Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026 · Friedhofssatzung: 11.11.2025
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.128,80 € Nutzungsgebühr für 25 Jahre (ab 5. Lebensjahr) nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 |
| Sargwahlgrab | 1.140,30 € Nutzungsgebühr für 25 Jahre (ab 5. Lebensjahr) nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 |
| Urnenreihengrab | 1.109,30 € Nutzungsgebühr für 25 Jahre mit Kennzeichnung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 |
| Urnenwahlgrab | 1.111,40 € Nutzungsgebühr für 25 Jahre nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 |
| Urnengrab anonym | 1.100,80 € Nutzungsgebühr für 25 Jahre ohne Kennzeichnung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 333,10 € (Sarg), 104,50 € (Urne) Separate Beisetzungsgebühren nach § 7 Abs. 1 und 2 |
| Trauerhalle / Halle | 256,80 € Nutzung der Friedhofskapelle nach § 5 (Vorraum: 171,00 €) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebuehrenordnung
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Delmenhorst verbindet
Satzung der Stadt Delmenhorst
über die Erhebung von Gebühren für den städtischen Friedhof Bungerhof (Friedhofsgebührensatzung)
Die Satzung wurde im Amtsblatt für die Stadt Delmenhorst Nr. 39 vom 05.12.2025, S. 11, unter www.delmenhorst.de verkündet und ist am 01.01.2026 in Kraft getreten.
Aufgrund der §§ 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes jeweils in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Delmenhorst in seiner Sitzung am 11. November 2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht
Für die Benutzung des städtischen Friedhofes Bungerhof und seiner Bestattungseinrichtungen werden Gebühren nach den §§ 2 - 9 dieser Satzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet (Gebührenschuldner),
- 1. wer ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
- 2. wer Leistungen der Friedhofsverwaltung beantragt,
- 3. derjenige, in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt oder in Anspruch genommen werden.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht, sobald gebührenpflichtige Leistungen erbracht worden sind. In den Fällen des § 9 entsteht die Gebührenschuld mit Überlassung der Grabstätte.
§ 4
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
Die zu erhebenden Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 5
Gebühren für Friedhofskapelle
Die Gebühren betragen einmalig für
- 1. die Benutzung der Friedhofskapelle 256,80 € (ausgenommen von der Benutzungsgebühr der Friedhofskapelle sind Nutzungen bei kirchlichen Anlässen zu stillen Feierlichkeiten)
- 2. die Benutzung des Vorraumes der Friedhofskapelle für eine Urnentrauerfeier 171,00 €
§ 6
Grabstättenherrichtungsgebühren
Die Gebühren betragen für Bodenaustausch und Einebnung der Grabstätte sowie Abräumung der Kränze und Gestecke (Grabstättenherrichtung) einmalig
- 1. für Reihengrabstätten
- a) bei einer Grabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 54,20 €
- b) bei einer Grabstätte für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr 54,20 €
- c) bei einem Reihengrab im Rasenfeld für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr 54,20 €
- d) bei einer Urnengrabstätte 18,00 €
- e) bei einem Urnenreihengrab im Rasenfeld 18,00 €
- f) bei einer Gemeinschaftsgrabstätte 18,00 €
- 2. für Wahlgrabstätten
- a) bei einer Wahlgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 54,20 €
- b) bei einer Wahlgrabstätte für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr 54,20 €
- c) bei einer Urnenwahlgrabstätte 18,00 €
§ 7
Beisetzungsgebühren
Die Gebühren betragen einmalig
- 1. für eine Körpererdbeisetzung
- a) in eine Reihengrabstätte für 9 - 18
Friedhofgebührensatzung der Stadt Delmenhorst
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aa) einen Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 191,80 € bb) einen Verstorbenen ab vollendetem 5. Lebensjahr 333,10 € cc) einen Verstorbenen ab vollendetem 5. Lebensjahr mit zusätzlich einem Kind unter einem Lebensjahr 333,10 € dd) verstorbene Geschwister bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 333,10 €
b) in eine Reihengrabstätte im Rasenfeld für aa) einen Verstorbenen ab vollendetem 5. Lebensjahr 333,10 € bb) ein Kind unter einem Jahr 191,80 € cc) verstorbene Geschwister bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 333,10 €
c) in eine Wahlgrabstätte für aa) einen Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 191,80 € bb) einen Verstorbenen ab vollendetem 5. Lebensjahr 333,10 € cc) das Aufsetzen einer Totgeburt 132,00 €
- 2. für eine Aschenbeisetzung ohne vorherige Andacht
- a) in eine Urnenreihengrabstätte im Rasenfeld, eine anonyme Urnenreihengrabstätte oder eine Gemeinschaftsgrabstätte 104,50 €
- b) in eine Urnenwahlgrabstätte oder Wahlgrabstätte für Körpererdbeisetzung 104,50 €
- c) in eine Urnenreihengrabstätte 104,50 €
- 3. für sonstige Leistungen
- a) Urnentragen (Beiwohnen, Tragen und Beisetzen der Urne inkl. Läuten der Friedhofsglocke) 71,10 €
- b) Sargbegleitung (Vorbesprechung mit Sargträgern, Beiwohnen, Vorweglaufen und Läuten der Friedhofsglocke) 71,10 €
§ 8
Umbettungsgebühren
Die Gebühren betragen einmalig
- 1. für die Umbettung von Leichen oder Gebeinen
- a) zur Beisetzung innerhalb des städtischen Friedhofs aa) eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 607,60 € bb) eines Verstorbenen ab vollendetem 5. Lebensjahr 1.186,20 €
- b) zur Beisetzung auf einem anderen Friedhof aa) eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 351,50 € bb) eines Verstorbenen ab vollendetem 5. Lebensjahr 640,50 €
- 2. für die Umbettung einer Urne
a) zur Beisetzung innerhalb des städtischen Friedhofs 237,70 €
b) zur Beisetzung auf einem anderen Friedhof 136,40 €
§ 9
Grabstättennutzungsgebühren
(1) Die Gebühren für die Zuteilung des Nutzungsrechts einer Reihengrabstätte betragen einmalig
- 1. bei einer Ruhezeit von 15 Jahren für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 663,80 €
- 2. bei einer Ruhezeit von 25 Jahren für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr 1.128,80 €
- 3. bei einer Ruhezeit von 25 Jahren für ein Reihengrab im Rasenfeld 1.141,80 €
- 4. bei einer Ruhezeit von 25 Jahren für ein Urnenreihengrab mit Kennzeichnung 1.109,30 €
- 5. bei einer Ruhezeit von 25 Jahren für ein Urnenreihengrab ohne Kennzeichnung 1.100,80 €
- 6. bei einer Ruhezeit von 25 Jahren für ein Urnenreihengrab im Rasenfeld 1.114,80 €
- 7. bei einer Ruhezeit von 25 Jahren für eine Gemeinschaftsgrabstätte 1.241,80 €
(2) Die Gebühren für die Verleihung des Nutzungsrechts einer Wahlgrabstätte betragen einmalig je Grabstelle
- 1. bei einem Nutzungsrecht von 25 Jahren für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1.106,40 €
- 2. bei einem Nutzungsrecht von 25 Jahren für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr 1.140,30 €
- 3. bei einem Nutzungsrecht von 40 Jahren für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr 1.824,50 €
- 4. bei einem Nutzungsrecht von 25 Jahren für eine Urnengrabstätte 1.111,40 €
- 5. bei einem Nutzungsrecht von 40 Jahren für eine Urnengrabstätte 1.778,30 €
(3) Wird bei einer weiteren Belegung einer Wahlgrabstätte durch die vorgeschriebene Ruhezeit die bisherige Nutzungszeit an der Grabstätte überschritten, so wird für den Überschreitungszeitraum die entsprechende anteilige Gebühr je Wahlgrabstelle nach Abs. 2 erhoben.
(4) Das Nutzungsrecht einer Wahlgrabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden. Wird das Nutzungsrecht für die vollständige Nutzungsdauer verlängert, handelt es 9 - 18
Friedhofgebührensatzung der Stadt Delmenhorst
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sich um einen Wiedererwerb; die Gebühr je Wahlgrabstelle bestimmt sich nach Abs. 2. Wird das Nutzungsrecht für die Dauer von 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahren verlängert, wird die entsprechende anteilige Gebühr je Wahlgrabstelle nach Abs. 2 erhoben.
§ 10
Sonstige Gebühren, Auslagen und Leistungen
(1) Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen einschließlich des Fundamentes sowie für die Umschreibung, Herstellung bzw. Zweitausfertigung von Urkunden über die Überlassung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte werden Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungskostensatzung der Stadt Delmenhorst in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
(2) Für
a) das Entfernen der Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör beim Ausheben der Gräber
b) Sicherungsmaßnahmen an stand-unsicheren Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon bei Gefahr im Verzuge
c) das Entfernen standunsicherer oder ohne Zustimmung aufgestellter Grabmale oder sonstiger baulicher Anlagen oder Teile davon
d) das ordnungsgemäße Herrichten oder Pflegen einer Wahlgrabstätte werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Verwaltungskostensatzung der Stadt Delmenhorst in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
(3) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in dieser Gebührensatzung nicht ausdrücklich geregelt sind, wird ein privatrechtliches Entgelt im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand vereinbart.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 25.11.2024 (Öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Delmenhorst am 20.12.2024) außer Kraft.
Delmenhorst, den 18.11.2025 STADT DELMENHORST
Petra Gerlach Oberbürgermeisterin
Gebuehrenordnung
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Delmenhorst verbindet
Friedhofssatzung
der Stadt Delmenhorst über die Benutzung des städtischen Friedhofs Bungerhof
Die Satzung wurde im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems vom 01.06.1990, S. 599, bekannt gemacht und ist am 02.06.1990 in Kraft getreten.
Die Satzung wurde geändert durch:
- die Änderungssatzung vom 19.12.2001, bekannt gemacht im Delmenhorster Kreisblatt am 29.12.2001, S. 23; die Änderungssatzung ist am 01.01.2002 in Kraft getreten;
- die Änderungssatzung vom 17.11.2003, bekannt gemacht im Delmenhorster Kreisblatt am 20.11.2003, S. 14; die Änderungssatzung ist am 01.01.2004 in Kraft getreten;
- die Änderungssatzung vom 19.11.2008, bekannt gemacht im Delmenhorster Kreisblatt am 04.12.2008, S. 40; die Änderungssatzung ist am 01.01.2009 in Kraft getreten;
- die 4. Änderungssatzung vom 12.11.2009, bekannt gemacht im Delmenhorster Kreisblatt am 14.11.2009, S. 58; die Änderungssatzung ist am 01.12.2009 in Kraft getreten;
- die 5. Änderungssatzung vom 10.12.2015, bekannt gemacht im Delmenhorster Kreisblatt am 19.12.2015, S. 36; die Änderungssatzung ist am 20.12.2015 in Kraft getreten.
Aufgrund der §§ 6 und 8 Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.06.1982 (Nieders. GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.1987 (Nieders. GVBl. S. 214), hat der Rat der Stadt Delmenhorst in seiner Sitzung am 16.05.1990 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Delmenhorst gelegenen und von ihr verwalteten städtischen Friedhof Bungerhof.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt.
(2) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Delmenhorst waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei 7 - 6
Friedhofssatzung der Stadt Delmenhorst über die Benutzung des städtischen Friedhofs Bungerhof
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Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof/Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der von der Stadt festgelegten Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden ausgenommen - zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) -gestr.-
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 6
Gewerbetreibende
(1) Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) über eine für die ausgeübte Tätigkeit entsprechende fachliche Qualifikation verfügen,
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Die Zulassung ist alle 4 Jahre zu erneuern. Die Zulassung kann auch für einen Einzelfall erfolgen.
(4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Berechtigungskarte und Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchst. c dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Im Falle des § 4 Abs. 2 sind auch gewerbliche Arbeiten untersagt.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, nicht verrottbare Abfälle eigenverantwortlich und entsprechend den Vorgaben des 7 - 6
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Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung außerhalb des städtischen Friedhofs zuzuführen.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen,
a) wenn Gewerbetreibende trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 5 bis 8 verstoßen oder
b) bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind."
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist vorher eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(5) Leichen sollen innerhalb von acht Tagen seit Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert werden. Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen.
§ 8 Särge
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargausstattung und -zubehör. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Zu den Arbeiten der Friedhofsverwaltung gehört auch das Auflegen und Abräumen der Kränze, die Abfuhr überflüssigen Grabaushubs, das Aufbringen von Oberboden und die Herstellung der Grabfläche für die Bepflanzung.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Friedhofs nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. 7 - 6
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(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 29 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 12
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) Anonyme Urnenreihengrabstätten
f) Ehrengrabstätten
g) Reihengrabstätten im Rasenfeld
h) Gemeinschaftsgrabstätten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten
Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Ausgemauerte Grüfte sind nicht zugelassen.
(5) Urnen dürfen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Körpererdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
§ 13a
Reihengrabstätten im Rasenfeld
(1) Reihengrabstätten im Rasenfeld werden nur als Grabstätten der Reihe nach für Körpererdbestattungen vergeben, wobei eine Kennzeichnung der Lage des Begräbnisplatzes nur durch ein liegendes Grabmal zulässig ist. Derartige Grabstätten werden nur im Todesfall auf Antrag vergeben. Ein Anspruch auf Erwerb mehrerer Grabstätten besteht nicht.
Auf ihnen wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Friedhofsverwaltung gepflegt und unterhalten wird. Für Trauerschmuck und Blumen wird eine gesondert angelegte Fläche zur Verfügung gestellt.
Trauerschmuck und Blumen (z.B. Blumenschalen, Blumengestecke, Kränze, Grablichter etc.), welche auf der von der Friedhofsverwaltung zu pflegenden Rasenfläche abgelegt werden, werden umgehend durch die Friedhofsverwaltung entsorgt.
Es werden Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr eingerichtet. 7 - 6
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(2) In jeder Reihengrabstätte im Rasenfeld darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in dieser Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Reihengrabstätten im Rasenfeld.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Körpererdbestattungen. Ein Rechtsanspruch auf Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht; die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen.
(2) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr wird erstmalig nur anlässlich eines Todesfalles oder an Personen über 65 Jahren für die Dauer von wahlweise 25 oder 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die Nutzungszeit an Wahlgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendetem 5. Lebensjahr wird erstmalig nur anlässlich eines Todesfalles für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Es kann nur eine Person das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erwerben. Es entsteht mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(3) Ist die Ruhezeit einer Leiche abgelaufen, so kann eine weitere Bestattung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet oder die Nutzungszeit mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird.
(4) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden. Eine Verlängerung ist auch für die Dauer von 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahren möglich. Wird die Grabstätte für die vollständige Nutzungsdauer verlängert, handelt es sich um einen Wiedererwerb.
(5) Das Nutzungsrecht verfällt nach Ablauf der Nutzungsdauer. Hierauf ist der Nutzungsberechtigte 6 Monate zuvor schriftlich hinzuweisen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht mit zumutbaren Aufwand zu ermitteln ist, so kann die Mitteilung durch öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild an der Grabstätte ersetzt werden.
(6) Der Erwerber soll bereits beim Erwerb des Nutzungsrechtes seinen Rechtsnachfolger bestimmen und diesem das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag zu übertragen. Die Übertragung kann nur auf
eine Person erfolgen und bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Unterbleibt eine entsprechende Vereinbarung und wird auch sonst keine wirksame Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über, wenn diese zustimmen. Das Nutzungsrecht für Wahlgrabstätten wird in der folgenden Reihenfolge übertragen:
- 1. 1. a) überlebende(r) Ehegatte(in)
- 1. b) Kinder
- 2. c) Stiefkinder
- 3. d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigten Väter oder Mütter
- 4. e) Eltern
- 5. f) vollbürtige Geschwister
- 6. g) Stiefgeschwister
- 7. h) nicht unter a) bis g) fallende Erben
- 2. 2. Das Nutzungsrecht für Kinderwahlgrabstätten wird in der folgenden Reihenfolge übertragen:
- 1. a) Erziehungsberechtigte(r)
- 2. b) leibliche Eltern
- 3. c) vollbürtige Geschwister
- 4. d) Stiefgeschwister
- 5. e) nicht unter a) bis d) fallende Erben
Sofern mehrere berechtigte Personen vorhanden sind, geht, wenn diese sich nicht einigen können, das Nutzungsrecht auf die jeweils älteste Person über, sofern diese zustimmt.
(7) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben. Der Rechtsnachfolger ist verpflichtet, den Erwerb umgehend der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
(8) Der Rechtsnachfolger erwirbt das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen zu entscheiden.
(9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
(10) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden, wenn die Grabstätten noch nicht belegt sind. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten, die teilweise belegt sind, kann zurückgegeben werden, wenn die letzte Ruhezeit abgelaufen ist. Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Grabstätte zurückgegeben werden.
(11) Wahlgrabstätten können für ein Jahr reserviert werden. Wird die Grabstätte im Anschluss an die Reservierung nicht erworben, bestehen keinerlei Nutzungsansprüche. Eine Verlängerung oder erneute Reservierung ist ausgeschlossen. 7 - 6
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§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten,
d) Anonyme Urnenreihengrabstätten
e) Urnenreihengrabstätten im Rasenfeld,
f) Gemeinschaftsgrabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Aschenerdbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von wahlweise 25 oder 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Eine Beisetzung kann nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne wiedererworben ist.
(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden nur als Grabstätten der Reihe nach vergeben, wobei eine individuelle Kennzeichnung der Lage des Begräbnisplatzes durch ein Grabmal ausgeschlossen ist. Derartige Grabstätten werden nur im Todesfall auf Antrag vergeben. Ein Anspruch auf Erwerb mehrerer Grabstätten besteht nicht. Auf ihnen wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Friedhofsverwaltung gepflegt und unterhalten wird.
(5) Urnenreihengrabstätten im Rasenfeld werden nur als Grabstätten der Reihe nach für Aschebestattungen vergeben, wobei eine Kennzeichnung der Lage des Begräbnisplatzes nur durch ein liegendes Grabmal zulässig ist, welches bündig mit der Rasenkante in der Erde eingelassen ist. Derartige Grabstätten werden nur im Todesfall auf Antrag vergeben. Ein Anspruch auf Erwerb mehrerer Grabstätten besteht nicht. Ein Wiedererwerb oder Verlängerung der Grabstätte ist nicht möglich. Auf ihnen wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Friedhofsverwaltung gepflegt und unterhalten wird. Für Trauerschmuck und Blumen wird eine gesondert angelegte Fläche zur Verfügung gestellt. Trauerschmuck und Blumen (z.B. Blumenschalen, Blumengestecke, Kränze, Grablichter etc.), welche auf der von der Friedhofsverwaltung zu pflegenden Rasenfläche abgelegt werden, werden umgehend durch die Friedhofsverwaltung entsorgt.
(6) Gemeinschaftsgrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach in einem Feld belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Ein Anspruch auf Erwerb mehrerer Grabstätten besteht nicht. Ein Wiedererwerb oder Verlängerung der Grabstätte ist nicht möglich. Auf ihnen werden Bodendecker gepflanzt und ein Grabmal errichtet, worauf die Namen, Geburts- und Sterbedaten der in der Gemeinschaftsgrabstätte beigesetzten Personen angebracht werden können. Die Beschriftung ist von dem Bestattungsberechtigten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu veranlassen; die Beschriftung bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung; § 21 gilt entsprechend. Eine individuelle Kennzeichnung durch ein anderes Grabmal ist ausgeschlossen. Die Gemeinschaftsgrabstätte wird von der Friedhofsverwaltung gepflegt und unterhalten.
(7) Pro Wahlgrabstätte für Körpererdbestattungen dürfen zusätzlich bis zu 2 Urnen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der Urnen die Nutzungszeit des Wahlgrabes nicht übersteigt. Nach einer Urnenbeisetzung ist während der Dauer der Ruhezeit der Urne eine Körpererdbestattung nicht zulässig.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Stadt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17
Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf dem Friedhof werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung 7 - 6
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Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
(3) Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften sind:
a) Abteilung M, MU
b) Abteilung H
c) Abteilung J
d) sämtliche Reihengrabstätten.
§ 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 28) - so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung über den Schutz des Baumbestandes der Stadt Delmenhorst in der jeweils gültigen Fassung.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 18 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m - 1,20 m Höhe 12 cm und ab 1,20 m Höhe 14 cm.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Erfüllung weitergehender Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 20
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Material verwendet werden. Spaltfelsen, grellweiße, tiefschwarze und unbearbeitete, bruchraue Grabmale sind nicht zugelassen.
b) Findlinge bleiben unbearbeitet. Sie müssen bis mindestens 5 cm unter Erdgleiche reichen.
c) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
- 2. Sie dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
- 3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
- 4. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein.
- 5. Farbe ist nur zulässig, um vertiefte Schriften in Stein in einem der Grundfarbtöne des Steins hervorzuheben.
- 6. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder und Silber.
(2) Auf Wahlgrabstätten für Körpererdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) stehende Grabmale:
aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe 0,50 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m; bb) bei zweistelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe 0,60 m bis 1,00 m, Breite bis 1,20 m, Mindeststärke 0,12 m; cc) bei drei- oder mehrstelligen Wahlgräbern im Hochformat sind folgende Maße zulässig: Höhe 0,60 m bis 1,20 m, Breite bis 1,20 m, Mindeststärke 0,12 m, Breite ab 1,20 m bis 1,40 m, Mindeststärke 0,14 m.
b) liegende Grabmale:
aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 1,00 m, Mindesthöhe 12 cm; bb) bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 12 cm; cc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 14 cm.
Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.
(3) Auf Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) stehende Grabmale (Hochformat/Stele): Höhe 0,60 m bis 1,00 m, Breite bis 0,50 m, Mindeststärke 12 cm;
b) kubische Grabmale: Grundriss max. 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,40 m bis 1,00 m; 7 - 6
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c) liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,60 m x 0,60 m, Mindesthöhe 12 cm.
(4) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
(5) Die Mindeststärken gelten nicht für Holz- und Metallgrabzeichen.
§ 21 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten hat der Antragsteller sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole, die Fundamentierung mit Angabe des Dübelmaterials, der Dübeldurchmesser, die Gesamtlänge und Einbindetiefe, sowie die Gründung bzw. Gründungsart.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 22 Anlieferung
(1) Vor der Errichtung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage sind der Friedhofsverwaltung die Gebührenempfangsbescheinigung sowie der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 23 Fundamentierung und Befestigung
(1) Für die Erstellung, Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie, Gerberstr. 1 in Mayen in der derzeit gültigen Fassung. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die TA Grabmal wird bei der Friedhofsverwaltung archivmäßig gesichert und kann dort eingesehen oder auch kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindestmaße der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 19 und 20.
§ 24 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung bei der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal 7 - 6
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oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Empfängers der Grabanweisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(4) Die für die Grabstätte Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.
(5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden, ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Ferner ist das Aufbringen von Kies (z.B. Marmorkies) und Folien unzulässig.
(9) Abfälle dürfen ihrer Art nur in die hierfür getrennt nach Abfallarten vorgehaltenen Sammelbehälter eingebracht werden. Verpackungen aller Art im Sinne der Verpackungsverordnung, insbesondere Paletten, Töpfe und Folien, dürfen nicht auf dem Friedhof entsorgt werden; diese Abfälle sind dem dafür vorgesehenen Verwertungssystem zuzuführen. 7 - 6
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§ 27
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 18 und 26 keinen zusätzlichen Anforderungen.
§ 28
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden.
(2) Unzulässig ist
- a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
- b) das Einfassen der Grabstätte mit Steinen, Metall, Glas oder Ähnlichem,
- c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
- d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 26 und 18 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 im Einzelfall zulassen.
§ 29
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
- a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
- b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht innerhalb
von 3 Monaten seit Aufforderung/Hinweis gem. Abs. 1 nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder in schwerwiegenden Fällen das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhalle und Trauerfeiern
§ 30
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 31
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen, von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Überführung der Särge und Urnen von der Kapelle zu den Grabstätten veranlasst die Friedhofsverwaltung. 7 - 6
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(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.
IX. Schlussvorschriften
§ 32
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 33
Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 34
Gebühren
Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34a
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Absatz 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 5 Absatz 1 bis 3 sich auf dem Friedhof nicht der Würde entsprechend verhält, die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt oder gegen die Verwaltungsvorschriften verstößt;
- 2. entgegen § 6 Absatz 1 eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt;
- 3. entgegen § 6 Absatz 6 gewerbliche Arbeiten außerhalb der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchführt;
- 4. entgegen § 21 Absatz 1 bis 5 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige Zustimmung errichtet;
- 5. entgegen § 24 Absatz 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen trotz Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält;
- 6. entgegen § 26 Absatz 8 Kies oder Folien auf der Grabstätte aufbringt;
- 7. entgegen § 26 Absatz 9 Satz 2 Halbsatz 1 Verpackungen aller Art im Sinne der Verpackungsordnung auf dem Friedhof entsorgt;
- 8. entgegen § 28 Absatz 2 Bäume oder großwüchsige Sträucher pflanzt, Grabstätten mit Steinen, Metall, Glas oder Ähnlichem einfasst, Rankgerüste, Gitter oder Pergolen errichtet, eine Bank oder sonstige Sitzgelegenheiten aufstellt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5 bis 5.000 Euro geahndet werden.
§ 35
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsordnung vom 23.08.1941 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Delmenhorst, den 22. Mai 1990 STADT DELMENHORST
Thölke Oberbürgermeister
Schramm Oberstadtdirektor
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
7 - 6
Delmenhorst verbindet
Friedhofssatzung
der Stadt Delmenhorst über die Benutzung des städtischen Friedhofs Bungerhof
Die Satzung wurde im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems vom 01.06.1990, S. 599, bekannt gemacht und ist am 02.06.1990 in Kraft getreten.
Die Satzung wurde geändert durch:
- die Änderungssatzung vom 19.12.2001, bekannt gemacht im Delmenhorster Kreisblatt am 29.12.2001, S. 23; die Änderungssatzung ist am 01.01.2002 in Kraft getreten;
- die Änderungssatzung vom 17.11.2003, bekannt gemacht im Delmenhorster Kreisblatt am 20.11.2003, S. 14; die Änderungssatzung ist am 01.01.2004 in Kraft getreten;
- die Änderungssatzung vom 19.11.2008, bekannt gemacht im Delmenhorster Kreisblatt am 04.12.2008, S. 40; die Änderungssatzung ist am 01.01.2009 in Kraft getreten;
- die 4. Änderungssatzung vom 12.11.2009, bekannt gemacht im Delmenhorster Kreisblatt am 14.11.2009, S. 58; die Änderungssatzung ist am 01.12.2009 in Kraft getreten;
- die 5. Änderungssatzung vom 10.12.2015, bekannt gemacht im Delmenhorster Kreisblatt am 19.12.2015, S. 36; die Änderungssatzung ist am 20.12.2015 in Kraft getreten.
Aufgrund der §§ 6 und 8 Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.06.1982 (Nieders. GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.1987 (Nieders. GVBl. S. 214), hat der Rat der Stadt Delmenhorst in seiner Sitzung am 16.05.1990 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Delmenhorst gelegenen und von ihr verwalteten städtischen Friedhof Bungerhof.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt.
(2) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Delmenhorst waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei 7 - 6
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Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof/Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der von der Stadt festgelegten Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden ausgenommen - zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) -gestr.-
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 6
Gewerbetreibende
(1) Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) über eine für die ausgeübte Tätigkeit entsprechende fachliche Qualifikation verfügen,
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Die Zulassung ist alle 4 Jahre zu erneuern. Die Zulassung kann auch für einen Einzelfall erfolgen.
(4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Berechtigungskarte und Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchst. c dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Im Falle des § 4 Abs. 2 sind auch gewerbliche Arbeiten untersagt.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, nicht verrottbare Abfälle eigenverantwortlich und entsprechend den Vorgaben des 7 - 6
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Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung außerhalb des städtischen Friedhofs zuzuführen.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen,
a) wenn Gewerbetreibende trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 5 bis 8 verstoßen oder
b) bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind."
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist vorher eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(5) Leichen sollen innerhalb von acht Tagen seit Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert werden. Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen.
§ 8 Särge
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargausstattung und -zubehör. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Zu den Arbeiten der Friedhofsverwaltung gehört auch das Auflegen und Abräumen der Kränze, die Abfuhr überflüssigen Grabaushubs, das Aufbringen von Oberboden und die Herstellung der Grabfläche für die Bepflanzung.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Friedhofs nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. 7 - 6
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(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 29 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 12
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) Anonyme Urnenreihengrabstätten
f) Ehrengrabstätten
g) Reihengrabstätten im Rasenfeld
h) Gemeinschaftsgrabstätten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten
Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Ausgemauerte Grüfte sind nicht zugelassen.
(5) Urnen dürfen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Körpererdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
§ 13a
Reihengrabstätten im Rasenfeld
(1) Reihengrabstätten im Rasenfeld werden nur als Grabstätten der Reihe nach für Körpererdbestattungen vergeben, wobei eine Kennzeichnung der Lage des Begräbnisplatzes nur durch ein liegendes Grabmal zulässig ist. Derartige Grabstätten werden nur im Todesfall auf Antrag vergeben. Ein Anspruch auf Erwerb mehrerer Grabstätten besteht nicht.
Auf ihnen wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Friedhofsverwaltung gepflegt und unterhalten wird. Für Trauerschmuck und Blumen wird eine gesondert angelegte Fläche zur Verfügung gestellt.
Trauerschmuck und Blumen (z.B. Blumenschalen, Blumengestecke, Kränze, Grablichter etc.), welche auf der von der Friedhofsverwaltung zu pflegenden Rasenfläche abgelegt werden, werden umgehend durch die Friedhofsverwaltung entsorgt.
Es werden Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr eingerichtet. 7 - 6
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(2) In jeder Reihengrabstätte im Rasenfeld darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in dieser Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Reihengrabstätten im Rasenfeld.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Körpererdbestattungen. Ein Rechtsanspruch auf Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht; die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen.
(2) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr wird erstmalig nur anlässlich eines Todesfalles oder an Personen über 65 Jahren für die Dauer von wahlweise 25 oder 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die Nutzungszeit an Wahlgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendetem 5. Lebensjahr wird erstmalig nur anlässlich eines Todesfalles für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Es kann nur eine Person das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erwerben. Es entsteht mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(3) Ist die Ruhezeit einer Leiche abgelaufen, so kann eine weitere Bestattung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet oder die Nutzungszeit mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird.
(4) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden. Eine Verlängerung ist auch für die Dauer von 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahren möglich. Wird die Grabstätte für die vollständige Nutzungsdauer verlängert, handelt es sich um einen Wiedererwerb.
(5) Das Nutzungsrecht verfällt nach Ablauf der Nutzungsdauer. Hierauf ist der Nutzungsberechtigte 6 Monate zuvor schriftlich hinzuweisen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht mit zumutbaren Aufwand zu ermitteln ist, so kann die Mitteilung durch öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild an der Grabstätte ersetzt werden.
(6) Der Erwerber soll bereits beim Erwerb des Nutzungsrechtes seinen Rechtsnachfolger bestimmen und diesem das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag zu übertragen. Die Übertragung kann nur auf
eine Person erfolgen und bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Unterbleibt eine entsprechende Vereinbarung und wird auch sonst keine wirksame Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über, wenn diese zustimmen. Das Nutzungsrecht für Wahlgrabstätten wird in der folgenden Reihenfolge übertragen:
- 1. 1. a) überlebende(r) Ehegatte(in)
- 1. b) Kinder
- 2. c) Stiefkinder
- 3. d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigten Väter oder Mütter
- 4. e) Eltern
- 5. f) vollbürtige Geschwister
- 6. g) Stiefgeschwister
- 7. h) nicht unter a) bis g) fallende Erben
- 2. 2. Das Nutzungsrecht für Kinderwahlgrabstätten wird in der folgenden Reihenfolge übertragen:
- 1. a) Erziehungsberechtigte(r)
- 2. b) leibliche Eltern
- 3. c) vollbürtige Geschwister
- 4. d) Stiefgeschwister
- 5. e) nicht unter a) bis d) fallende Erben
Sofern mehrere berechtigte Personen vorhanden sind, geht, wenn diese sich nicht einigen können, das Nutzungsrecht auf die jeweils älteste Person über, sofern diese zustimmt.
(7) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben. Der Rechtsnachfolger ist verpflichtet, den Erwerb umgehend der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
(8) Der Rechtsnachfolger erwirbt das Recht, in der Grabstätte bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen zu entscheiden.
(9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
(10) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden, wenn die Grabstätten noch nicht belegt sind. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten, die teilweise belegt sind, kann zurückgegeben werden, wenn die letzte Ruhezeit abgelaufen ist. Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Grabstätte zurückgegeben werden.
(11) Wahlgrabstätten können für ein Jahr reserviert werden. Wird die Grabstätte im Anschluss an die Reservierung nicht erworben, bestehen keinerlei Nutzungsansprüche. Eine Verlängerung oder erneute Reservierung ist ausgeschlossen. 7 - 6
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§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten,
d) Anonyme Urnenreihengrabstätten
e) Urnenreihengrabstätten im Rasenfeld,
f) Gemeinschaftsgrabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Aschenerdbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von wahlweise 25 oder 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Eine Beisetzung kann nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne wiedererworben ist.
(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden nur als Grabstätten der Reihe nach vergeben, wobei eine individuelle Kennzeichnung der Lage des Begräbnisplatzes durch ein Grabmal ausgeschlossen ist. Derartige Grabstätten werden nur im Todesfall auf Antrag vergeben. Ein Anspruch auf Erwerb mehrerer Grabstätten besteht nicht. Auf ihnen wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Friedhofsverwaltung gepflegt und unterhalten wird.
(5) Urnenreihengrabstätten im Rasenfeld werden nur als Grabstätten der Reihe nach für Aschebestattungen vergeben, wobei eine Kennzeichnung der Lage des Begräbnisplatzes nur durch ein liegendes Grabmal zulässig ist, welches bündig mit der Rasenkante in der Erde eingelassen ist. Derartige Grabstätten werden nur im Todesfall auf Antrag vergeben. Ein Anspruch auf Erwerb mehrerer Grabstätten besteht nicht. Ein Wiedererwerb oder Verlängerung der Grabstätte ist nicht möglich. Auf ihnen wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Friedhofsverwaltung gepflegt und unterhalten wird. Für Trauerschmuck und Blumen wird eine gesondert angelegte Fläche zur Verfügung gestellt. Trauerschmuck und Blumen (z.B. Blumenschalen, Blumengestecke, Kränze, Grablichter etc.), welche auf der von der Friedhofsverwaltung zu pflegenden Rasenfläche abgelegt werden, werden umgehend durch die Friedhofsverwaltung entsorgt.
(6) Gemeinschaftsgrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach in einem Feld belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Ein Anspruch auf Erwerb mehrerer Grabstätten besteht nicht. Ein Wiedererwerb oder Verlängerung der Grabstätte ist nicht möglich. Auf ihnen werden Bodendecker gepflanzt und ein Grabmal errichtet, worauf die Namen, Geburts- und Sterbedaten der in der Gemeinschaftsgrabstätte beigesetzten Personen angebracht werden können. Die Beschriftung ist von dem Bestattungsberechtigten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu veranlassen; die Beschriftung bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung; § 21 gilt entsprechend. Eine individuelle Kennzeichnung durch ein anderes Grabmal ist ausgeschlossen. Die Gemeinschaftsgrabstätte wird von der Friedhofsverwaltung gepflegt und unterhalten.
(7) Pro Wahlgrabstätte für Körpererdbestattungen dürfen zusätzlich bis zu 2 Urnen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der Urnen die Nutzungszeit des Wahlgrabes nicht übersteigt. Nach einer Urnenbeisetzung ist während der Dauer der Ruhezeit der Urne eine Körpererdbestattung nicht zulässig.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Stadt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17
Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf dem Friedhof werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung 7 - 6
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Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
(3) Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften sind:
a) Abteilung M, MU
b) Abteilung H
c) Abteilung J
d) sämtliche Reihengrabstätten.
§ 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 28) - so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung über den Schutz des Baumbestandes der Stadt Delmenhorst in der jeweils gültigen Fassung.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 18 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m - 1,20 m Höhe 12 cm und ab 1,20 m Höhe 14 cm.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Erfüllung weitergehender Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 20
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Material verwendet werden. Spaltfelsen, grellweiße, tiefschwarze und unbearbeitete, bruchraue Grabmale sind nicht zugelassen.
b) Findlinge bleiben unbearbeitet. Sie müssen bis mindestens 5 cm unter Erdgleiche reichen.
c) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
- 2. Sie dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
- 3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
- 4. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein.
- 5. Farbe ist nur zulässig, um vertiefte Schriften in Stein in einem der Grundfarbtöne des Steins hervorzuheben.
- 6. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder und Silber.
(2) Auf Wahlgrabstätten für Körpererdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) stehende Grabmale:
aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe 0,50 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m; bb) bei zweistelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe 0,60 m bis 1,00 m, Breite bis 1,20 m, Mindeststärke 0,12 m; cc) bei drei- oder mehrstelligen Wahlgräbern im Hochformat sind folgende Maße zulässig: Höhe 0,60 m bis 1,20 m, Breite bis 1,20 m, Mindeststärke 0,12 m, Breite ab 1,20 m bis 1,40 m, Mindeststärke 0,14 m.
b) liegende Grabmale:
aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 1,00 m, Mindesthöhe 12 cm; bb) bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 12 cm; cc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 14 cm.
Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.
(3) Auf Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) stehende Grabmale (Hochformat/Stele): Höhe 0,60 m bis 1,00 m, Breite bis 0,50 m, Mindeststärke 12 cm;
b) kubische Grabmale: Grundriss max. 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,40 m bis 1,00 m; 7 - 6
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c) liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,60 m x 0,60 m, Mindesthöhe 12 cm.
(4) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
(5) Die Mindeststärken gelten nicht für Holz- und Metallgrabzeichen.
§ 21 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten hat der Antragsteller sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole, die Fundamentierung mit Angabe des Dübelmaterials, der Dübeldurchmesser, die Gesamtlänge und Einbindetiefe, sowie die Gründung bzw. Gründungsart.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 22 Anlieferung
(1) Vor der Errichtung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage sind der Friedhofsverwaltung die Gebührenempfangsbescheinigung sowie der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 23 Fundamentierung und Befestigung
(1) Für die Erstellung, Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie, Gerberstr. 1 in Mayen in der derzeit gültigen Fassung. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die TA Grabmal wird bei der Friedhofsverwaltung archivmäßig gesichert und kann dort eingesehen oder auch kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindestmaße der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 19 und 20.
§ 24 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung bei der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal 7 - 6
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oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Empfängers der Grabanweisung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(4) Die für die Grabstätte Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.
(5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden, ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Ferner ist das Aufbringen von Kies (z.B. Marmorkies) und Folien unzulässig.
(9) Abfälle dürfen ihrer Art nur in die hierfür getrennt nach Abfallarten vorgehaltenen Sammelbehälter eingebracht werden. Verpackungen aller Art im Sinne der Verpackungsverordnung, insbesondere Paletten, Töpfe und Folien, dürfen nicht auf dem Friedhof entsorgt werden; diese Abfälle sind dem dafür vorgesehenen Verwertungssystem zuzuführen. 7 - 6
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§ 27
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 18 und 26 keinen zusätzlichen Anforderungen.
§ 28
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden.
(2) Unzulässig ist
- a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
- b) das Einfassen der Grabstätte mit Steinen, Metall, Glas oder Ähnlichem,
- c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
- d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 26 und 18 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 im Einzelfall zulassen.
§ 29
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
- a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
- b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht innerhalb
von 3 Monaten seit Aufforderung/Hinweis gem. Abs. 1 nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder in schwerwiegenden Fällen das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhalle und Trauerfeiern
§ 30
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 31
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen, von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Überführung der Särge und Urnen von der Kapelle zu den Grabstätten veranlasst die Friedhofsverwaltung. 7 - 6
Friedhofssatzung der Stadt Delmenhorst über die Benutzung des städtischen Friedhofs Bungerhof
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(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.
IX. Schlussvorschriften
§ 32
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 33
Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 34
Gebühren
Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34a
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Absatz 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 5 Absatz 1 bis 3 sich auf dem Friedhof nicht der Würde entsprechend verhält, die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt oder gegen die Verwaltungsvorschriften verstößt;
- 2. entgegen § 6 Absatz 1 eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt;
- 3. entgegen § 6 Absatz 6 gewerbliche Arbeiten außerhalb der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchführt;
- 4. entgegen § 21 Absatz 1 bis 5 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige Zustimmung errichtet;
- 5. entgegen § 24 Absatz 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen trotz Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält;
- 6. entgegen § 26 Absatz 8 Kies oder Folien auf der Grabstätte aufbringt;
- 7. entgegen § 26 Absatz 9 Satz 2 Halbsatz 1 Verpackungen aller Art im Sinne der Verpackungsordnung auf dem Friedhof entsorgt;
- 8. entgegen § 28 Absatz 2 Bäume oder großwüchsige Sträucher pflanzt, Grabstätten mit Steinen, Metall, Glas oder Ähnlichem einfasst, Rankgerüste, Gitter oder Pergolen errichtet, eine Bank oder sonstige Sitzgelegenheiten aufstellt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5 bis 5.000 Euro geahndet werden.
§ 35
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsordnung vom 23.08.1941 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Delmenhorst, den 22. Mai 1990 STADT DELMENHORST
Thölke Oberbürgermeister
Schramm Oberstadtdirektor