Bergisch Gladbach

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.12.2023 · Friedhofssatzung: 16.12.2003

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab2.100,00 € Bereitstellung einer Reihengrabstätte im Erdgrab (ab 5. Lebensjahr); unter 5 Jahren: 850,00 €
Sargwahlgrab2.760,00 € Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte je Stelle im Erdgrab
Urnenreihengrab525,00 € Bereitstellung einer Urnen-Reihengrabstätte
Urnenwahlgrab1.380,00 € Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte
Urnengrab anonym525,00 € Bereitstellung eines anonymen Urnengrabes
Baumbestattung705,00 € Beisetzung von Totenasche im Wurzelbereich; Familienbaum: 2.820,00 €
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)475,00 € - 650,00 € (Sarg) / 210,00 € - 260,00 € (Urne) Separat als 'Bestattung (Grabbereitung)' aufgeführt, je nach Grabart unterschiedlich
Trauerhalle / Halle210,00 € Nutzung der Halle für die Trauerfeier; Sargeinstellung separat: 45,00 €/Tag

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebührensatzung für Friedhöfe

73.2

Gebührensatzung

für die Friedhöfe der Stadt Bergisch Gladbach in der Fassung der VI. Nachtragssatzung

Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.11.2001 (GV NRW S. 811) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – KAG – vom 21.10.1969 (GV NW S. 712 / SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999 (GV NW S. 718) und der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Bergisch Gladbach (Friedhofssatzung) vom 16.12.2003 hat der Rat der Stadt Bergisch Gladbach in seiner Sitzung vom 16.12.2003, 09.12.2004, 13.12.2005, 14.12.2010, 17.12.2013, 18.02.2020 und 05.09.2023 folgende Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Bergisch Gladbach beschlossen:

§ 1

Gegenstand der Gebühr

Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und für die Leistungen der Stadt Bergisch Gladbach werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist neben dem Bestattungspflichtigen derjenige verpflichtet, der an Nutzungsrecht an Grabstätten erworben hat, die Bestattungseinrichtung benutzt oder Leistungen in Anspruch genommen hat. (2) Zur Zahlung der Gebühren ist ferner derjenige verpflichtet, der nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Bestattungskosten zu tragen hat. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühren werden 30 Tage nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Im Falle des Wiedererwerbs eines Nutzungsrechtes an einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte werden die Gebühren 30 Tage nach Beginn des Verlängerungszeitraumes fällig. (2) Bei Wahlgrabstätten mit mehreren Grabstellen ist die Gesamtgebühr bei Erwerb und Wiedererwerb des Nutzungsrechtes zu entrichten.

§ 4

Stundung, Niederschlagung und Erlaß der Gebühren

Für Stundung, Niederschlag und Erlaß der Gebühren gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Gebührensatzung für Friedhöfe

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§ 5

Höhe der Gebühren

  1. 1. Erwerb von Nutzungsrechten:

1.1. An Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten 1.1.1. Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte 1.1.1.1. je Stelle im Erdgrab 2.760,00 € 1.1.1.2. je Stelle in der Grabkammer 1.380,00 € 1.1.2. Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte 1.380,00 € 1.1.3. Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte: 1.1.3.1. Nach Ablauf der Ruhezeit ist die Gebühr ganz oder anteilig für den Zeitraum des Wiedererwerbs wie bei Gebührenziffer 1.1.1.1. bzw. 1.1.1.2. zu zahlen. 1.1.3.2. Während der Ruhezeiten ist für jedes Jahr, um das das Nutzungsrecht wiedererworben wird, 1/30 (bei abgeänderten Ruhezeiten der entsprechende Bruchteil) der Gebühr nach der Ziffer 1.1.1.1. bzw. 1/15 (bei abgeänderten Ruhezeiten der entsprechende Bruchteil) der Gebühr nach Ziffer 1.1.1.2. zu zahlen. 1.1.4. Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte: 1.1.4.1. Nach Ablauf der Ruhezeit ist die Gebühr ganz oder anteilig für den Zeitraum des Wiedererwerbs wie bei Gebührenziffer 1.1.2. zu zahlen. 1.1.4.2. Während der Ruhezeiten ist für jedes Jahr, um das das Nutzungsrecht wiedererworben wird, 1/15 (bei abgeänderten Ruhezeiten der entsprechende Bruchteil) der Gebühr nach der Ziffer 1.1.2. zu zahlen 1.2. An Reihengrabstätten 1.2.1. Bereitstellung einer Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 850,00 € 1.2.2. Bereitstellung einer Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.2.2.1. im Erdgrab 2.100,00 € 1.2.2.2. in der Grabkammer 1.260,00 € 1.2.3. Bereitstellung einer Urnen - Reihengrabstätte 525,00 €

Gebührensatzung für Friedhöfe

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1.2.4. Bereitstellung einer Grabstätte für Tot- oder Fehlgeburten 1,00 €

In den Fällen der Ziff. 1.2.4 ist auf die Erhebung der Gebühren für das Grab und die Grabbereitung zu verzichten, wenn die Eltern des verstorbenen Kindes den Nachweis des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB XII (Sozialgesetzbuch) erbringen.

1.3. Bereitstellung eines anonymen Urnengrabes 525,00 € 1.4. Beisetzung von Totenasche im Wurzelbereich 705,00 € 1.5. Beisetzung am Familienbaum (bis zu 4 Aschen je Baum) 2.820,00 €

2. Bestattung (Grabbereitung):

2.1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 250,00 € 2.2. Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 2.2.1. Wahlgrabstätten 2.2.1.1. im Erdgrab 650,00 € 2.2.1.2. in der Grabkammer 450,00 € 2.2.2. Reihengrabstätten 2.2.2.1. im Erdgrab 475,00 € 2.2.2.2. in der Grabkammer 450,00 € 2.2.3. Urnengrabstätten 2.2.3.1. im Wahlgrab 260,00 € 2.2.3.2. im Reihengrab 210,00 € 2.2.4.1. anonymes Urnengrab 210,00 € 2.2.4.2. Beisetzung von Totenasche im Wurzelbereich 260,00 € 2.2.5. Tot- und Fehlgeburten 1,00 €

3. Benutzung der Trauerhalle:

3.1. Für die Unterbringung einer Leiche pro Tag in der Sargeinstellung (Tag der Einlieferung und der Beerdigung gelten als ein Tag) 45,00 € 3.2. Nutzung der Halle für die Trauerfeier 210,00 € 3.3. Nutzung des Unterstandes Begräbniswald für die Trauerfeier 90,00 €

4. Ausbettung

4.1. Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.960,00 € 4.2. bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1.079,00 € 4.3. Urnen 786,00 €

Gebührensatzung für Friedhöfe

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  1. 5. Pflegekosten

5.1.Reihenkammergrab ohne Pflegeverpflichtung durch die Angehörigen620,00 €
5.2.Reihenkammergrab mit Pflegeverpflichtung durch die Angehörigen311,00 €
5.3.Einsäen mit Rasen und nachfolgende Pflege eines Erd- oder Kammergrabes bis zum Ablauf der Ruhezeit Pro Jahr pro Stelle125,00 €

  1. 6. Grababräumungen einschl. Entsorgungspauschale

6.1.Grababräumung Reihengräber (im Vorhinein)311,00 €
6.2.Grababräumung Erdwahl-Einzelgrab1.156,00 €
6.3.Grababräumung Erdwahl-Doppelgrab1.573,00 €
6.4.Grababräumung Urnen-Wahlgrab740,00 €
6.5.Grababräumung Urnen-Reihengrab (im Vorhinein)66,00 €
6.6.Besondere Leistungen, die nicht in 6.1. – 6.5. enthalten sind, werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.

Werden besondere Leistungen, die nicht in den Abschnitten 2. – 5. aufgeführt sind, erbracht, werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.

§ 6

  1. 1. Soweit diese Satzung natürliche Personen in einer bestimmten Funktion oder Eigenschaft bezeichnet, verstehen sich diese Bezeichnungen nicht als geschlechtsbestimmend, sondern als entweder in männlicher oder in weiblicher Form geführt.
  2. 2. Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 10.04.1992 in der Fassung der IV. Nachtragssatzung vom 13.12.2002 außer Kraft.

HINWEIS:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,

b) die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,

c) die Bürgermeisterin/der Bürgermeister den Ratsbeschluß vorher beanstandet hat oder

Gebührensatzung für Friedhöfe

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d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Gemeinde vorher gerügt ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurden, die den Mangel ergibt.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit im vollen Wortlaut öffentlich bekannt gemacht.

Bergisch Gladbach, den 17.12.2003

Maria Theresia Opladen

Die Satzung vom 17.12.2003 wurde am 22.12.2003 in der Bergischen Landeszeitung und im Kölner Stadt-Anzeiger veröffentlicht und ist ab 01.01.2004 in Kraft.

Die I. Nachtragssatzung vom 22.12.2004 wurde am 27.12.2004 in der Bergischen Landeszeitung und Kölner Stadt-Anzeiger veröffentlicht und ist ab 01.01.2005 in Kraft.

Die II. Nachtragssatzung vom 15.12.2005 wurde am 28.12.2005 in der Bergischen Landeszeitung und im Kölner Stadt-Anzeiger veröffentlicht und ist ab 01.01.2006 in Kraft.

Die III. Nachtragssatzung vom 15.12.2010 wurde am 20.12.2010 in der Bergischen Landeszeitung und im Kölner Stadtanzeiger veröffentlicht und ist ab 01.01.2011 in Kraft.

Die IV. Nachtragssatzung vom 18.12.2013 wurde am 27.12.2013 in der Bergischen Landeszeitung und im Kölner Stadtanzeiger veröffentlicht und ist ab 01.01.2014 in Kraft.

Die V. Nachtragssatzung vom 19.02.2020 wurde am 26.02.2020 in der Bergischen Landeszeitung und im Kölner Stadtanzeiger veröffentlicht und ist ab 01.05.2020 in Kraft.

Die VI. Nachtragssatzung vom 21.06.2023 wurde am 28.09.2023 im Amtsblatt der Stadt Bergisch Gladbach veröffentlicht und ist ab 01.12.2023 in Kraft.