Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.04.2022
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; nur 'Einzelgrabstätten-West' (760,-- €) und 'Familiengrabstätten-West' genannt |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht enthalten/nicht angeboten |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; 'Urnenerdgrabstätten' kosten 650,-- € |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen Urnenmauer, Urnenwand, Urnenfeld |
| Urnengrab anonym | 700,-- € angegeben als 'anonymes Urnensammelgrab' |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 194,- € (Erdbestattung) / 96,- € (Urnenbeisetzung) separat in § 5 Nr. 2 aufgeführt; Grabausheben etc. gesondert |
| Trauerhalle / Halle | 295,- € angegeben als 'Benutzung des Leichenhauses/der Aussegnungshalle' (bei Urne 155,- €) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gemeinde Untermeitingen
Satzung über die Bestattungsgebühren
der Gemeinde Untermeitingen (Bestattungsgebührensatzung - BestGebSatzung)
Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Untermeitingen folgende Satzung zur Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Gebührenpflicht
(1) Die Gemeinde Untermeitingen erhebt für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben
a) Grabgebühren (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
d) Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren (§ 7)
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen. Sie wird mit der Zustellung bzw. Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung innerhalb vier Wochen zur Zahlung fällig. (2) Ist die Zahlung nicht hinreichend sichergestellt, können Vorschusszahlungen erhoben werden.
Seite 1 von 4
Gemeinde Untermeitingen
Teil 2
Gebührenhöhe
§ 4
Grabgebühren
(1) Die Grabgebühren betragen für die Dauer der Nutzungszeit (§ 9 BestSatzung)
a) Familiengrabstätten-West - 2-stellig 1.300,-- €
- 3-stellig 2.100,-- €
b) Einzelgrabstätten-West 760,-- €
c) Urnenerdgrabstätten 650,-- €
d) Urnenmauer (Ost) 1.050,-- €
e) Urnenwand (West) 1.550,-- €
f) Urnenfeld 980,-- €
g) anonymes Urnensammelgrab 700,-- €
(2) Soll in einer Grabstätte (§ 12 und 13 BestSatzung) eine weitere Leiche (Asche) beigesetzt werden, deren Ruhefrist (§ 27 BestSatzung) über die Zeitdauer des Nutzungsrechts hinausreicht, ist bei der Belegung des Grabes für die fehlende Zeit vom Ablauf des Nutzungsrechts bis zum Ablauf der Ruhefrist der zu bestattenden Leiche (Asche) eine Nachzahlung zu leisten. Diese Nachzahlung wird unter Zugrundelegung der Gebührensätze nach Abs. 1 nach Jahren berechnet, wobei angefangene Jahre als volle Kalenderjahre gerechnet werden. (3) Die Aufzahlungsgebühr (§ 9 Abs. 4 BestSatzung) wird in Höhe der Grabgebühren nach den zum Zeitpunkt der Bestattung/Veränderung geltenden Sätzen festgesetzt. (4) Bei Aufgabe oder Auflösung eines Grabes vor Ablauf des Nutzungsrechts werden Grabgebühren nicht erstattet.
§ 5
Bestattungsgebühren
Folgende Bestattungsgebühren werden erhoben:
- 1. Benutzung des Leichenhauses/der Aussegnungshalle 295,- € - wenn nur eine Aschenurne aufbewahrt wird 155,- €
- 2. Leichendienst/Friedhofsdienst Erdbestattung 194,- € Leichendienst/Friedhofsdienst Urnenbeisetzung 96,- €
Seite 2 von 4
Gemeinde Untermeitingen
- 3. Bestattung in einem Erdgrab für Personen über 6 Jahren: Grab ausheben und schließen: Normalgrab 500,-- € Grab ausheben und schließen: Tiefgrab 565,-- € Grab ausheben und schließen: Urnengrab 105,-- € Nische öffnen und schließen: Urnennische 60,-- €
- 4. Grabverbauelemente 70,-- €
- 5. Erdcontainer je nach Gebrauch 84,-- €
- 6. Bestattung in einem Erdgrab für Personen unter 6 Jahren inkl. Träger bei Beerdigung 294,-- €
- 7. Urnenbeisetzung mit Feierlichkeit 135,-- €
- 8. Urnenbeisetzung ohne Feierlichkeit 96,-- €
- 9. Träger bei Beerdigung pro Träger 165,-- €
- 10. Tieferlegung 228,-- €
- 11. Schließdienst innerhalb der Dienstzeit 77,-- €
- 12. Schließdienst außerhalb der Dienstzeit 116,-- €
§ 6
Sonstige Gebühren
(1) An sonstigen Gebühren werden erhoben: für Ausgrabung – einer Leiche im Friedhofsteil West 594,-- € – einer Urne im Urnengrab 118,-- € – einer Urne in der Urnenmauer 95,-- € (2) Für Sonderleistungen, die in dieser Satzung nicht vorgesehen sind, wird eine vergleichbare Gebühr nach dieser Satzung bzw. es werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.
§ 7
Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren
Folgende Verwaltungs- und Genehmigungsgebühren werden erhoben:
- 1. Verwaltungsgebühren
- a) für Bestattungen und Ersterwerb einer Grabstätte (einschließlich Ausstellen des Grabbriefes) 170,-- €
- b) Umschreibung / Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte mit Ausstellen des Grabbriefes 125,-- €
- 2. Genehmigung für drei Jahre gemäß § 7 Abs. 1 Bestattungssatzung zur Vornahme von Arbeiten im Friedhof 300,-- €
- 3. Genehmigung für ein Jahr gemäß § 7 Abs. 5 Bestattungssatzung
Seite 3 von 4
Gemeinde Untermeitingen
zur Vornahme von Arbeiten im Friedhof
50,-- €
- 4. Genehmigungen von Ausnahmen oder Befreiungen nach der Bestattungssatzung oder der Bestattungsverordnung
208,-- €
§ 8
Übergangsregelung
Für die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Grabrechte werden bis zum Ablauf der Nutzungsrechte über die nach den bisherigen Vorschriften gezahlten Gebühren hinaus keine weiteren Gebühren erhoben.
Für die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworbene Rechte an Grabstätten bleibt es bis zum Ablauf der Nutzungsrechte bei den nach den bisherigen Vorschriften gezahlten Grabgebühren.
§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2022 in Kraft
(2) Gleichzeitig tritt die Bestattungsgebührensatzung vom 01.07.2011 außer Kraft.
Untermeitingen, den 24.03.2022
Simon Schropp Erster Bürgermeister
Seite 4 von 4