Seckach

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.07.2026 · Friedhofssatzung: 01.07.2026

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab2.760,00 € als 'Erdreihengrab' (Nutzungsdauer 25 Jahre) ausgewiesen
Sargwahlgrab3.355,00 € Basispreis (einstellig doppeltief); weitere Varianten bis 5.326,00 € je nach Größe/Belegung
Urnenreihengrab2.364,00 € Nutzungsdauer 25 Jahre
Urnenwahlgrab2.879,00 € Basispreis (bis zu 2 Urnen); weitere Varianten bis 3.672,00 € je nach Anzahl
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt
Baumbestattung2.975,00 € Baumreihengrab (25 Jahre); Baumwahlgrab kostet 3.510,00 €
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)90,00 € ausgewiesen als 'allgemeine Bestattungskosten seitens der Verwaltung'
Trauerhalle / Halle360,00 € Benutzung der Aussegnungshalle für die Trauerfeier

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

GEMEINDE SECKACH Landkreis Neckar-Odenwald

Friedhofsatzung der Gemeinde Seckach

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 30. Juni 2014 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen (letzte Änderung 18.05.2026):

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Bewohner auswärtiger Altersheime, die ehemals mindestens zehn Jahre Einwohner der Gemeinde waren, sind den Gemeindeeinwohnern gleichgestellt. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. 2. Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  3. 3. Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.

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  1. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  2. 7. Druckschriften zu verteilen.
  3. 8. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten oder der Friedhofsverwaltung Aufnahmen oder Aufzeichnungen zu machen.
  4. 9. sonstige Tätigkeiten auszuüben, die der Würde des Ortes widersprechen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für Schäden, die sie auf den gemeindlichen Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- u. Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

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§ 6 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen, sowie Urnen, müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Für Wahltiefgräber muss bei der Erstbelegung die Grabsohle 2,30 m tief liegen.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt ebenfalls 25 Jahre; das Abräumen der Urnengrabstätten ist frühestens nach 15 Jahren möglich.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten zehn Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Die Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

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IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erhoben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber
  2. 2. Urnenreihengräber
  3. 3. Wahlgräber
  4. 4. Urnenwahlgräber
  5. 5. Baumgräber (Baumreihen- und Baumwahlgräber)
  6. 6. Erdrasengräber (Erdrasenreihen- und Erdrasenwahlgräber)

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage, sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(5) In ein bestehendes Grab darf jederzeit ein Fötus oder Frühchen zusätzlich beigesetzt werden, solange die Ruhezeit noch mindestens fünf Jahre beträgt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugewiesen werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) In jedem Reihengrab wird grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

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(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Die Anzahl der Leichen und Urnen, die beigesetzt werden können, bezieht sich auf die Art der Wahlgräber.

  1. 1. Wahlgräber bis zu zwei Bestattungen. In Wahlgräbern bis zu zwei Bestattungen gibt es folgende Möglichkeiten:

a) eine Erdbestattung und eine Urnenbestattung

b) zwei Erdbestattungen

c) zwei Urnenbestattungen (nicht bei Erdrasenwahlgräbern).

  1. 2. Wahlgräber bis zu drei Bestattungen. In Wahlgräbern bis zu drei Bestattungen gibt es folgende Möglichkeiten:

a) eine Erdbestattung und zwei Urnenbestattungen

b) zwei Erdbestattungen und eine Urnenbestattung.

  1. 3. Wahlgräber bis zu vier Bestattungen. In Wahlgräbern bis zu vier Bestattungen gibt es folgende Möglichkeiten:

a) zwei Erdbestattungen und zwei Urnenbestattungen

b) vier Erdbestattungen

c) eine Erdbestattung und drei Urnenbestattungen

d) vier Urnenbestattungen

e) drei Erdbestattungen und eine Urnenbestattung.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird grundsätzlich jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 8 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelung insbesondere das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

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(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sowie Baumgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern. Baumgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten unter einem Baum. Sie können als Baumreihen- und Baumwahlgräber vergeben werden. Diese Grabstätten dienen ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener.

(2) In einem Urnenreihengrab können ausnahmsweise mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.

(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, bezieht sich auf die Art des Grabes:

  1. 1. In einem Reihengrab (Urnenreihen- oder Baumreihengrab) ist grundsätzlich nur eine Urnenbeisetzung möglich.
  2. 2. In einem Urnenwahlgrab gibt es die Möglichkeit der Zweifach- Dreifach- und Vierfachbelegung. Breits bei der Erstbelegung muss die Art des Grabes (Zwei- Drei- oder Vierfachbelegung) festgelegt werden.
  3. 3. In einem Baumwahlgrab sind nur zwei Urnenbeisetzungen möglich.

(4) Bei Baumgräbern sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen zulässig.

(5) Die Anlage und Pflege der Baumgräber erfolgt durch die Gemeinde. Grabbepflanzungen und Grabschmuck in jeglicher Form, Kerzen, Grablichter und sonstige Erinnerungsstücke, sowie die Errichtung eines Grabmals sind nicht zulässig.

(6) Ausnahmsweise darf für die Beisetzung Grabschmuck verwendet werden, allerdings muss dieser spätestens einen Monat nach der Beisetzung restlos entfernt werden.

(7) Die Namen und Lebensdaten der/des Verstorbenen erscheinen entweder auf Messingtafeln auf der Natursteinplatte oder durch das direkte Eingravieren auf der Natursteinplatte. Die gravierte Messingtafel ist in den kalkulierten Gebühren enthalten. Die Kosten der Gravur auf der Natursteinplatte trägt der Verfügungs-bzw. Nutzungsberechtigte.

(8) Sofern Bäume, denen Baumgräber zugeordnet sind, aufgrund ihres Zustands entfernt werden müssen oder durch Naturereignisse (z.B. Sturm) zerstört werden, werden durch die Gemeinde Ersatzbäume angepflanzt. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Baumart oder Größe.

(9) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 13 a Erdrasengräber

(1) Erdrasengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen einschließlich der Erdbestattung von Fehlgeburten, Totgeburten und Ungeborenen.

(2) Für diesen Zweck wird nur im Friedhof Seckach ein Grabfeld ausgewiesen.

(3) Die Anzahl der Särge, die beigesetzt werden können, bezieht sich auf die Art des Grabes:

  1. 1. In einem Erdrasenreihengrab ist grundsätzlich nur eine Erdbestattung möglich.

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  1. 2. In einem Erdrasenwahlgrab gibt es die Möglichkeit der Zweifachbelegung nur als Wahlgrab einstellig doppeltief (Tiefgrab).

(4) Als zweite Bestattung kann in einem Erdrasenwahlgrab ausnahmsweise eine Urne beigesetzt werden.

(5) Die Anlage und Pflege der Erdrasengräber erfolgt durch die Gemeinde. Grabbepflanzungen und Grabschmuck in jeglicher Form, Kerzen, Grablichter und sonstige Erinnerungsstücke, sowie die Errichtung eines Grabmals sind nicht zulässig.

(6) Bei Erdrasengräbern ist auch für die Beisetzung kein Grabschmuck zulässig. Allerdings muss bis zur Verlegung der Natursteinplatte ein Holzkreuz aufgestellt werden.

(7) Die Namen und Lebensdaten der/des Verstorbenen erscheinen entweder auf Messingtafeln auf der Natursteinplatte oder durch das direkte Eingravieren auf der Natursteinplatte. Die gravierte Messingtafel ist in den kalkulierten Gebühren enthalten. Die Kosten der Gravur auf der Natursteinplatte trägt der Verfügungs-bzw. Nutzungsberechtigte.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 15 Gestaltungsvorschriften

(1) In allen Grabfeldern (mit Ausnahme der Baumgräber und Erdrasengräber) müssen nach Ablauf der Frist in § 18 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale müssen an der Kopfseite des Grabes angebracht werden; sofern ein Fundament angebracht ist, auf diesem.
  2. 2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
  3. 3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(3) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

  1. 1. mit Gips,
  2. 2. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  3. 3. mit Farbaufstrich auf Stein,
  4. 4. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form. Dies gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.

(4) Runde oder ovale Lichtbilder dürfen höchstens einen Durchmesser von 12 cm haben, bei rechteckigen oder quadratischen Bildern darf eine Seitenlänge 12 cm nicht überschreiten.

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

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  1. 1. bei einstelligen Grabstätten Grabmale bis zu einer Gesamthöhe von 1,25 m.
  2. 2. bei zweistelligen Grabstätten Grabmale bis zu einer Gesamthöhe von 1,25 m.

(6) Bei Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu einer Gesamthöhe von 0,80 m zulässig.

(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.

(8) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur 1/3 mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

(9) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 16 Grabeinfassungen

(1) An Wahl- und Reihengräbern im Friedhof Seckach und im Friedhof Zimmern sind Grabeinfassungen jeder Art nicht zulässig. Im Friedhof Großeicholzheim werden sie auf Antrag genehmigt. Für Schäden an Grabeinfassungen haften die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten der Grabstätten. Die Gemeinde belegt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten, die plan eben in gleichmäßigen Abstand verlegt werden. Die Platten verbleiben im Eigentum der Gemeinde. Innerhalb der ersten fünf Jahre nach Erstbelegung werden die Trittplatten von der Gemeinde korrigiert. Danach sind sie vom Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten in Stand zu setzen.

(2) Grabeinfassungen bei Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern sind grundsätzlich möglich. Allerdings darf die Grabeinfassung nur max. 8 cm aus der Erde heraus ragen. Gleiches gilt für Grabeinfassungen mit Platten.

§ 17 Besondere Bestimmungen für Wahlgräber

Bei Wahlgräbern sind die Grabbepflanzungen vor Öffnung des Grabes durch den Nutzungsberechtigten auf der gesamten Grabfläche entfernen zu lassen. Für Beschädigungen oder Verluste von nicht oder nicht rechtzeitig entfernten Bepflanzungen kann die Gemeinde nicht ersatzpflichtig gemacht werden.

§ 18 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

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(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen Grabausstattungen nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 19 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.

Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

  • bis 1,20 m Höhe: 14 cm

§ 20 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

§ 21 Entfernung

(1) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen vom Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an die dafür vorgesehenen Plätze abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

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VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 24 Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustand der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden und deren Bedienstete.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen den Vorschrift des § 2 betritt,

  1. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h) Druckschriften verteilt,

i) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten oder der Friedhofsverwaltung Aufnahmen oder Aufzeichnungen macht,

j) sonstige Tätigkeiten ausübt, die der Würde des Ortes widersprechen.

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),

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  1. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 18 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Absatz 1),

  1. 5. Grabmale oder sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 27 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 28 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 30 Verwaltungs- u. Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

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X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofsatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 25 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in der Grabstätte zuletzt Bestatteten.

Da die Urnengrabstätten in der seitherigen Satzung nicht geregelt waren, haben die Verfügungs-bzw. Nutzungsberechtigten solcher Grabstätten die Möglichkeit, die Dauer des Verfügungs-bzw. Nutzungsrechts nach der alten bzw. neuen Regelung in Anspruch zu nehmen.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.

Ausgefertigt:

Seckach, den 19. Mai 2026

Thomas LUDWIG -Bürgermeister-

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Anlage zur Friedhofsatzung der Gemeinde Seckach

-Gebührenverzeichnis- gültig ab dem 01.07.2026

Gebührentatbestand
A. Verwaltungsgebühren
1. Verwaltungsgebühren
1.1. Genehmigungsgebühr zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals27,00 €
1.2. Genehmigungsgebühr für Grabeinfassungen im Friedhof Großeicholzheim27,00 €
1.3. Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
1.3.1. im Einzelfall40,00 €
1.3.2. befristete Zulassung auf 5 Jahre136,00 €
1.4. Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen118,00 €
B. Bestattungsgebühren
2. allgemeine Bestattungskosten seitens der Verwaltung90,00 €
C. Grabnutzungsgebühren
3. Erdreihengräber
3.1. Nutzungsgebühr für ein Erdreihengrab (Nutzungsdauer 25 Jahre)2.760,00 €
3.2. Nutzungsgebühr für Personen unter 6 Jahren (Nutzungsdauer 25 Jahre)2.760,00 €
3.3. Nutzungsgebühr für ein Erdrasenreihengrab (Nutzungsdauer 25 Jahre)4.724,00 €
4. Urnenreihengräber
4.1. Urnenreihengrab (Nutzungsdauer 25 Jahre)2.364,00 €
4.2. Baumreihengrab (Nutzungsdauer 25 Jahre)2.975,00 €
5. Erdwahlgräber
5.1. Wahlgrab einstellig doppeltief, bis zu 2 Bestattungen (Nutzungsdauer 25 Jahre)3.355,00 €
5.2. Wahlgrab zweistellig einfachtief, bis zu 2 Bestattungen (Nutzungsdauer 25 Jahre)4.148,00 €
5.3. Wahlgrab zweistellig einfach doppeltief, bis zu 3 Bestattungen (Nutzungsdauer 25 Jahre)4.544,00 €
5.4. Wahlgrab zweistellig doppeltief, bis zu 4 Bestattungen (Nutzungsdauer 25 Jahre)4.941,00 €
5.5. Erdrasenwahlgrab einstellig doppeltief, bis zu 2 Bestattungen (Nutzungsdauer 25 Jahre)5.326,00 €
6. Urnenwahlgräber
6.1. Urnenwahlgrab, bis zu 2 Urnen (Nutzungsdauer 25 Jahre)2.879,00 €
6.2. Urnenwahlgrab, bis zu 3 Urnen (Nutzungsdauer 25 Jahre)3.276,00 €
6.3. Urnenwahlgrab, bis zu 4 Urnen (Nutzungsdauer 25 Jahre)3.672,00 €
6.4. Baumwahlgrab, bis zu 2 Urnen (Nutzungsdauer 25 Jahre)3.510,00 €
7. Verlängerung von Grabnutzungsrechten – bei der Verlängerung eines Wahlgrabes wird die Gebühr anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer berechnet. Bei Verlängerung eines mehrstelligen Wahlgrabes sind sämtliche Grabstellen zu verlängern.

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D. Benutzung der Leichenhalle
8. Benutzung der Leichenhalle
8.1. Benutzung der Leichenzelle, pro angefangenem Kalendertag130,00 €
8.2. Benutzung der Aussegnungshalle für die Trauerfeier360,00 €
E. Auswärtigenzuschlag – auf die Gebührensätze der Ziffern 1. bis 8. wird in den Fällen anderer Verstorbener im Sinne des § 1 Abs. 1 S.3 der Friedhofssatzung ein Zuschlag von 50 % erhoben.

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