Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 06.11.2025 · Friedhofssatzung: 06.11.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 2.199,00 € Reihengrabstelle (Sarg) nach § 5 |
| Sargwahlgrab | 2.415,00 € Wahlgrabstelle (Sarg) nach § 5 |
| Urnenreihengrab | 1.034,00 € Urnenreihengrabstelle im anonymen Urnenfeld nach § 5 |
| Urnenwahlgrab | 1.227,00 € Urnenwahlgrabstelle nach § 5 |
| Urnengrab anonym | 1.034,00 € Im Text als 'Urnenreihengrabstelle im anonymen Urnenfeld' geführt; Beisetzung separat 63,00 € |
| Baumbestattung | 2.041,00 € Baumwahlgrabstelle Urne nach § 5 |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 931,00 € (Sarg) / 95,00 € (Urne) Separate Beisetzungsgebühren nach § 7 (Ausheben und Schließen) |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten (nur Friedhofskapellen aufgeführt) |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Gebührenordnung
Gebührensatzung über die Nutzung des Friedhofswesens der Stadt Neustadt am Rübenberge
(Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 576) in der Fassung vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. , S. 121) in der Fassung vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589) und § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 8.12.2005 (Nds. GVBl. 2005, 381) in der Fassung vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. , S. 134) hat der Rat der Stadt Neustadt am Rübenberge in seiner Sitzung am 06.11.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Stadt Neustadt am Rübenberge betreibt ihre Friedhöfe und Friedhofskapellen als eine öffentliche Einrichtung Friedhofswesen. Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Friedhofswesen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung.
(2) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(3) Für sonstige Leistungen, die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht aufgeführt sind, erhebt die Stadt Neustadt am Rübenberge Gebühren in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
- 1. wer die Leistung nach dieser Satzung beantragt hat oder zum Tragen der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.
- 2. wer die Leistung nach dieser Satzung durch ihm zurechenbares Verhalten verursacht hat.
- 3. wer ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erworben oder verlängert hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Gebühren für Nutzungsrechte an Grabstellen mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Laufzeit des Nutzungsrechtes. Bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes entsteht sie ebenfalls mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für den gesamten Zeitraum der Verlängerung. Bei der Rückgabe einer Grabstelle entsteht die Gebührenschuld zum Zeitpunkt der Rückgabe für den gesamten Zeitraum der Rückgabe.
(2) Bei allen weiteren Gebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung. Die Verwaltungsgebühr entsteht, wenn die ihr zugrunde liegende Amtshandlung erbracht oder die begehrte Leistung gewährt wurde.
(3) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt.
§ 4 Fälligkeit
Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner zur Zahlung fällig soweit nicht im Bescheid eine andere Fälligkeit bestimmt wird.
§ 5 Benutzungsgebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstellen
(1) Für den Erwerb und die Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstellen werden Gebühren nach den folgenden Tarifen erhoben. Der Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstelle beinhaltet das Recht zur erstmaligen Beisetzung soweit nichts anderes bestimmt ist. Jede weitere Beisetzung auf einer bestehenden Grabstelle ist mit dem Erwerb eines weiteren Nutzungsrechts verbunden (zusätzliche Urne/Sarg). Bei der Verlängerung von Nutzungsrechten sind zum Erhalt eines einheitlichen Ablaufzeitpunktes alle laufenden Nutzungsrechte auf einer Grabstelle zu verlängern.
Erwerb eines Nutzungsrechts an einer
Sarggrabstellen:
| 1.1 | Reihengrabstelle | 2.199,00 € | |
|---|---|---|---|
| 1.2 | Rasenreihengrabstelle | 3.278,00 € | |
| 2.1 | Wahlgrabstelle | 2.415,00 € | |
| 2.1 a) | Verlängerung zu 2.1 | 1 Jahr Ruhefrist | 96,61 € |
| 2.2 | Wahlgrabstelle in der Gemeinschaftsanlage (Lüningsburg/Poggenhagen) | 3.710,00 € | |
| 2.2 a) | Verlängerung zu 2.2 | 1 Jahr Ruhefrist | 148,42 € |
| 2.3 | Kinderwahlgrabstelle (bis 0,80 m Grablänge) | 791,00 € | |
| 2.3 a) | Verlängerung zu 2.3 | 1 Jahr Ruhezeit | 52,75 € |
| 2.4 | Kinderwahlgrabstelle (bis 1,50 m Grablänge) | 1.044,00 € | |
| 2.4 a) | Verlängerung zu 2.4 | 1 Jahr Ruhezeit | 69,63 € |
| 3. | Zusätzliches Nutzungsrecht (Sarg) auf bestehender Grabstelle | 25 Jahre Ruhezeit | 1.120,00 € |
| 3 a) | Verlängerung zu 3. | 1 Jahr Ruhezeit | 44,81 € |
Urnengrabstellen:
| 4. | Urnenreihengrabstelle im anonymen Urnenfeld | 1.034,00 € | |
|---|---|---|---|
| 5.1 | Urnenwahlgrabstelle | 1.227,00 € | |
| 5.1 a) | Verlängerung zu 5.1 | 1 Jahr Ruhezeit | 61,36 € |
| 5.2 | Urnenwahlgrabstelle in der Gemeinschaftsanlage mit Steinplatte an der Stele | 2.485,00 € | |
| 5.2 a) | Verlängerung zu 5.2 | 1 Jahr Ruhezeit | 124,26 € |
| 5.3 | Urnenwahlgrabstelle in der Gemeinschaftsanlange mit Kissenstein | 2.882,00 € | |
|---|---|---|---|
| 5.3 a) | Verlängerung zu 5.3 | 1 Jahr Ruhezeit | 144,12 € |
| 5.4 | Baumwahlgrabstelle Urne | 2.041,00 € | |
| 5.4 a) | Verlängerung zu 5.4 | 1 Jahr Ruhezeit | 102,08 € |
| 6. | Zusätzliches Nutzungsrecht (Urne) auf bestehender Grabstelle | ||
| 20 Jahre Ruhezeit | 896,00 € | ||
| 6. a) | Verlängerung zu 6. | 1 Jahr Ruhezeit | 44,81 € |
Umsatzsteuer
| 7. | Umsatzsteuer soweit ein Nutzungsrecht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt | in Höhe der gesetzlichen Grundlage |
|---|
§ 6 Benutzungsgebühren Friedhofskapelle
Für die Inanspruchnahme einer Friedhofskapelle werden Gebühren nach den folgenden Tarifen erhoben. Benutzung einer Friedhofskapelle je Nutzung:
| 1. | Kapelle Lüningsburg | 440,00 € |
|---|---|---|
| 2. | Kapelle Poggenhagen | 330,00 € |
| 3. | Kapelle Bevensen, Bordenau, Laderholz, Lutter | 230,00 € |
§ 7 Beisetzungsgebühren
Für die Beisetzung (Ausheben und Schließen eines Grabes) einschließlich Nebenarbeiten werden Gebühren nach den folgenden Tarifen erhoben.
Sarggrabbeisetzung
| 1.1.a | Sarggrab | 931,00 € |
|---|---|---|
| 1.1.b | Sarggrab als Tiefenbestattung in Poggenhagen | 1.104,00 € |
| 1.2 | Kindergrab (bis 0,80 m Länge) | 268,00 € |
| 1.3 | Kindergrab (bis 1,50 m Länge) | 490,00 € |
| 2.1 | Zusatzgebühr durch Mehraufwand bei Tuchbestattung zu 1.1 | 130,00 € |
| 2.2 | Zusatzgebühr durch Mehraufwand bei Tuchbestattung zu 1.2/1.3 | 87,00 € |
Urnenbeisetzung
| 3.1 | Urnengrab | 95,00 € |
|---|---|---|
| 3.2 | Urnengrab anonym | 63,00 € |
Umbettungen
| 4. | Umbettung | nach den tatsächlich entstandenen Kosten |
|---|
§ 8 Gebühren für die Rückgabe einer Grabstelle vor dem Ablauf der Ruhezeit
Die Stadt pflegt die entstehende Rasenfläche bis zum Ablauf der Ruhezeit. Für die vorzeitige Rückgabe einer Grabstelle und die Pflege dieser Flächen bis zum Ende der Ruhezeit werden Gebühren nach den folgenden Tarifen erhoben.
| 1. | Erdgrabstelle je Jahr | 74,75 € |
|---|---|---|
| 2. | Urnengrabstelle je Jahr | 36,24 € |
§ 9 Verwaltungsgebühren
Für besondere Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten werden Verwaltungsgebühren nach den folgenden Tarifen erhoben.
| 1. | Genehmigung Grabmalaufstellung/vorzeitige Grabrückgabe | 96,00 € |
|---|---|---|
| 2. | Genehmigung Um-/Ausbettung | 321,00 € |
§ 10 Gebührenbefreiung, Billigkeitsmaßnahmen
Gebühren können im Einzelfall auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden. Die Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus den entsprechenden Bestimmungen der Abgabenordnung.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Gebührensatzung über die Nutzung des Friedhofswesens der Stadt Neustadt am Rübenberge (Friedhofsgebührensatzung)“ vom 13.02.2023, außer Kraft.
Neustadt am Rübenberge, gez. 10.11.2025
Stadt Neustadt am Rübenberge Der Bürgermeister
Dominic Herbst
| Ratsbeschluss vom | Satzung | Veröffentlicht | in Kraft getreten | geänderte §§ | |
|---|---|---|---|---|---|
| Satzung | 06.11.2025 | 10.11.2025 | 04.12.2025 | 01.01.2026 |