Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 04.04.2014 · Friedhofssatzung: 04.04.2014
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 555,00 € Reihengrab für Erdbestattungen von Erwachsenen und Kindern ab dem 6. Lebensjahr |
| Sargwahlgrab | 1.020,00 € Als Pachtgrab je Grabstelle geführt |
| Urnenreihengrab | 261,00 € Direkt als Urnenreihengrab aufgeführt |
| Urnenwahlgrab | 420,00 € Als Urnenpachtgrab geführt |
| Urnengrab anonym | 510,00 € Als Urnengemeinschaftsbestattung geführt |
| Baumbestattung | 780,00 € Direkt als Baumbestattung aufgeführt (zusätzlich Baumhainbestattung für 690,00 €) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 920,00 € / 390,00 € Separat als Bestattung Erwachsener/Kind ab 6 (Sarg) und Beisetzung einer Urne aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 225,00 € Direkt als Benutzung der Trauerhalle aufgeführt |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
2.4.1
Satzung
über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Stadt Speyer vom 04.04.2014
Der Stadtrat der Stadt Speyer hat am 06.03.2014 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2013 (GVBl. S. 538) und der §§ 1, 2, 3, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch vom 15.02.2011 (GVBl. S. 25) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Allgemeines § 2 Benutzungsgebühren § 3 Gebührenschuldner § 4 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit § 5 Inkrafttreten
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
- 1. Bestattungsgebühren
- 2. Trauerfeiern
- 3. Sonderleistungen
- 4. Grabnutzungsgebühren
- 5. Überlassung von Reihengräbern
- 6. Verwaltungsgebühren
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze werden jährlich in der Haushaltssatzung festgelegt und ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Benutzungsgebühren
- 1. Die Benutzungsgebühren sind eingeteilt in:
- a) Bestattungsgebühren
- b) Gebühren für Trauerfeiern
- c) Gebühren für Sonderleistungen
- d) Grabnutzungsgebühren
- e) Überlassungen von Reihengräbern
- f) Verwaltungsgebühren
- g) Sonstige Gebühren
- 2. Mit den Bestattungsgebühren sind folgende Leistungen abgegolten:
- a) das Ausheben und Schließen des Grabes,
- b) die Überführung der Leiche und der Transport der Kränze von der Friedhofshalle zum Grab.
Friedhofsgebührensatzung 2014 - Seite 1 von 5
2.4.1
- 3. Die Bestattungen finden in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung während der üblichen Arbeitszeiten (montags bis Donnerstags zwischen 07.00 und 16.00 Uhr und freitags zwischen 07.00 und 12.00 Uhr) statt.
§ 3
Gebührenschuldner
- 1. Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet:
- a) wer die Benutzung des Friedhofs oder seiner Einrichtungen veranlasst und
- b) wer nach dem Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz bestattungsverpflichtet ist.
- 2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gebühr für die Abräumung des Grabes entsteht mit der Aufstellung des Grabmals oder im Zusammenhang mit Änderungen an der Grabstätte bzw. der Einrichtung der Einfassung. Im Falle einer ordnungsgemäßen Abräumung der Grabstätte durch den Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Nutzungszeit gemäß § 28 Abt. 5 der Friedhofssatzung wird die Abräumgebühr erstattet.
- 2. Die Gebühren werden innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
- 3. Eine gebührenpflichtige Handlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr abhängig gemacht werden. Dies gilt nicht für die Bestattung.
§ 5
Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt am 01.05.2014 in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 21.12.2012 außer Kraft.
Speyer, den 04.04.2014 Stadtverwaltung
Hansjörg Eger Oberbürgermeister
Friedhofsgebührensatzung 2014 - Seite 2 von 5
2.4.1
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
1. Bestattungsgebühren
| 1.1 | Allgemeine Bestattungsgebühr | 138,00 € |
|---|---|---|
| 1.2 | Bestattung von Erwachsenen und Kindern ab dem 6. Lebensjahr | 920,00 € |
| 1.3. | Bestattung von Kindern bis zum 6. Lebensjahr und Tot- und Fehlgeburten | 460,00 € |
| 1.4 | Beisetzung einer Urne | 390,00 € |
| 1.5 | Bestattungsordner | 70,00 € |
| 1.6 | Aufbewahrung einer Urne bis zur Beisetzung | 16,00 € |
| 1.7 | Benutzung der Grabschmuckmatten | 38,00 € |
2. Trauerfeiern
| 2.1 | Benutzung der Trauerhalle | 225,00 € |
|---|---|---|
| 2.2 | Benutzung des Aufbahrungsraumes je Tag | 46,50 € |
| 2.3 | Benutzung des Kühlraumes je Tag | 36,50 € |
| 2.4 | Benutzung des Notsarges | 38,00 € |
| 2.5 | Benutzung des Sektionsraumes (z.B. für rituelle Waschungen) | 98,50 € |
3. Sonderleistungen
3.1 Für Sonderleistungen, die nicht zu den hoheitlichen Aufgaben der Friedhofsverwaltung gehören, werden Gebühren nach Art und Aufkommen der Leistung, Inanspruchnahme oder Zurverfügungstellung berechnet.
Zu diesen Sonderleistungen gehören z.B.:
- Abräumung von Grabstätten
- Ausgrabung von Leichen, Gebeinen und Urnen zur Wiederbeisetzung auf dem Speyerer Friedhof
- Ausgrabung von Leichen, Gebeinen und Urnen zur Überführung nach auswärts
- Pflege von Grabstätten, bei denen eine Unterhaltung durch den Nutzungsberechtigten nicht möglich ist
- Kosten für beauftragte Dienstleister
- Kosten für Personaldienstleistungen (z.B. Baumfällungen)
- Kosten für Särge und Gebeinebehälter
- Kosten für Überführungen
4. Grabnutzungsgebühren
4.1 Pachtgräber
| 4.1 | Pachtgrab je Grabstelle | 1.020,00 € |
|---|---|---|
| 4.1.1 | Verlängerung je Grabstelle und Jahr | 34,00 € |
Friedhofsgebührensatzung 2014 - Seite 3 von 5
2.4.1
4.2 Pachtgräber in besonderen Lagen
| 4.2. | Pachtgrab je Grabstelle in besonderer Lage | 1.200,00 € |
|---|---|---|
| 4.2.1 | Verlängerung je Grabstelle und Jahr | 40,00 € |
4.3 Urnenpachtgräber
| 4.3 | Urnenpachtgrab | 420,00 € |
|---|---|---|
| 4.3.1 | Verlängerung pro Jahr | 14,00 € |
4.4 Kinderpachtgrab
| 4.4 | Pachtgrab für Kinder bis 6 Jahren | 150,00 € |
|---|---|---|
| 4.4.1 | Verlängerung pro Jahr | 5,00 € |
4.5 Baumgräber
| 4.5.1 | Baumbestattung | 780,00 € |
|---|---|---|
| 4.5.1.1 | Verlängerung pro Jahr | 26,00 € |
4.6 Baumhaingräber
| 4.6.1 | Baumhainbestattung | 690,00 € |
|---|---|---|
| 4.6.1.1 | Verlängerung pro Jahr | 23,00 € |
4.7 Urnengemeinschaftsgräber
| 4.7.1 | Urnengemeinschaftsbestattung | 510,00 € |
|---|---|---|
| 4.7.1.1 | Verlängerung pro Jahr | 17,00 € |
4.8 Gartengrabfeld
| 4.8.1 | Gartengrabstätte Urnenbeisetzung | 1.500,00 € |
|---|---|---|
| 4.8.1.1 | Verlängerung pro Jahr | 50,00 € |
| 4.8.2 | Gartengrabstätte Erdbestattung | 1.860,00 € |
|---|---|---|
| 4.8.2.1 | Verlängerung pro Jahr | 62,00 € |
5. Überlassung von Reihengräbern
5.1 Reihengräber
| 5.1.1 | Reihengrab für Erdbestattungen von Erwachsenen und Kindern ab dem 6. Lebensjahr | 555,00 € |
|---|---|---|
| 5.2.1 | Reihengrab für Erdbestattungen von Kindern unter dem 6. Lebensjahr | 196,00 € |
| 5.3.1 | Urnenreihengrab | 261,00 € |
Friedhofsgebührensatzung 2014 - Seite 4 von 5
2.4.1
6. Verwaltungsgebühren
6.1. Nutzung des Friedhofs von Dienstleistungserbringern
| 6.1.1 | Zulassung für Dienstleistungserbringer / Gewerbetreibende Zulassungszeitraum 2 Jahre | 61,00 € |
|---|
6.2 Genehmigung zur Errichtung und Veränderungen von Grabmalen und sonst. Grabausstattungen
| 6.2.1 | Grabmal | 34,00 € |
|---|
| 6.2.2 | Grabeinfassung | 34,00 € |
|---|
| 6.2.3 | Sonstige Grabausstattung (z. B. Sitzbank o.ä.) | 34,00 € |
|---|
6.3. Bearbeitung des Antrags zur Zustimmung der Ausgrabung von Leichen, Gebeinen und Urnen
| 6.3.1 | Für Erdbestattungen während der Ruhezeit | 121,00 € |
|---|
| 6.3.2 | Für Erdbestattungen nach Ablauf der Ruhezeit und Urnen | 54,00 € |
|---|
6.4 Grabnachweis
| 6.4.1 | Ausstellung eines Grabnachweises (Urnenanforderung bei Umbettungen), wenn die Beisetzung nachträglich auf dem Speyerer Friedhof erfolgt | 13,50 € |
|---|
6.5 Grab-/Nutzungsurkunde
| 6.5.1 | Umschreibung einer Grab-/Nutzungsurkunde (nicht anlässlich einer Bestattung oder Beisetzung) | 13,50 € |
|---|
7. Sonstige Gebühren, die aufgrund des Landesgebührengesetzes RP erhoben werden
| 7.1 | Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Erlaubnis der Feuerbestattung | 20,00 € |
|---|
| 7.2 | Ortspolizeiliche Genehmigung zur Umbettung von Urnen und Leichen | 60,00 € |
|---|
| 7.3 | Bestattungsgenehmigung | 19,00 € |
|---|
| 7.4 | Genehmigung zur Verlängerung der Bestattungsfrist | 24,00 € |
|---|
| 7.5 | Ausstellung eines Leichenpasses zur Überführung ins Ausland | 25,00 € |
|---|
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
7.1.2
Satzung
für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Speyer vom 04.04.2014
Inhaltsangabe
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Friedhöfe § 2 Geltungsbereich und Verwaltung § 3 Friedhofszweck § 4 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten § 6 Verhalten auf dem Friedhof § 7 Gewerbliche Dienstleistungen § 8 Tätigkeit privater Bestattungsinstitute
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 10 Särge § 11 Grabherstellung § 12 Ruhefrist § 13 Umbettungen
- 4. Grabstätten
§ 14 Allgemeines, Arten der Grabstätten, Nutzungsrecht § 15 Reihengrabstätten, Rasenreihengrabstätten § 16 Pachtgrabstätten, Rasenpachtgrabstätten § 17 Urnengrabstätten § 18 Kriegsgrabstätten § 19 Ehrengrabstätten
- 5. Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 20 Wahlmöglichkeit § 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 22 Gestaltung der Grabmale und Einfassungen in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 23 Gestaltung der Grabmale und Einfassungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 24 Grabmalsgenehmigung zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 25 Anlieferung § 26 Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen § 27 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 28 Entfernen von Grabmalen und sonstigen Anlagen § 29 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 30 Vernachlässigte Grabstätten
- 6. Leichenhalle
§ 31 Benutzung der Leichenhalle § 32 Trauerhalle / Trauerfeiern
Friedhofsatzung 2014 - Seite 1 von 19
7.1.2
7. Schlussvorschriften
§ 33 Alte Rechte § 34 Haftung § 35 Ordnungswidrigkeiten § 36 Gebühren § 37 Inkrafttreten
Anhang
Der Stadtrat der Stadt Speyer hat am 06.03.2014 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2013 (GVBl. S. 538) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Landesgesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69) zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 15.09.2009 (GVBl. S. 333) folgende Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Friedhöfe
Im Stadtgebiet Speyer liegen drei Friedhöfe.
(1) Der im Eigentum der Stadt Speyer stehende Friedhof (Städtischer Friedhof) an der Wormser Landstraße. (2) Der neben dem städtischen Friedhof im Eigentum der Israelitischen Kultusgemeinde stehende Friedhof (israelitischer Friedhof) an der Wormser Landstraße. (3) Die nicht öffentliche Begräbnisstätte für das Domkapitel Speyer bei der St. Bernhard-Kirche.
§ 2 - Geltungsbereich und Verwaltung
(1) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nur für den städtischen Friedhof. Die Verwaltung des städtischen Friedhofs und des Bestattungswesens sowie die Aufsicht über den israelitischen Friedhof obliegen der Stadtverwaltung. (2) Die Bestattung auf dem israelitischen Friedhof wird auf Antrag der Hinterbliebenen vorgenommen und bedarf der vorherigen Genehmigung durch die israelitische Kultusgemeinde (3) Über Bestattungen auf der nichtöffentlichen Begräbnisstätte für das Domkapitel Speyer bei der St. Bernhard-Kirche entscheidet das Domkapitel; (4) Über Bestattungen auf dem französischen Ehrenfriedhof entscheidet das Französische Generalkonsulat. Alle Regelungen dieser Satzung finden auch für diesen Friedhofsteil Anwendung. Für die Speyerer Bürger/innen mit französischer Staatsangehörigkeit, für die bis Ende 2012 eine Beisetzungsgenehmigung des Französischen Generalkonsulates vorgelegen hat, gelten die bisherigen Bestattungsbestimmungen und Gebührenregelungen weiter.
§ 3 - Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Speyer. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Speyer hatten;
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben;
c) nur noch Verwandte mit festem Wohnsitz in Speyer haben, oder
d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Verwaltung.
Friedhofsatzung 2014 - Seite 2 von 19
7.1.2
§ 4 - Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Pacht- oder Urnenpachtgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Pacht- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch mindestens fünf Jahre beträgt. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, die in Pacht- oder Urnenpachtgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Pacht- oder Urnenpachtgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über die Meldebehörden zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Pacht- oder Urnenpachtgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzpachtgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 5 - Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass (wie z.B. Sturm, Schneefall, Glätte, sonst. Gefahren, Schädlingsbefall, besondere grünpflegerische Arbeiten) das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen oder den Zutritt auf einzelne Personen beschränken.
§ 6 - Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Fahrrädern, Skateboards und Inlineskatern zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und Druckschriften zu verteilen;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen;
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren;
e) zu betteln oder Sammlungen durchzuführen;
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen; Einfriedungen zu übersteigen, Rasenflächen und Grabstätten zu betreten;
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, oder Hausmüll, Bauschutt und andere Materialien aus dem Privatbereich zu entsorgen;
h) Tiere, mit Ausnahme von Blindenführhunden, mitzubringen;
Friedhofsatzung 2014 - Seite 3 von 19
7.1.2
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
(3) Die Vorgaben der Friedhofsverwaltung zur Mülltrennung und Müllentsorgung sind zu beachten.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 7 - Dienstleistungstätigkeiten
- 1. (1) Auf dem Friedhof können nach der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (DLRL-EU) Dienstleistungen erbracht werden, die im Zusammenhang mit Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten erforderlich sind. Sie dürfen nicht im Gegensatz zu § 6 dieser Satzung stehen.
- 2. (2) Dienstleistungserbringer müssen in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sein. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, in begründeten Fällen Dienstleistungserbringer von Tätigkeiten auf dem Friedhof auszuschließen. Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid und ist für 2 Jahre gültig.
- 3. (3) Dienstleistungserbringer können im Rahmen einer gebührenpflichtigen Nutzung die Friedhofswege zur Ausübung Ihrer Tätigkeiten mit geeigneten Fahrzeugen bis 7,49 t. zul. Gesamtgewicht befahren. Die Fahrzeuge müssen als Firmenfahrzeuge gekennzeichnet sein.
- 4. (4) Dienstleistungen dürfen nur an Werktagen, während der Öffnungszeit und nur nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung ausgeführt werden. Die Dienstleister haften für alle von ihnen oder ihren Beauftragten verursachten Schäden. Die Friedhofsverwaltung kann anordnen, dass auf dem Friedhof zu bestimmten Tagen oder Stunden nicht gearbeitet werden darf.
- 5. (5) Dienstleistungserbringer, deren Dienstleistung ein unmittelbares Risiko für Sicherheit und Gesundheit bzw. die finanzielle Sicherheit des Dienstleistungsempfängers oder eines Dritten darstellen, haben eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
- 6. (6) Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze wieder in einen ordnungsgemäßen, sauberen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen.
- 7. (7) Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 2 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
- 8. (8) Dienstleistungserbringer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Dienstleistungserbringer haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Zulassungsbescheid zu beantragen. Diese sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Rheinland-Pfalz abgewickelt werden.
- 9. (9) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 sechs Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009 (GVBl. S. 355) abgewickelt werden.
§ 8 - Tätigkeit privater Bestattungsinstitute
Den Inhabern privater Bestattungsinstitute und ihrer Beauftragten ist jede gewerbliche Tätigkeit innerhalb des Friedhofs untersagt, mit Ausnahme der Überführung von Leichen und der Verbringung von Kränzen in die Leichenhalle.
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7.1.2
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 - Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Als Bestattungen im Sinne dieser Satzung gelten Erdbestattungen von Leichen, Leichenteilen und Leichenresten sowie die Beisetzung ihrer Aschen in einer Grabstätte. (2) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (3) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Pachtgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Bestattungen finden grundsätzlich nur an Werktagen und während der Dienststunden des Friedhofspersonals statt. (5) Aschen müssen spätestens drei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (6) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Ausnahmen liegen im Ermessen der Stadtverwaltung. (7) Eine Gruft, in der eine Person bestattet wurde, die an einer übertragbaren Krankheit gestorben ist, darf nur mit Genehmigung der Stadt Speyer nach Anhörung des Gesundheitsamtes geöffnet werden. Vor Bestattung einer weiteren Leiche ist die Gruft zu desinfizieren.
§ 10 - Särge, Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydeabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften oder allseits ummauerten Grabstätten sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (4) Die Vorschriften über die Beschaffenheit der Särge und das Einsargen der Leichen von Personen, die an einer ansteckenden Krankheit verstorben sind, bleiben unberührt und sind zusätzlich zu beachten. (5) Aschekapseln müssen grundsätzlich aus zersetzungsfähigem Material bestehen. Überurnen sind nicht zulässig für Baumgrabstätten, Baumhaingrabstätten und für Gartengrabstätten.
§ 11 - Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör und Pflanzung, die er zukünftig nutzen möchte, vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen oder weitere andere Leistungen erforderlich werden, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (4) Das Ausmauern und Betonieren von Grabstätten ist nur innerhalb besonders ausgewiesener Abteilungen (Felder) zulässig. Diese sind im Anhang aufgeführt und gelten als besondere Lage. Andere Arten von Grabkammern sind nicht zulässig. Die Bestattung ist von oben auszuführen.
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7.1.2
§ 12 - Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist beträgt für alle Leichen und Aschen 20 Jahre. Auf Wunsch der Angehörigen kann die Ruhefrist bei Aschen verkürzt werden. Sie muss jedoch mindestens 15 Jahre betragen. (2) Die Ruhefristen betragen in einer ausgemauerten Wahlgrabstätte 50 Jahre. (3) Eine Grabstätte darf erst nach Ablauf der Ruhefrist aufgelassen und wieder belegt werden. (4) Der Lauf der Ruhefristen beginnt mit dem Tage der Bestattung.
§ 13 - Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Speyer. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. In der Zeit vom 01. April bis 30. September werden keine Leichen umgebettet. Leichen werden mit Beginn des 2. und Ende des 15. Jahres der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses umgebettet. Umbettungen von Leichen und Aschen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb des Friedhofs nicht zulässig. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhefrist können noch vorhandene Leichen oder Aschenreste mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in andere Grabstätten umgebettet werden. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 14 - Allgemeines, Arten der Grabstätten, Nutzungsrecht
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Für Schäden an der Grabstätte, die durch Pflanzenbewuchs entstehen - insbesondere durch einwachsende Wurzeln von Bäumen - übernimmt die Stadtverwaltung keine Haftung. Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Die Grabstätten werden angelegt als
a) Erdgrabstätten aa) Reihengrabstätten, Rasenreihengrabstätten ab) Pachtgrabstätten, Rasenpachtgrabstätten ac) Gartengrabstätten
b) Urnengrabstätten ba) Reihenurnengrabstätten, Rasenreihen-Urnengrabstätten bb) Pachturnengrabstätten, Rasenpacht-Urnengrabstätten bc) Baumgrabstätten bd) Baumhaingrabstätten
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be) Gartengrabstätten bf) Urnengemeinschaftsgrabstätten
c) Kriegsgrabstätten
d) Ehrengrabstätten (3) Folgende Grabstätten werden einheitlich gestaltet und gepflegt. a Rasengrabstätten
b) Baumgrabstätte
c) Baumhaingrabstätten
d) Gartengrabstätten
e) Urnengemeinschaftsgrabstätten
Die eigene Grabanlage durch den Nutzungsberechtigten ist bei diesen Grabarten nicht möglich
§ 15 – Reihengrabstätten, Pachtgrabstätten
A - Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden abgegeben werden. Aus dieser Überlassung ergibt sich auch die Verpflichtung zur Anlage und Pflege des Grabes. (2) In jeder Reihengrabstätte erfolgt nur eine Beisetzung. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. (3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen wird 3 Monate vor Ablauf der Ruhefristen öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. (4) Die Maße der Gräber werden im Anhang festgelegt.
B - Pachtgrabstätten
(1) Pachtgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, an denen auf Antrag nach Entrichtung der in der Gebührensatzung festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Bei ausgemauerten Gräbern beträgt die Nutzungszeit bei erstmaliger Verleihung des Nutzungsrechts 50 Jahre. Die Lage dieser Gräber wird durch die Friedhofsverwaltung bestimmt. (2) Es wird eine gebührenpflichtige Urkunde ausgestellt, die den Beginn und das Ende des Nutzungsrechts enthält. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Die Maße der Gräber werden im Anhang festgelegt. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. (5) Eine Nutzungsrechtsverlängerung kann um mindestens fünf Jahre nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren beantragt werden. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder den/die eingetragenen Lebenspartner/in und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer vorangegangenen Ehe vorhanden sind,
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b) auf eheliche, nichteheliche und Adoptivkinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Bei Nutzungsrechtsübertragungen wird immer eine Graburkunde gem. Abs. 2 ausgestellt. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Pachtgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Bei teilbelegten Grabstätten kann die Rückgabe erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist erfolgen. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Über gewünschte Teilauflassungen entscheidet die Friedhofsverwaltung. Der Verzicht ist generell schriftlich zu erklären. (10) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn
a) die Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt und gepflegt wird (siehe § 30);
b) die Nutzungsgebühren nicht oder nur zum Teil entrichtet werden;
c) nach dem Tode des Nutzungsberechtigten eine Umschreibung nicht erfolgt ist und trotz schriftlicher Aufforderung der Mangel in einer gesetzten, angemessenen Frist nicht behoben wurde. (11) Nach Entzug des Nutzungsrechts kann die Stadtverwaltung über die Grabstätte frei verfügen und Leichen, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, in Reihengräber gemäß § 13 umbetten. Hinsichtlich der Grabdenkmäler und Einfriedungen findet § 28 dieser Satzung Anwendung.
C – Definitionen von Grabstätten
(1) Rasengrabstätten: Rasengräber sind Grabstellen in Rasengrabfeldern mit einer individuellen Rasengrabplatte. Das Nutzungsrecht liegt beim Nutzungsberechtigten. (2) Baumgrabstätten: Baumgrabstätten sind Grabstellen unter exponierten Bäumen mit einem individuellen Grabmal. Das Nutzungsrecht liegt beim Nutzungsberechtigten. Die bestatteten Personen müssen nicht verwandt oder bekannt sein. (3) Baumhaingrabstätten: Baumgrabstätten sind Grabstellen unter einer kleinen Gruppe von Bäumen mit einem individuellen Grabmal. Das Nutzungsrecht liegt beim Nutzungsberechtigten. Die bestatteten Personen müssen nicht verwandt oder bekannt sein. (4) Gartengrabstätten: Grabstätten im Gartengrabfeld sind Grabstellen in einer gärtnerisch angelegten und gestalten, parkähnlichen Anlage mit einem individuellen Grabmal. Das Nutzungsrecht liegt beim Nutzungsberechtigten. Die bestatteten Personen müssen nicht verwandt oder bekannt sein. (5) Urnengemeinschaftsgrabstätten: Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabstellen für bis zu 8 Urnen mit nur einem Grabzeichen. Das Nutzungsrecht liegt bei der Friedhofsverwaltung. Die bestatteten Personen müssen nicht verwandt oder bekannt sein.
Die unter Buchstabe C aufgeführten Grabstätten werden einheitlich gestaltet und gepflegt. Die eigene Grabanlage durch den Nutzungsberechtigten ist bei diesen Grabarten nicht möglich.
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§ 16 – Erdgrabstätten
(1) Leichen dürfen beigesetzt werden in
- 1. Erdpachtgrabstätten
- 2. Erdreihengrabstätten
- 3. Rasenpachtgrabstätten
- 4. Gartengrabstätten
(2) Pachtgrabstätten sind Tiefgräber, die als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben werden.
In einer einstelligen Grabstätte dürfen beigesetzt werden:
2 Leichen oder 8 Urnen oder 1 Leiche und 4 Urnen. Bei 2 Erdbestattungen kann die weitere Zulegung von 2 Urnen gestattet werden.
§ 17 – Urnengrabstätten
Aschen dürfen beigesetzt werden
- 1. in Urnenreihengrabstätten,
- 2. in Urnenreihenrasengrabstätten,
- 3. in Urnenpachtgrabstätten,
- 4. in Urnenrasenpachtgrabstätten,
- 5. in Pachtgrabstätten bis zu 8 Aschen pro Grabstelle,
- 6. in Baumgrabstätten,
- 7. in Baumhaingrabstätten,
- 8. in Gartengrabstätten,
- 9. in Urnengemeinschaftsgrabstätten.
§ 18 – Kriegsgrabstätten
Kriegsgräber sind durch Bundesrecht als solche bestimmte Grabstätten.
§ 19 – Ehrengrabstätten
Ehrengräber sind Grabstätten, die aus besonderem Anlass von der Stadt Speyer auf Zeit und Dauer angelegt und gepflegt werden. Über die Anlegung entscheidet der Stadtrat.
5. Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 20 – Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder
a) mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und 22),
b) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 23),
c) Baumgrabstätten,
d) Baumhaingrabstätten,
e) Gartengrabstätten und
f) Urnengemeinschaftsgrabstätten eingerichtet.
Bestimmte, besonders exponierte Grablagen werden als „besondere Lage“ ausgewiesen. Die Grablagen werden auf dem Friedhofsplan ausgewiesen. Die einzelnen Grabfelder, Grablagen und Grabarten sind im Anhang festgelegt.
(2) Bei der Auswahl einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller über die Lage der Grabstätte. Die Wahlmöglichkeit ist abhängig von der Verfügbarkeit der Grabart. Mit der Entscheidung für eine Grabstätte sind auch die entsprechenden Gestaltungsvorschriften mit zu beachten.
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§ 21 - Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, zu pflegen und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Grabschmuck, wie Kränze, Gestecke, Blumensträuße etc. müssen aus leicht verrottbaren Materialien bestehen. (3) Grababdeckungen auf Erdbestattungsgräbern dürfen höchstens ein Drittel der Grabfläche bedecken, einschließlich Einzelplatten, auf denen Grabschmuck aufgestellt wird, z.B. Schalen und Grablaternen (siehe Anhang). (4) Angaben über Abmessungen der Grabstätten und Grabmale sind im Anhang aufgeführt. Der Anhang ist Bestandteil der Satzung.
§ 22 - Gestaltung der Grabmale und Einfassungen in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale auf Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen des § 21 gelten jedoch uneingeschränkt. Die entsprechenden Abteilungen werden im Belegungsplan festgelegt.
§ 23 - Gestaltung der Grabmale und Einfassungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein, alle Bearbeitungsarten sind zulässig.
- 2. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen auch aus Metall, Keramik und Glas hergestellt werden. Soweit ein Lichtbild des Verstorbenen angebracht wird, ist dies bis zu einer Größe von 5x8 cm zulässig.
- 3. Der Hersteller des Grabmales kann sein Firmenzeichen unauffällig seitlich am Grabmal anbringen.
- 4. Einfriedungen sind nur aus Naturstein zulässig. Einfriedungen aus Holz, Eisen, Beton oder anderen Werkstoffen sind nicht zulässig. Sie dürfen den gewachsenen Boden nicht mehr als 0,06 m überragen und sollen eine Breite von 0,08 m haben.
A) Für Grabfelder mit handwerklich bearbeiteten Steinen - die Grabstätte wird durch Trittplatten begrenzt - gilt außerdem
- 1. grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen,
- 2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur,
- 3. die Trittplatten sind vom Nutzungsberechtigten zu stellen. Sie bestehen aus rotem Sandstein in den im Anhang bestimmten Maßen.
- 4. Grababdeckungen sind nicht zulässig.
B) Für Grabfelder mit Rasengrabstätten gilt außerdem
- 1. zugelassen sind nur Namensplatten aus Hartgestein, Schriften müssen vertieft im Stein angelegt werden. Die Platten sind bodengleich zu verlegen.
- 2. Grableuchten, Grabvasen, sonstige Aufbauten und Pflanzungen sind nicht zulässig.
- 3. Einfriedungen und Abdeckungen sind nicht erlaubt.
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C) Für Grabstätten in Gartengrabfeldern gilt zusätzlich:
- 1. individuelle Grabmale in Einzelgräbern sind möglich, müssen künstlerisch gestaltet sein und bedürfen des Einvernehmens mit der Friedhofsverwaltung
- 2. Grabeinfassungen, Abdeckungen, Grableuchten und Grab-vasen, sowie die Ablage von Grabschmuck sind nicht zulässig. D) Für Baumgrabstätten und Baumhaingrabstätten gilt:
- 1. Baumgrabstätten werden an exponierten Bäumen auf dem Friedhof bereitgestellt. Individuelle Grabmale in Grabstätten sind möglich, müssen künstlerisch gestaltet oder natürlich sein und bedürfen des Einvernehmens mit der Friedhofsverwaltung
- 2. Grabeinfassungen, Abdeckungen, Grableuchten und Grabvasen sowie die Ablage von Grabschmuck sind nicht zulässig. E) Für Urnengemeinschaftsanlagen gilt:
- 1. Urnengemeinschaftsanlagen werden von der Friedhofsverwaltung einschließlich Grabmale und Bepflanzung bereitgestellt.
- 2. Grabeinfassungen, Abdeckungen, Grableuchten und Grabvasen sowie die Ablage von Grabschmuck sind nicht zulässig. (2) Die unter den Buchstaben B bis E aufgeführten Grabstätten werden einheitlich gestaltet und gepflegt. Die eigene Grabanlage durch den Nutzungsberechtigten ist bei diesen Grabarten nicht möglich. (3) Die Aufstellung einer Bank ist genehmigungspflichtig. Die Bank soll aus Naturstein gefertigt sein und sich in der Gestaltung am Grabmal orientieren. Eine Bank kann nur innerhalb der zugeteilten Grabfläche aufgestellt werden. Hierfür gelten die Vorschriften des § 24 ff. entsprechend. (4) Die Maße für Grabmale sind im Anhang bestimmt. Dieser ist Bestandteil der Satzung.
§ 24 - Grabmalsgenehmigung zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung, Veränderung und der Abbruch von Grabmalen, Einfriedungen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen, gebührenpflichtigen Genehmigung der Stadtverwaltung. Die Genehmigung erfolgt auf der Grundlage der Technischen Anleitung (TA) Grabmal. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Pachtgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Für die Antragstellung soll der von der Stadtverwaltung vorgesehene Vordruck verwendet werden. Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. (3) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (4) Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- 1. Entwurf der Anlagen in Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
- 2. Angaben über Farbton, Art und Bearbeitung des Werkstoffes,
- 3. Inhalt, Form und Anordnung der Schrift, Symbole und Ornamente,
- 4. Nachweis der Standsicherheit, einschließlich der vorgesehenen Befestigung und Fundamentierung, Prüfprotokoll über die Standsicherheit und Abnahmebescheinigung
- 5. Flächenmaß des Grabmals und Grababdeckungen (5) Der Antrag ist vom Antragsteller und dem Ausführenden zu unterzeichnen. (6) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist. (7) Als nicht-zustimmungspflichtige, provisorische Grabmale sind nur naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zugelassen. Sie dürfen nur bis zur endgültigen Herstellung der Grabstätte, längstens jedoch 2 Jahre verwendet werden.
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§ 25 - Anlieferung und Abnahme
(1) Beim Liefern von Grabmalen, Grabtafeln, Grabeinfassungen, Einfriedungen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung vor Errichtung vorzulegen:
a) der genehmigte Grabmalsentwurf
b) die Nutzungserlaubnis. (2) Die Anlagen im Sinne des Abs. 1 sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können. (3) Der Nutzungsberechtigte hat die Anlagen im Sinne des Abs. 1, die den genehmigten Plänen nicht entsprechen oder ohne Genehmigung erstellt worden sind, wieder zu entfernen. Kommt er der befristeten Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen. (4) Nach der Aufstellung des Grabmals ist eine Standsicherheitsprüfung mithilfe eines entsprechenden Messgerätes durchzuführen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren und der Friedhofsverwaltung zur Verfügung zu stellen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, an der Prüfung teilzunehmen.
§ 26 - Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend den Vorgaben der TA Grabmal zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Stärke und Größe der Fundamente, haben sich nach der Größe und Schwere der Grabmale sowie nach der Bodenbeschaffenheit zu richten. Die Grabmale sind auf den Fundamenten zu verdübeln. (3) Bei festgestellten Verstößen gegen die Gründungsvorschriften kann die Friedhofsverwaltung die Mängel auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen lassen.
§ 27 - Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel zweimal jährlich - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 15 A Abs. 1) gestellt hat, bei Pachtgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 28 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über die Meldebehörden nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
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§ 28 - Entfernen von Grabmalen und sonstigen Anlagen
(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit haben die Nutzungsberechtigten die Möglichkeit, Grabmal und sonstige bauliche Anlagen wie Einfassung und Bepflanzung binnen drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Drei Monate nach Ablauf der Nutzungszeit wird das Grab durch die Stadtverwaltung abgeräumt. Sämtliche Grabmale, Einfassungen und Aufbauten fallen dann in die Verfügungsgewalt der Stadtverwaltung. (3) Vor Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen prüft die Stadtverwaltung, ob diese erhaltenswert sind. Erhaltenswerte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen können mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten übernommen, an Ort und Stelle erhalten oder an geeigneter Stelle auf dem Friedhof aufgestellt werden. (4) Die Kosten für Abräumung und Entsorgung werden gem. der Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren bereits mit Aufstellung des Grabmals oder im Zusammenhang mit Änderungen an der Grabstätte durch die Stadt erhoben (Antizipierte Grababräumungsgebühr). (5) Sofern die Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen selbst abräumen wollen, ist dies gegenüber der Friedhofsverwaltung vor dem Ablauf der Nutzungszeit schriftlich mitzuteilen. Im Falle einer Abräumung der Grabstätte durch den Nutzungsberechtigten müssen alle Grabmale und sonstigen Aufbauten entfernt und die Grabstätte bodengleich eingeebnet werden. Dies beinhaltet auch die Entfernung von Fundamenten und Grabbepflanzung. Jeglicher Abfall - Ausnahme Pflanzen und Pflanzenteile - wie Fundamente, Betonreste und mineralische Bestandteile dürfen auf dem Friedhof nicht gelagert oder entsorgt werden. Bei einer ordnungsgemäßen Räumung der Grabstätte werden die in Ziffer 4 genannten Kosten nachträglich wieder erstattet. Ein Anspruch auf Verzinsung des Betrages besteht nicht. Sofern die Grabstätte nicht, nicht rechtzeitig, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig geräumt oder die Bestimmungen dieser Satzung über die Entsorgung entfernter Aufbauten und Bepflanzungen nicht oder nicht vollständig beachtet werden, kann die Rückzahlung der bereits erhobenen Beträge für Abräumung und Entsorgung nicht oder nur teilweise erfolgen.
§ 29 - Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 ff. hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Heckenartige Einfassungen sind nur bis zu einer Höhe von 0,20 m erlaubt. Die Bepflanzung darf Nachbargräber nicht beeinträchtigen und eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuteilung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Pachtgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dienstleistungserbringer beauftragen. Ausnahme: Grabstätten, die von der Friedhofsverwaltung gepflegt werden. (4) Grabschmuck bei Rasengrabstätten darf die Abmessungen der dafür vorgesehenen Bodenplatte nicht überschreiten. (5) Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung würdig hergerichtet werden. (6) Grabstätten dürfen höchstens zur Hälfte mit Streugut wie Kiesel, Granulate, Splitt, Steinen, etc. bestreut werden. (7) Kunststoffe und andere, nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, sowie bei der Daueranlage der Grabstätte als auch bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Gegenstände aus nicht verrottbarem
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Material sind vom Friedhof zu entfernen oder dürfen nur in die dafür vorgesehenen Behältnisse gegeben werden.
(8) Konservendosen, Flaschen oder ähnliche Gegenstände dürfen weder auf den Gräbern noch hinter den Grabmalen oder in der Umgebung aufgestellt werden. Das gleiche gilt für andere Gegenstände, wie Gießkannen, Werkzeug und dergleichen. (9) Für die Aufstellung von Sitzgelegenheiten gilt § 23 Abs. 2. (10) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 30 - Vernachlässigte Grabstätten
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, bepflanzt oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Satz 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Pachtgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf Kosten des Nutzungsberechtigten herrichten lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich herzurichten. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, haben noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in der schriftlichen Aufforderung, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des Satzes 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 28 Abs. 2 Satz 3 hinzuweisen.
6. Leichenhalle
§ 31 - Benutzung der Leichenhalle
- 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung (§ 14 BestG). Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen.
- 2. Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind, soweit sie nicht bei dem Verstorbenen verbleiben sollen, vor der Überführung zum Friedhof durch die Angehörigen oder Beauftragten abzunehmen. Sollen Wertgegenstände mit beigesetzt werden, ist eine entsprechende, schriftliche Einverständniserklärung der für die Bestattung verantwortlichen Person vorzulegen. Eine Haftung der Stadtverwaltung für Wertgegenstände ist in jedem Fall ausgeschlossen.
- 3. Die Aufbahrung des Verstorbenen ist ausschließlich am Tag der Bestattung in einzelnen Aufbahrungsräumen möglich. Ausnahmen sind nur nach Absprache und unter Mitwirkung des verantwortlichen Bestattungsunternehmens möglich.
- 4. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
- 5. Die Aufbahrung des Verstorbenen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche in Bezug auf Entstellung oder Verwesung bestehen.
- 6. Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen gemäß § 13 Abs. 2 BestG an Ort und Stelle eingesargt und in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
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§ 32 - Trauerhalle / Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle abgehalten werden. (2) In der Trauerhalle werden ausnahmslos geschlossene Särge aufgebahrt. (3) Die Dauer der Trauerfeier ist mit der Friedhofsverwaltung vorher abzustimmen. (4) Die Ordnung der Trauerfeier übernimmt die Friedhofsverwaltung. (5) Die Ausstattung der Trauerhalle, das Verbringen der Kränze von der Trauerhalle zum Grab sowie der Transport des Sarges auf dem Friedhof und die Einsenkung des Sarges in das Grab werden von der Friedhofsverwaltung vorgenommen. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. (6) Jede Musik und Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
7. Schlussvorschriften
§ 33 - Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhefrist und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 34 - Haftung
(1) Eine Haftung der Stadtverwaltung für Wertgegenstände bei Verstorbenen ist in jedem Fall ausgeschlossen. (2) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadtverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Beschäftigten.
§ 35 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 24 Abt. 5 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 5 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 verstößt,
- 4. Dienstleistungen nicht an Werktagen oder außerhalb der Öffnungszeiten des Friedhofs oder ohne Absprache mit der Friedhofsverwaltung durchführt (§ 7 Abs. 4),
- 5. Friedhofswege mit ungeeigneten oder nicht als Firmenwagen gekennzeichneten Fahrzeugen benutzt und mit nicht angepasster Geschwindigkeit befährt (§ 7 Abs. 3),
- 6. gewerbliche Arbeiten beendet oder unterbricht ohne den Arbeitsplatz in einen sauberen, ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen (§ 7 Abs. 6),
- 7. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 13),
- 8. die Bestimmungen über Fundamentierung, Gestaltung, Einfassung und zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 21, 23 und im Anhang dieser Satzung),
- 9. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Dienstleistungserbringer Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung oder abweichend von der Genehmigung errichtet oder verändert oder entfernt oder durch Dritte errichten, verändern oder entfernen lässt (§ 24 Abs. 1 und 2),
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- 10. Grabmale, die nicht genehmigt sind, entgegen der Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt
- 11. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 28 Abs. 1),
- 12. Grabmale und Grabausstattungen nicht in satzungsgemäßen und verkehrssicherem Zustand hält (§§ 26, 27 und 29),
- 13. Grabstätten vernachlässigt (§ 30),
- 14. die Leichenhalle entgegen § 31 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S.486) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 36 - Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 37 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.05.2014 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 21.12.2012 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Speyer, den 04.04.2014 Stadtverwaltung Speyer
Hansjörg Eger Oberbürgermeister
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Anhang zur Friedhofssatzung
1. Maße der Grabstätten
a) Reihengrabstätten:
| Kindergräber als Reihengrabstätten bis zu 6 Jahren | |
|---|---|
| Länge: | 1,00 m |
| Breite: | 0,60 m |
| Gräberabstand | 0,40 m |
| Tiefe von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle: | |
| Bei einfacher Belegung | 1,30 m |
| Bei Doppelbelegung | 1,60 m |
| Reihengrabstätten für Verstorbene über 6 Jahre | |
| Länge: | 2,00 m |
| Breite: | 0,85 m |
| Gräberabstand | 0,50 m |
| Tiefe von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle: | |
| Bei einfacher Belegung | 1,80 m |
| Bei Doppelbelegung | 2,20 m |
b) Pachtgrabstätten:
| Einstelliges Grab | |
|---|---|
| Länge: | 2,40 m |
| Breite: | 0,85 m |
| Gräberabstand | 0,50 m |
| Tiefe von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle: | |
| Bei einfacher Belegung | 1,80 m |
| Bei Doppelbelegung | 2,20 m |
| Zweistelliges Grab | |
| Länge: | 2,40 m |
| Breite: | 2,20 m |
| Gräberabstand | 0,50 m |
| Tiefe von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle: | |
| Bei einfacher Belegung | 1,80 m |
| Bei Doppelbelegung | 2,20 m |
| Bei der Zusammenfassung von zwei zweistelligen Gräbern | |
| Länge: | 5,00 m |
| Breite: | 2,20 m |
| Gräberabstand | 0,50 m |
| Tiefe von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle: | |
| Bei einfacher Belegung | 1,80 m |
| Bei Doppelbelegung | 2,20 m |
c) Urnengrabstätten:
| Urnenreihengrabstätten: | |
|---|---|
| Länge: | 1,00 m |
| Breite: | 0,60 m |
| Tiefe: | 0,60 m |
| Gräberabstand: | 0,40 m |
| Urnenpachtgrabstätten: | |
| Länge: | 1,20 m |
| Breite: | 1,00 m |
| Tiefe: | 0,60 m |
| Gräberabstand: | 0,40 m |
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7.1.2
In Grabfeldern, in denen Urnenpachtgrabstätten nach anderer Bemessung vorhanden sind, gelten die jeweils vorhandenen Maße weiterhin.
2. Grababdeckungen
Grababdeckungen auf Erdbestattungsgräbern dürfen höchstens ein Drittel der Grabfläche bedecken, einschließlich Einzelplatten und Einfriedungen über eine Breite von 0,08 m.
Liegende Grabmale dürfen höchstens ein Drittel der Grabfläche bedecken, einschließlich Einzelplatten, auf denen Grabschmuck aufgestellt wird, z.B. Schalen und Grablaternen.
Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den o. g. Vorschriften und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 21 für vertretbar hält.
3. Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Besondere Gestaltungsvorschriften nach § 23 der Satzung gelten in den Abteilungen 1 bis 40, 51 und 57 sowie 64 bis 65. In allen anderen Abteilungen (Nr. 41 bis 50, 52 bis 56, 58 bis 63) gelten die allgemeinen Gestaltungsvorschriften der §§ 21 und 22.
4. Abmessungen für Grabmale, Einfassungen und Trittplatten
4.1 Stehende Grabmale
Die maximalen Abmessungen eines Grabmals berechnen sich anhand der nachfolgenden Ansichtsflächen. Die angegebenen maximalen Höhen und Breiten dürfen dabei nicht überschritten werden
| Grabart | Maximale Ansichtsfläche | Maximale Höhe | Maximale Breite |
|---|---|---|---|
| Erdbestattungsreihengrab | 0,90 m² | 1,70 m | 0,70 m |
| Erdbestattungspachtgrab | 1,00 m² | 2,00 m | 0,70 m |
| Zweistelliges Erdbestattungspachtgrab (Doppelgrab) | 2,00 m² | 2,20 m | 1,60 m |
| Drei- oder mehrstelliges Erdbestattungspachtgrab | 3,00 m² | 2,40 m | 2,40 m |
| Urnenreihengrab | 0,50 m² | 1,10 m | 0,60 m |
| Urnenpachtgrab | 0,65 m² | 1,20 m | 0,70 m |
Mindeststärken für stehende Grabmale
| bis 1,00 m Höhe | 14 cm |
|---|---|
| bis 1,40 m Höhe | 16 cm |
| bis 1,80 m Höhe | 18 cm |
| über 1,80 m Höhe | 10 % der Grabmalhöhe |
4.2 Liegende Grabmale
| Grabart | Maximale Ansichtsfläche |
|---|---|
| Erdbestattungsreihengrab | 0,90 m² |
| Erdbestattungspachtgrab | 1,00 m² |
| Urnenreihengrab | 0,45 m² |
| Urnenpachtgrab | 0,50 m² |
Mindeststärken für liegende Grabmale
| 14 cm |
|---|
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7.1.2
4.3 Rasengrabplatten/ Namensplatten
| Grabart | Maximale Ansichtsläche |
|---|---|
| Rasenreihengrab | 0,25 m² |
| Rasenpachtgrab | 0,30 m² |
Mindeststärken für Rasengrabplatten
| 5 cm |
|---|
4.4 Trittplatten bei Grabfeldern mit handwerklich bearbeiteten Steinen
| Maße | |
|---|---|
| Länge | 0,40 m |
| Breite | 0,30 m |
| Stärke | 0,05 m |
Ausgemauerte oder betonierte Gräber sind nur in den Abteilungen 10 und 9 Nr. 184 - 175 zulässig.
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