Koblenz

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026 · Friedhofssatzung: 15.12.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.270,00 Euro Bereitstellung Reihengrabstätten (20/25 Jahre); weitere Optionen: 540,00 Euro (15 Jahre), 2.400,00 Euro (mit Grabpflege)
Sargwahlgrab3.000,00 Euro Alle übrigen Wahlgrabstätten (30 Jahre); Hauptfriedhof-Felder 1-6,8,19,20: 4.260,00 Euro; ohne Tieferlegung: 2.850,00 Euro; Grabfeld 46C: 6.810,00 Euro
Urnenreihengrab850,00 Euro Basispreis (20 Jahre); mit Kissensteinen/Grabpflege: 1.890,00 Euro bzw. 1.950,00 Euro; Urnenmauer: 1.320,00 Euro
Urnenwahlgrab1.650,00 Euro Alle übrigen Urnenwahlgrabstätten (30 Jahre); Hauptfriedhof-Felder: 2.130,00 Euro; mit Grabpflege: 6.480,00 Euro; Haine: 4.260,00 Euro; Grabfeld 47C: 2.790,00 Euro
Urnengrab anonym510,00 Euro Anonyme Urnenreihengrabstätten inkl. gärtnerischer Unterhaltung (20 Jahre)
Baumbestattung700,00 Euro Gemeinschaftsbaum (Reihen, 20 Jahre); Einzelbaum (Wahl, 30 Jahre): 4.200,00 Euro; Partnerbaum (Wahl, 30 Jahre): 8.400,00 Euro
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)600,00 Euro (Sarg Reihen), 750,00 Euro (Sarg Wahl), 270,00 Euro (Urne) Separate Bestattungsgebühren nach § 1; nicht in Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle240,00 Euro Feierhalle Hauptfriedhof; Stadtteilfriedhöfe: 150,00 Euro

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und des Krematoriums der Stadt Koblenz vom 20.12.2005 in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom 15.12.2025

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), der §§ 1, 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) und der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 5, 3 bis 7 des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz (LGebG) vom 03.12.1974 (GVBl. S. 578) - jeweils in der derzeit geltenden Fassung - hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 15.12.2005 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gebührenanspruch

Für die Benutzung der von der Stadt Koblenz verwalteten Friedhöfe, ihrer Einrichtungen und des Krematoriums sowie für die damit verbundenen Amtshandlungen der Stadt Koblenz werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und dem ihr beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben.

§ 2

Gebührenpflichtige

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Friedhöfe, ihre Einrichtungen, das Krematorium und damit verbundene Leistungen der Stadt Koblenz in Anspruch nimmt,
  2. 2. wer die Benutzung der Friedhöfe, ihrer Einrichtungen oder des Krematoriums sowie die Inanspruchnahme damit verbundener Leistungen der Stadt Koblenz beantragt,
  3. 3. wer die Amtshandlung veranlasst hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
  4. 4. wer sich gegenüber der Stadt Koblenz zur Kostentragung verpflichtet hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung, Erhebung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag gestellt wird, mit dessen Eingang beim Eigenbetrieb Grünflächen- und Bestattungswesen, im Übrigen bei den Benutzungs-

gebühren mit Erbringung der Leistungen und bei den Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

(2) Die Heranziehung zu den Gebühren erfolgt durch die Stadt Koblenz. Solange die Grabarbeiten und Ausbettungen auf dem Stadtteilfriedhof Koblenz-Güls, Am Mühlbach, aufgrund des § 10 des Auseinandersetzungsvertrages zwischen der Stadt Koblenz und der Gemeinde Güls vom 13. Juli 1970 bzw. des Beschlusses des Werkausschusses vom 12.05.1998 von dem Friedhofsgärtner vorgenommen werden, erhebt dieser die hierfür anfallenden Entgelte.

(3) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, es sei denn, im Gebührenbescheid ist ein anderer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt.

§ 4

Höhe der Gebühren

Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis, welches dieser Satzung als Anlage beigefügt ist. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. Soweit die erbrachte Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, handelt es sich bei den sich aus dem Gebührenverzeichnis ergebenden Beträgen um Nettobeträge i. S. d. § 10 UStG zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

§ 5

Härteklausel

Führt die Erhebung einer Gebühr zu einer unbilligen Härte, so kann sie auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und des Krematoriums der Stadt Koblenz vom 30. November 2001 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 18. Juni 2004 außer Kraft.

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Koblenz unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Koblenz, den 20. Dez. 2005 Veröffentlicht am 31. Dez. 2005

Stadtverwaltung Koblenz

Dr. E. Schulte-Wissermann (Oberbürgermeister)

  1. 1. Änderungssatzung vom 30.12.2009 Veröffentlichung am 31.12.2009 Inkrafttreten am 01.01.2010
  2. 2. Änderungssatzung vom 29.12.2011 Inkrafttreten am 01.01.2012
  3. 3. Änderungssatzung vom 18.12.2013 Veröffentlichung am 30.12.2013 Inkrafttreten am 01.01.2014
  4. 4. Änderungssatzung vom 24.04.2014 Veröffentlichung am 30.04.2014 Inkrafttreten am 01.05.2014
  5. 5. Änderungssatzung vom 19.12.2014 Veröffentlichung am 31.12.2014 Inkrafttreten am 01.01.2015
  6. 6. Änderungssatzung vom 24.05.2019 Veröffentlichung am 29.05.2019 Inkrafttreten am 01.06.2019
  7. 7. Änderungssatzung vom 20.12.2019 Veröffentlichung am 23.12.2019 Inkrafttreten am 01.01.2020
  8. 8. Änderungssatzung vom 25.11.2022 Veröffentlichung am 30.11.2022 Inkrafttreten am 01.12.2022
  9. 9. Änderungssatzung vom 15.12.2025 Veröffentlichung am 18.12.2025 Inkrafttreten am 01.01.2026

Anlage

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und des Krematoriums der Stadt Koblenz

Gebührenverzeichnis

1. Bestattungsgebühren

1.01 Bestattung von Verstorbenen nach Vollendung des 5. Lebensjahres in Reihengrabstätten600,00 Euro
1.02 Bestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr190,00 Euro
1.03 Beisetzung einer Urne in allen Grabstätten270,00 Euro
1.04 Bestattung von Verstorbenen nach Vollendung des 5. Lebensjahres in Wahlgrabstätten750,00 Euro
1.05 Bestattung auf der Naturwiese140,00 Euro
1.06 Bestattung im Tiefgrab zusätzlich zur Gebühr unter 1.04170,00 Euro
1.07 Bei Verwendung eines Metallsarges oder Holzsarges mit Metalleinsatz in Erdgräbern oder Grüften pro Bestattung zusätzlich320,00 Euro
1.08 Bei Bestattungen an einem bestattungsfreien Tag wird ein Zuschlag von 100 % zu den jeweiligen Gebührensätzen unter 1.01 bis 1.06 erhoben

2. Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbestattungen

2.01 Ausbetten von Verstorbenen aus Einfachgräbern nach einer Ruhezeit von weniger als 10 Jahren1.500,00 Euro
2.02 Ausbetten von Verstorbenen aus Einfachgräbern nach einer Ruhezeit zwischen 10 und 25 Jahren1.100,00 Euro
2.03 Ausbetten von Gebeinen aus Einfachgräbern nach Ablauf der jeweiligen Ruhezeit800,00 Euro
2.04 Ausbetten von Verstorbenen aus Tiefgräbern nach einer Ruhezeit von weniger als 10 Jahren1.700,00 Euro
2.05 Ausbetten von Verstorbenen aus Tiefgräbern nach einer Ruhezeit zwischen 10 und 25 Jahren1.300,00 Euro
2.06 Ausbetten von Gebeinen aus Tiefgräbern nach Ablauf der jeweiligen Ruhezeit1.100,00 Euro
2.07 Ausbetten einer Urne240,00 Euro
2.08 Falls aus einer Grabstelle zwei oder mehrere Ausbettungen erfolgen sollen, so wird nur für die Ausbettung die volle Gebühr berechnet, für die sich der höchste Gebührenanspruch ergibt. Für alle übrigen Ausbettungen ermäßigen sich die Gebühren unter 2.01 bis 2.06 um die Hälfte
2.09 Für die Wiederbestattung von ausgebetteten Verstorbenen, Gebeinen oder Urnen werden die Gebühren unter 1.03 bis 1.07 erhoben
2.10 Sammeln von Gebeineresten in einer Gruft und deren Wiederbeisetzung in einer Gruft, je Verstorbenen ohne Sarggestellung180,00 Euro

3. Erwerb (Verleihung), Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Gruftstellen sowie Bereitstellung von Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten und anonymen Urnenreihengrabstätten

3.01 Wahlgrabstätten auf den Grabfeldern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 19, 20 des Hauptfriedhofes pro Grabstelle für die Dauer von 30 Jahren 4.260,00 Euro 3.02 Wahlgrabstätten auf den in Nr. 3.01 genannten Grabfeldern, in denen aus technischen Gründen eine Tieferlegung nicht möglich ist, pro Grabstelle für die Dauer von 30 Jahren 2.850,00 Euro 3.03 Wahlgrabstätten für muslimische Bestattungen auf dem Stadtteilfriedhof Lützel pro Grabstelle für die Dauer von 30 Jahren 3.660,00 Euro 3.04 Urnenwahlgrabstätten auf den Grabfeldern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 19, 20 des Hauptfriedhofes pro Grabstelle für die Dauer von 30 Jahren 2.130,00 Euro 3.05 Urnenwahlgrabstätten mit Grabpflege pro Grabstelle für die Dauer von 30 Jahren 6.480,00 Euro 3.06 Urnenwahlgrabstätten auf Hainen, pro Grabstelle für die Dauer von 30 Jahren inklusive extensiver gartnerischer Unterhaltung 4.260,00 Euro 3.07 Urnenwahlgrabstätten für Partner mit Grabpflege pro Grabstelle für die Dauer von 30 Jahren 4.200,00 Euro 3.08 Urnenwahlgrabstätten an einem Partnerbaum (je 2 Grabstellen) inklusive extensiver gartnerischer Unterhaltung für die Dauer von 30 Jahren 8.400,00 Euro 3.09 Urnenwahlgrabstätten an einem Einzelbaum pro Grabstelle inklusive extensiver gartnerischer Unterhaltung für die Dauer von 30 Jahren 4.200,00 Euro 3.10 Wahlgrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften auf dem Grabfeld 46C des Hauptfriedhofes, pro Grabstelle für die Dauer von 30 Jahren 6.810,00 Euro 3.11 Urnenwahlgrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften auf dem Grabfeld 47C des Hauptfriedhofes, pro Grabstelle für die Dauer von 30 Jahren 2.790,00 Euro

3.12 Alle übrigen Wahlgrabstätten auf den kommunalen Friedhöfen der Stadt Koblenz pro Grabstelle für die Dauer von 30 Jahren3.000,00 Euro
3.13 Alle übrigen Wahlgrabstätten auf den kommunalen Friedhöfen der Stadt Koblenz, in denen aus technischen Gründen eine Tieferlegung nicht möglich ist, pro Grabstelle für die Dauer von 30 Jahren2.430,00 Euro
3.14 Alle übrigen Urnenwahlgrabstätten auf den kommunalen Friedhöfen der Stadt Koblenz pro Grabstelle für die Dauer von 30 Jahren1.650,00 Euro
3.15 Für jede einzelne Gruftstelle für die Dauer von 30 Jahren5.850,00 Euro
3.16 Für jede einzelne Gruftstelle für die Dauer von 50 Jahren8.500,00 Euro
3.17 Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes in den Fällen der Nr. 3.01 bis 3.15 1/30 der dort genannten Gebühr pro Jahr, im Falle der Nr. 3.16 1/50 der dort genannten Gebühr pro Jahr
3.18 Für die Bereitstellung von Reihengrabstätten mit einer vorgeschriebenen Ruhezeit von 20 bzw. 25 Jahren1.270,00 Euro
3.19 Für die Bereitstellung von Reihengrabstätten mit einer vorgeschriebenen Ruhezeit von 15 Jahren540,00 Euro
3.20 Für die Bereitstellung von Reihengrabstätten mit Grabpflege für die Dauer von 20 Jahren2.400,00 Euro
3.21 Für die Bereitstellung von muslimischen Reihengrabstätten auf dem Stadtteilfriedhof in Lützel für die Dauer von 20 Jahren1.500,00 Euro
3.22 Für die Bereitstellung von Urnenreihengrabstätten für die Dauer von 20 Jahren850,00 Euro
3.23 Für die Bereitstellung von Urnenreihengrabstätten mit Kissensteinen und Grabpflege für die Dauer von 20 Jahren1.890,00 Euro
3.24 Für die Bereitstellung von Urnenreihengrabstätten mit Grabpflege für die Dauer von 20 Jahren1.950,00 Euro
3.25 Für die Bereitstellung von Urnenreihengrabstätten an einem Gemeinschaftsbaum pro Grabstelle (inklusive der gärtnerischen Unterhaltung) für die Dauer von 20 Jahren700,00 Euro

3.26 Für die Bereitstellung von anonymen Urnenreihengrabstätten (inklusive der gärtnerischen Unterhaltung) für die Dauer von 20 Jahren510,00 Euro
3.27 Für die Bereitstellung von Urnenreihengrabstätten in Urnenmauern für die Dauer von 20 Jahren1.320,00 Euro

4. Einäscherungsgebühren

4.01 Für die Aufbewahrung und Einäscherung eines Verstorbenen nach Vollendung des 5. Lebensjahres im Krematorium einschließlich der Aschenkapsel zuzüglich Mehrwertsteuer330,00 Euro
4.02 Für die Aufbewahrung und Einäscherung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr im Krematorium einschließlich der Aschenkapsel zuzüglich Mehrwertsteuer165,00 Euro
4.03 Für den Versand einer Urne (Aschenkapsel) im Inland zuzüglich Mehrwertsteuer50,00 Euro
4.04 Für den Versand einer Urne (Aschenkapsel) ins Ausland Gebühr auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten für den Versand

5. Sonstige Gebühren

5.01 Aufbewahrung von Verstorbenen innerhalb der gesetzlich festgelegten Bestattungsfrist ohne Benutzung der Feierhalle150,00 Euro
5.02 Inanspruchnahme einer Feierhalle auf dem Hauptfriedhof240,00 Euro
5.03 Inanspruchnahme einer Feierhalle auf den Stadtteilfriedhöfen150,00 Euro
5.04 Bei Aufbewahrung von Verstorbenen nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Bestattungsfrist für jeden weiteren Tag30,00 Euro
5.05 Aufbewahrung von polizeilich eingebrachten Verstorbenen im Sezierraum je Verstorbenen und Tag55,00 Euro
5.06 Benutzung des Sezierraumes für eine Obduktion140,00 Euro
5.07 Sonstige Benutzung des Sezierraumes55,00 Euro

5.08 Benutzung des Raumes für rituelle Waschungen auf dem Stadtteilfriedhof Lützel110,00 Euro
5.09 Benutzung stadteigener Musikinstrumente30,00 Euro
5.10 Gestellung von Lorbeerbäumen und Dekorationspflanzen je Trauerfeier und Stück8,00 Euro
5.11 Gestellung von Grabmatten25,00 Euro
5.12 Aufbewahrung von Urnen je Tag3,00 Euro

6. Verwaltungsgebühren

6.01 Für die Erteilung der Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung von einem stehenden oder liegenden Grabmal inklusive Einfassung130,00 Euro
6.02 Für die Erteilung der Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung eines Kissensteines oder einer Einfassung70,00 Euro
6.03 Für die Versagung der Zustimmung die Hälfte der jeweiligen Verwaltungsgebühr unter 6.01 bzw. 6.02