Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.03.2026 · Friedhofssatzung: 27.02.2026
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.164,00 € Waldfriedhof (12 Jahre); andere Stadtteile: 1.458,00 € (Amendingen) oder 2.025,00 € (Buxach/Steinheim/Volkratshofen) |
| Sargwahlgrab | 1.836,00 € A-Grab Waldfriedhof; variiert je nach Kategorie (A-D) zwischen 1.356,00 € und 1.836,00 € |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen Urnenrasengrab (1.668,00 €) und Urnengemeinschaftsgrab |
| Urnenwahlgrab | 876,00 € Gilt für Waldfriedhof und Stadtteile (12 Jahre) |
| Urnengrab anonym | 1.062,00 € Grabplatzgebühr für einen Bestattungsplatz im Urnengemeinschaftsgrab (Waldfriedhof) |
| Baumbestattung | 1.668,00 € Grabplatzgebühr für Urnenbaumgrab (Waldfriedhof) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 805,00 € (Sarg), 199,00 € (Urne) Separate Bestattungsgebühr nach § 3, nicht in Grabplatzgebühr enthalten |
| Trauerhalle / Halle | 300,00 € Nutzung Aussegnungshalle Waldfriedhof incl. Dauerdekoration |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Memminger Stadtrecht MStR
3651
3651
Satzung
der Stadt Memmingen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und sonstigen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung - FGS)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 27.02.2026 (Satzung- und Verordnungsblatt Seite 59)
Die Stadt Memmingen erlässt auf Grund der Art. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) durch Gesetz vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 642) geändert worden ist, sowie Art. 20 des Kostengesetzes (KG) in der Fassung vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist folgende Satzung:
§ 1
Erhebung von Gebühren
(1) Die Stadt Memmingen erhebt für die Benutzung ihrer Friedhöfe und sonstigen Bestattungseinrichtungen Gebühren nach dieser Satzung. Benutzer ist auch, wer ein Grabrecht nicht anlässlich eines Sterbefalles verliehen oder wer ein Grabrecht verlängert erhält.
(2) Friedhöfe und sonstige Bestattungseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind der Waldfriedhof mit Aussegnungshalle, die Aufbahrungsräume, der Sektionsraum und die Kühlräume, die städtischen Friedhöfe in den Stadtteilen Amendingen, Buxach (städtischer Teil des Friedhofs), Steinheim und Volkratshofen mit den dazugehörigen Bestattungseinrichtungen sowie das städtische oder städtisch beauftragte Bestattungs- und Friedhofspersonal.
(3) Im Einzelnen werden Gebühren erhoben für
a) die Inanspruchnahme der Friedhöfe und sonstigen Bestattungseinrichtungen anlässlich einer Bestattung oder Überführung (Bestattungsgebühren - § 3),
b) das Öffnen und Schließen der Gräber, Urnennischen und die Umbettung von Leichen, Leichenteilen und Urnen sowie die Wiederbestattung von Leichen, Leichenteilen und Urnen (Umbettungsgebühr, Wiederbestattungsgebühren - § 4),
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c) die Verleihung und Verlängerung von Grabrechten an Wahlgräbern (Erdbestattungswahlgrab, Urnenwahlgrab, Urnenrasengrab, Urnenbaumgrab, Urnenröhrengrab, Urnennische in der Wand oder Stele, Urnengrab „Blätter im Wind“), die Zurverfügungstellung von Reihengräbern als Erdbestattungsreihengrab und Bestattungsplätzen im Urnengemeinschaftsgrab (Grabplatzgebühren - § 5),
d) die Benutzung des Grabfeldes beim Weißen Engel im Waldfriedhof (§ 6 - Gebühren für Zur-Ruhe-Bettungen beim Weißen Engel „Sternenkinder“).
e) sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Grabnutzung (§ 8),
f) die Erteilung von Genehmigungen (Verwaltungsgebühren - § 9),
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer
a) zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) die städtischen Leistungen in Auftrag gegeben oder beantragt hat,
c) ein Grabrecht verliehen oder verlängert erhält. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Bestattungsgebühren
(1) Maßstab der Bestattungsgebühren ist für jede zu bestattende oder zu überführende Leiche oder Urne (Sterbefall) Art und Größe der benutzten Grabstätte sowie die Tiefe der Grabaushebung, die zusätzliche oder alleinige Inanspruchnahme sonstiger Bestattungseinrichtungen oder Leistungen (z. B. Beförderung von Blumenschmuck). (2) Die Bestattungsgebühren betragen je Sterbefall
a) für die Herstellung des Grabes mit anschließender dortiger Erdbestattung
- für einen Erwachsenen (Personen über 12 Jahre) 805,00 €,
- für ein Kind (Personen bis 12 Jahre) 557,00 €,
b) für die Tieferlegung einer Leiche in einem Erdwahlgrab 217,00 €,
c) für die Herstellung eines Grabes zur Beisetzung einer Urne 199,00 €,
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| d) für die Bestattung einer Urne in einer Urnennische einer Urnenwand/-stele | 199,00 €, |
|---|---|
| e) für die Bestattung einer Urne im Urnengemeinschaftsgrab im Waldfriedhof | 199,00 €, |
| f) für die Aufbahrung im Aufbahrungsraum incl. Dauerdekoration | 300,00 €, |
| g) für die Abhaltung einer Trauerfeier in der Aussegnungshalle des Waldfriedhofs incl. Dauerdekoration | 300,00 €, |
| h) für die Orgelbenutzung in der Aussegnungshalle des Waldfriedhofs | 55,00 €, |
| i) für die Benutzung der Musikanlage | 50,00 €, |
| j) je Sargträger | 47,00 €, |
| k) für die Benutzung des Sektionsraumes je Sterbefall - zur Sektion - zur rituellen Waschung | 350,00 €, 350,00 €, |
| l) für die Benutzung der Kühlzelle je Tag | 55,00 €, |
| m) für die Beförderung von Blumenschmuck je angefangenem Wagen | 14,00 €, |
| n) Beisetzung einer Tier-Urne | 199,00 €. |
§ 4
Umbettungsgebühren, Wiederbestattungsgebühren
(1) Maßstab der Umbettungsgebühren ist die Art der zu öffnenden Grabstätte sowie bei Erdbestattungsgräbern deren Größe und der Ablauf der Ruhezeit. Maßstab der Wiederbestattungsgebühren ist die Art der zur Wiederbestattung benutzten Grabstätte.(2) Die Umbettungsgebühren betragen- a) bei Ausgrabungen aus Erdbestattungsgräbern
- 1. für das Öffnen und Schließen des Grabes 805,00 €,
- 2. für die Umbettung von Leichen oder Leichenteilen
- - für einen Erwachsenen (Personen über 12 Jahre)
- -- vor Ablauf der Ruhezeit 1.350,00 €,
- -- nach Ablauf der Ruhezeit 910,00 €
- - für ein Kind (Personen bis 12 Jahre)
- -- vor Ablauf der Ruhezeit 590,00 €,
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| -- nach Ablauf der Ruhezeit | 275,00 €, |
|---|---|
| b) bei Ausgrabungen von Urnen für das Öffnen und Schließen des Grabes und die Aushebung der Urne | 199,00 €, |
| c) für das Öffnen und Verschließen von Urnennischen und die Entnahme der Urne | 199,00 €. |
| (3) Die Wiederbestattungsgebühren betragen bei der Wiederbestattung | |
| a) von Leichen oder Leichenteilen | 805,00 €, |
| b) einer Urne in einem Grab | 199,00 €, |
| c) einer Urne in einer Urnennische | 199,00 €. |
§ 5
Grabplatzgebühren
| (1) Maßstab der Grabplatzgebühren ist die Lage, Art, Belegbarkeit und Größe der Grabstätte sowie die Dauer der Ruhezeit oder Grabrechtsverlängerung bemessen nach Jahren. | |
|---|---|
| (2) Die Grabplatzgebühren der Einzelgräber zur Erdbestattung betragen | |
| 1. im Waldfriedhof | |
| a) bei Wahlgräbern für Erwachsene (Personen über 12 Jahre) mit einer Ruhezeit von 12 Jahren | |
| A-Gräber | 1.836,00 €, |
| A-Gräber rückwärts | 1.548,00 €, |
| B-Gräber | 1.548,00 €, |
| C-Gräber | 1.356,00 €, |
| D-Gräber | 1.356,00 €, |
| b) bei Reihengräbern mit einer Ruhezeit von 12 Jahren | 1.164,00 €, |
| c) für Kindergräber (Personen bis 12 Jahre) mit einer Ruhezeit von 6 Jahren | 198,00 €, |
| 2. im Friedhof Amendingen | |
| a) für Erwachsene (Personen über 12 Jahre) mit einer Ruhezeit von 18 Jahren | 1.458,00 €, |
| b) für Kinder (Personen bis 12 Jahre) mit einer Ruhezeit von 12 Jahren | 396,00 €, |
| 3. in den Friedhöfen Buxach, Steinheim und Volkratshofen | |
| a) für Erwachsene (Personen über 12 Jahre) mit einer Ruhezeit von 25 Jahren | 2.025,00 €, |
| b) für Kinder (Personen bis 12 Jahre) mit einer Ruhezeit von 12 Jahren | 396,00 €. |
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(3) Die Grabplatzgebühren zur Urnenbestattung betragen
- 1. im Waldfriedhof bei einer Ruhezeit von 12 Jahren
| a) für Urnenwahlgräber | 876,00 €, |
|---|---|
| b) für Urnenrasengräber | 1.668,00 €, |
| c) für Urnennischen in einer Urnenwand/-stele | 1.452,00 €, |
| d) für einen Bestattungsplatz im Urnengemeinschaftsgrab | 1.062,00 €, |
| e) für die Beisetzung einer Urne in einem Wahlgrab nach § 14 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung nach näherer Maßgabe von Absatz 5 | |
| A-Gräber | 1.836,00 €, |
| A-Gräber rückwärts | 1.548,00 €, |
| B-Gräber | 1.548,00 €, |
| C-Gräber | 1.356,00 €, |
| D-Gräber | 1.356,00 €, |
| f) für Urnenbaumgräber | 1.668,00 €, |
| g) für Urnenröhrengräber | 2.004,00 €. |
- 2. in den Friedhöfen Amendingen, Buxach, Steinheim und Volkratshofen bei einer Ruhezeit von 12 Jahren
| a) für Urnenwahlgräber | 876,00 €, |
|---|---|
| b) für Urnenrasengräber | 1.668,00 €, |
| c) für Urnennischen in einer Urnenwand/-stele | 1.452,00 €, |
| d) für die Beisetzung einer Urne in einem Wahlgrab nach § 14 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung | 972,00 €, |
| e) in der Urnenanlage „Blätter im Wind“ (Steinheim) | 1.452,00 €. |
(4) Bei Mehrfachwahlgräbern zur Erdbestattung vervielfältigen sich die Grabplatzgebühren nach Absatz 2 entsprechend der Zahl der Grabstellen.
(5) Bei Verlängerung des Grabrechts an einem Wahlgrab (Erdbestattungswahlgrab, Urnenwahlgrab, Urnenrasengrab, Urnenbaumgrab, Urnenröhrengrab, Urnennische in der Wand oder Stele, Urnengrab „Blätter im Wind“), im Zusammenhang mit einer Bestattung, werden die vollen Grabplatzgebühren nach den Absätzen 2 bis 4 mit der Maßgabe erhoben, dass die volle Grabplatzgebühr um den Gebührenanteil vermindert wird, der der restlichen Ruhezeit für die vorherige Bestattung entspricht.
(6) Bei Verlängerung des Grabrechts an einem Wahlgrab (Erdbestattungswahlgrab, Urnenwahlgrab, Urnenrasengrab, Urnenbaumgrab, Urnenröhrengrab, Urnennische in der Wand oder Stele, Urnengrab „Blätter im Wind“), die nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung steht, werden die Grabplatzgebühren nach den Absätzen 2 bis 4 entsprechend der Zahl der Verlängerungsjahre erhoben.
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§ 6
Gebühren für Zur-Ruhe-Bettungen beim Weißen Engel „Sternenkinder“
(1) Maßstab der Gebühr für die Benutzung des Grabfelds beim Weißen Engel „Sternenkinder“ im Waldfriedhof ist für jeden Fall der Zur-Ruhe-Bettung die Dauer (Ruhezeit von 6 Jahren), das Maß und die Art der Benutzung.
(2) Die Gebühr für die Benutzung des Grabfeldes beim Weißen Engel „Sternenkinder“ im Waldfriedhof beträgt für jeden Fall
a) der einzelnen Zur-Ruhe-Bettung von Kindern mit einem Geburtsgewicht unter 500 g (Fehlgeburt, Fötus oder Embryo) 180,00 €,
b) der gesammelten Zur-Ruhe-Bettung von Kindern mit einem Geburtsgewicht unter 500 g (Fehlgeburt, Fötus oder Embryo) 180,00 €.
§ 7
Ehrenbürger
Die Stadt Memmingen übernimmt in Abstimmung mit den Angehörigen anlässlich des Todes von Ehrenbürgern für die Dauer der Ruhezeit die Grabplatzgebühr und die Grabpflege für das Grab des Ehrenbürgers.
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§ 8
Sonstige Leistungen
(1) Für Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
a) für jede Platte zur Abdeckung einer Urnennische der Urnenwand/-stele oder eines Urnenröhrengrabes 164,00 €,
b) für jedes Glasblatt für die Grabstelle „Blätter im Wind“ 425,00 €,
c) für die Pflanze und den Gedenkstein für ein Familienbaumgrab sowie das Wässern der Pflanze für die Dauer von 3 Jahren 370,00 €,
d) das Anlegen eines Rasengrabes 100,00 €,
e) für das Mähen eines Rasengrabes pro Jahr 50,00 €,
f) für die Nutzung eines bestehenden Streifenfundamentes eines Grabes (Amendingen, Buxach, Steinheim, Volkratshofen) 254,00 €.
(2) Führt die Stadt eine Ersatzvornahme durch eigenes Personal durch, so werden die hierfür entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand erhoben. Die Bemessung der Gebühr richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitaufwand für die eingesetzten Mitarbeiter sowie ggf. nach zusätzlichen Kosten (z.B. Gerätemiete).
§ 9
Verwaltungsgebühren
(1) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen (Grabmalgenehmigung), wird eine Gebühr von 50,00 € erhoben.
(2) Für die Erlaubnis, die Friedhofsanlagen mit einem Fahrzeug befahren zu dürfen (Fahrgenehmigung) wird pro Kalenderjahr eine Gebühr von 50,00 € erhoben.
§ 10
Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Bestattungsgebühr entsteht mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(2) Die Grabplatzgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
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c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(3) Die sonstigen Gebühren entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Stadt.
(4) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. März 2026 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 28. Februar 2026 tritt die Satzung der Stadt Memmingen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und sonstigen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung -FGS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Dezember 2008 (Satzungs- und Verordnungsblatt Seite 204), geändert durch Satzung vom 14.12.2022 (Satzungs- und Verordnungsblatt Seite 223) außer Kraft.
Memmingen, 25.02.2026 STADT MEMMINGEN
Jan Rothenbacher Oberbürgermeister
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