Scheßlitz, St

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 19.12.2012 (Beschluss letzte Änderungssatzung) · Friedhofssatzung: 01.01.2012 (Inkrafttreten Änderungssatzung vom 22.11.2011)

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht enthalten
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht explizit als 'Sargwahlgrab' aufgeführt; stattdessen 'Wahlgrab/Familiengrab' mit Jahresgebühr 24,00 € (mit Fundament) bzw. 22,00 € (ohne Fundament) zzgl. 250,00 € einmalig bei Neubeantragung
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht explizit als 'Urnengrab Wahlgrab' aufgeführt; stattdessen 'Urnengräber' mit Jahresgebühr 20,00 € zzgl. ggf. 600,00 € Ausbaukosten (Urnennische)
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)600,00 € (Sarg/Grabherstellung), 200,00 € (Urne) gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 4 Abgabesatzung
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht enthalten

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofssatzung

SCHUNDER

BESTATTUNGEN

Im Folgenden finden Sie Informationen zur Friedhofs- und Gebührensatzung der Stadt Scheßlitz.

Friedhofssatzung ... Seite 02 ff.

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Gebührensatzung ... Seite 16 ff.

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Seit vier Generationen Rat & Hilfe: www.schunder-bestattungen.de

Schunder Bestattungen • Halbersdorfer Straße 4 • 96181 Prölsdorf • Tel. 0 95 54 - 12 12 • Fax 0 95 54 - 83 37 • [email protected]

SATZUNG

ÜBER DIE ÖFFENTLICHEN BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN DER STADT SCHESSLITZ (FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSSATZUNG) VOM 14.07.2006

Auf Grund von Art. 23 und Artikel 24 Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erläßt die Stadt Scheßlitz folgende Satzung:

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Gegenstand der Satzung

Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung, insbesondere ihrer Einwohner, be- treibt die Stadt Scheßlitz als eine öffentliche Einrichtung:

  1. 1. die stadteigenen Friedhofe in Scheblitz und den Stadtteilen Wiesengiech und Peulendorf
  2. 2. die Leichenhäuser in Scheßlitz und Peulendorf
  3. 3. die Leichentransportmittel in den Friedhofen
  4. 4. das Friedhofs- und Bestattungspersonal.

§ 2

Widmungszweck

Die städtischen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Einwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3

Friedhofsverwaltung

(1) Die städtischen Friedhöfe werden von der Stadt Scheßlitz als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt. (2) Die Friedhofe in den Stadtteilen dieren zur Bestattung der Einwohner wie folgt:

a) Friedhof in Scheßlitz für die Einwohner von Scheßlitz, Burgellern, Burglesau (Bereich des Kirchensprengel Scheßlitz), Demmelsdorf, Ehrl, Giechburg, Gügel, Köttensdorf, Pausdorf, Roschlaub, Schlappenreuth, Schrautershof, Schweisdorf, Windischletten, Würgau, Zeckendorf, sowie des Gemeindeteils Leimershof der Gemeinde Breitengüßbach.

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b) Friedhof in Wiesengiech für die Stadtteile Straßgiech, Wiesengiech und Starkenschwind.

c) Friedhof in Peulendorf für die Stadtteile Peulendorf, Pünzendorf, Weingarten, sowie für den Gemeindeteil Kremmeldorf der Gemeinde Memmelsdorf.

Ausnahmen können von der Stadt zugelassen werden.

(3) In den Stadtteilen mit kirchlichen Friedhöfen

a)Ludwag fur die Stadtteile Ludwig, Neudorf b. Scheblitz und Kubelstein,

b) Weichenwasserlos für die Stadtteile Weichenwasserlos, Dorrnwasserlos, Doschendorf, Roßdach, Stübig und Burglesau (Kirchensprengel Weichenwasserlos)

dürfen die Verstorbenen weiterhin in diesen kirchlichen Friedhöfen bestattet werden.

§ 4

Bestattungsanspruch

(1) Auf den städtischen Friedhöfen werden Verstorbene bestattet,

a) die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt in der Stadt hatten oder

b) für die ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstände besteht oder

c) für die der Inhaber des Nutzungsrechts einer belegungsfähigen Grabstände die Bestattung in dieser beantragt oder

d) die im Gemeindegebiet verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist.

(2) Die Bestattung anderer als in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Abschnitt 2

Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Die städtischen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Besondere Öffnungszteiten werden gesondertbekanntgegeben. (2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofes oder einzeln Teile aus besonderem Anlauf (z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen) untersagen.

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§ 6

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher der städtischen Friedhöfe hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) In den Friedhofen ist insbesondere untersagt:

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- oder Behindertenfahrstühle sowie die von der Stadt zugelassenen Fahrzeuge;
  3. 3. ohne Genehmigung der Stadt Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feil zu bieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeitsen in der Nähe zu verrichten;
  5. 5. Wege, Plätze und Graber zu verunreinigen;
  6. 6. zu lärmen und zu speilen;
  7. 7. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen u.a. Gegenstände) aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen und hinter den Gräbern abzustellen;
  8. 8. fremde Grabstätten ohne Erlaubnis der Stadt und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren;
  9. 9. Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten;
  10. 10. Abfälle an anderen als den hierfür vorgesehenen Orten abzulagern;
  11. 11. Blumen und Pflanzen zu beschädigen oder fremden Gräbern Blumen, Kränze, Erde und dergleichen wegzunehmen.

§ 7

Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze und Gartner dürfen ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen vornehmen. (2) Durch die Arbeiten darf die Wurde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen wird abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemänen Zustand zu bringen.

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(3) Die Erlaubnis der Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann von der Stadt untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigten Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend. (4) An Sonn- und Feiertagen sowie Samstag nachmittag)dürfen gewerbliche Tätigkeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden, es sei dann, sie stehen in unmittelbaren Zusammenhang mit einer Bestattung.

Dritter Abschnitt

Die Grabstätten

§ 8

Allgemeines

Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem für den jeweiligen Friedhof geltenden Friedhofsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 9

Nutzungsrechte

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihren konnen nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Veränderung besteht nicht. (2) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhefristen (§ 28) an einzeln, natürliche Personen nach Entrichten der Gebühr gemäß der Abgabesatzung für die Benutzungsgebühren verliehen. (3) Das Nutzungsrecht (Absatz 2) kann gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlangerung beantragt. (4) Eine Veränderung ist nicht möglich, wenn der Platzbedarf im Friedhof eine solche nicht zulässst oder wenn das Nutzungsrecht aus anderen Gründen (z.B. Sanierung) nicht mehr verlangert werden kann. (5) Wenn keine Ruhefrist zu beachten ist oder bei Neuerwerb ohne gleichzeitiger Bestattung, kann das Nutzungsrecht nur für einen Zeitraum von 10 Jahren erteilt oder verlangert (Abs. 3) werden. (6) Die Veränderung ist frühestens im Verfalljahr zulässig. (7) Bei einer Bestattung in der Grabstände muss das bestehende Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist erneut weiter verlangert werden. (8) Bei der erstmaligen Erteilung des Nutzungsrechts und bei einer Veränderung oder Umschreibung im Zusammenhang mit einer Bestattung erhält der Nutzungsberechtigte eine Graburkunde ausgestellt.

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Nutzungsberechtigte hat das Recht in der Grabstätte bestattet zu werden und die Mitglieder einer Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Stadt kann weitere Ausnahmen zulassen.

§ 10

Umschreibung des Nutzungsrechts

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung des Nutzungsrechts nur mit Zustimmung des Berechtigten erfolgen.

(2) Nach dem Tod kann derjenige die Umschreibung auf seinen Namen verlangen, der vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen Verfügung benannt wurde. Liegt eine solche nicht vor, geht das Nutzungsrecht auf den Ehegatten, auf Kinder, Eltern oder Geschwister über. Die Urkunde wird von der Friedhofsverwaltung dann für die Person ausgestellt, welche die Bestattung veranlasst hat oder wer als nächster Angehöriger benannt wurde.

§ 11

Verzicht oder Beschränkung des Nutzungsrechts

(1) Nach Ablauf der Ruhefrist kann auf ein über diese Frist hinausgehendes Nutzungsrecht mit Einwilligung der Stadt verzichtet werden.

(2) Das Nutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen nicht mehr an dem Ort belassen werden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.

(3) Bei Entzug des Nutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.

§ 12

Art der Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Familiengräber (Wahlgrabstätten) als Einzelgrabstätten oder mit mehreren Grabstellen (2-, 3- oder mehr teilig),

b) Kindergräber (für Kinder bis zu 5 Jahren)

c) Urnengräber

d) Grüfte.

§ 13

Familiengräber (Wahlgrabstätten)

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die aus 1 oder mehreren Teilen bestehen können. An ihnen wird ein Nutzungsrecht nach § 9 verliehen. Die Lage wird von der Friedhofsverwaltung mit dem Erwerber gemeinsam aus den verfügbaren Grabstätten bestimmt. Ein Rechtsanspruch auf eine weitere Verlängerung besteht nicht.

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(2) Eine weitere Belegung ist nur möglich, wenn eine freie Grabstelle zur Verfügung steht.

§ 14

Urnengräber

(1) Urnen konnen in bestehenden Gräbern oder in eigens davon vorgesehenen Grabstätten bestattet werden. (2) Eine Urnenbeisetzung ist der Stadt vorher rechtzeitig anzumelden. Dabei sind die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einasicherung vorzulegen. (3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet sein. (4) Wird von der Stadt nach § 9 Abs. 4 über die Urnengrabstätte verfügt so ist sie berechtigt, die Urne in der Grabstätte zu belassen oder den Aschenbehälter in einer von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes in wurdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 15

Grüfte

(1) Der Platz zur Errichtung von Grüften wird von der Stadt zugewiesen. (2) Alle ober- und unterirdischen Mauerteile sowie Grabeinfassungen sind für die Dauer der Nutzungszeit durch den Gruftinhaber zu unterhalten. Nicht überbaute Gruftteile sind mit einer Erdschicht von mindestens \(40~\mathrm{cm}\) zu überdecken. Weitere Auflagen und Bedingungen aus Gründen des öffentlichen Wohls bleiben vorbehalten.

§ 16

Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:

a) für Kinder bis zu 5 Jahren

Länge 1,00 m Breite 0,50 m

b) für Personen über 5 Jahre

Familiengräber (Breite pro Grabstelle)

Länge 2,30 m Breite 0,90 m

c) in der Abt. N im Friedhof Scheßlitz

Länge 2,45 m Breite 1,00 m

d) im Friedhof in Peulendorf

Länge 2,00 m Breite 0,90 m

e) Urnengräber

  1. 1. für bis zu 3 Urnen (Abt. K)

Länge 1,00 m Breite 0,50 m

  1. 2. für bis zu 6 Urnen (neue Plätze)

Länge 1,40 m Breite 0,90 m.

Abweichungen in den einzelnen Friedhöfen auf Grund der bisherigen Satzungen können von der Stadt weiterhin geduldet werden.

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(2) Der Abstand zwischen den einzelnen Gräbern beträgt mindestens 40 cm. (3) Die Tiefe der Grabstände beträgt bei Erwachsenen 1,80 m, bei einer Tieferlegung 2,40 m. Bei Kindern unter 5 Jahren beträgt die Tiefe 1,30 m. Für Urnen und Gebeinsbehälter nach Ablauf der Ruhefrist beträgt die Bestattungstiefe 0,80 m.

§ 17

Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstände ist in einem wurdigen Zustand zu unterhalten. (2) Jede Grabstände ist spätestens 6 Monate nach der Beisetzung bzw. nach Verleihung des Nutzungsrechts wurdig herzurichten, gartnerisch anzulegen und in thisem Zustand zu erhalten. Es durren nur geeignete Gewächse verwendet werden, welche die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstände nicht beeinträchtigen. Gewächse durren die Höhe des Grabdenkmals nicht überschreiben. (3) Grabbeete dürfen nicht higher als 20 cm sein. (4) Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 31 dieser Satzung Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so kann das Nutzungsrecht an der Grabstände ohne Anspruch auf Entscheidigung sofort als erloschen erklärten werden. Die Stadt ist in thisem Fall berechtigt, das Grab einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstände nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Stadt die entsprechenden Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal Herausgegeben. Das Grabmal wird aber hochstens für den Zeitraum bis zum Ablauf der Ruhefrist aufbewahrt.

§ 18

Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmalern bedarf der Erlaubnis durch die Stadt. Für Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmaler entsprechend, sowieit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufugen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
  2. 2. die Angabe des Werkstoffes, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. 3. die Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, konnen von der Stadt im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

  • 8 -

(4) Werden die Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Stadt die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Stadt kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 19

Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des Friedhofes Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstände einfugen. Die Stadt ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofs in Einklang stehen.

§ 20

Standsicherheit

(1) Die Grabmale sind ihrer Gröbe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu festigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmälern sind zu beachten. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemänen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für alle Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. (3) Werden Mängel in der Standsicherheit oder sonstige Gefahren festgestellt, kann nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung die Stadt das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfern den den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen halten.

§ 21

Entfernen von Grabmälern

(1) Grabmäler)dürfen vor Ablauf der Ruhefrist (§ 28) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Stadt entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmäler zu entfernen und die Grabstelle ist einzuebnen. Die Grabmäler gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Stadt entfern werden, in deren Eigentum über. Sind Nutzungsberechtigte nichtbekannt, zu ermitteln oder nicht erreichen, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise. (3) Künstlerische oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf deren Erlaubnis.

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Vierter Abschnitt

Friedhofseinrichtungen

§ 22

Leichenhaus

(1) Die Leichenhäuser dienen zur Aufbahrung der Leichen aller im Stadtgebiet Verstorbener nach Durchführung der Leichenschau bis sie bestattet oder überführrt werden. (2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Bei Anordnung durch den Amts- oder Leichenschauarztes ist der Sarg geschlossen zu halten. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Überurnen und für die Bekleidung der Leichen gilt § 30 der Bestattungsverordnung vom 01.03.2001 (GVBl S. 92).

§ 23

Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen muss nach Vornahme der Leichenschau in eines der städtischen Leichenhäuser, der Leichenhäuser in den kirchlichen Friedhöfen oder ein, den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Leichenhaus bzw. in entsprechende Räume gebracht werden. (2) Die von einem Ort außerhalb des Stadtgebietes überführten Leichen sind unverzüglich in einen der in Abs. 1 genannten Räume zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft staatfindet. (3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u.a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtingen Bestattungsort zur früheren Einsargung frei gegeben und unverzüglich überführrt wird.

§ 24

Einsargen und Leichentransport

Das Einsargen und Überführen der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist durch ein anerkanntes Bestattungsunternehmen vornehmen zu lassen.

§ 25

Leichenträger

(1) Für die Beerdigungsfeierlichkeiten werden von der Stadt bestellte Leichenträger bereitgestellt. (2) Die Leichenträger können nach Genehmigung durch die Stadt auch von einem privaten Bestattungsunternehmen gestellt werden

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§ 26

Grabherstellung

Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem von der Stadt beauftragten Unternehmen.

Fünfter Abschnitt

Bestattungsvorschriften

§ 27

Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf den städtischen Friedhöfen sind unverzüglich an den nach Eintritt des Todes folgenden Dienststunden der Stadt anzuzeigen. Die für die Bestattung erforderlichen Unterlagen (§§ 16 und 17 BestV) sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstände mit einem bestehenden Nutzungsrecht erfolgen, so ist diese Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Stadt in Benehmen mit den Angehörigen, dem zuständigen Pfarramt und dem mit der Durchführung der Grabarbeiten beauftragten Unternehmen fest. An Samstagnachmittagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Beerdigungen staat.

§ 28

Ruhefristen

Die Ruhefristen für Leichen betragen:

a) im Friedhof Scheßlitz

  1. 1. für Kinder bis zu 5 Jahren 10 Jahre
  2. 2. für Personen über 5 Jahre 20 Jahre

b) im Friedhof des Stadtteils Wiesengiech

  1. 1. Kinder bis zu 5 Jahren 15 Jahre
  2. 2. Personen über 5 Jahre 25 Jahre

c) im Friedhof des Stadtteils Peulendorf

  1. 1. Kinder bis zu 5 Jahren 20 Jahre
  2. 2. Personen über 5 Jahre 20 Jahre.

Für Aschenreste gilt die Ruhefrist der jeweiligen Friedhöfe. Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann für ein Urnengrab auch eine Ruhefrist von 10 Jahren vereinbart werden.

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§ 29

Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Weiterhin ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie laßt die Umbettung durchführren. Sie kann, wenn die Umbettung nach auswärts erfolgt, auch einem anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, diese durch ihr Personal vorzunehmen.

Sechster Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 30

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. 1. die Öffnungszteiten mißachtet oder entgegen einer Anordnung der Stadt den Friedhof betritt (§ 5),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
  4. 4. Bestattungen nicht unverzüglich bei der Stadt anziegt (§ 27 Abs. 1),
  5. 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 29),
  6. 6. Grabdenkmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich verändert (§ 18) oder diese entgegen § 21 entfernt,
  7. 7. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 17).

§ 31

Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

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§ 32

Inkrafttreten

(1) These Satzung tritt am 01. August 2006 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die städtischen Bestattungseinrichtungen in der Stadt Scheßlitz vom 04.12.1979 außer Kraft.

Scheßlitz, den 14. Juli 2006

Stadt Scheßlitz

Franz Zenk

  1. 1. Bürgermeister

S A T Z U N G

ZUR ÄNDERUNG DER SATZUNG ÜBER DIE

ÖFFENTLICHEN BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN DER STADT SCHESSLITZ (FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSSATZUNG) VOM 22.11.2011

Die Stadt Scheßlitz erlässt aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung folgende

Änderungssatzung

§ 1

§ 12 Art der Grabstätten

(1) Als Buchstabe d) wird ergänzt: „d) Urnennische (Urnenwand) (2) Der bisherige Buchstabe „d" (Grüfte) wird zu Buchstabe „e".

§ 14 Urnengräber

§ 14 (Urnengräber) erhält folgende Neufassung:

„§ 14 Urnengräber

(1) Die Urnenbeisetzung ist bei der Stadt (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die erforderliche standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einascherung vorzulegen. (2) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vorschriften des Bestattungsgesetzes (BestG) und der Bestattungsverordnung (BestV) gekennzeichnet sein. (3) Die Beisetzung einer Urne kann in bestehenden Gräbern oder in eigens davon vorgesehenen Grabstätten erfolgen. Weitere Beisetzungsmöglichkeit besteht in der Urnenwand im Friedhof Scheßlitz (maximal 3 Urnen je Urnennische). (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Stadt über die Urnengrabstätten bzw. Urnennischen verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes bzw. der Urnennische rechtzeitig benachrichtigt. Wird von der Stadt über die Urnengrabstätten bzw. -nischen verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in wurdiger Weise der Erde zu übergeben."

§ 16 Ausmaße der Grabstätten

Absatz (1) wird mit folgendem Buchstaben „f)“ ergänzt:

„f) Urnennische (Urnenwand) im Friedhof Scheßlitz

  1. 1. für bis zu 2 Aschebehälter mit Überurne,
  2. 2. für bis zu 3 Aschebehälter ohne Überurne.“

§ 28 Ruhefristen

§ 28 (Ruhefristen) wird am Ende mit folgendem Satz ergänzt: „In der Urnennische (Urnenwand) beträgt die Ruhefrist generell 10 Jahre.“

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft.

Scheßlitz, den 22.11.2011

Stadt Scheßlitz

Franz Zenk

  1. 1. Bürgermeister

ABGABESATZUNG

ÜBER DIE BENUTZUNGSGEBÜHREN FÜR DIE BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN DER STADT SCHESSLITZ VOM 14.07.2006

Die Stadt Scheßlitz (nachfolgend stets kurz Stadt genannt) erläßt auf Grund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d. Fassung vom 04. April 1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 272) folgende

ABGABESATZUNG

über die Benutzungsgebühren für städtische Bestattungseinrichtungen.

Teil I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Bemessungsgrundlage

Die Gebührenerhebung für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Stadt aufgewendeten Kosten.

§ 2

Gebührenarten und Gebührenpflicht

(1) Die Inanspruchnahme der städtischen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig. (2) Die Stadt erhebt:

a) Grabgebühren (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) sonstige Gebühren (§ 6).

(3) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Stadt. Die Gebühren sind im voraus zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen. Die Stadt kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlaß des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.

(4) Gebührenpflichtig ist:

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Auftrag an die Stadt erteilt hat,

c) wer die Kosten veranlaßt hat,

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d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

(5) Für Sonderleistungen, für die in dieser Abgabesatzung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.

Teil II

Die Gebühren im Einzelnen

§ 3

Allgemeines

Die im nachfolgenden § 4 Abs. 1 im Einzelnen angeführten Grabgebühren gelten jeweils für ein Jahr. Sie sind auf volle Jahre aufgerundet entsprechend der Dauer des Grabrechtes bzw. der Benutzungsdauer gemäß der §§ 9 - 11 und 28 der Satzung über die städtischen Bestattungseinrichtungen als Vielfaches der Jahresgebühr im voraus zu entrichten. Bei mehrteiligen Grabplätzen vermehrt sich die Summe entsprechend der Anzahl der Grabstellen.

§ 4

Grabgebühren

(1) Die Grabgebühren für einen Grabplatz in den Friedhöfen betragen:

a) bei Gräbern mit durchgehendem Fundament je Grabstelle und Jahr

24,00 €

b) bei Gräbern ohne durchgehendem Fundament je Grabstelle und Jahr

22,00 €

c) Kindergräber und Urnengräber nach § 16 Abs. 1 Buchst. e Ziff. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung je Grabstelle und Jahr

20,00 €

d) Urnengräber nach § 16 Abs. 1 Buchst. e Ziff. 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung je Grabstelle und Jahr

20,00 €

e) Urnengräber nach § 16 Abs. 1 Buchst. f der Friedhofs- und Bestattungssatzung je Grabstelle und Jahr

20,00 €

f) bei einer Gruft für 1 Jahr (zuzüglich der Ausbaukosten bei Neubeantragung des Nutzungsrechtes)

57,00 €.

  • 3 -

(2) Bei Gräbern mit durchgehendem Fundament, welches von der Stadt errichtet wurde, wird bei Neubeantragung des Nutzungsrechtes eine Gebühr in Höhe von je Grabstelle berechnet. 250,00 € (3) Bei Urnengräbern nach § 16 Abs. 1 Buchst. f der Friedhofs- und Bestattungssatzung (Urnennischen) werden bei Neubeantragung des Nutzungsrechtes Ausbaukosten in Höhe von berechnet. 600,00 € (4) Für die Verlängerungen des Grabnutzungsrechts (§ 9 Abs. 3 und 5 der Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Stadt Schellitz) gilt der Jahresbeitrag in Abs. 1.

§ 5

Bestattungsgebühren

(1) Für die Grabherstellung bis 1,80 m Grabsohlentiefe (Ausheben und Schlieben des Grabes) beträgt die Gebühr a) für Kindergräber (bis zu 5 Jahren) 230,00 € b) bei allen anderen Gräbern 600,00 €. (2) Für die Tieferlegung bis zu 2,40 m Grabsohlentiefe (zur Beisetzung von zwei Särgen übereinander) beträgt der Zuschlag 215,00 €. (3) Für das Öffnen und Schließen von Gruften (ohne zusätzliche Abdeckplatten) beträgt die Gebühr 330,00 €. (4) Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne beträgt 200,00 € (dies gilt nicht, wenn eine Gruft geöffnet werden muss). (5) Für die Ausgrabung einer Leiche zum Zwecke der Umbettung werden folgende Gebühren erhoben: a) während der Ruhefrist 770,00 € These Arbeiten konnen auch von einem Bestattungsunternehmen vorgenommen werden, welches seine Kosten dann direkt nach seinem Tarif erhebt. b) nach Ablauf der Ruhefrist zuzüglich der Kosten für die Gebeinsbehälter. 595,00 € (6) Für die Beisetzung einer umgebetteten Leiche beträgt die Gebühr: a) wenn eine Grabstelle geöffnet werden muss 450,00 € b) in eine bereits geöffnete Grabstelle anlaßliche einer Bestattung 150,00 € c) bei Umsetzung einer Urne 190,00 €. (7) Die Gebühren für die Benutzung des Leichenhauses betragen: a) bei Aufnahme einer Leiche 180,00 € b) für die besondere Benutzung bei einer Leichenöffnung 280,00 €.

  • 4 -

(8) Gebühren für Träger, soweit sie von der Stadt gestellt werden, je Träger (9) Für die Durchführung einer Bestattung am Samstag-vormittag wird ein Zuschlag erhoben in Höhe von

30,00 €.

250,00 €.

§ 6

Sonstige Gebühren

An sonstigen Gebühren werden erhoben:

  1. 1. Für schriftliche Auskünfte 10,00 €.
  2. 2. Gebühren für die Errichtung oder Änderung von Grabdenkmälern, Einfassungen und Liegeplatten

a) für ein Kindergrab/Urnengrab 25,00 €

b) für ein Wahlgrab

  • bei Neuerrichtung 50,00 €
  • bei Teilerneuerung 25,00 €.

  1. 3. Für die Ausstellung oder Umschreibung eines Grabbriefes 20,00 €.
  2. 4. Gebühr für die Ausstellung eines Leichenpasses 30,00 €.
  3. 5. Bescheinigung für die Aufnahme einer Urne 20,00 €.
  4. 6. Reinigung des Leichenhauses verursacht durch undichte Sarge nach Aufwand.
  5. 7. Gebühr für Grabnummernstein bzw. -schild 10,00 €.
  6. 8. Entfernen einer Urne nach Ablauf der Nutzungszeit 100,00 €.
  7. 9. Ausräumen einer Gruft nach Aufwand.
  8. 10. Aufbewährung einer Urne bis zur Beisetzung 60,00 €.
  9. 11. Benutzung der Friedhofseinrichtungen anländlich einer Bestattung 40,00 €
  10. 12. Grabplatte für Urnennische nach Aufwand.

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§ 7

Inkrafttreten

Die vorstehende Abgabesatzung tritt am 01. August 2006 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Abgabesatzung über die Benutzungsgebühren für die Bestattungseinrichtungen der Stadt Scheßlitz vom 14. August 2001 außer Kraft.

Scheßlitz, den 14. Juli 2006

Franz Zenk

  1. 1. Bürgermeister

  • 6 -

Mit Änderungssatzung vom 22. November 2011 erfolgten folgende Änderungen:

  • § 4 Neufassung Abs. 1 und 2
  • § 5 Neufassung
  • § 6 Neufassung

Mit Änderungssatzung vom 19. Dezember 2012 erfolgten folgende Änderungen:

  • § 4 Neufassung Abs. 1, 2, 3 und 4
  • § 6 Ergänzung um Nr. 12