Neustadt am Rübenberge, Stadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 06.11.2025 · Friedhofssatzung: 06.11.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab2.199,00 € Reihengrabstelle (Sarg) nach § 5
Sargwahlgrab2.415,00 € Wahlgrabstelle (Sarg) nach § 5
Urnenreihengrab1.034,00 € Urnenreihengrabstelle im anonymen Urnenfeld nach § 5
Urnenwahlgrab1.227,00 € Urnenwahlgrabstelle nach § 5
Urnengrab anonym1.034,00 € Im Text als 'Urnenreihengrabstelle im anonymen Urnenfeld' geführt; Beisetzung separat 63,00 €
Baumbestattung2.041,00 € Baumwahlgrabstelle Urne nach § 5
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)931,00 € (Sarg) / 95,00 € (Urne) Separate Beisetzungsgebühren nach § 7 (Ausheben und Schließen)
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten (nur Friedhofskapellen aufgeführt)

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Gebührenordnung

Gebührensatzung über die Nutzung des Friedhofswesens der Stadt Neustadt am Rübenberge

(Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 576) in der Fassung vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. , S. 121) in der Fassung vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589) und § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 8.12.2005 (Nds. GVBl. 2005, 381) in der Fassung vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. , S. 134) hat der Rat der Stadt Neustadt am Rübenberge in seiner Sitzung am 06.11.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadt Neustadt am Rübenberge betreibt ihre Friedhöfe und Friedhofskapellen als eine öffentliche Einrichtung Friedhofswesen. Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Friedhofswesen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung.

(2) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(3) Für sonstige Leistungen, die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht aufgeführt sind, erhebt die Stadt Neustadt am Rübenberge Gebühren in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

  1. 1. wer die Leistung nach dieser Satzung beantragt hat oder zum Tragen der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.
  2. 2. wer die Leistung nach dieser Satzung durch ihm zurechenbares Verhalten verursacht hat.
  3. 3. wer ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erworben oder verlängert hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Gebühren für Nutzungsrechte an Grabstellen mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Laufzeit des Nutzungsrechtes. Bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes entsteht sie ebenfalls mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für den gesamten Zeitraum der Verlängerung. Bei der Rückgabe einer Grabstelle entsteht die Gebührenschuld zum Zeitpunkt der Rückgabe für den gesamten Zeitraum der Rückgabe.

(2) Bei allen weiteren Gebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung. Die Verwaltungsgebühr entsteht, wenn die ihr zugrunde liegende Amtshandlung erbracht oder die begehrte Leistung gewährt wurde.

(3) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt.

§ 4 Fälligkeit

Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner zur Zahlung fällig soweit nicht im Bescheid eine andere Fälligkeit bestimmt wird.

§ 5 Benutzungsgebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstellen

(1) Für den Erwerb und die Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstellen werden Gebühren nach den folgenden Tarifen erhoben. Der Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstelle beinhaltet das Recht zur erstmaligen Beisetzung soweit nichts anderes bestimmt ist. Jede weitere Beisetzung auf einer bestehenden Grabstelle ist mit dem Erwerb eines weiteren Nutzungsrechts verbunden (zusätzliche Urne/Sarg). Bei der Verlängerung von Nutzungsrechten sind zum Erhalt eines einheitlichen Ablaufzeitpunktes alle laufenden Nutzungsrechte auf einer Grabstelle zu verlängern.

Erwerb eines Nutzungsrechts an einer

Sarggrabstellen:

1.1Reihengrabstelle2.199,00 €
1.2Rasenreihengrabstelle3.278,00 €
2.1Wahlgrabstelle2.415,00 €
2.1 a)Verlängerung zu 2.11 Jahr Ruhefrist96,61 €
2.2Wahlgrabstelle in der Gemeinschaftsanlage (Lüningsburg/Poggenhagen)3.710,00 €
2.2 a)Verlängerung zu 2.21 Jahr Ruhefrist148,42 €
2.3Kinderwahlgrabstelle (bis 0,80 m Grablänge)791,00 €
2.3 a)Verlängerung zu 2.31 Jahr Ruhezeit52,75 €
2.4Kinderwahlgrabstelle (bis 1,50 m Grablänge)1.044,00 €
2.4 a)Verlängerung zu 2.41 Jahr Ruhezeit69,63 €
3.Zusätzliches Nutzungsrecht (Sarg) auf bestehender Grabstelle25 Jahre Ruhezeit1.120,00 €
3 a)Verlängerung zu 3.1 Jahr Ruhezeit44,81 €

Urnengrabstellen:

4.Urnenreihengrabstelle im anonymen Urnenfeld1.034,00 €
5.1Urnenwahlgrabstelle1.227,00 €
5.1 a)Verlängerung zu 5.11 Jahr Ruhezeit61,36 €
5.2Urnenwahlgrabstelle in der Gemeinschaftsanlage mit Steinplatte an der Stele2.485,00 €
5.2 a)Verlängerung zu 5.21 Jahr Ruhezeit124,26 €

5.3Urnenwahlgrabstelle in der Gemeinschaftsanlange mit Kissenstein2.882,00 €
5.3 a)Verlängerung zu 5.31 Jahr Ruhezeit144,12 €
5.4Baumwahlgrabstelle Urne2.041,00 €
5.4 a)Verlängerung zu 5.41 Jahr Ruhezeit102,08 €
6.Zusätzliches Nutzungsrecht (Urne) auf bestehender Grabstelle
20 Jahre Ruhezeit896,00 €
6. a)Verlängerung zu 6.1 Jahr Ruhezeit44,81 €

Umsatzsteuer

7.Umsatzsteuer soweit ein Nutzungsrecht der Umsatzsteuerpflicht unterliegtin Höhe der gesetzlichen Grundlage

§ 6 Benutzungsgebühren Friedhofskapelle

Für die Inanspruchnahme einer Friedhofskapelle werden Gebühren nach den folgenden Tarifen erhoben. Benutzung einer Friedhofskapelle je Nutzung:

1.Kapelle Lüningsburg440,00 €
2.Kapelle Poggenhagen330,00 €
3.Kapelle Bevensen, Bordenau, Laderholz, Lutter230,00 €

§ 7 Beisetzungsgebühren

Für die Beisetzung (Ausheben und Schließen eines Grabes) einschließlich Nebenarbeiten werden Gebühren nach den folgenden Tarifen erhoben.

Sarggrabbeisetzung

1.1.aSarggrab931,00 €
1.1.bSarggrab als Tiefenbestattung in Poggenhagen1.104,00 €
1.2Kindergrab (bis 0,80 m Länge)268,00 €
1.3Kindergrab (bis 1,50 m Länge)490,00 €
2.1Zusatzgebühr durch Mehraufwand bei Tuchbestattung zu 1.1130,00 €
2.2Zusatzgebühr durch Mehraufwand bei Tuchbestattung zu 1.2/1.387,00 €

Urnenbeisetzung

3.1Urnengrab95,00 €
3.2Urnengrab anonym63,00 €

Umbettungen

4.Umbettungnach den tatsächlich entstandenen Kosten

§ 8 Gebühren für die Rückgabe einer Grabstelle vor dem Ablauf der Ruhezeit

Die Stadt pflegt die entstehende Rasenfläche bis zum Ablauf der Ruhezeit. Für die vorzeitige Rückgabe einer Grabstelle und die Pflege dieser Flächen bis zum Ende der Ruhezeit werden Gebühren nach den folgenden Tarifen erhoben.

1.Erdgrabstelle je Jahr74,75 €
2.Urnengrabstelle je Jahr36,24 €

§ 9 Verwaltungsgebühren

Für besondere Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten werden Verwaltungsgebühren nach den folgenden Tarifen erhoben.

1.Genehmigung Grabmalaufstellung/vorzeitige Grabrückgabe96,00 €
2.Genehmigung Um-/Ausbettung321,00 €

§ 10 Gebührenbefreiung, Billigkeitsmaßnahmen

Gebühren können im Einzelfall auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden. Die Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus den entsprechenden Bestimmungen der Abgabenordnung.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Gebührensatzung über die Nutzung des Friedhofswesens der Stadt Neustadt am Rübenberge (Friedhofsgebührensatzung)“ vom 13.02.2023, außer Kraft.

Neustadt am Rübenberge, gez. 10.11.2025

Stadt Neustadt am Rübenberge Der Bürgermeister

Dominic Herbst

Ratsbeschluss vomSatzungVeröffentlichtin Kraft getretengeänderte §§
Satzung06.11.202510.11.202504.12.202501.01.2026