Tirschenreuth

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.04.2019 · Friedhofssatzung: 21.03.2019

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur Einzel-/Doppelgrab etc.)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht angeboten/erwähnt
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur Urnengrab/Urnenerdgrab etc.)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht angeboten/erwähnt
Urnengrab anonym€ 271.-- als Bestattungsgebühr für Bestattung im anonymen Gräberfeld in § 4 Abs. 1 aufgeführt
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten/erwähnt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)€ 421.-- (Sarg ab 10 J.) / € 271.-- (Urne) als Bestattungsgebühr in § 4 Abs. 1 aufgeführt
Trauerhalle / Halle€ 63.-- (Sarg) / € 20.-- (Urne) je Tag als Leichenhalle in § 4 Abs. 3 aufgeführt

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

**Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung

der städtischen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung).**

Auf Grund von Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 449) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F) zuletzt geändert durch § 1 Nr. 33 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) erlässt die Stadt Tirschenreuth folgende Satzung:

vom

21.03.2019

**§ 1

Gebührenerhebung und Gebührenarten**

(1) Die Stadt Tirschenreuth erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Bestattungsgebühren (§ 4)

b) Grabnutzungsgebühren (§ 5)

c) sonstige Gebühren (§ 6)

d) Verwaltungsgebühren (§ 7)

**§ 2

Gebührenschuldner**

(1) Gebührenschuldner ist

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

**§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr**

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § 7 der Friedhofssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit für den

Zeitraum der Verlängerung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 4) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die Sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.

§ 4

Bestattungsgebühren

(1) Bei Leichenbestattungen sind folgende Grundgebühren zu entrichten:

für Personen ab Vollendung des 10. Lebensjahres€ 421.--
für Personen ab Vollendung des 10. Lebensjahres mit Tieferlegung€ 601.--
für Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres€ 291.--
für die Bestattung von Urnen in Erdgräbern€ 271.--
für die Bestattung von Urnen in Urnenmauernischen mit Öffnen und Schließen der Steinabdeckplatte€ 271.--
für die Bestattung von Urnen in Urnengrüften€ 271.--
für die Bestattung von Urnen im anonymen Gräberfeld€ 271.--

(2) Mit der Bestattungsgebühr sind abgegolten:

das Ausheben und Ausgrünen des Grabes, das Ausschmücken der Leichenhalle, die Überführung der Leiche zum Grab, den Transport der Kränze zum Grab, das Schließen des Grabes, die Instandsetzung eventuell beschädigter Nachbargräber, Glockengeläut und Verwaltungskosten. Die Bestattungsgebühr gem. Abs. 1 ist eine Festgebühr, die erhoben wird, auch wenn Teilleistungen selbst erbracht werden können.

(3) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle je Tag, unabhängig davon, wo die Bestattung stattfindet, beträgt

a) für Särge € 63.--

b) für Urnen € 20.-- (4) Die Gebühr für die Bereitstellung der Träger bei einer Erdbestattung € 100.--

§ 5

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr

a) für den Kirchlichen Friedhof:

Einzelgrab€ 35,13
Doppelgrab€ 70,26

Dreifachgrab€ 105,39
Vierfachgrab€ 140,52
Urnengruft€ 19,52

b) für den Alten Städtischen Friedhof

Einzelgrab€ 54,89
Doppelgrab€ 109,78
Dreifachgrab€ 164,67
Kindergrab€ 24,15
Urnenerdgrab€ 64,89
Urnengruft€ 19,52

c) für den Neuen Städtischen Friedhof

Einzelgrab€ 60,74
Doppelgrab€ 121,49
Urnengrab€ 60,38
Urnennische (Kolumbarium)€ 92,26
Urnennische (Urnenwand)€ 91,50

(2) Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer, (Abraum und Entsorgung von Grabfeldern) sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur für.

(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss am Kirchlichen Friedhof, am Alten Städtischen Friedhof und am Neuen Städtischen Friedhof für 20 Jahre erworben werden. Bei einem Kindergrab und einer Urnengrabstätte verkürzen sich die Zeiten auf 10 Jahre (§ 30 FriedhofsS)).

(4) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(5) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabnutzungsgebühr zurückerstattet. Eine Erstattung innerhalb einer Ruhefrist ist nicht möglich.

(6) Die Grabnutzungsgebühr für eine Gruft im Kirchlichen Friedhof und im Alten Städtischen Friedhof beträgt für eine Standardgröße von 4,8 qm € 143,12 im Jahr. Die Gebühr erhöht sich um jeweils € 29,82 je qm im Jahr, um welches die Größe von der Standardgröße (4,8 m²) abweicht.

§ 6

Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche innerhalb des Friedhofs beträgt

a) bei Normalbelegung € 430.--

b) bei Tieferlegung € 610.-- (2) Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche zur Überführung in einen anderen Friedhof beträgt ohne Überführung € 430.-- (3) Die Gebühr für die Bestattung einer Gebeinekiste beträgt € 80.-- (4) Die Gebühr für die Entnahme einer Urne aus dem Erd- bzw. Wandgrab und Wiederbeisetzung in einem Sammelgrab € 60.-- (5) Die Gebühr für die Entnahme einer Urne aus einem Erd- bzw. Wandgrab zur weiteren Beisetzung € 120.-- (6) Sonstige, mit einer Bestattung zusammenhängende Gebühren:

a) Benutzung der Leichenkühltruhe (Glasvitrine) (je angefangene 24 Stunden) € 25.--

b) Benutzung städtische Reservegruft je Tag € 1,25

c) Einsatz eines Kompressors bei Frost bei Erdbestattungen von Leichen je Grabaushub € 40.—

d) Regiestunden für sonstige Tätigkeiten je Stunde € 40.--

e) Abräumen eines aufgelassenen Grabes (Einebnen, Einsäen) und Löschung im Gräberbuch € 55.--

f) Fundamente und/oder Grabstein entfernen je Stunde € 40.--

§ 7

Verwaltungsgebühren:

(1)

a) Gebühr zum Erwerb, Verlängerung oder Umschreibung eines Grabnutzungsrechts € 15.--

b) Genehmigung für Bestattungen vor dem gesetzlich festgelegten Bestattungszeitpunkt € 20.--

c) Genehmigung für Bestattungen nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Bestattungsfrist € 20.--

d) Gebühr zur Zulassung zur gewerblichen oder auf wirtschaftlichen Erfolg abzielenden Arbeiten am Friedhof - für einmalige Arbeiten € 60.--

e) Gebühr für die Überführung einer Leiche nach auswärts € 45.--

f) Genehmigung zur Durchführung einer Exhumierung € 45.--

g) Genehmigung einer Urnenüberführung € 15.--

h) Ausstellung von Bescheinigungen durch das Bestattungsamt € 10.—

i) Gebühr für die Durchführung der Auflassung einer Grabstelle € 20.-- (2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Der Stundensatz hierfür beträgt € 40.--. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. April 2019 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Tirschenreuth vom 27. April 2015 außer Kraft.

Tirschenreuth, den 21.03.2019

Franz Stahl Erster Bürgermeister