Oberhaid

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2019

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht im Text aufgeführt
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht im Text aufgeführt
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht im Text aufgeführt
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht im Text aufgeführt
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Text aufgeführt
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text aufgeführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)567,00 € (Leiche >12 J.), 360,00 € (Leiche ≤12 J.), 160,00 € (Urne), 80,00 € (Urnenrohre) als separate Bestattungsgebühren in § 5 aufgeführt
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht im Text aufgeführt

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Abgabensatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Oberhaid

Die Gemeinde Oberhaid erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 449) sowie Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVGl. S. 43, BayRS 2013-1-I-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 33 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) folgende Abgabensatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen.

*Erster Teil*

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

Bemessungsgrundlage

Die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten.

§ 2

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren.

(2) Die Gemeinde erhebt

a) Bestattungsgebühren (§ 5),

b) Grabnutzungsgebühren (§ 6),

c) sonstige Gebühren (§ 7).

(3) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Gemeinde. Die Gemeinde kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherungen zustehen.

(4) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen treffen.

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§ 3 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(3) Bei einer Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 4 Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr

(1) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(2) Die Grabnutzungsgebühr (§ 6) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach den Vorgaben der Bestattungs- und Friedhofsatzung.

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,

c) bei der Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(3) Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

Zweiter Teil GEBÜHREN IM EINZELNEN

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§ 5

Bestattungsgebühren

Für Bestattungen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. a) Bestattung einer Leiche bis zu 12 Jahren: 360,00 €

b) Bestattung einer Leiche über 12 Jahren: 567,00 €

c) Bestattung auf Übertiefe zusätzlich: 128,00 €

  1. 2. Beisetzung einer Urne

(a) in einem Erdgrab bzw. Urnenerdgrab: 160,00 € (b) in der Urnenwiese: 160,00 € (c) in einer Urnenrohre: 80,00 €

  1. 3. Stille Beisetzung von Leichenteilen (Nach Überführung, ohne Grabherstellungskosten und Grabbenutzungsgebühren): 90,00 €

  1. 1. Gleichzeitige Bestattung von zwei Leichen in einer Grabstätte:

a) für die erste Leiche bis zu 12 Jahren: 360,00 €

b) für die erste Leiche über 12 Jahren: 567,00 €

c) für die zweite Leiche bis zu 12 Jahren: 180,00 €

d) für die zweite Leiche über 12 Jahren: 283,50 €

  1. 5. Bestattung der Leiche einer Mutter zusammen mit einem neugeborenem Kind: 567,00 €
  2. 6. Gebühr für die Aufbahrung, Aussegnung vor dem Leichenhaus mit Verschlebung des Sarges und Bereitstellung zur Bestattung: 30,00 €

§ 6

Grabnutzungsgebühren

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Grabstätte und angefangenes Jahr für

a) ein Einzelgrab: 22,00 €

b) ein Familiengrab: 40,00 €

c) eine Gruft: 70,00 €

d) ein Urnenergrad: 22,00 €

e) einen Grabplatz in der Urnenwiese 27,00 €

f) eine Urnenrohre 39,00 €

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(2) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts gelten Absatz 1 und § 4 Abs. 2 Buchstabe c) entsprechend.

§ 7

Sonstige Gebühren

Für sonstige Leistungen werden die nachfolgenden Gebühren erhoben:

  1. 1. Gebühr für die Umbettung einer Leiche (ohne Grabherstellungskosten): 350,00 €
  2. 2. Gebühr für die Erteilung eines Berechtigungsscheines für Gewerbetreibende (Steinmetze und Bildhauer): 21,00 €
  3. 3. Gebühr für die Umschreibung des Grabrechts: 6,00 €
  4. 4. Gebühr für die Ausstellung eines Grabbriefes: 6,00 €
  5. 5. Gebühr für die Abkürzung oder Verlängerung einer Bestattungsfrist: 11,00 €
  6. 6. Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses: 70,00 €
  7. 7. Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung einer Gruft: 100,00 €
  8. 8. Gebühr für die Räumung einer Gruft: 123,10 €
  9. 9. Gebühr für die Benutzung einer Gebeinskiste: 56,50 €
  10. 10. Gebühr für die dauerhafte neutrale Grabgestaltung bei Verzicht auf das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhefrist: 100,00 €
  11. 11. Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bemisst sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

Dritter Teil SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 8

Säumniszuschläge

Werden Gebühren nach den §§ 5 bis 7 dieser Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt die Gemeinde Säumniszuschläge nach § 240 AO.

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§ 9

Inkrafttreten

Diese Abgabensatzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abgabensatzung für die Benutzungsgebühren für gemeindliche Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Oberhaid vom 16.07.2010, zuletzt geändert durch Satzung vom 087.04.2016, außer Kraft.

Oberhaid, den 12.12.2018

Gemeinde Oberhaid

gez.

Joneitis Erster Bürgermeister

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Bestattungs- und Friedhofssatzung der

Gemeinde Oberhaid

Die Gemeinde Oberhaid erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung folgende Satzung über die Benutzung der von der Gemeinde Oberhaid verwalteten Bestattungseinrichtungen – Bestattungs- und Friedhofssatzung - . Zuletzt geändert durch die Satzung zur Änderung der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Gemeinde Oberhaid vom 12.03.2007.

Erster Teil

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1

Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Gemeinde Oberhaid als öffentliche Einrichtung

  1. 1. den gemeindlichen Friedhof in Oberhaid,
  2. 2. die gemeindlichen Leichenhäuser in Oberhaid und Staffelbach,
  3. 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal, sofern nicht Bestattungsinstitute durch die Friedhofsverwaltung mit der Durchführung von Arbeiten beauftragt werden.

§ 2

Benutzungsrecht und Benutzungszwang

(1) Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

Zweiter Teil

DER FRIEDHOF

§ 3

Friedhofswidmung

(1) Der Friedhof dient der würdigen Bestattung der verstorbenen Gemeindeeinwohner und, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, sowie derjenigen Personen, denen ein Grabnutzungsrecht im gemeindlichen Friedhof zusteht.

(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch die Gemeinde. (3) Niemandarfwegenseiner Herkunft,Religion oder Weltanschauung mit besonderen Verpflichtungen beegt werden oder Vorrechte fur sich in Anspruchnehmen.

§ 4

Friedhofsverwaltung

(1) Der gemeinsliche Friedhof wird von der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) verwaltet und beaufsichtigt. (2) Die Gemeinde Oberhaid erhebt für die Benutzung dieser Einrichtung Gebühren nach Maßgabe der Abgabensatzung für die Benutzungsgebühren für gemeinsliche Bestattungseinrichtungen.

Dritter Teil

DIE GRABSTÄTTEN

§ 5

Grabarten

Gräber im Sinne dieser Satzung sind Einzelgrabstätten, Familiengräber, Grüfte und Urnenerdgräber.

§ 6

Aufteilungspläne

(1) Die Anlage der Grabplätze richtig sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Gemeinde. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend numeriert. (2) Neue Grabfelder werden der Reihe nach belegt.

§ 7

Einzelgrabstätten (Reihengräber)

(1) Eine Einzelgrabstätte besteht aus einer Grabstelle. (2) Wird eine Wahlgrabstätte nicht in Anspruch genommen, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen eine Einzelgrabstätte zu. (3) Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung eines Reihengrabes mit einer zweiten Leiche unzulässig, es sei dann, die zuerst bestattete Leiche wurde auf Ubertiefe beigesetzt. (4) Die Grabstelle eines Einzelgrabes hat folgende Ausmaße:

Länge: 232 cm

Breite: 120 cm

(5) Die Tiefe des Grabens bis zur Oberkante des Sarges beträgt

• bei Kindern bis 7 Jahren mindestens 110 cm,

  • bei Kindern bis 12 Jahren mindestens 130 cm,
  • bei Personen über 12 Jahren mindestens 180 cm.

Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt mindestens 80 cm.

§ 8 Familiengräber

(1) Jedes Familiengrab besteht aus zwei Grabstellen. (2) Innerhalb der Ruhefrist ist die Belegung einer Grabstelle mit einer zweiten Leiche unzulässig, es sei dann, die zuerst bestattete Leiche wurde auf Ubertiefe beigesetzt. (3) Die Familiengräber haben folgende Ausmaß:

Länge: 232 cm

Breite: 240 cm

(4) Die Tiefe des Grabens bis zur Oberkante des Sarges beträgt

  • bei Kindern bis 7 Jahren mindestens 110 cm,
  • bei Kindern bis 12 Jahren mindestens 130 cm,
  • bei Personen über 12 Jahren mindestens 180 cm.

Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt wenigstens 80 cm.

§ 8a Grüfte

Grabstätten können nur an den planmäßig vorgesehenen Stellen mit Erlaubnis der Gemeinde (§ 16) zu Grüften ausgebaut werden.

§ 8b Urnenerdgräber

(1) Urnenerdgräber sind Grabstätten, die ausschließlich für die Beisetzung von Asche abgegeben werden. (2) In einem Urnenerdgrab konnen maximal vier Urnen beigesetzt werden. (3) Ein Urnenerdgrab hat folgende Ausmaß:

Länge: 80 cm

Breite: 80 cm

(4) Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt 80 cm (5) Neben der Beisetzung in Urnenerdgrabern konnen Urnen auch in Einzelgrabstätten, Familiengrabern oder Grüften beigesetzt werden.

§ 9

Urnenbeisetzungen

(1) Die Urnenbeisetzung ist bei der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(2) Urnen können nur unterirdisch beigesetzt werden.

(3) In einer Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als vier Urnen je Quadratmeter.

(4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde die beigesetzten Urnen entfernen, wenn von einer Verlängerung der Nutzungszeit kein Gebrauch gemacht wird. Verfügt die Gemeinde über die Grabstelle, so ist sie berechtigt, an einer von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 10

Rechte an Grabstätten

(1) An einem Grabplatz kann das Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist (§ 29) verliehen.

(2) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.

(3) Die Lage der Grabstätte kann von den Hinterbliebenen nicht gewählt werden; das Grab wird von der Friedhofsverwaltung zugeteilt.

(4) Das Nutzungsrecht an den Grabstellen wird an einzelne natürliche Personen (Nutzungsberechtigte) in Form einer Urkunde (Grabbrief) verliehen. Es kann erst ausgeübt werden, wenn die für den Erwerb festgesetzte Gebühr entrichtet wurde.

(5) Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert werden, wenn der Platzbedarf des Friedhofes es zulässt. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts für eine bestimmte Grabstätte besteht nicht.

(6) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hierüber wird der letzte Nutzungsberechtigte oder soweit ermittelbar dessen Rechtsnachfolger von der Friedhofsverwaltung benachrichtigt.

(7) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Grabstelle bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Abkömmlinge, Eltern und Geschwister) darin bestatten zu lassen. Darüber hinaus kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen. § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Ist im Falle der Belegung eines Grabplatzes die restliche Nutzungszeit kürzer als die Ruhefrist des Verstorbenen, so ist das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist zu verlängern.

§ 11

Umschreibung des Nutzungsrechts

(1) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden und nur auf die Angehörigen im Sinne des § 10 Abs. 7 übertragen. Die Umschreibung des Nutzungsrechts auf den neuen Berechtigten erfolgt auf Antrag des bisherigen Grabrechtsinhabers.

(2) Das Nutzungsrecht geht beim Tod des Berechtigten auf dessen Erben bzw. auf die in einer letztwilligen Verfügung genannten Personen über. Leben der Ehegatte oder Abkömmlinge des Nutzungsberechtigten, so haben diese stets den Vorrang.

(3) Sind mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, so haben diese einen von ihnen als einzigen Nutzungsberechtigten zu benennen. Dieser gilt für das Nutzungsrecht als unmittelbarer Rechtsnachfolger des Erblassers ohne Rücksicht auf etwaige andere Abmachungen zwischen den Rechtsnachfolgern. Können sich die Rechtsnachfolger innerhalb einer vom Friedhofsamt zu setzenden Frist nicht einigen, legt die Gemeinde einen von ihnen als Nutzungsberechtigten fest. Dieser soll in der Regel seinen Wohnsitz in Oberhaid begründen. Die Rechtsnachfolge ist in geeigneter Form (z.B. Testament) zu belegen.

(4) Der neue Grabnutzungsberechtigte erhält eine Urkunde (Grabbrief).

§12 Erlöschen des Nutzungsrechts

(1) Das Nutzungsrecht erlischt:

a) mit Ablauf der Nutzungszeit. Hiervon wird der Nutzungsberechtigte rechtzeitig schriftlich benachrichtigt. Nach Ablauf von zwei Monaten seit Beendigung der Nutzungszeit kann die Gemeinde über die Grabstätte verfügen. Ist der Nutzungsberechtigte oder dessen Rechtsnachfolger nicht zu ermitteln, kann die Benachrichtigung durch eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Oberhaid ersetzt werden.

b) wenn auf das Nutzungsrecht verzichtet wird.

c) wenn eine Grabstätte nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage der Bestattung angelegt oder die Grabpflege unterlassen oder vernachlässigt wird. Das gleiche gilt für Grabstätten, die noch nicht belegt sind. In diesen Fällen muss eine vorherige schriftliche Aufforderung ergangen sein. Die schriftliche Aufforderung wird durch eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Oberhaid ersetzt, wenn der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln ist.

(2) Die Rückzahlung der Gebühr kann nicht beansprucht werden.

§ 13 Beschränkung der Rechte an Grabstätten

(1) Das Nutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann oder die Friedhofsbelange (Friedhofsumgestaltung) dies erfordern. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grab Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.

(2) Bei Entzug des Nutzungsrechts hat der Nutzungsberechtigte Anspruch auf kostenlose Umbettung und auf Zuteilung einer möglichst gleichwertigen anderen Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit.

§ 14 Pflege der Grabstätten

(1) Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes verpflichtet.

(2) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach Verleihung des Benutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.

(3) Übernimmt für ein Grab niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Gemeinde berechtigt, das Grab einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

§ 15 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen.

(2) Neben den Gräbern erfolgen Anpflanzungen aller Art ausschließlich durch die Gemeinde. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis durch die Gemeinde.

(4) Das Gehölz auf und neben den Gräbern geht in das Eigentum der Gemeinde über.

(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

Bei der Abfallentsorgung ist darauf zu achten, dass in die Grüngutbehälter nur Pflanzenteile gelangen. Nichtorganische Bestandteile von Kränzen und dgl. sind getrennt zu entsorgen.

(6) Anpflanzungen auf Urnenerdgräbern dürfen eine Höhe von maximal 50 cm nicht überschreiten.

§ 16 Erlaubnispflicht für Grabmäler und Einfriedungen

(1) Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler, Einfriedungen usw. beziehen.

(2) Die Genehmigung ist rechtzeitig vorher zu beantragen. Der Antrag ist vom Nutzungsberechtigten bzw. vom Auftraggeber und von einem Bevollmächtigten der ausführenden Bildhauerfirma zu unterzeichnen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen, und zwar:

a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung,

b) bei größeren, mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan im Maßstab 1 : 25 mit eingetragenem Grundriss des Grabmals,

c) in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden.

Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.

(3) Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig und kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht oder versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des § 17 dieser Satzung entspricht.

(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler können von der Gemeinde auf Kosten der Verpflichteten beseitigt werden (§ 36) wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen (§ 17) nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen (§ 18) widersprechen.

(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.

(6) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen.

Der Nutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.

(7) Alte Grabsteine, Fundamente, Einfassungen und Grabmalteile sind aus dem Friedhof ganz zu entfernen. Die Ablagerung auf dem Abräumplatz sind nicht gestattet.

§ 17

Größe der Grabdenkmäler und Einfassungen

Grabdenkmäler dürfen, soweit es Sicherheit und Ordnung im Friedhof erfordern, folgende Maße nicht überschreiten:

a) bei Einzelgräbern: Höhe 110 cm, Breite 80 cm

b) bei Familiengräbern: Höhe 110 cm, Breite 160 cm

c) bei Urnenerdgräbern: Höhe 60 cm, Breite 50 cm

§ 18

Grabmalgestaltung

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des Friedhofs (§ 3) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen.

(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs im Einklang stehen.

(3) Das Anmalen von Grabsteinen ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Beschriftungen oder Ornamente in unaufdringlichen Farben.

(4) Grabmäler aus Holz dürfen nicht mit Farbe gestrichen werden, sondern nur mit farblosem Luftlack.

§ 19

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft gegründet werden.

(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten der Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.

(3) Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen (§ 16) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden.

(4) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Gemeinde entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über. Ist der Nutzungsberechtigte oder dessen Rechtsnachfolger nicht zu ermitteln, wird die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Oberhaid ersetzt. Bei Abräumung einer Grabstätte durch die Gemeinde hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(5) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

Vierter Teil

DAS LEICHENHAUS

§ 20

Benutzung der Leichenhäuser

(1) Die Leichenhäuser dienen zur Aufbewahrung der Leichen von Verstorbenen, die auf den jeweiligen Friedhöfen bestattet oder von dort überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung, sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen.

(2) Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz – erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht.

(3) In der Regel wird im offenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen oder wenn es der Amtsarzt oder der Leichenschauarzt angeordnet hat, bleibt der Sarg verschlossen.

(4) Eine Aufbahrung der Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, ist untersagt.

(5) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes – Bestattungsverordnung – in der jeweils gültigen Fassung.

(6) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

(7) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.

§ 21

Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau innerhalb von 12 Stunden nach dem Tode in ein, den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Leichenhaus bzw. in entsprechende Räume zu verbringen. Die Nachtstunden von 18 bis 06 Uhr zählen dabei nicht mit.

(2) Leichen von Verstorbenen, die auf den Friedhöfen in Oberhaid oder Staffelbach beigesetzt werden, sind spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das jeweilige Leichenhaus zu verbringen.

(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Hospital u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbahrung der Leiche vorhanden ist.

b) die Leiche zum Zwecke der Bestattung an einen auswärtigen Ort überführt wird.

Fünfter Teil

LEICHENTRANSPORTMITTEL

§ 22

Leichentransport

Die Beförderung der Leichen erfolgt mit dem Leichenauto und wird von Bestattungsinstituten ausgeführt.

*Sechster Teil*

FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSPERSONAL

§ 23

Leichenperson

Die Verrichtung des Reinigens und Umkleidens von Leichen wird von Bestattungsinstituten übernommen, jedoch stets erst nach erfolgter Leichenschau.

§ 24

Leichenträger

Die zur Bestattung notwendigen Trägerdienste bedürfen der Genehmigung der Gemeinde.

§ 25

Friedhofswärter

(1) Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem Friedhofswärter und den von der Gemeinde bestellten Gehilfen.

(2) Die Gemeinde kann die in Abs. 1 bezeichneten Arbeiten ganz oder teilweise vergeben. Die beauftragte Firma muss fachlich geeignet sein und hat die Arbeiten so auszuführen, dass die Totenruhe und die Würde des Friedhofes nicht beeinträchtigt wird.

*Siebter Teil*

BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 26

Allgemeines

(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist ausgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist.

(2) Das Grab muss spätestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde bestellt werden.

§ 27

Anzeige des Sterbefalls

(1) Jeder Sterbefall ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

(2) Anzeigepflichtig ist der nächste Angehörige oder derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat.

(3) Bei unnatürlichem Tod oder Unglücksfall ist sofort die Polizei zu benachrichtigen.

(4) Der von dem Standesbeamten ausgestellte Nachweis der Beurkundung des Sterbefalls ist von den Hinterbliebenen oder deren Beauftragten der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

§ 28 Beerdigung

(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Friedhofsverwaltung nach Anhörung der Hinterbliebenen unter Beachtung der Vorschriften des Bestattungsgesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsvorschriften fest.

(2) Eine halbe Stunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg geschlossen.

(3) An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Beisetzungen statt. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Einzelfällen hiervon Ausnahmen zulassen.

(4) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen.

(5) Ehrensalut darf nur mit Genehmigung der Gemeinde abgegeben werden. Beim Ehrensalut haftet die Vereinigung bzw. der ausführende Feuerwerker für eventuelle Schäden. Die Erlaubnispflichten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 29 Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt bei Erdbestattungen für Verstorbene über sieben Jahre 25 Jahre, für Verstorbene bis zu sieben Jahre 20 Jahre.

(2) Die Ruhefrist bei Urnenbeisetzungen beträgt 10 Jahre.

§ 30 Leichenausgrabung und Umbettung

(1) Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde vom gemeindlichen Friedhofspersonal oder durch ein von der Friedhofsverwaltung beauftragten und fachlich geeigneten Bestattungsinstitut vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur zwischen den Monaten September mit Mai, und zwar außerhalb der Besuchszeiten, erfolgen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.

(2) Vor jeder Leichenausgrabung ist eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes einzuholen.

(3) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

(4) Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt seine Zustimmung erteilt hat.

*Achter Teil*

ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 31

Besuchszeiten

(1) Der Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden im Eingang zum Friedhof angeschlagen.

(2) Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal Ausnahmen von der Regelung in Abs. 1 zulassen.

§ 32

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten (Verbote siehe § 34).

§ 33

Arbeiten im Friedhof

(1) Arbeiten im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Gemeinde verstoßen wird. Einer Erlaubnis bedarf es nicht, wenn eine von der Gemeinde beauftragte Firma Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen ausführt.

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist bei der Durchführung der Arbeiten im Friedhof mitzuführen und auf Verlangen dem Friedhofspersonal vorzuzeigen.

(3) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind hiervon ausgenommen.

(4) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.

(5) Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist – soweit erforderlich – die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. Für Wegebeschädigungen oder sonstige Personen- oder Sachschäden ist Ersatz zu leisten.

(6) Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

(7) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.

§ 34 Verbote

Im Friedhof ist es verboten:

  1. 1. Tiere mitzunehmen, ausgenommen Blindenführhunde,
  2. 2. zu rauchen, zu lärmen und zu betteln,
  3. 3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere Fahrrädern, zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Gemeinde erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten ausgeführt werden.
  4. 4. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzubieten,
  5. 5. Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,
  6. 6. gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
  7. 7. Wege, Plätze, und Gräber zu verunreinigen,
  8. 8. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
  9. 9. Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
  10. 10. unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u.ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen,
  11. 11. fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren.

*Neunter Teil*

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 35 Bisherige Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer

Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer an Grabplätzen erlöschen nach Ablauf der Ruhefrist, falls sie nicht bis dahin nach den Vorschriften dieser Satzung neu erworben werden.

§ 36 Ersatzvornahme

(1) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde beseitigt werden.

(2) Eine vorherige Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.

§ 37 Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch beauftragte dritte Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 38

Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Verbote im Friedhof (§ 34) werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 2.500,00 € geahndet.

§ 39

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. April 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 07. August 1979 außer Kraft.

Oberhaid, den 12. März 2003

Gemeinde Oberhaid

Krug Erster Bürgermeister