Owingen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01. Juli 2024 · Friedhofssatzung: 01. Juli 2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab760,00 € + 905,00 € Zusammengesetzt aus Nr. 2.11 (Überlassung Reihengrab) und Nr. 3.1.1 (Bestattungsgebühr Erdgräber)
Sargwahlgrab910,00 € (Einzel) / 1.480,00 € (Doppel) Nr. 2.3.1/2.3.2 (Grabnutzungsrecht); Bestattungsgebühr separat nach Nr. 3.1
Urnenreihengrab500,00 € + 210,00 € Zusammengesetzt aus Nr. 2.2.1 (Grabplatz) und Nr. 3.2.1 (Bestattungsgebühr)
Urnenwahlgrab700,00 € + 210,00 € Zusammengesetzt aus Nr. 2.3.3 (Grabplatz) und Nr. 3.2.1 (Bestattungsgebühr)
Urnengrab anonym600,00 € + 210,00 € Zusammengesetzt aus Nr. 2.2.2 (Anonymes Urnenreihengrab) und Nr. 3.2.1 (Bestattungsgebühr)
Baumbestattung650,00 € (Reihe) / 750,00 € (Wahl) + 210,00 € Nr. 2.2.3/2.2.4 (Grabplatz) und Nr. 3.2.2 (Bestattung am Baum)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)905,00 € (Sarg) / 210,00 € (Urne) Separat als Bestattungsgebühr ausgewiesen (Nr. 3.1 und 3.2), nicht in Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle30,00 € Nr. 3.4 (Alleinige Benutzung der Aussegnungshalle)

1. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gemeinde Owingen Bodenseekreis

Owingen

Az.: 752.031

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in der Fassung vom 21.07.1970 (GBl. S. 395, ber. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2021 (GBl. S. 55) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27.06.2023 (GBl. S. 229, 231) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 17.03.2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GBl. S. 1233, 1249) hat der Gemeinderat am 25. Juni 2024 folgende Satzung beschlossen:

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die gemeindlichen Friedhöfe in Owingen, Billafingen und Taisersdorf.

§ 2

Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 13 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Der Bestattungsbezirk des Friedhofes Owingen umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Owingen, Hohenbodman, Bambergen (Stadt Überlingen).

b) Der Bestattungsbezirk des Friedhofs Billafingen umfasst das Gebiet, das durch den Ortsteil Billafingen begrenzt wird.

c) Der Bestattungsbezirk des Friedhofs Taisersdorf umfasst das Gebiet, das durch den Ortsteil Taisersdorf begrenzt wird.

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(4) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Verwaltung der drei genannten Friedhöfe obliegt der Gemeinde Owingen.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 3

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während den bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 4

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 5

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen.

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(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins. Dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf zehn Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 6

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden in Abstimmung mit der Gemeinde Owingen festgelegt; nach Möglichkeit werden die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen berücksichtigt.

(3) Beim Ausheben eines Grabes können Nachbargrabstätten, soweit erforderlich, durch Überbauen mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Nach Abschluss der Inanspruchnahme muss der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden.

§ 7

Särge / Urnen

(1) Särge dürfen höchsten 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein.

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Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Es dürfen nur Särge aus leicht verweslichem Holz (Weichholz) verwendet werden. (3) Urnen und Überurnen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit verweslich sind.

§ 8

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber durch einen privaten Dienstleister ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Bei Graböffnungen für Erdbestattungen kommt es unvermeidbar zu einer Auflockerung von vorhandenen Bodenschichten. Natürliche Vorgänge wie Niederschläge und Frost reduzieren diese Auflockerung nach und nach wieder, was als Setzungen auch im Umfeld der Bestattung wahrgenommen wird. Diese Setzungen sind hinzunehmen und bei Bedarf durch den Nutzungsberechtigten auszugleichen. Eine erdbautechnische Verdichtung verbietet sich aus Gründen der Pietät.

§ 9

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 10

Umbettung

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen

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ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. GRABSTÄTTEN

§ 11

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

I. Reihengräber

  1. 1. für Erdbestattung (Reihengrab)
  2. 2. für Urnenbestattung (Urnenreihengrab)
  3. 3. für Rasen-Urnenbestattung (Urnenreihenrasengrab)
  4. 4. für Baum-Urnenbestattung (Urnenreihenbaumgrab)
  5. 5. für anonyme Bestattung

II. Wahlgräber

  1. 1. für Erdbestattung (Wahlgrab)
  2. 2. für Urnenbestattung (Urnenwahlgrab)
  3. 3. für Rasen-Urnenbestattung (Urnenwahlrasengrab)
  4. 4. für Baum-Urnenbestattung (Urnenwahlbaumgrab)

(3) Auf dem Friedhof Taisersdorf sind nur Urnenbestattungen möglich.

(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 12

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und

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im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich; für Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr können Ausnahmen zugelassen werden. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 13

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige einfachste Gräber sein.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht

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in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihre Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

(8) Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt bei Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern für Erdbestattungen können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 14

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) Das Urnenreihengrab mit einer Abmessung von 80 auf 100 cm kann als von Angehörigen zu pflegendes Grab, als pflegefreies Rasengrab oder als anonymes Grab ohne jegliche Kennzeichnung ausgewählt werden. In einem Urnenreihengrab wird nur eine Urne beigesetzt.

(3) Das Urnenwahlgrab hat eine Abmessung von 100 auf 100 cm und kann auch als pflegefreies Urnenrasenwahlgrab ausgewählt werden. In einem Urnenwahlgrab können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

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§ 15

Urnengräber in einem Baumgrab

(1) Die pflegefreien Baumbestattungen von Urnen sind Urnengräber, die mit Rasen eingesät sind und sonst keine Bepflanzung aufweisen dürfen. Je Baum stellt der Friedhofsträger eine Holzstele bereit, an der die vom Friedhofsträger vorgegebenen Namensschilder je Bestattungsfall aufgebracht werden. (2) Es besteht ein Wahlrecht für einen oder an einem bestimmten, für Bestattungen freigegebenen Baum. (3) Im Urnenreihenbaumgrab ist nur eine Bestattung möglich. Im Übrigen wird auf § 12 verwiesen. (4) Das Urnenwahlbaumgrab lässt maximal zwei Urnen zu. Die Erstbestattung erfolgt in der vorgegebenen Reihe, die Zweitbestattung erfolgt innenliegend Richtung Baum in direkter Nähe zur Erstbestattung. Weitere Bestattungen können an diesem Bestattungsplatz nicht erfolgen. (5) Bei den Baumbestattungen obliegt die Pflege allein dem Friedhofsträger bzw. einem von ihm beauftragten Dritten. Die Gebühr ist für die jeweilige Nutzungszeit im Voraus zu bezahlen. (6) Der anlässlich der Bestattung abgelegte Grabschmuck ist innerhalb von einem Monat nach der Bestattung vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Nach Ablauf der Frist darf kein weiterer Grabschmuck abgelegt werden. Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck wird vom Friedhofsträger entfernt. (7) Diese Grabart steht auf den Friedhöfen Owingen und Billafingen ~~nach jeweiliger Fertigstellung~~ zur Verfügung.

V. GRABMALE UND SONSTIGE GRABAUSSTATTUNGEN

§ 16

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Gräber und Grabmale sind so zu gestalten, dass sie sich in den jeweiligen Friedhof einfügen. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale wie folgt zulässig: auf einstelligen Grabstätten bis zu 1,00 m Höhe auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,20 m Höhe (3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu 1,00 m Höhe und bis zu 0,60 m Breite Ansichtsfläche zulässig. (4) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zu 2/3 der Fläche mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

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(5) Nicht zugelassen ist die Anpflanzung von Bäumen und/oder großwüchsigen Sträuchern auf der Grabstätte.

(6) Die von der Gemeinde verlegten Grabeinfassungen (Platten) sind freizuhalten und bei Senkung bzw. nicht verkehrssicherem Zustand von dem Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten auszugleichen. Sie dürfen nicht mit Grabmalen überbaut oder mit anderen Grabeinfassungen – auch nicht aus Pflanzen – abgedeckt werden.

§ 17

Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) Für Urnenrasengräber werden besondere Gestaltungsvorschriften festgesetzt.

(2) Rasengräber sind Grabstätten, die mit Rasen eingesät und sonst keine Bepflanzung aufweisen dürfen.

(3) Die Pflege der Rasengräber obliegt ausschließlich der Gemeinde bzw. einem von ihr beauftragten Dritten. In der Pflege ist außer den laufenden Unterhaltungsarbeiten auch die Anlage des Rasens enthalten. Die Pflege ist mit der Grabnutzungsgebühr enthalten, die für die jeweilige Ruhezeit im Voraus zu bezahlen ist.

(4) Der anlässlich der Bestattung auf der Rasenfläche abgelegte Blumenschmuck ist innerhalb von einem Monat nach der Bestattung vom Verfügungsberechtigten zu entfernen. Nach Ablauf der Frist darf kein weiterer Grabschmuck auf der Rasenfläche abgelegt werden. Widerrechtlich auf der Rasenfläche abgelegter Grabschmuck wird von der Gemeinde entfernt. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(5) Beim Rasengrab ist eine liegende Namenstafel in der Rasenfläche vorgeschrieben. Sie muss ebenerdig und mittig verlegt werden. Zulässig ist nur Hartgestein in folgender Bearbeitung: geflammt, gestockt oder gebürstet. Die Aufschrift muss durch Fräsen oder Aufmalen erfolgen und darf nicht mit herausstehenden Buchstaben angebracht werden. Die Namenstafel muss eine Kantenlänge von 50 x 50 cm und eine Mindeststärke von 4 cm haben.

§ 18

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabes im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

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(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 19

Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Steingrabmale müssen mindestens 14 cm stark sein. (2) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (in der Regel Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 20

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sache drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 21

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

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(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. HERRICHTEN UND PFLEGEN DER GRABSTÄTTE

§ 22

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Särge, Kreuze und andere aus Holz bestehende Gegenstände müssen aus einheimischen Holzarten hergestellt sein. Insbesondere darf kein Tropenholz verwendet werden. (3) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (4) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (8) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 17) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechend und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

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§ 23

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. BENUTZUNG DER LEICHENHALLE

§ 24

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

§ 25

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

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(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(1) den Friedhof entgegen der Vorschriften des § 3 betritt, (2) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 4 Abs. 1 und 2), (3) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1), (4) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 18 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Abs. 1), (5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 19 Abs. 1, 20).

IX. BESTATTUNGS- UND BENUTZUNGSGEBÜHREN

§ 27

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. Leistungen privater Bestatter (Durchführung von Beerdigungen) werden von diesen privat in Rechnung gestellt.

§ 28

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;

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b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetz haftet. (2) Zur Bezahlung der Grabplatz- und Benutzungsgebühren sind verpflichtet

a) die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;

b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 29

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 30

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 31

Rechte der Ortsteile

Durch die Friedhofssatzung werden die Zuständigkeiten für die Friedhöfe in den Ortsteilen Billafingen und Taisersdorf nach den abgeschlossenen Eingemeindungsverträgen nicht berührt.

X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 32

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte nach den bisherigen Vorschriften.

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(2) Die vor Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte enden erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 33

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Juli 2024 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 28. April 2015 inklusive ihrer Änderungssatzung vom 10. Mai 2022 außer Kraft.

Owingen, den 25. Juni 2024

Henrik Wengert Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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Anlage zur Friedhofssatzung vom 25. Juni 2024

- Gebührenverzeichnis -

Nr.Amtshandlung / GebührentatbestandGebühr in Euro
1.Verwaltungsgebühren
1.1Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals30,00
1.2Zustimmung zur Ausgrabung Leichen, Gebeinen und Urnen30,00
2.Grabplatzgebühren
2.1Überlassung eines Reihengrabes
2.11für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren (20 Jahre Ruhezeit)760,00
2.12für Personen unter 10 Jahren (20 Jahre Ruhezeit)480,00
2.2Überlassung eines Urnenreihengrabes
2.2.1Urnenreihengrab (1 Urne)500,00
2.2.2Anonymes Urnenreihengrab600,00
2.2.3Urnenreihenrasengrab, Urnenreihenbaumgrab650,00
2.2.4Urnenwahlbaumgrab (bis zu 2 Urnen)750,00
2.3Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
2.3.1Einzelwahlgrab einfachtief910,00
2.3.2Doppelwahlgrab einfachtief1.480,00
2.3.3Urnenwahlgrab (bis zu 4 Urnen)700,00
2.3.4Urnenwahlrasengrab850,00
2.3.5Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechtes
2.3.5.1für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.3.1, 2.3.2, 2.3.3, 2.3.4
2.3.5.2für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet. Es findet taggenaue Abrechnung statt.
2.4Bei auswärtigen Personen, die keinen Anspruch auf einen Grabplatz in der Gemeinde Owingen haben, erhöhen sich die Grabplatzgebühren nach Nr. 2.1 bis 2.3 um 50 %. Nicht als Auswärtige gelten Personen, die vor ihrer Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim oder in einer sonstigen Pflegestelle oder bei Familienangehörigen mindestens 10 Jahre ihren Hauptwohnsitz in Owingen hatten.
3.Bestattungs- und Benutzungsgebühren
3.1Bestattungsgebühr für Erdgräber
3.1.1Reihengrab905,00
3.1.2Doppelgrab965,00
3.1.3Grab für Säugling, Tot-, Fehlgeburt210,00
3.1.4Grab für Personen unter 10 Jahren450,00

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3.2Bestattungsgebühr für Urnengräber
3.2.1in Reihe (Einzel- und Wahlgräber)210,00
3.2.2in Rasen oder am Baum210,00
3.3Für die Benutzung des Aufbewahrungsraumes und der Leichenhalle auf den Friedhöfen Owingen und Billafingen, je angefangenem Tag60,00
3.4Für alleinige Benutzung der Aussegnungshalle30,00
3.5Sonstige Leistungen Alle im Gebührenverzeichnis nicht vorgesehenen Leistungen werden kostenecht abgerechnet.
3.6Kostenersätze
3.6.1für die Bereitstellung von Grabsteinfundamenten
3.6.1.1für Einzelreihengrab55,00
3.6.1.2für ein Wahlgrab je Einzelgrabfläche110,00
3.6.2Für Grabeinfassungen wird Kostenersatz nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.

sign-me

Signiert von Henrik Guido Wengert am 26.06.2024

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