Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 18. November 2021 · Friedhofssatzung: 18. November 2021
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.700,00 € für Personen ab 10 Jahren; unter 10 Jahren: 400,00 € |
| Sargwahlgrab | 4.100,00 € geführt als Familiengrab; Rasenfamiliengrab: 5.200,00 € |
| Urnenreihengrab | 600,00 € Urnenrasenreihengrab: 700,00 € |
| Urnenwahlgrab | 2.100,00 € geführt als Urnenfamiliengrab; Urnenrasenfamiliengrab: 2.300,00 € |
| Urnengrab anonym | 1.400,00 € geführt als Themenurnenfeldgrab |
| Baumbestattung | 700,00 € geführt als Baumurnengrab |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 600,00 € / 300,00 € / 200,00 € Sargbestattung ab 10 J.: 600,00 €; unter 10 J.: 300,00 €; Urnenbeisetzung in Erde: 300,00 €; in Nische: 200,00 € |
| Trauerhalle / Halle | 200,00 € / 100,00 € Rosenfeld: 200,00 €; Stadtteile: 100,00 € |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung
Stadt Rosenfeld Zollernalbkreis
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Rosenfeld
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 18. November 2021 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Die Friedhöfe in den Stadtteilen Rosenfeld, Bickelsberg, Brittheim, Heiligenzimmern, Isingen, Leidringen und Täbingen bilden eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Stadt Verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab (Familiengrab) nach § 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Stadt gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen sind insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden.
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
- 3. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen oder zu füttern, ausgenommen Blindenhunde.
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 7. Druckschriften zu verteilen.
- 8. Lärmen innerhalb der Friedhöfe.
- 9. das Fotografieren von Beerdigungsfeierlichkeiten ohne Auftrag oder Erlaubnis der Angehörigen.
- 10. der Aufenthalt von Kindern unter 12 Jahren ohne Begleitung geeigneter Aufsichtspersonen.
- 11. jede missbräuchliche oder übermäßige Benutzung der Bewässerungseinrichtungen.
Beim Betreten und Verlassen sind die Tore der Friedhöfe zu schließen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die
- 1. fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind und
- 2. die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach der Handwerksordnung erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
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III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte (Familiengrabstätte) beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.
Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Doppeltiefe Gräber sind nicht zugelassen.
§ 8 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.
(2) Die Ruhezeit von Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnen-Reihengrab in ein anderes Urnen-Reihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Überreste von Verstorbenen und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnen-Reihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab (Familiengrab) oder einem Urnenwahlgrab (Urnenfamiliengrab) der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 25 Abs. 1 Satz 4 können Verstorbene oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
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(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber
- 2. Urnenreihengräber
- 3. Wahlgräber (Familiengräber)
- 4. Urnenwahlgräber (Urnenfamiliengräber)
- 5. Rasenreihengräber
- 6. Rasenwahlgräber (Rasenfamiliengräber)
- 7. Urnenstelen und Urnenwände
- 8. Urnenrasenreihengräber
- 9. Urnenrasenwahlgräber (Urnenrasenfamiliengräber)
- 10. Baumgräber
- 11. Kindergräber
- 12. Themenurnenfeldgräber
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab (Familiengrab) umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
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§ 12 Wahlgräber (Familiengräber)
(1) Wahlgräber (Familiengräber) sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern (Familiengräbern) werden auf Antrag für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht erst mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber (Familiengräber), bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber (Familiengräber) werden als einfachste Doppelgräber hergestellt.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin/den Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte (Familiengrabstätte) bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
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(12) In Wahlgräbern (Familiengräbern) können bis zu 2 Urnen zusätzlich beigesetzt werden.
§ 13 Rasenreihen- und Rasenwahlgräber (Rasenfamiliengräber)
(1) Auf allen Friedhöfen werden Rasenreihengräber zur Verfügung gestellt. (2) Auf allen Friedhöfen werden Rasenwahlgräber (Rasenfamiliengräber) zur Verfügung gestellt. (3) Auf den Rasenreihen- und Rasenwahlgräbern (Rasenfamiliengräbern) wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen der Friedhöfe durch die Stadt unterhalten werden. (4) Auf den Rasengrabfeldern ist die Aufstellung eines Grabmals gestattet. Abdeckplatten, auch in Verbindung mit dem Grabmal, sind nicht zulässig. (5) Das Bepflanzen der Grünfläche bei der Grabstätte ist nicht gestattet. Blumenschmuck, Kerzen u. ä. dürfen nur am Fuße des Grabmals abgelegt werden. (6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber (Familiengräber) (§§ 11 und 12) entsprechend für Rasenreihen- und Rasenwahlgräber (Rasenfamiliengräber).
§ 14 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber (Urnenfamiliengräber)
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber (Urnenfamiliengräber) sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden. (3) In einem Urnenwahlgrab (Urnenfamiliengrab) können mehrere Urnen beigesetzt werden. Die Anzahl der Urnen richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind maximal 4 Urnen. (4) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen. (5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber (Familiengräber) (§§ 11 und 12) entsprechend für Urnenstätten.
§ 14 a Themenurnenfeld
(1) In der Urnengemeinschaftsgrabstätte wird jeder Urne ein bestimmter Beisetzungsplatz - erst im Todesfall - für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden als Teilhabe an der gesamten Gemeinschaftsgrabstätte zugewiesen. (2) Das Themenurnenfeld wird von der Stadt angelegt, gestaltet und unterhalten und es wird eine einheitlich gestaltete Tafel am Rande des Grabfeldes mit Hinweisen auf die Verstorbenen angebracht. (3) Auf den Themenurnenfeldgräbern dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Hinterbliebenen dürfen auf dem Themenurnenfeld keine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen. (4) Grabschmuck, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichte oder persönliche Andenken dürfen weder auf dem Themenurnenfeld noch außerhalb niedergelegt werden. (5) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen. (6) Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
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(7) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber (Familiengräber) (§§ 11 und 12) entsprechend für Urnenstätten.
§ 14 b Baumurnengräber
(1) Auf den Friedhöfen der Stadt werden Flächen für Baumurnengräber zur Verfügung gestellt. Es besteht kein Anspruch auf bestimmte Bäume.
(2) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.
(3) Die Grünfläche um die Einzelbäume wird von der Stadt angelegt und unterhalten. Es soll auch weiterhin der natürliche Charakter erhalten bleiben. Die Pflegearbeiten werden aus fachlicher Notwendigkeit heraus durchgeführt. Ein Anspruch auf regelmäßiges Mähen der Flächen, das Schneiden der Bäume sowie das Entfernen von Wildwuchs besteht nicht. Dritten ist das eigenmächtige Schneiden der Bäume und Mähen von Flächen nicht gestattet.
(4) Auf den Baumurnengräbern dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Hinterbliebenen dürfen keine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen.
(5) Von der Stadt wird eine einheitlich gestaltete Tafel am Rande des Grabfeldes mit Hinweisen auf die Verstorbenen angebracht.
(6) Grabschmuck, Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen oder persönliche Andenken und Kerzen dürfen nicht an den Bäumen und in deren Umfeld abgelegt werden. Das Anbringen eigener Erinnerungs- und Gedenkzeichen an den Bäumen selbst ist ebenfalls nicht erlaubt.
(7) Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
(8) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber (Familiengräber) (§§ 11 und 12) entsprechend für Urnenstätten.
§ 15 Urnenstelen und Urnenwände
(1) Auf den Friedhöfen werden bei ausreichendem Bedarf Urnenstelen/Urnenwände als Aschengrabstätten zur Verfügung gestellt.
(2) Urnenstelen und Urnenwände sind Aschengrabstätten mit Einzel- und Doppelnischen. Die Nutzungszeit der Einzelnische beträgt 15 Jahre und die der Doppelnische 25 Jahre. Reicht die Nutzungszeit bei der Doppelnische nicht aus, um die Ruhezeit der zweiten Urne abzudecken, kann die Nutzungszeit bis zum Ende der Ruhezeit dieser Asche verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist nicht möglich. Läuft das Nutzungsrecht ab, bevor die zweite Urne bestattet wurde, kann die Doppelnische zurückgegeben werden.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit werden die Urnen aus den Nischen in einer Urnenruhestätte beigesetzt.
(4) In einer Urnenstele/Urnenwand können maximal 2 Urnen je Nische beigesetzt werden.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 16 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit
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Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 17 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtanlage entsprechen.
§ 18 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
- 1. (1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 20 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
- 2. (2) Für Grabmale dürfen Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.
- 3. (3) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis maximal ½ der Grabfläche oder gar nicht mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
- 4. (4) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. 1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
- 2. 2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig auf dem Grabmal angebracht werden.
- 5. (5) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
- 1. 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 2. 2. mit Farbanstrich auf Stein,
- 3. 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.
- 6. (6) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. 1. auf Reihengräbern bis zu 0,70 m$^{2}$ Ansichtsfläche
- 2. 2. auf Familiengräbern bis zu 1,20 m$^{2}$ Ansichtsfläche
- 7. (7) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. 1. auf Urnenreihengräbern nur Grabmale bis zu 0,30 m$^{2}$ Ansichtsfläche
- 2. 2. auf Urnenwahlgräbern (Urnenfamiliengräbern) bis zu 0,50 m$^{2}$ Ansichtsfläche.
- 8. (8) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flachgeneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
- 9. (9) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Stadt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. Es besteht ein Pflanzverbot für Bäume und großwüchsige Sträucher.
- 10. (10) Für Urnenstelen und -wände gelten folgende Vorschriften:
- 1. 1. An Urnenstelen und -wänden dürfen nur die vorhandenen Verschlussplatten zum Verschließen der Nischen verwendet werden.
- 2. 2. An Urnenstelen und -wänden darf kein Grabschmuck u. ä. angebracht werden. Blumenschmuck, Kerzen u. ä. dürfen bei Urnenstelen/Urnenwänden nur am Fuße der Grabstele/Urnenwand abgelegt werden.
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(11) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung der Friedhöfe und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 10 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 19 Verbot von Grabsteinen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
(1) Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen aufgestellt werden, die nachweislich ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit im Sinne des Artikel 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit (BGBl 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind.
(2) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist erbracht, wenn durch lückenlose Dokumentation dargelegt wird, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen vollständig in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum oder der Schweiz hergestellt werden.
(3) Der Nachweis im Sinne des Absatz 1 ist auch erbracht, wenn durch ein bewährtes Zertifikat bestätigt wird, dass die verwendeten Steine in der gesamten Wertschöpfungskette ohne Einsatz schlimmster Form der Kinderarbeit hergestellt wurden. Bewährte Zertifikate sind schriftliche Erklärungen, die von gemeinnützigen oder anderen, von der herstellenden Industrie und dem Handel unabhängigen Organisationen oder Einrichtungen nach transparenten Kriterien vergeben werden und die mindestens sicherstellen, dass die Herstellung ohne Einsatz schlimmster Firmen der Kinderarbeit regelmäßig durch sachkundige und unangemeldete Kontrollen vor Ort überprüft wird. Als bewährt gelten Zertifikate insbesondere, wenn den Zertifizierern auf allgemein zugänglichen und anerkannten Plattformen nach Evaluation des Zertifizierungsprozesses und Publikation der gewonnenen Ergebnisse Authentizität zugesprochen wird.
(4) Ist die Vorlage eines bewährten Zertifikats nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen möglich, hat der betroffene Händler stattdessen eine schriftliche Erklärung vorzulegen, in der er zusichert, dass ihm keinerlei Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen unter Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden.
(5) Eines Nachweises im Sinne von Absatz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. März 2021 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 20 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 cm x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. So weit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen (z. B. Abdeckplatten) bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden
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können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 21 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 22 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnen-Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten) und Urnen-Wahlgrabstätten (Urnen-Familiengrabstätten) der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 23 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 22 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 24 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter
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der Friedhöfe, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 18 Abs. 9) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 22 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 23 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern. (7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 18) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 22 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnen-Reihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten) und Urnen-Wahlgrabstätten (Urnen-Familiengrabstätten) kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 26 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
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VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 27 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt oder füttert, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt,
- i) innerhalb der Friedhöfe lärmt,
- j) ohne Erlaubnis oder Auftrag der Angehörigen Beerdigungsfeierlichkeiten fotografiert,
- k) sich im Alter unter 12 Jahren ohne Begleitung geeigneter Aufsichtspersonen auf dem Friedhof aufhält,
- l) Bewässerungseinrichtungen missbräuchlich oder übermäßig benutzt,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 20 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 23 Abs.1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22 Absatz 1).
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IX. Bestattungsgebühren
§ 29 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 30 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 31 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 32 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 33 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofssatzung vom 11. Dezember 2009 und die Bestattungsgebührenordnung vom 11. Dezember 2009 außer Kraft.
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Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Rosenfeld geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Rosenfeld, 19. November 2021
Thomas Miller Bürgermeister
**Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung
- Gebührenverzeichnis –**
| Amtshandlung/Gebührentatbestand | Gebühr | |
|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals | 18,00 € |
| 1.2 | Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | |
| 1.2.1 | Einzelfall | 16,00 € |
| 1.2.2 | Befristete Zulassung auf 5 Jahre | 60,00 € |
| 1.3 | Sonstige gewerbliche Tätigkeit | |
| 1.3.1 | Einzelfall | 16,00 € |
| 1.3.2 | Befristete Zulassung auf 5 Jahre | 60,00 € |
| 2. | Benutzungsgebühren | |
| 2.1 | Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten | |
| 2.1.1 | Reihengräber | |
| 2.1.1.1 | Reihengrab für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 1.700,00 € |
| 2.1.1.2 | Reihengrab für Personen unter 10 Jahren | 400,00 € |
| 2.1.1.3 | Urnenreihengrab | 600,00 € |
| 2.1.1.4 | Rasenreihengrab | 2.200,00 € |
| 2.1.1.5 | Urnenrasenreihengrab | 700,00 € |
| 2.1.1.6 | Baumurnengrab | 700,00 € |
| 2.1.1.7 | Themenurnenfeldgrab | 1.400,00 € |
| 2.1.2 | Wahlgräber | |
| 2.1.2.1 | Familiengrab | 4.100,00 € |
| 2.1.2.2 | Urnenfamiliengrab | 2.100,00 € |
| 2.1.2.3 | Rasenfamiliengrab | 5.200,00 € |
| 2.1.2.4 | Urnenrasenfamiliengrab | 2.300,00 € |
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| 2.1.3 | Urnennischen | |
|---|---|---|
| 2.1.3.1 | Einzelnische | 700,00 |
| 2.1.3.2 | Doppelnische | 1.300,00 |
| 2.1.4 | Urnenbeisetzung im Erdgrab | 500,00 |
| 2.2 | Verlängerung Nutzungsrecht pro Grab und Jahr | |
| 2.2.1 | Wahlgräber | |
| 2.2.1.1 | Familiengrab | 115,00 € |
| 2.2.1.2 | Urnenfamiliengrab | 60,00 € |
| 2.2.1.3 | Rasenfamiliengrab | 145,00 € |
| 2.2.1.4 | Urnenrasenfamiliengrab | 45,00 € |
| 2.2.2 | Urnennische Doppelnische | 50,00 € |
| Für eine abweichende Nutzungsdauer wird die Gebühr anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer berechnet | ||
| 2.3 | Bestattungsgebühren | |
| 2.3.1 | Bestattung | |
| 2.3.1.1 | Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 600,00 € |
| 2.3.1.2 | Personen unter 10 Jahren | 300,00 € |
| 2.3.1.3 | Zuschlag für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von | 25 % |
| 2.3.2 | Beisetzung von Aschen | |
| 2.3.2.1 | Urnenbeisetzung in Erde | 300,00 € |
| 2.3.2.2 | Urnenbeisetzung in Urnennische | 200,00 € |
| 2.3.2.3 | Zuschlag zu Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von | 25 % |
| 2.4 | Benutzungsgebühren und sonstige Leistungen | |
| 2.4.1 | Benutzung der Friedhofshallen (Aussegnungshallen) | |
| Rosenfeld | 200,00 € | |
| Stadtteile | 100,00 € | |
| 2.4.2 | Reinigung der Leichenhalle | |
| Rosenfeld | 50,00 € | |
| Stadtteile | 20,00 € | |
| 2.4.3 | Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Verstorbenen, Gebeinen oder Urnen in der Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten |
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