7) |
| Trauerhalle / Halle | 282,00 € / 399,00 € je nach Nutzungsdauer (30/60 Min.) nach § 5 Abs. 1 |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
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Gebührenordnung des Zweckverbandes
für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich
Aufgrund der §§ 5, 7, 8 und 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I, S. 307) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 83, 88) in Verbindung mit den §§ 5 und 93 Abs. I der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. 2013 S.134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Verbandssatzung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 19.11.2001 zuletzt geändert am 20.12.2022 hat die Verbandsversammlung in der Sitzung vom 29.05.2024 für die Friedhöfe des Zweckverbandes folgende Gebührenordnung beschlossen:
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich (im Folgenden FZV genannt) und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung auf Grundlage der Friedhofsordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung des FZV sind:
a) Die Antragsteller
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind Ehegatte, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder. Lebte der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen ausschließlich die Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich dem Friedhofszweckverband gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
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§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung des FZV.
(2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann der Verbandsvorstand auf Antrag Gebühren stunden oder erlassen.
§ 4 Rechtsbehelf / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 Gebühren für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen
| (1) Benutzung der Trauerhalle | ||
|---|---|---|
| a) bis 30 Minuten | € | 282,00 |
| b) bis 60 Minuten | € | 399,00 |
| (2) Benutzung der Trauerhalle für Verstorbene, die nicht auf den Verbandsfriedhöfen beigesetzt werden | ||
| a) bis 30 Minuten | € | 306,00 |
| b) bis 60 Minuten | € | 432,00 |
| (3) Benutzung der Kühlung je angefangener Tag | € | 55,00 |
| (4) Benutzung der Tiefkühlung je angefangener Tag | € | 80,00 |
| (5) Benutzung des Raumes für rituelle Waschungen | € | 215,00 |
§ 6 Bestattungsgebühren
| (1) Sargbestattung in einem Reihengrab | € | 1.040,00 |
|---|---|---|
| (2) Sargbestattung in einem Familiengrab | ||
| a) in normaler Tiefe (1,80 m) | € | 1.040,00 |
| b) in Tieflage (2,40 m) | € | 1.370,00 |
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| (3) Sargbestattung in einer Grabkammer | € | 1.089,00 |
|---|---|---|
| (4) Urnenbeisetzung, sofern nicht Abs. 5 oder 6 zutreffen | € | 410,00 |
| (5) Urnenbeisetzung in einer Grabkammer | € | 767,00 |
| (6) Urnenbeisetzung in einer Urnenwand (Kolumbarium) | € | 507,00 |
Werden bei einer Bestattung nach Absatz 1 bis 3 mehr als vier Sargträger benötigt, erhöht sich die Gebühr je Sargträger um € 75,-.
In den Gebühren nach Absatz 5 und 6 sind die nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit erforderlichen Endbestattungen in einer Gemeinschaftsgrabanlage enthalten.
(7) Abweichend von den in Absatz 1 bis 6 genannten Gebührensätzen wird für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten sowie Frühgeburten in einfacher, fester Umhüllung unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheins eine Gebühr erhoben von € 179,00
§ 7 Bestattungsleistungen
Für die in § 6 Absatz 1 bis 7 aufgeführten Gebühren werden folgende Leistungen erbracht:
- a) Vorbereitung des Grabes bzw. der Urnennische
- b) Überführen des Sarges oder der Urne zum Grab
- c) Einbringen des Sarges oder der Urne in das Grab
- d) Hügeln des Grabes bzw. schließen der Urnennische
§ 8 Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
| (1) a) Verwaltungsgebühr für die Genehmigung einer Ausgrabung oder Umbettung eines Sarges, von Gebeinsresten oder einer Urne | € | 218,00 |
|---|---|---|
| b) Hinzu kommen die Gebühren für die notwendigen Genehmigungen anderer Behörden und weitere Auslagen | ||
| (2) Ausgrabung einer Urne | € | 316,00 |
| (3) Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer oder mehrerer Urnen im Zusammenhang mit einer Erdbestattung | € | 159,00 |
| (4) Öffnung und Herausnahme einer oder mehrerer Urnen aus der Urnenwand | € | 159,00 |
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§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengrabstätten
Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengräbern für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodenverhältnisse:
| (1) für das Nutzungsrecht an Reihengräbern für Erdbestattungen mit einer Ruhezeit von 20 Jahren (Einzelgrabstelle) | € 1.185,00 |
|---|---|
| (2) für das Nutzungsrecht an Reihengräbern für Erdbestattungen mit einer Ruhezeit von 25 Jahren (Einzelgrabstätte) | € 1.481,00 |
| (3) für das Nutzungsrecht an Reihengräbern für Erdbestattungen mit einer Ruhezeit von 30 Jahren (Einzelgrabstätte) | € 1.778,00 |
| (4) für das Nutzungsrecht an Urnenreihengräbern mit einer Ruhezeit von 20 Jahren (Einzelgrabstätte) | € 728,00 |
| (5) für das Nutzungsrecht an einem Grabplatz im Grabfeld für ungenannt Beigesetzte mit einer Ruhezeit von 20 Jahren | € 1.036,00 |
| (6) für das Nutzungsrecht an einem teilanonymen Urnenreihengrab mit einer Ruhezeit von 20 Jahren einschließlich der Pflege der Grabfläche und der namentlichen Nennung auf dem gemeinsamen Grabmal | € 1.181,00 |
| (7) für das Nutzungsrecht an einer Baumreihengrabstelle als Gemeinschaftsgrab mit einer Ruhezeit von 20 Jahren | € 927,00 |
§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an Familiengrabstätten
| (1) Gebühren für das Nutzungsrecht an Familiengrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen für eine Nutzungszeit von 30 Jahren: | |
|---|---|
| a) für ein einstelliges Familiengrab mit Belegung ausschließlich in normaler Tiefe (1 Sarg und 3 Urnen) | € 2.363,00 |
| b) für ein einstelliges Familiengrab mit zusätzlicher Tiefbelegung (2 Särge und 6 Urnen) | € 3.428,00 |
| c) für ein zweistelliges Familiengrab mit Belegung ausschließlich in normaler Tiefe (2 Särge und 6 Urnen) | € 4.724,00 |
| d) für ein zweistelliges Familiengrab mit zusätzlicher Tiefbelegung (4 Särge und 12 Urnen) | € 6.855,00 |
| e) für jede weitere Grabstelle 40 % Zuschlag auf die jeweilige Gebühr eines zweistelligen Familiengrabes. |
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(2) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabkammern für die Bestattung von 2 Särgen und bis zu 6 Urnen und einer Nutzungszeit von 30 Jahren € 3.215,00 (3) Gebühren für den Erwerb von Urnenfamiliengrabstätten für eine Nutzungszeit von 30 Jahren:
a) für eine Grabstätte für die Beisetzung von bis zu zwei Urnen € 1.777,00
b) für eine Grabstätte für die Beisetzung von bis zu vier Urnen € 2.160,00
c) für eine Urnennische zur Beisetzung von bis zu zwei Urnen € 2.475,00 (4) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten für die Beisetzung von zwei Urnen in Kombination mit Dauergrabpflege für eine Nutzungszeit von 20 Jahren € 1.185,00 Hinzu kommen die Kosten für die Grabpflege, die in Abstimmung mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege jeweils festgesetzt werden. (5) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Partnergräbern (Beisetzung von bis zu 2 Urnen in Kombination mit Dauergrabpflege und einem Grabmal) für eine Nutzungszeit von 30 Jahren € 1.777,00 Hinzu kommen die Kosten des Grabmals und für die Grabpflege, die in Abstimmung mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege jeweils festgesetzt werden. (6) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Wiesengräbern (Beisetzung von bis zu 2 Urnen und Rasenpflege, incl. einer Verschlussplatte und 2 Messingschildern ohne Gravur) bzw. Findlingsgräbern (Beisetzung von bis zu 2 Urnen unter einem Findlingsstein incl. Rahmenbepflanzung) für eine Nutzungszeit von 30 Jahren € 3.483,00 Zusätzliches Messingschild ohne Gravur (max. 4 Schilder pro Verschlussplatte möglich) € 50,00 Für die Beschriftung entstehen zusätzliche Kosten. (7) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Baumgrabstätten (ein Viertelkreis bis zu 5 Urnen) für eine Nutzungszeit von 30 Jahren € 2.738,00
§ 11 Verwaltungsgebühren
Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, erhebt
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der FZV folgende Verwaltungsgebühren. Die Pflicht zur Begleichung der Gebühren besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
(1) Für die Bearbeitung eines Sterbefalls wird eine Verwaltungsgebühr von € 113,00 erhoben. (2) Für die Überschreibung einer Familiengrabstätte wird eine Verwaltungsgebühr von € 51,00 erhoben. (3) Wird für einen bereits angemeldeten Sterbefall oder eine bereits angemeldete Wiederbestattung die festgesetzte Bestattungsart nachträglich geändert oder die Bestattung wieder abgesetzt, wird eine Verwaltungsgebühr von € 20,00 erhoben. Das gleiche gilt für bereits angemeldete und nachträglich abgesetzte bzw. geänderte Ausgrabungen oder Umbettungen, es sei denn, die Absetzung oder Änderung geschieht auf Anordnung einer Behörde. (4) Für den Versand einer Urne wird eine Verwaltungsgebühr von € 45,00 erhoben. (5) Für die Genehmigung zum Errichten oder Verändern von Grabmalen, Einfassungen und Abdeckungen wird eine Verwaltungsgebühr von € 68,00 erhoben. (6) Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts vor Ablauf der Ruhezeit wird eine Verwaltungsgebühr von € 68,00 erhoben.
§ 12 Sonstige Gebühren
(1) Zum Zeitpunkt der erstmaligen Genehmigung zum Errichten eines Grabmals werden auch die nach Ablauf der Nutzungszeit sowie bei vorzeitigem Verzicht auf das Nutzungsrecht fälligen Abräumungsgebühren erhoben. Diese betragen für
a) ein Reihengrab € 317,00
b) ein Urnenreihen- bzw. Urnenfamiliengrab € 210,00
c) ein 1-stelliges Familiengrab € 317,00
d) ein 2-stelliges Familiengrab € 402,00
e) mehrstellige Grabstätten nach tatsächlichem Aufwand
Der FZV behält sich vor, in begründbaren Ausnahmefällen die Gebühren nach tatsächlichem Aufwand zu berechnen.
Die Abräumungsgebühren beinhalten die Rodung des Pflanzenbewuchses, die Demontage der Grabaufbauten und Fundamente des Grabes, die Einebnung und Rasenansaat sowie die Entsorgung der Grabaufbauten, Fundamente und des Pflanzenmaterials.
(2) Für Gräber, bei denen die Abräumungsgebühren nicht bereits mit der Genehmigung des
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Grabmals eingezogen wurden, werden diese nach der Abräumung erhoben.
(3) Wird vor Ablauf der Ruhezeit auf das Nutzungsrecht an einer Grabstätte verzichtet, erfolgt bis zum Ablauf der Ruhezeit die Unterhaltung der Grabfläche durch den FZV. Dafür werden im Voraus folgende jährliche Gebühren erhoben für:
| a) ein Reihengrab | € | 65,00 |
|---|---|---|
| b) ein Urnenreihen- bzw. Urnenfamiliengrab | € | 46,00 |
| c) ein Familiengrab je Grabstelle | € | 99,00 |
(4) Die Ruhezeit beginnt mit der Beisetzung. Übersteigt die Ruhezeit die Nutzungszeit, so sind die Berechtigten verpflichtet, gegen erneute Zahlung der in dieser Gebührenordnung festgesetzten Gebühr die Nutzungszeit bis zum Ablauf der Ruhezeit zu verlängern.
(5) Erfolgt die Beseitigung einer schriftlich angemahnten Unfallgefahr durch lose Grabsteine nicht nach angemessener Frist (i.d.R. 6 Wochen, bei Gefahr im Verzug auch sofort), ist der FZV verpflichtet die Unfallgefahr durch Ablegen des losen Grabsteins zu beseitigen. Die dafür anfallenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte der betroffenen Grabstätte.
Diese Gebührenordnung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich tritt am 01.07.2024 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Verbandsversammlung des Friedhofszweckverbandes übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Neu-Isenburg, den 29.05.2024
Der Verbandsvorstand
Karin Holste-Flinspach Verbandsvorsitzende
Anton Knieling Stellvertretender Verbandsvorsitzender
Diese Satzung wurde bereitgestellt im Internet am 11.06.2024
Die Hinweisbekanntmachung wurde abgedruckt in der Offenbach-Post am 11.06.2024