Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 17. Dezember 2024 · Friedhofssatzung: 17. Dezember 2024
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 845,00 € für die gesamte Laufzeit, laut § 5 Abs. 1 Nr. 1 |
| Sargwahlgrab | 111,00 € Jahresgebühr für Wahlgrab (2 Grabstellen), laut § 5 Abs. 1 Nr. 3 |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt |
| Urnenwahlgrab | 229,00 € Jahresgebühr für Urnengrab groß (9 Urnen), alternativ 130,00 € für klein, laut § 5 Abs. 2 Nr. 1/2 |
| Urnengrab anonym | 243,00 € für die gesamte Laufzeit, laut § 5 Abs. 2 Nr. 6 |
| Baumbestattung | 142,00 € Jahresgebühr für Baum- und Skulpturenhain im Hauptfriedhof (2 Urnen), laut § 5 Abs. 2 Nr. 3a |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 265,00 € / 106,00 € Grundgebühr für Durchführung der Bestattung (Sarg/Urne) laut § 9 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Abs. 4 Nr. 1; Graböffnung/-schließung gesondert |
| Trauerhalle / Halle | 121,00 € für die ersten 30 Minuten, Hauptfriedhof/Große Halle; andere Standorte 36,00 € bis 7,00 €, laut § 9 Abs. 1 |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
BAMBERGER STADTRECHT
STADT BAMBERG
71.002.1
Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung (BFGebS)
der Stadt Bamberg
Vom 23. Dezember 2022
(Amtsblatt der Stadt Bamberg - vom 30.Dezember 2022 Nr. 24)
Zuletzt geändert durch Satzung vom 17. Dezember 2024 (Amtsblatt der Stadt Bamberg vom 27. Dezember 2024 Nr. 24)
Die Stadt Bamberg erlässt aufgrund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Art. 10b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638) geändert worden ist, und der Art. 23, 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 57a Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBl S. 374) folgende Satzung:
Inhaltsübersicht:
I. Gebührenerhebung
§ 1 Gebührenpflicht § 2 Gebührenschuldner § 3 Entstehung der Gebühren, Fälligkeit, Sicherung
II. Grabnutzungsgebühren
§ 4 Allgemeines § 5 Grabarten § 6 Allgemeine Grabverwaltungsgebühren § 7 Grabrechtsverzicht § 8 Grabmalgenehmigung
III. Bestattungsgebühren
§ 9 Grundgebühren § 10 Spezielle Raumnutzungsgebühren
IV. Weitere Tatbestände, Schlussbestimmung
§ 11 Sonstige Gebühren § 12 Ermäßigungen § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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71.002.1
I. Gebührenerhebung
§ 1
Gebührenpflicht
(1) Die Friedhofsverwaltung der Stadt Bamberg erhebt für die Nutzung ihrer Friedhöfe und Einrichtungen sowie ihre Leistungen Gebühren nach dieser Satzung. Alle Gebühren sind Nettogebühren. Soweit Mehrwertsteuer anfällt, wird diese in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe erhoben.
(2) Nicht in den Abschnitten II. – IV. aufgeführte Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach den tatsächlichen Personal- und Sachkosten zuzüglich eines allgemeinen Verwaltungskostenzuschlags in Höhe von 30 %.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer
- 1. einen Antrag auf Benutzung der städtischen Friedhöfe oder auf Leistungen im Sinne des § 1 stellt;
- 2. zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist;
- 3. sich gegenüber der Stadt Bamberg zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.
(2) Zur Zahlung der Grabnutzungsgebühren ist die grabnutzungsberechtigte Person verpflichtet.
(3) Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebühren, Fälligkeit, Sicherung
(1) Die Gebührenschuld entsteht, sobald eine Leistung beantragt oder in Anspruch genommen wird. Die Fälligkeit tritt vier Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides ein. Die Friedhofsverwaltung kann für die Erbringung von Leistungen eine ausreichende Sicherung fordern.
(2) Wenn die Gebühren nicht ausreichend gesichert sind, werden die Leistungen durchgeführt, die den niedrigsten Gebühren entsprechen.
(3) Jahresgebühren werden auf volle Euro aufgerundet. Sie sind für die gesamte Laufzeit im Voraus zu entrichten.
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II. Grabnutzungsgebühren
§ 4
Allgemeines
(1) Die in § 5 im Einzelnen aufgeführten Grabnutzungsgebühren gelten jeweils für ein Jahr. Ausnahmen für die gesamte Laufzeit oder einmalige Gebühren sind entsprechend ausgewiesen.
(2) Sie sind auf volle Jahre gerundet entsprechend der Dauer des Grabnutzungsrechts bzw. der Nutzungsdauer nach den einschlägigen Bestimmungen der Bestattungs- und Friedhofssatzung als Vielfaches der Jahresgebühr im Voraus zu entrichten. Für mehrstellige Grabstätten erhöht sich die Gebühr entsprechend.
§ 5
Grabarten
(1) Für Gräber für Erdbestattungen werden folgende Gebühren erhoben:
| 1. Reihengrab für Erwachsene für die gesamte Laufzeit | 845,00 €; |
|---|---|
| 2. Kindergrab | 29,00 €; |
| 3. Wahlgrab (2 Grabstellen) | 111,00 €; |
| 4. Wahlgrab lang (2 Grabstellen) | 129,00 €; |
| 5. Sarggemeinschaftsgrabanlage (2 Grabstellen) | 192,00 €; |
| 6. Gruft (9 Grabstellen) | 572,00 €; |
| 7. Portikusgruft (9 Grabstellen) | 1.060,00 €; |
| 8. Gruft am Hauptweg (9 Grabstellen) | 1.144,00 €; |
| 9. 6-faches Wahlgrab am Hauptweg | 969,00 €; |
| 10. Grabstelle im Muslimischen Grabfeld | 81,00 €. |
(2) Für Urnenbeisetzungsstätten werden folgende Gebühren erhoben:
| 1. Urnengrab groß (100 cm x 100 cm, 9 Urnen) | 229,00 €; |
|---|---|
| 2. Urnengrab klein (80 cm x 80 cm, 5 Urnen) | 130,00 €; |
| 3. Grabstelle in der Gemeinschaftsgrabanlage | |
| a. Baum- und Skulpturenhain im Hauptfriedhof (2 Urnen) | 142,00 €; |
| b. Urnenhain im Hauptfriedhof (2 Urnen) | 140,00 €; |
| c. Staudenbeet im Friedhof Wildensorg (2 Urnen) | 142,00 €; |
| d. Wiese im Friedhof Gaustadt für die gesamte Laufzeit | 389,00 €; |
| 4. Urnennische |
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| a. in der IV. Abteilung im Hauptfriedhof (2 Urnen) | 64,00 €; |
|---|---|
| b. in der VI. Abteilung im Hauptfriedhof (2 Urnen) | 61,00 €; |
| c. im Kolumbarium einfach (2 Urnen) | 75,00 €; |
| d. im Kolumbarium doppelt (4 Urnen) | 158,00 €; |
| 5. Grabstelle in der halbanonymen Gruft für die gesamte Laufzeit | 438,00 €; |
| 6. Grabstelle zur anonymen Beisetzung für die gesamte Laufzeit | 243,00 €; |
| 7. Beisetzung einer Urne in einer Grabstätte nach Absatz 1 einmalig | 224,00 € |
§ 6
Allgemeine Grabverwaltungsgebühren
Als allgemeine Grabverwaltungsgebühren werden erhoben:
| 1. Ausstellung eines Grabbriefes | 25,00 €; |
|---|---|
| 2. Umschreibung eines Grabnutzungsrechts | 25,00 €; |
| 3. Bearbeitung eines Verzichts auf ein Grabnutzungsrecht | 50,00 €. |
§ 7
Grabrechtsverzicht
Wird auf ein Grabrecht verzichtet, erfolgt keine Rückerstattung der Grabgebühren.
§ 8
Grabmalgenehmigung
(1) Für Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Gestaltung und/oder Umgestaltung einer Grabstätte stehen, werden Gebühren erhoben. Die Gebühr beträgt 5 % des Entgeltes (einschließlich der Mehrwertsteuer), das von der grabnutzungsberechtigten Person an den Hersteller für das Grabmal samt allem Zubehör und allen Fundamentierungs- und Aufstellungsarbeiten zu entrichten ist, mindestens 50,00 €.
(2) Mit der o. g. Gebühr sind folgende Tätigkeiten abgegolten:
- 1. Prüfung der geplanten Grabgestaltung,
- 2. Genehmigung für die Errichtung von Grabmalen, Grababdeckungen und Einfassungen,
- 3. Überprüfung der Übereinstimmung zwischen genehmigter und ausgeführter Gestaltung.
- 4. Überprüfung der Standsicherheit und der Verkehrssicherheit bei stehenden Grabmalen.
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III. Bestattungsgebühren
§ 9
Grundgebühren
(1) Als Grundgebühren werden erhoben:
- 1. Für die Benutzung der Trauerhallen für die ersten 30 Minuten a. auf dem Hauptfriedhof/Große Halle 121,00 €; b. auf dem Hauptfriedhof/Kolumbarium 36,00 €; c. auf dem Friedhof Gaustadt 24,00 €; d. auf den Friedhöfen Bug und Wildensorg 7,00 €.
- 2. Für die Benutzung der Trauerhallen auf allen Friedhöfen je angefangene weitere 30 Minuten 50 % der Gebühr nach Nr. 1
(2) Bei Erdbestattungen von Särgen sind folgende Gebühren zu entrichten:
- 1. Für die Durchführung der Bestattung a. bei Erwachsenen und Kindern über 5 Jahren 265,00 €; b. bei Kindern bis einschließlich 5 Jahren, Fehl- und Totgeburten 106,00 €;
- 2. Für das Öffnen und Schließen sowie das Vorbereiten des Grabes a. bei Erwachsenen und Kindern über 5 Jahren 430,00 €; b. bei Erwachsenen und Kindern über 5 Jahren bei einer Tieferlegung 501,00 €; c. bei Kindern bis einschließlich 5 Jahren, Fehl- und Totgeburten 174,00 €;
- 3. Für den Abtransport des Aushubs 150,00 €.
(3) Bei Gruftbestattungen von Särgen sind folgende Gebühren zu entrichten:
- 1. Für die Durchführung der Bestattung a. bei Erwachsenen und Kindern über 5 Jahren 265,00 €; b. bei Kindern bis einschließlich 5 Jahren, Fehl- und Totgeburten 106,00 €;
- 2. Für das Öffnen und Schließen sowie das Vorbereiten der Gruft a. bei einer Gruft 296,00 €; b. bei einer Portikusgruft 191,00 €;
- 3. Für das Räumen einer Gruft (zuzüglich der Kosten für das Öffnen der Gruft) a. für jeden geräumten Sarg 530,00 €; b. für die Gebeine pro Person/je Urne 212,00 €;
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| c. für Gebeinsbehälter | nach Aufwand; |
|---|---|
| 4. Für die Erneuerung/den Austausch von | |
| a. Gruftplatten | nach Aufwand; |
| b. Grufthaken | nach Aufwand; |
| c. Gruftringen | nach Aufwand. |(4) Bei Urnenbestattungen sind folgende Gebühren zu entrichten: <ol><li>1. Für die Durchführung einer Urnenbeisetzung</li><li>2. Für das Öffnen und Schließen sowie das Vorbereiten <ol><li>a. einer Erdgrabstätte</li><li>b. einer Urnennische</li><li>c. eines Platzes im Baum- und Skulpturenhain/Staudenbeet</li><li>d. eines Platzes im Urnenhain</li><li>e. einer Gruft</li><li>f. einer Portikusgruft</li><li>g. bei oberirdischen Beisetzungen</li></ol></li><li>3. Für das Versenden einer Urne werden folgende Gebühren erhoben: <ol><li>a. ins Inland</li><li>b. ins Ausland</li></ol></li></ol></td><td> 106,00 €; 71,00 €; 127,00 €; 159,00 €; 127,00 €; 79,00 €; 71,00 €; 72,00 €; 84,00 €. </td></tr></table>(5) Bei der Benutzung mobilen Inventars sind folgende Gebühren zu entrichten: <ol><li>1. Mobile Lautsprecheranlage</li><li>2. Mobile Kranzwand, je Stück</li><li>3. Mobile Kranzständer, je Stück</li></ol></td><td> 100,00 €; 130,00 €; 50,00 €. </td></tr></table>(6) Für das Heben und Tieferlegen von Leichen, Leichenresten, Gebeinen und Urnen sind folgende Gebühren zu entrichten: <ol><li>1. Heben <ol><li>a. einer Leiche</li><li>b. von Gebeinen</li><li>c. einer Urne aus einem Erdgrab</li><li>d. einer Urne aus einer Urnennische</li></ol></li></ol></td><td> 902,00 €; 651,00 €; 252,00 €; 85,00 €; </td></tr><tr><td>2. Tieferlegen (nur in Verbindung mit einer Erdbestattung)</td><td></td></tr></table>
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a. einer Leiche/von Leichenresten 543,00 €; b. von Gebeinen 292,00 €
§ 10
Spezielle Raumnutzungsgebühren
Folgende Raumnutzungsgebühren werden erhoben für:
- 1. Benutzung einer Schauzelle pro Tag 21,00 €;
- 2. Benutzung des Sektionsraumes pro Leichnam, nach Aufwand; einschließlich der Reinigungsarbeiten
- 3. Benutzung der Kühlzelle pro Tag 18,00 €.
IV. Weitere Tatbestände; Schlussbestimmung
§ 11
Sonstige Gebühren
(1) Für Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Zulassung gewerblicher oder freiberuflicher Betätigung in den Friedhöfen entstehen, werden Gebühren erhoben. Diese Gebühren belaufen sich auf:
- 1. Berechtigungsschein zur Gewerbeausübung pro Jahr 100,00 €;
- 2. Berechtigungsschein zum Befahren der Friedhöfe je Fahrzeug pro Jahr 100,00 €.
(2) Für folgende Amtshandlungen werden ebenfalls Gebühren erhoben:
- 1. Ausstellung eines Leichenpasses 55,00 €;
- 2. Änderung bereits vereinbarter/festgelegter Termine oder Grabstätten 70,00 €;
- 3. Nutzung eines Gießkannenaufbewahrungsplatzes für 3 Kalenderjahre 24,00 €.
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§ 12 Ermäßigungen
Bei einer gleichzeitigen Beisetzung mehrere verstorbener Personen in dieselbe Grabstätte ermäßigen sich die Grundgebühren nach § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 3 Nr. 1 und § 9 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2a und Nr. 2g jeweils um 50 % für die zweite und jede weitere beizusetzende Person. Die Ermäßigung wird jeweils auf die jünger verstorbenen Personen gewährt. Im Falle einer gleichzeitigen Beisetzung von Sarg und Urne erfolgt die Ermäßigung unabhängig vom Alter der Personen auf die Gebühren der Urnenbeisetzung. Wenn eine Wöchnerin mit ihrem Kind beigesetzt wird, entfällt die Grundgebühr für das Kind.
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Bamberg vom 17. Dezember 2015 (Rathaus Journal Nr. 27/2015) außer Kraft.
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