Straubing

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 19.11.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht im Text aufgeführt
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht im Text aufgeführt
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht im Text aufgeführt
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht im Text aufgeführt
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Text aufgeführt
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text aufgeführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)300,00 € im Text als 'Bestattung' (Erwachsene) aufgeführt; für Kinder bis 10 Jahre: 120,00 €
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht im Text aufgeführt (nur Leichenhaus/Kranzraum genannt)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

BestattungsGebS 51.1.21

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen in der Stadt Straubing (Bestattungsgebührensatzung) vom 25.03.2009 (ABI 12/2009) i.d.F. der Änderungsatzung vom 19.11.2024 (ABI 49/2024)

Bekanntmachung: 26. März 2009 (ABI S. 83/2009)

Inhaltsübersicht:

§ 1 Gebührenpflicht § 2 Entstehen der Gebührenschuld § 3 Gebührenschuldner § 4 Vorauszahlung und Fälligkeit § 5 Gebührensatz § 6 Verwaltungsgebühren § 7 Friedhof Lerchenhaid § 8 Inkrafttreten

Aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 460, berichtigt S. 580) erlässt die Stadt Straubing folgende Bestattungsgebührensatzung:

§ 1 Gebührenpflicht

Die Stadt Straubing erhebt für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen Gebühren nach dieser Satzung.

Bestattungseinrichtungen sind

  1. 1. das städtische Leichenhaus,
  2. 2. das Bestattungspersonal,
  3. 3. städt. Friedhof Lerchenhaid (Friedhof für die Mitglieder der jüdischen Kultusgemeinde)

§ 2

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BestattungsGebS 51.1.21

Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen.

§ 3

Gebührenschuldner

(1) Gebührenpflichtig ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Auftrag zur Durchführung der Bestattung erteilt hat,

c) in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. (2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Vorauszahlung und Fälligkeit

(1) Die Stadt kann bei der Entgegennahme des Auftrages Vorauszahlungen in Höhe der voraussichtlichen Gebührenschuld verlangen. (2) Die Vorauszahlungen und die Gebühren werden mit der Bekanntgabe an den Gebührenschuldner fällig.

§ 5

Gebührensatz

(1) Die Gebühren betragen:

  1. 1. Bei Personen, die das 10. Lebensjahr vollendet haben
    • a) für die Bestattung 300,00 €
    • b) für allgemeine Verwaltungskosten 90,00 €
    • c) für allgemeine Verwaltungskosten ohne Beerdigung in Straubing bzw. Benutzung der sonstigen Bestattungseinrichtungen 60,00 €

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BestattungsGebS 51.1.21

  1. 2. Bei Kindern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres
    • a) für die Bestattung 120,00 €
    • b) für allgemeine Verwaltungskosten 50,00 €
  2. 3. für die Bestattung von totgeborenen Kindern 60,00 €
  3. 4. bei Einsatz außerhalb der üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr) des Bestattungspersonals 70,00 € in der Zeit von 21:00 bis 06:00 Uhr 100,00 €
  4. 5. für die Benutzung des Leichenhauses zur Aufbahrung - einschließlich des Kranzraumes -
    • a) für Personen über 10 Jahre 150,00 €
    • b) für Kinder bis zu 10 Jahren 80,00 €
    • c) für die Mithilfe des Bestattungspersonals bei Fremdfirmen 30,00 € - ohne Kranzraum -
    • a) für Personen über 10 Jahre 120,00 €
    • b) für Kinder bis zu 10 Jahren 70,00 €
    • c) für die Mithilfe des Bestattungspersonals bei Fremdfirmen 30,00 €
  5. 6. für die kurzfristige Benutzung des Leichenhauses, sofern die Leiche innerhalb von 24 Stunden überführt wird
    • a) für Personen über 10 Jahre 50,00 €
    • b) für Kinder bis zu 10 Jahren 40,00 €
    • c) für die Mithilfe des Bestattungspersonals bei Fremdfirmen 30,00 €
  6. 7. für die Urnenaufbahrung (je angefangene Woche) 65,00 € (2) Sind für Leistungen, die im Einzelfall notwendig werden, Gebühren in dieser Satzung nicht aufgeführt, so werden diese unter Berück- sichtigung von Umfang und Wert der Leistungen in entsprechender Anwendung vergleichbarer Gebührensätze festgelegt.

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§ 6

Verwaltungsgebühren

(1) Genehmigung zur Bestattung außerhalb der gesetzlich festgelegten Bestattungsfrist (§§ 9 und 10 BestV)40,00 €
(2) Ausstellen eines Leichenpasses40,00 €
(3) Bescheinigung über die vorschriftsmäßige Einsargung40,00 €
(4) Hoheitliche Besorgung der Bestattung240,00 €

§ 7

Friedhof Lerchenhaid

Die Gebühr für einen Grabplatz im Friedhof Lerchenhaid beträgt für die Dauerbenutzung 2.740,00 €.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Straubing über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen vom 24.05.2000 (ABl. S. 171/2000) in der Fassung der Änderungssatzung vom 17.12.2002 (ABl 52/2002) außer Kraft.

Straubing, den 25.03.2009 STADT STRAUBING

Pannermayr Oberbürgermeister

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