Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 27.02.2026 · Friedhofssatzung: 27.02.2026
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.760 € Einmalige Gebühr für Verstorbene ab 5 Jahren (20 Jahre Belegungszeit). Alternativ mit bodendeckender Bepflanzung und Pflege: 2.550 €. |
| Sargwahlgrab | 2.700 € Einmalige Gebühr (25 Jahre Nutzungszeit). Alternativ mit bodendeckender Bepflanzung und Pflege: 4.925 €. |
| Urnenreihengrab | 840 € Einmalige Gebühr für Verstorbene ab 5 Jahren (20 Jahre Belegungszeit). Alternativ mit bodendeckender Bepflanzung und Pflege: 1.630 €. |
| Urnenwahlgrab | 1.970 € Einmalige Gebühr für 4 Urnen (25 Jahre Nutzungszeit). Alternativ für 2 Urnen mit bodendeckender Bepflanzung und Pflege: 2.820 €. |
| Urnengrab anonym | 2.600 € Urnengemeinschaftsanlage (20 Jahre Belegungszeit). |
| Baumbestattung | 3.140 € Obstbaumgrabstätte (für 4 Urnen/Aschen, 25 Jahre). Alternativ Urnenwald- bzw. -haingrab: 2.250 €. |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 960 € (Sarg) / 575 € (Urne) Separate Beisetzungsgebühren laut Ziffer 1.1.1 und 1.2.1, nicht in der Grabgebühr enthalten. |
| Trauerhalle / Halle | 280 € Für 30 Minuten Regelnutzung. Zuschlag für über 30 Minuten: 125 € je weitere angefangene ½ Stunde. |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Nr. 9 – 82. Jahrgang
Dortmunder Bekanntmachungen
Freitag, 06.03.2026
Öffentliche Bekanntmachungen
Gebührensatzung nebst Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Dortmund vom 27.02.2026
Aufgrund der §§ 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 4 bis 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) hat der Rat der Stadt Dortmund am 12.02.2026 folgende Gebührensatzung nebst Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Dortmund beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht, Gebührentarif
(1) Für bestimmte Leistungen des Friedhofsbetriebs werden Gebühren erhoben. Sie werden in einem Gebührentarif festgesetzt. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Leistungen, die nicht im Gebührentarif aufgeführt sind, werden entsprechend dem geleisteten Aufwand, nach Maßgabe der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Dortmund oder des Landes Nordrhein-Westfalen in deren jeweils gültigen Fassungen berechnet. (3) Wird eine Inanspruchnahme nach Auftragserteilung und vor Durchführung des Auftrages widerrufen, ist der/die Gebührenschuldner*in verpflichtet, der Stadt Dortmund (Friedhöfe Dortmund) die Aufwendungen zu ersetzen, die durch die Vorbereitung zur Durchführung des Auftrages entstanden sind. (4) Werden beauftragte Leistungen der Friedhöfe Dortmund nur teilweise in Anspruch genommen, so sind dennoch die vollen Gebühren zu entrichten.
§ 2 Gebührenschuld
Gebühren schuldet, wer die gebührenpflichtige Leistung beantragt, beauftragt oder in Anspruch nimmt.
§ 3 Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung. (2) Dem/der Gebührenschuldner*in wird ein Leistungsbescheid erteilt. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auf ein Konto der Stadt Dortmund zu überweisen. Bei Überweisung gilt als Tag der Zahlung der Tag, an dem die Gutschrift auf einem Konto der Stadt erfolgt.
§ 4 Beitreibung
(1) Nicht fristgerecht gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt. (2) Nach erfolgloser Mahnung werden die Gebühren nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen beigetrieben.
§ 5 Schlussbestimmungen
Diese Gebührensatzung und der Gebührentarif treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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Nr. 9 – 82. Jahrgang
Dortmunder Bekanntmachungen
Freitag, 06.03.2026
**Tarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe
der Stadt Dortmund**
| Ziffer | Gebührenposition | Gebühr | |
|---|---|---|---|
| 1. | Beisetzungsgebühren | ||
| 1.1 | Sargbeisetzung | ||
| 1.1.1 | im Reihengrab oder in einem Wahlgrab | 960 € | |
| 1.2 | Urnen-/Aschebeisetzungen | ||
| 1.2.1 | im Reihengrab oder in einem Wahlgrab | 575 € | |
| 1.2.2 | in einer Urnennische | 1.150 € | |
| 1.3 | Ascheverstreuung im Aschestreufeld (inkl. gesetzliche Umsatzsteuer) | 655 € | |
| 1.4 | Beisetzungen von Kindern | ||
| 1.4.1 | Sarg- oder Urnenbeisetzung von Fehl- und Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 2. Lebensjahr in einer Sondergrabstätte (Gemeinschaftsfeld) einschließlich der Überlassung der Grabstelle ohne namentliche Kennzeichnung | 155 € | |
| 1.4.2 | Urnenbeisetzung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr im Reihengrab oder in einem Wahlgrab | 275 € | |
| 1.4.3 | Sargbeisetzung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr im Reihengrab oder in einem Wahlgrab | 485 € | |
| 2. | Gebühren für Grabstätten | ||
| 2.1 | Reihengrabstätten | ||
| 2.1.1 | Sargbeisetzung | Jahresbetrag (nur zur Information) | Einmalig im Voraus zu entrichtende Gebühr |
| 2.1.1.1 | für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Belegungszeit 10 Jahre) mit Erstherrichtung | 27,00 € | 270 € |
| 2.1.1.2 | für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an (Belegungszeit 20 Jahre) mit Erstherrichtung | 88,00 € | 1.760 € |
| 2.1.1.3 | für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an einschließlich bodendeckender Bepflanzung und Pflege (Belegungszeit 20 Jahre) je Grabstelle | 127,50 € | 2.550 € |
| 2.1.2 | Urnenbeisetzung | ||
| 2.1.2.1 | für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Belegungszeit 10 Jahre) mit Erstherrichtung | 25,50 € | 255 € |
| 2.1.2.2 | für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an (Belegungszeit 20 Jahre) mit Erstherrichtung | 42,00 € | 840 € |
| 2.1.2.3 | für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an einschließlich bodendeckender Bepflanzung und Pflege (Belegungszeit 20 Jahre) | 81,50 € | 1.630 € |
| 2.2 | Wahlgrabstätten | ||
| 2.2.1 | Sargbeisetzungen | ||
| 2.2.1.1 | Wahlgrabstätte (Nutzungszeit 25 Jahre) je Grabstelle | 108,00 € | 2.700 € |
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Nr. 9 – 82. Jahrgang
Dortmunder Bekanntmachungen
Freitag, 06.03.2026
| 2.2.1.2 | Wahlgrabstätte einschließlich bodendeckender Bepflanzung und Pflege (Nutzungszeit 25 Jahre) je Grabstelle | 197,00 € | 4.925 € |
|---|
2.2.2 Urnenbeisetzungen
| 2.2.2.1 | Urnenwahlgrabstätte (für 4 Urnen) je Grabstelle (Nutzungszeit 25 Jahre) | 78,80 € | 1.970 € |
|---|
| 2.2.2.2 | Urnenwahlgrabstätte (für 2 Urnen) einschließlich bodendeckender Bepflanzung und Pflege (Nutzungszeit 25 Jahre) je Grabstelle | 112,60 € | 2.820 € |
|---|
| 2.2.3 | Zusatzfläche Gebühr für nicht für Bestattungszwecke nutzbare Zusatzfläche je qm | 160 € |
|---|
2.3 Sondergrabstätten
| 2.3.1 | im Aschestreufeld (Belegungszeit 20 Jahre; inkl. gesetzliche Umsatzsteuer) | 46,00 € | 920 € |
|---|
| 2.3.2 | Urnengemeinschaftsanlage (Belegungszeit 20 Jahre) | 130,00 € | 2.600 € |
|---|
| 2.3.3 | Urnenwald- bzw. -haingrab (für 2 Urnen oder Aschen), (Nutzungszeit 25 Jahre) je Grabstelle | 90,00 € | 2.250 € |
|---|
| Jahresbetrag (nur zur Information) | Einmalig im Voraus zu entrichtende Gebühr |
|---|
| 2.3.4 | Obstbaumgrabstätte (für 4 Urnen oder Aschen), (Nutzungszeit 25 Jahre) je Grabstelle | 125,60 € | 3.140 € |
|---|
| 2.3.5 | Urnennische im Rahmen des vorhandenen Angebotes (für 2 Urnen im Urnenturm auf dem Hauptfriedhof und für 2 Urnen in den übrigen Anlagen) einschließlich Beisetzung in einem anonymen Grabfeld nach Ablauf der Nutzungsdauer (Nutzungszeit 25 Jahre) | 126,40 € | 3.160 € |
|---|
Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahl- und Sondergrabstätten werden tagesscharf entsprechend den Gebühren gem. 2.2 und 2.3 berechnet.
2.4 Sonderregelungen
| 2.4.1 | Überlassung von Grabstätten auf dem jüdischen Teil des Hauptfriedhofes |
|---|
| 2.4.1.1 | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Belegungszeit 50 Jahre) mit Erstherrichtung | 10,80 € | 540 € |
|---|
| 2.4.1.2 | Reihengrabstätte für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr (Belegungszeit 50 Jahre) mit Erstherrichtung | 70,80 € | 3.540 € |
|---|
| 2.4.1.3 | Wahlgrabstätte für Erdbestattungen (Nutzungszeit 50 Jahre) je Grabstelle | 109,00 € | 5.450 € |
|---|
| 2.4.2 | Überlassung von Grabstätten für Verstorbene islamischen Glaubens auf dem Hauptfriedhof |
|---|
| 2.4.2.1 | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Belegungszeit 50 Jahre) mit Erstherrichtung | 10,80 € | 540 € |
|---|
| 2.4.2.2 | Reihengrabstätte für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr (Belegungszeit 50 Jahre) mit Erstherrichtung | 72,80 € | 3.640 € |
|---|
| 2.4.2.3 | Wahlgrabstätte für Erdbestattungen (Nutzungszeit 50 Jahre) je Grabstelle | 111,00 € | 5.550 € |
|---|
2.5 Gebühren bei vorzeitiger Rückgabe der Grabstätte oder Entzug von Rechten
| 2.5.1 | Vollständige Abräumung und Einsaat der Grabstätte je Grabstelle (einmalig) | 85 € |
|---|
| 2.5.2 | Mähen der Grabstätte je Grabstelle und volles Jahr der verbleibenden Ruhezeit | 55 € |
|---|
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Nr. 9 – 82. Jahrgang
Dortmunder Bekanntmachungen
Freitag, 06.03.2026
| 3. | **Gebühren für die Einäscherung eines/einer Verstorbenen (Die mit einem * gekennzeichneten Gebührenpositionen beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer.)** | |
|---|---|---|
| 3.1 | Einäscherung einschließlich Lieferung eines Aschenbehältnisses * | 390 € |
| 3.2 | Termineinäscherung auf Antrag einschließlich Lieferung eines Aschenbehältnisses * | 585 € |
| 3.3 | Einäscherung einschließlich Lieferung eines Aschenbehältnisses sowie anschließender Beisetzung in einem Gemeinschaftsgrabfeld für anonyme Beisetzungen * | 820 € |
| 3.4 | Termineinäscherung auf Antrag einschließlich Lieferung eines Aschenbehältnisses sowie anschließender Beisetzung in einem Gemeinschaftsgrabfeld für anonyme Beisetzungen* | 1.015 € |
| 3.5 | Versendung der Totenasche innerhalb Deutschlands zur Überführung zum Beisetzungsort oder zum Zwecke einer Trauerfeierlichkeit oder Abschiednahme einschließlich Auszug aus dem Bestattungsbuch, Versand- und Verpackungsleistungen * | 80 € |
| 3.6 | Aushändigung der Totenasche zur Überführung zum Beisetzungsort oder zum Zwecke einer Trauerfeierlichkeit oder Abschiednahme einschließlich Auszug aus dem Bestattungsbuch und Verpackungsleistungen * | 50 € |
| 3.7 | Aufbewahrung eines Aschenbehältnisses nach Ablauf eines Monats nach Einäscherung je angefangene Woche * | 16 € |
| 3.8 | Weitere ärztliche Leichenschau (Vorbereitung und Durchführung der vom Bestattungsgesetz vorgeschriebenen weiteren ärztlichen Leichenschau vor der Einäscherung) | 58 € |
| 3.9 | Ascheumfüllung im Krematorium* | 57 € |
| 4. | Gebühren für das Ausbetten von Aschenurnen | |
| 4.1 | Ausbetten einer Urne | 315 € |
| 4.2 | Ascheumfüllung (falls erforderlich) Zusätzlich sind von der/dem Auftraggebenden die tatsächlichen Kosten für alle erforderlichen Nebenarbeiten zu übernehmen (Versetzen von Grabsteinen und -einfassungen, Pflanzungen usw., Beseitigung von Schäden an der Grabstätte oder an Nachbargrabstätten) | 200 € |
| 5. | Gebühren für die Benutzung von Friedhofseinrichtungen | |
| 5.1. | Benutzung von Räumen für die Durchführung von Trauerfeierlichkeiten | |
| 5.1.1 | auf den folgenden Friedhöfen: Hauptfriedhof, Nordfriedhof, Ostfriedhof, Südfriedhof, Aplerbeck, Bövinghausen, Hombruch, Holzen, Huckarde, Kemminghausen, Kirchlinde, Lütgendortmund, Marten, Mengede, Menglinghausen, Oespel, Scharnhorst, Wellinghofen, Wickede, Wischlingen, Syburg für eine Dauer von 30 Minuten (Regelnutzung) | 280 € |
| 5.1.2 | Zuschlag für über 30 Minuten dauernde Trauerfeierlichkeiten je weitere angefangene ½ Stunde | 125 € |
| 5.2 | Aufbewahrung eines/einer Verstorbenen in einer Leichen- bzw. Kühlzelle | 180 € |
| 6. | Verwaltungsgebühren | |
| 6.1 | Bearbeitung von Anträgen zur Aufstellung eines Grabmals, einer baulichen Anlage oder Grabeinrichtung | |
| 6.1.1 | auf Reihengrabstätten | 75 € |
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Nr. 9 – 82. Jahrgang
Dortmunder Bekanntmachungen
Freitag, 06.03.2026
| 6.1.2 | auf Wahlgrabstätten | 95 € |
|---|---|---|
| 6.1.3 | auf nachträgliche Zustimmung zu einem ohne Zustimmung aufgestellten Grabmal, einer baulichen Anlage oder einer Grabeinrichtung (zusätzlich zu 6.1.1 oder 6.1.2) | 48 € |
6.2. Gebühren für die Bearbeitung von sonstigen Anträgen
| 6.2.1 | Ausbettung eines/einer sargbestatteten Verstorbenen oder einer Urne | 65 € |
|---|---|---|
| 6.2.2 | Rückgabe einer nicht belegten Wahlgrabstätte | 48 € |
| 6.2.3 | Umschreibung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte | 21 € |
| 6.2.4 | Fristverlängerung | 32 € |
| 6.2.5 | Zulassung von Gewerbetreibenden | 68 € |
| 6.2.6 | Ausfertigung von Zweitschriften (Urkunden, Leistungsbescheide) | 21 € |
6.3 Für folgende Positionen gelten die Festsetzungen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung:
| 6.3.1 | Ausstellen eines Leichenpasses | 25 € |
|---|---|---|
| 6.3.2 | Bescheinigungen aus Anlass eines Todesfalles | 25 € bis 40 € |
6.4 Auskünfte aus dem Friedhofsregister
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand. Die Abrechnung erfolgt je angefangener Viertelstunde. Maßgeblich sind die Stundensätze gem. Ziffer 3.1 – 3.3 des Gebührentarifs zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Dortmund in der jeweils gültigen Fassung (abrufbar unter: www.dortmund.de/rathaus/publikationen).
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Gebührensatzung nebst Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Dortmund wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Dortmund vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Dortmund, den 27.02.2026
gez.
Alexander Kalouti Oberbürgermeister
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