Wutöschingen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 30.06.2025 · Friedhofssatzung: 30.06.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab500,00 € Erwachsenenreihengrab (Nutzungsrecht 20 Jahre)
Sargwahlgrab750,00 € Erwachsenenwahlgrab Einzel (Doppel: 1.000,00 €)
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt
Urnenwahlgrab750,00 € Nutzungsrecht 20 Jahre
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Text/Gebührenverzeichnis enthalten
Baumbestattung750,00 € Urnengrab im Ruhewald (Baumgrabstätte)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)850,00 € (Erwachsene), 400,00 € (Urnen) Separate Gebühr für Bestattung/Beisetzung laut §3
Trauerhalle / Halle75,00 € Benutzung der Einsegnungshalle einschließlich Leichenzelle

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Gemeinde WÜTÖSCHINGEN ... lebenswert

Gemeinde Wutöschingen

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 30.06.2025

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (alles in der letztgültigen Fassung) hat der Gemeinderat am 30.06.2025 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

(3) Das Betreten des Ruhewaldes ist bei starkem Sturm ab Windstärke 8 (62-74 km/h), Gewitter, Schneebruchgefahr, Glatteis, Schneeglätt oder sonstigen Gefahrenlagen untersagt.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. 7. Druckschriften zu verteilen,
  8. 8. im Ruhewald Kerzen aufzustellen oder offenes Feuer anzuzünden.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lageplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. An Sonn- und Feiertagen sowie in der Regel an Samstagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen.

§ 6 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen

(2) Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein

(3) Särge aus Metall oder Hartholz oder ähnlichem schwer verweslichem Holz dürfen nicht verwendet werden. Werden Leichen in solchen Särgen überführt, so dürfen sie nur auf anderen besonders dafür vorgesehenen Stellen im Friedhof beigesetzt werden.

§ 6a Beschaffenheit der Urnen im Ruhewald

Die Urnen müssen biologisch abbaubar sein und aus umweltfreundlichem Material bestehen. Umbettungen sind daher nicht möglich. Die Bereitstellung und Kostentragung der Urnen obliegt nicht der Gemeinde.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, ebenfalls 20 Jahre.

(2) Für Aschen beträgt die Ruhezeit in Urnenstelen, bei Urnenwahlgräber sowie im Ruhewald 20 Jahre.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Grabplätze abzuräumen,

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Die Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber
  2. 2. Wahlgräber
  3. 3. Urnenwahlgräber
  4. 4. Urnennischen
  5. 5. Urnenstelen
  6. 6. Kindergräber bis 10 Jahre
  7. 7. Urnenwahlgräber im Ruhewald

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

(6) In Reihengräbern können zusätzlich auch Urnen beigesetzt werden, wenn dadurch die Ruhezeit der vorher beigesetzten Verstorbenen nicht überschritten wird.

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(7) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(8) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (9) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(10) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(11) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13

Urnenwahlgräber, Urnennischen und Urnenstelen,

(1) Urnenwahlgräber, Urnennischen und Urnenstelen sind Aschengrabstätten in Grabfeldern, Nischen oder Stelen in unterschiedlichen Größen die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind 2 Urnen.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 14

Baumgrabstätten für Urnen im Ruhewald Horheim

Für Urnengrabstätten im Ruhewald, der in seinem Erscheinungsbild naturbelassen bleibt, ist folgendes geregelt.:

  1. 1. Im Ruhewald werden Urnengrabstätten an ausgewählten Bäumen bereitgestellt.
  2. 2. Die Urnengrabstellen reihen sich kreisförmig mit ca. 2 m um den Baum; je Baum sind etwa 12 Urnenbestattungen (Abstand untereinander etwa 1,20 m) möglich.
  3. 3. Soweit möglich, können Baum und Urnengrabstelle frei gewählt werden. Im Belegungsfall ist es (sofern räumlich umsetzbar) möglich, eine benachbarte Urnengrabstelle für die Dauer von 10 Jahren kostenfrei für die künftige Bestattung eines Angehörigen zu reservieren.
  4. 4. Eine Reservierung oder ein Kauf gesamthafter Bäume ist nicht möglich.
  5. 5. Anstelle von oberirdischen Grabmälern ist es möglich (jedoch nicht verpflichtend), einen einheitlichen Basaltstein bodeneben anzubringen, der den Namen, Geburtsjahr und Sterbejahr des Verstorbenen beinhaltet. Grabschmuck jeglicher Art darüber hinaus ist nicht möglich. Pflanzenschmuck ist zur eigentlichen Bestattung denkbar und wird anschließend jedoch abgeräumt. ## V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15

Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf den Friedhöfen der Gemeinde werden Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften nach § 17 eingerichtet. Im Bereich des Friedhofs Wutöschingen wird zusätzlich ein Grabfeld eingerichtet, für das lediglich die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze nach § 16 gelten.

Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften

§ 16

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 17

Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 18 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche unbearbeitete bruchrauhe, Steine sind nicht zugelassen. Es sind nur stehende Grabmale zugelassen.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
  2. 2. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
  3. 3. Schriften, Ornamenten und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
  4. 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

  1. 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck
  2. 2. mit Farbanstrich auf Stein
  3. 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form
  4. 4. mit Lichtbildern, die größer sind als 9 x 9 cm.

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

1. Reihengrabstätten

Verstorbene bis zu 10 Jahren (Kindergräber)

Höhe60 cm bis 80 cm
Durchschnittliche Breitebis 45 cm
Mindeststärke14 cm

Verstorbene über 10 Jahre (Erwachsenengräber)

Höhe80 cm bis 110 cm
Durchschnittliche Breitebis 50 cm
Mindeststärke16 cm

2. Wahlgrabstätten

Einzel-Kaufgräber

Höhe80 cm bis 110 cm
Durchschnittliche Breitebis 50 cm
Mindeststärke16 cm

Zwei- und mehrstellige Kaufgräber

Höhe80 cm bis 100 cm
Durchschnittliche Breitebis 140 cm
Mindeststärke18 cm

(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche
  2. 2. auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche

(7) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nicht mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

(8) An Urnenstelen bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden.

(9) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 18

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. So weit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 19 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale: bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.

§ 20 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Der Verantwortliche haftet für jeden Schaden, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattung verursacht wird.

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte ausgenommen der Baumgrabstätten

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 17) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 23### Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 24#### Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 18 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Absatz 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 27

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 28

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 29

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben unberührt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 30.06.2025 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 17.07.2017 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Wutöschingen, den 30.06.2025

Rainer Stoll, Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Wutöschingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Wutöschingen, den 30.06.2025

gez. Rainer Stoll, Bürgermeister

Anlage zur Friedhofssatzung der Gemeinde Wutöschingen

Gebührenverzeichnis

§1

Gebühren für Amtshandlungen

(1) Die Gebühren betragen

  1. 1. für die Zustimmung zur Ausstellung und Veränderung eines Grabmals 15,00 Euro
  2. 2. für die Zustimmung zur Ausgrabung und zur Umbettung von Leichen und Gebeinen 50,00 Euro (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

§2

Gebühren für Grabplätze

(1) Die Gebühren für Grabplätze betragen:

  1. 1. Reihen- und Wahlgräber
    • a) Kinderreihengrab bis 10 Jahre (Nutzungsrecht 20 Jahre) 250,00 Euro
    • b) Erwachsenenreihengrab (Nutzungsrecht 20 Jahre) 500,00 Euro
    • c) Erwachsenenwahlgrab Einzel (Nutzungsrecht 20 Jahre) 750,00 Euro
    • d) Erwachsenenwahlgrab Doppel (Nutzungsrecht 20 Jahre) 1.000,00 Euro
  2. 2. Urnengräber
    • a) Urnenwahlgrab (Nutzungsrecht 20 Jahre) 750,00 Euro
    • b) Urnennischengrab (Nutzungsrecht 20 Jahre) 1.000,00 Euro
    • c) Urnenstelengrab (Nutzungsrecht 20 Jahre) 1.000,00 Euro
    • d) Urnengrab im Ruhewald (Nutzungsrecht 20 Jahre) 750,00 Euro (2) Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes für Wahlgräber nach Abs. 1 betragen die Gebühren für jedes angefangene Jahr 1/20 der unter Abs. 1 festgelegten Gebühren. (3) Für auswärts wohnhaft gewesene Personen erhöht sich die vorstehende Gebühr um 50 v. H.. Dieser Zuschlag entfällt bei Verstorbenen, die innerhalb 5 Jahren nach dem Wegzug aus Wutöschingen verstorben sind und zuvor mindestens 15 Jahre in der Gemeinde wohnhaft waren, oder solche Personen, die aufgrund ihrer Gebrechlichkeit in einem Alten- oder Pflegeheim wohnhaft waren.

§3

Gebühren für die Bestattung

Für die Bestattung (Herstellung eines Grabplatzes für Erdbestattung, Durchführung der Beisetzung, Leichenhallenbenutzung, Aufbewahrung des Leichnams und Reinigung der Friedhofseinrichtung) werden als Gebühr erhoben:

  1. 1. für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 850,00 Euro
  2. 2. für Personen unter 10 Jahren, sowie Fehlgeburten und Ungeborenen 500,00 Euro
  3. 3. für Urnenbestattungen 400,00 Euro # §4 Sonstige Gebühren

Für sonstige Gebühren werden als Gebühr erhoben:

1.Grabumrandung
1.1Einzelgräber175,00 Euro
1.2Doppelgräber250,00 Euro
1.3Urnen- und Kindergräber175,00 Euro
2.für die Benutzung der Einsegnungshalle einschließlich Leichenzelle75,00 Euro
2.1Benutzung der Leichenzelle je Tag15,00 Euro
3.Benutzung der Kühlvitrine je Tag15,00 Euro
4.Benutzung und Reinigung des Sektionsraumes150,00 Euro
4.1Mithilfe bei der Sektion je Kraft und Stunde50,00 Euro
5.Ausgrabung und Umbettung von Leichen, Leichenteilen und Urnen, je Hilfskraft und Stunde50,00 Euro
5.1Zuschlag in erschwerten Fällen100 v. H.
6.Beisetzung von überführten Gebeinen600,00 Euro
7.Leichenträgerdienst je Träger20,00 Euro
8.Beschriftung der Abdeckplatte für die Urnennischenach Aufwand
9.Lieferung und Beschriftung der Basaltstelen (nur Ruhewald)nach Aufwand
10.Abräumen eines Grabes
10.1Doppelgrab250,00 Euro
10.2Einzelgrab200,00 Euro
10.3Urnen- und Kindergrab150,00 Euro

  1. 11. Für Leistungen, die in diesem Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. # Ausfertigung

Es wird bestätigt, dass die Friedhofssatzung der Gemeinde Wutöschingen in der Fassung vom 30.06.2025 dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates vom 30.06.2025 zu Grunde liegt und dem Satzungsbeschluss entspricht.

Vorstehende Satzung wurde durch Einrücken des vollen Wortlautes im Amtsblatt der Gemeinde Wutöschingen vom 03.07.2025 bekannt gemacht.

Die Satzung wurde gem. § 4 Abs. III GemO am 11.07.2025 der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.

Wutöschingen, den 11.07.2025

Rainer Stoll Bürgermeister