Frankenhardt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 28.07.2025 · Friedhofssatzung: 28.07.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.660,00 € Reihengrab für Verstorbene ab dem 10. Lebensjahr (§ 5 Abs. 2)
Sargwahlgrab5.300,00 € Erdwahlgrab (§ 5 Abs. 2)
Urnenreihengrab800,00 € Urnenreihengrab (§ 5 Abs. 2)
Urnenwahlgrab1.480,00 € Urnenwahlgrab (§ 5 Abs. 2)
Urnengrab anonym1.280,00 € Aufgeführt als 'Urnen-Gemeinschaftsgrab inkl. Pflegekostenanteil' (§ 5 Abs. 2)
Baumbestattung1.280,00 € Aufgeführt als 'Urnen-Baumgrab inkl. Pflegekostenanteil' (§ 5 Abs. 2)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)740,00 € / 480,00 € Separate Bestattungsgebühren nach § 5 Abs. 1: Erdbestattung (ab 10. Lebensjahr) 740,00 €, Urnenbeisetzung in Erdgrab 480,00 €
Trauerhalle / Halle340,00 € Aufgeführt als 'Benutzung der Leichenhalle' (§ 5 Abs. 4)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gemeinde Frankenhardt Landkreis Schwäbisch Hall

S a t z u n g

über die Erhebung von Gebühren im

Bestattungswesen -Bestattungsgebührensatzung-

Der Gemeinderat der Gemeinde Frankenhardt hat aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg am 28.07.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines Anderen Kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

1

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht:

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 4

Verwaltungsgebühren

Die Verwaltungsgebühren betragen für die

  1. 1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales 23,00 €
  2. 2. Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 30,00 bis 100,00 €

§ 5

Benutzungsgebühren

(1) Die Bestattungsgebühren betragen bei

Erdbestattungen

  1. 1. für Verstorbene ab dem 10. Lebensjahr 740,00 €
  2. 2. für Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr 430,00 €
  3. 3. für Tot-, Fehlgeburten, Ungeborene, Kinder bis zum. 1. Lebensjahr 360,00 €

Urnenbeisetzungen

  1. 4. in Erdgrab 480,00 €
  2. 5. in Urnenstele 190,00 €

Sonstige Leistungen

  1. 6. Umbettung, Ausgrabung von Gebeinen oder Urnen je angefangene Std. 64,00 €

2

(2) Die Grabberechtigungsgebühren betragen bei

1. Reihengrabstätten

1.1 Erdreihengrabstätten

1.1.1 Reihengrab für Verstorbene ab dem 10. Lebensjahr1.660,00 €
1.1.2 Reihengrab für Verstorbene bis zum 10. Lebensjahr1.390,00 €
1.1.3 Rasenreihengrab inkl. Pflegekostenanteil3.210,00 €

1.2 Urnenreihengrabstätten

1.2.1 Urnenreihengrab800,00 €
1.2.2 Urnenstele inkl. Pflegekostenanteil1.170,00 €
1.2.3 Urnen-Gemeinschaftsgrab inkl. Pflegekostenanteil1.280,00 €
1.2.4 Urnen-Baumgrab inkl. Pflegekostenanteil1.280,00 €

2. Wahlgrabstätten

2.1. Erdwahlgrabstätten

2.1.1 Wahlgrab5.300,00 €
2.1.2 Rasenwahlgrab inkl. Pflegekostenanteil8.420,00 €
2.1.3 Zubettung einer Urne395,00 €

2.2 Urnenwahlgrabstätten

2.2.1 Urnenwahlgrab1.480,00 €
2.2.2 Urnenstele inkl. Pflegekostenanteil1.970,00 €

(3) Die Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr betragen bei

1. Erdwahlgrabstätten

1.1 Wahlgrab176,00 €
1.2 Rasenwahlgrab inkl. Pflegekostenanteil280,00 €

2. Urnenwahlgrabstätten

2.1 Wahlgrab74,00 €
2.2 Urnenstele inkl. Pflegekostenanteil98,00 €

2. Erdreihengräber

3.1 Reihengrab für Verstorbene ab dem 10. Lebensjahr67,00 €
3.2 Rasenreihengrab inkl. Pflegekostenanteil129,00 €

3

(4) Die sonstigen Benutzungsgebühren betragen bei

  1. 1. Benutzung der Leichenhalle 340,00 €
  2. 2. Benutzung der Leichenzelle je angefangener Tag 58,00 €

§ 6

Kosten der Grabumrandung

Die tatsächlichen Aufwendungen für die Herstellung der Grabumrandungen werden auf die betroffenen Gräber umgelegt und dem jeweiligen Schuldner der Friedhofgebühren in Rechnung gestellt.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bestattungsgebührensatzung vom 28.04.2025 außer Kraft.

Frankenhardt, den 01.08.2025

Jörg Schmidt Bürgermeister

Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von, aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

4

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

FRIEDHOFSSATZUNG

(Friedhofsordnung) der Gemeinde Frankenhardt

Inhaltsverzeichnis:

I.Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung2
II.Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten2
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof3
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof3
III.Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines4
§ 6 Särge und Urnen4
§ 7 Ausheben der Gräber4
§ 8 Ruhezeit4
§ 9 Umbettungen5
IV.Grabstätten
§ 10 Allgemeines5
§ 11 Reihengräber6
§ 12 Rasen-Reihengräber7
§ 13 Wahlgräber7
§ 14 Rasen-Wahlgräber8
§ 15 Urnen-Baumgräber9
§ 16 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber10
§ 17 Urnenwandnischen10
§ 18 Urnen-Gemeinschaftsgrabstätten11
§ 19 Auswahlmöglichkeit12
V.Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 20 Allgemeiner Ausstattungsgrundsatz12
§ 21 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften12
§ 22 Genehmigungserfordernis14
§ 23 Standsicherheit14
§ 24 Unterhaltung14
§ 25 Entfernung15
VI.Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 26 Allgemeines15
§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege16
VII.Benutzung der Leichenhalle
§ 28 Benutzung der Leichenhalle16
VIII.Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung17
§ 30 Ordnungswidrigkeiten17
IX.Bestattungsgebühren
§ 31 Erhebungsgrundsatz18
X.Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte18
§ 33 Inkrafttreten18

Inkrafttreten: 10/05/2025

Gemeinde Frankenhardt Landkreis Schwäbisch Hall

Friedhofssatzung

der Gemeinde

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Frankenhardt am 28.04.2025 nachstehende Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefunden Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbener, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Bestattungsbezirk ist das Gemeindegebiet mit den Friedhöfen Gründelhardt, Honhardt und Oberspeltach. Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

2

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. während der Bestattungen oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienstleistungen anzubieten,
  7. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 10 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehen oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

3

(5) Gewerbebetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und Geistlichen.

§ 6

Särge und Urnen

(1) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Es dürfen nur Särge aus leicht verweslichem Material verwendet werden; über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde. (2) Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,5 m hoch und im Mittelmaß 0,5 m breit sein. (3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (4) Es dürfen nur biologisch vollständig abbaubare Urnen beigesetzt werden.

§ 7

Aushebung der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber (ausgenommen Stockwerksgräber) beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre. (2) Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.

4

(3) Bei Kindern, die bis zum vollendeten 1. Lebensjahr verstorben sind, bei Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. (4) Bei Aschen beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten fünf Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragungsberechtigt ist bei Umbettung aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmen den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber (= Einzelgräber für Erdbestattungen)
  2. 2. Urnenreihengräber (= Einzelgräber für Urnenbestattungen)
  3. 3. Wahlgräber (= Doppelgräber für Erdbestattungen)
  4. 4. Urnenwahlgräber (= Doppelgräber für Urnenbestattungen)

5

  1. 5. Urnenwandnischen (in sog. Urnensäulen- oder Urnenstelen-Anlagen)
  2. 6. Rasenreihengräber (= Einzelgräber für Erdbestattungen)
  3. 7. Rasenwahlgräber (= Doppelgräber für Erdbestattungen)
  4. 8. Urnen-Baumgräber (= Rasen-Reihengräber in sog. Sonderlage)
  5. 9. Urnen-Gemeinschaftsgrabstätten (3) Ascheurnen werden in einem Urnenreihen- oder Urnenwahlgrab oder in einer Urnenwandnische (§ 13 a) beigesetzt. Die Gemeinde kann auf Antrag im Ausnahmefall die Beisetzung von Ascheurnen in Reihen- oder Wahlgrabstätten (für Leichen) zulassen. (4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt, oder länger als ein Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigten unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel schriftlich aufgefordert. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche auf 6 Monate befristete Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und begrünen lassen. Die abgeräumten Grabaufbauten fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Die Kosten für die Abräumung, das Einebnen und die Begrünung trägt der Nutzungsberechtigte. (5) Ein Anspruch auf Verleihung, Überlassung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an einer Wahlgrabstätte oder einer Urnengrabstätte besteht nicht. Auch besteht kein Anspruch auf die Unveränderlichkeit der Umgebung. (6) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Asche, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. (2) Nutzungsrechte über die Ruhefristen (§ 8) hinaus können nicht geltend gemacht werden. Ein Wiedererwerb von Reihengräbern oder die Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. (3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (4) Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (5) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
  4. 1. Reihengräberfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergräber)
  5. 2. Reihengräberfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab

6

(6) In jedem Reihengrab darf bei Erdbeisetzungen grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Dies gilt auch für Rasen-Reihengräber. Die Gemeinde kann gestatten, dass eine Mutter mit ihrem gleichzeitig verstorbenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis 5 Jahre in einem Reihengrab bestattet werden. (7) Die Gemeinde kann zusätzlich in einem Reihengrab die Beisetzung von Urnen, Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeboren ausnahmsweise zulassen. (8) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben. (9) Die Größe der Reihengrabstätten wird von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Reihengrabstätten werden auch als Doppelgräber zugeteilt.

§ 12

Rasen-Reihengräber

(1) Rasenreihengräber sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 8) zugeteilt werden. (2) In jedem Rasenreihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. (3) Rasenreihengräber haben eine Grabfläche von 240 x 90 cm für 1 Grabstelle. (4) Auf den Rasengräbern wird eine durchgehende Rasen- oder Wiesenfläche angelegt, die von der Gemeinde zusammen mit den allgemeinen Grünflächen auf dem Friedhof unterhalten wird. Damit sind auch das Einsäen der Grabflächen mit Rasen bzw. Wiesenansaat sowie das Auffüllen mit Erde nach Bedarf verbunden. (5) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten für Rasenreihengräber die Vorschriften für herkömmliche Reihengräber nach § 11 Abs. 1 bis 4, Abs. 6 und Abs. 8. (6) Für Rasenreihengräber gelten besondere Gestaltungsvorschriften. (7) Die Einmessung der Rasenreihengräber auf den Friedhöfen erfolgt anhand eines von der Friedhofsverwaltung ausgehändigten Planauszugs, einer Skizze und vor Ort von der Gemeinde zur Orientierung angebrachten Erdnadeln.

§ 13

Wahlgräber

(1) Wahlgräber (Doppelgräber) sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. (2) Wahlgrabstätten werden für jeweils zwei Grabstellen für die Dauer des Nutzungsrechts vergeben. (3) Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (4) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (erstmalige Verleihung des Nutzungsrechtes) verliehen. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräbern, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

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(6) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (7) Wahlgräber sind Einfachgräber. Bei einem Doppelwahlgrab sind nur bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Bestattungen nebeneinander zulässig. (8) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (9) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend benannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a. auf die Ehegattin, auf den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, b. auf die Kinder, c. auf die Stiefkinder, d. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, e. auf die Eltern, f. auf die Geschwister, g. auf die Stiefgeschwister, h. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 9 Satz 3 genannten Personen übertragen. (11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätten zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 9 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (12) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (13) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabaussetzungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (14) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden, wenn sich dadurch das Nutzungsrecht nicht verlängert.

§ 14

Rasen-Wahlgräber

(1) Rasen-Wahlgräber (Rasen-Doppelgräber) sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. (2) Rasen-Wahlgräber haben eine Grabfläche von 240 x 200 cm für 2 Grabstellen.

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(3) Auf den Rasengräbern wird eine durchgehende Rasen- oder Wiesenfläche angelegt, die von der Gemeinde zusammen mit den allgemeinen Grünflächen auf dem Friedhof unterhalten wird. Damit sind auch das Einsäen der Grabflächen mit Rasen bzw. Wiesenansaat sowie das Auffüllen mit Erde nach Bedarf verbunden. (4) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten für Rasen-Wahlgräber die Vorschriften für herkömmliche Wahlgräber nach § 13. (5) Für Rasen-Wahlgräber gelten besondere Gestaltungsvorschriften. (6) Die Einmessung der Rasenwahlgräber auf den Friedhöfen erfolgt anhand eines von der Friedhofsverwaltung ausgehändigten Planauszugs, einer Skizze und vor Ort von der Gemeinde zur Orientierung angebrachten Erdnadeln.

§ 15

Urnen-Baumgräber

(1) Urnen-Baumgräber sind pflegefreie Urnenreihengräber in dafür ausgewiesenen Rasengrabfeldern (in sog. Sonderlage). (2) Die Baumgräber werden ausschließlich als einstellige Urnenreihengrabstätten angeboten. (3) Die Urnen-Baumgrabstätten befinden sich in unmittelbarer Nähe zu einem Baum und sind diesem zugeordnet. Um einen einzelnen Baum werden bis zu 16 Urnengräber für die Beisetzung jeweils einer Urne angeordnet („Gemeinschaftsbaum“). (4) Die Grabfelder nach Abs. 1 sind in naturbelassener Form zu erhalten. Wiesenansaat und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde oder durch ein von ihr beauftragtes Unternehmen. (5) Das Ablegen von Gegenständen und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens sowie das Anlegen von Pflanzbeeten sind auf den Baumgräbern selbst und auf etwaigen Steinplatten im Sinne von Absatz 5 sowie dem gesamten Baumgrab-Feld nicht zulässig. Dennoch abgelegte Gegenstände dürfen jederzeit ohne vorherige Ankündigung gegenüber den Grabnutzungsberechtigten von der Gemeindeverwaltung oder einem von ihr beauftragten Unternehmen entfernt werden; Aufbewahrungspflichten bestehen nicht. (6) Im Interesse eines harmonischen Erscheinungsbildes sind nur einheitliche liegende Grabplatten zulässig. Die Art und Gestaltung der Platte werden von der Gemeinde vorgegeben. Die Grabplatten werden durch die Gemeinde oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen nach der Beisetzung und der Setzung der Erde bodenbündig verlegt und sind bruchsicher und überfahrbar. Auf den Grabplatten darf lediglich der Name, der Vorname, der Geburtsname sowie der Geburts- und Todestag bzw. -jahr in einer einheitlichen Schriftform, die von der Gemeinde vorgegeben wird, angebracht werden. Die Gemeinde kann im berechtigten Einzelfall auch weitere Daten auf der Platte zulassen. (7) Die Gemeinde ist berechtigt, Grabplatten entfernen bzw. austauschen zu lassen, wenn diese nicht entsprechend den Vorgaben der Gemeinde entsprechen. Die Entfernung erfolgt spätestens einen Monat nach Anordnung der Beseitigung gegenüber dem Verantwortlichen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz auf Kosten der Verantwortlichen. Alle mit der Beschaffung und Anbringung der Grabplatten zusammenhängende Kosten sowie die Gravur hat der Grabnutzungsberechtigte zu tragen. (8) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.

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§ 16

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschegrabstätten als Urnengrabstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden. (3) In Urnenwahlgräbern dürfen maximal zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (erstmalige Verleihung des Nutzungsrechtes) verliehen. Eine Verlängerung ist ab der erstmaligen Verleihung des Nutzungsrechts nur um die Ruhefrist der als zweite beigesetzten Asche möglich. (5) Für Urnen-Erd-Bestattungen dürfen nur Ascheurnen aus kompostierbarem oder innerhalb von 15 Jahren rückstandslos verrottbarem Material verwendet werden; die Beisetzung von sog. Schmuck- oder Über-Urnen ist nicht gestattet. (6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. (7) Die Friedhofsverwaltung kann die Größe der Urnengrabstätten festlegen.

§ 17

Urnenwandnischen

(1) Urnenwandnischen sind Grabstätten in Urnenwänden, Urnensäulen, Urnenstelen, Mauern oder Kolumbarien, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber mit Ausnahme des § 11 Abs. 6 und Wahlgräber entsprechend für Urnenwandnischen. (3) In einem Urnenwahlgrab in einer Urnenwandnische dürfen – je nach Größe - eine oder zwei Ascheurnen beigesetzt werden. (4) Die Grabnutzungsberechtigten müssen bei Erstbelegung verbindlich festlegen, ob die Urnenwandnische als „Einzelgrabstätte“ oder als „Doppelgrabstätte“ genutzt werden soll. (5) Urnennischen werden nach der Reihe abgegeben. Ein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Nische besteht nicht. (6) Das Anbringen oder Ablegen von Gegenständen und Zeichen des Gedenkens und Erinnerns, wie z. B. Blumen, Kunstblumen, Kerzen und sonstiger Grabausstattung an, neben, vor und auf der Urnenwand, Urnensäule und Urnennische ist nicht zulässig. Dennoch abgelegte Gegenstände dürfen jederzeit ohne vorherige Ankündigung gegenüber den Grabnutzungsberechtigten durch die Gemeindeverwaltung oder einem von ihr Beauftragten entfernt werden. Aufbewahrungspflichten bestehen nicht. (7) Die Urnenwandnischen werden mit einheitlichen Verschlussplatten versehen, die ausschließlich von der Gemeinde beschafft werden. Die Montage und Beschriftung der Verschlussplatten sind vom Nutzungsberechtigten fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen. (8) Es ist auf den Verschlussplatten der Name, der Vorname, der Geburtsname sowie der Geburts- und Todestag bzw. -jahr des Verstorbenen anzubringen. Die Schrift ist in einer vertieften Gravur in dunkelbrauner Schrift herzustellen. Bei Auswahl des Schrifttyps ist darauf zu achten, dass dieser mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild ergibt.

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Das Anbringen von Schriften, Bildern, Symbolen, und sonstigen Verzierungen als Aufsatz sowie von Aufsatzschriften ist nicht zulässig.

Die Gemeinde ist berechtigt, Verschlussplatten entfernen bzw. austauschen zu lassen, wenn diese nicht entsprechend den Vorschriften der jeweils aktuell gültigen Friedhofsordnung angebracht wurden. Die Entfernung erfolgt spätestens einen Monat nach Anordnung der Beseitigung gegenüber dem Verantwortlichen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz auf Kosten der Verantwortlichen.

Alle mit der Montage der Verschlussplatten zusammenhängende Kosten sowie die Gravur hat der Grabnutzungsberechtigte zu tragen. Die Entfernung der Verschlussplatten darf nur fachgerecht durch einen Steinmetzbetrieb oder durch den Bauhof der Gemeinde erfolgen.

(9) Die Urnenwandnischen einschließlich der Sicherungs- bzw. Verschlussplatten dürfen vom Nutzungsberechtigten nicht verändert oder gegen andere Platten ausgetauscht werden. Die Unterhaltung und Pflege obliegen der Gemeinde. (10) Die Räumung der Urnenwandnischen nach Ablauf der Nutzungszeit erfolgt durch die Gemeinde oder eine von der Gemeinde beauftragte Person oder Unternehmen. Die Gemeinde veranlasst unmittelbar nach der Räumung der Urnenwandnische die anonyme Folgebestattung der Asche in einer anonymen Grabstätte auf dem jeweiligen Friedhof. Die Urnenkapsel und soweit vorhanden die Über-Urne bzw. Schmuckurne werden entsorgt. Eine Herausgabe an die Angehörigen erfolgt nicht.

§ 18

Urnen-Gemeinschaftsgrabstätten

(1) Für Urnen-Gemeinschaftsgrabstätten gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend. Die Urnen werden in dem ausgewiesenen Gemeinschaftsgrabfeld der Reihe nach beigesetzt. (2) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind in Urnengemeinschaftsstätten nicht zugelassen. (3) Die Gemeinde bringt auf Wunsch der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten die Namen der Verstorbenen auf einem gemeinschaftlichen Grabmal bzw. Gedenkstein an. Die Entscheidung über die Platzierung der Plakette oder eines anderen Gedenkzeichens erfolgt durch die Gemeinde, welche auch die Art und Ausgestaltung des Gedenkzeichens vorgibt. (4) Die Grabanlage wird von der Gemeinde angelegt und unterhalten. (5) Auf diesen Grabanlagen dürfen keine Grabmale errichtet oder Anpflanzungen vorgenommen werden. (6) Das Anbringen oder Ablegen von Gegenständen und Zeichen des Gedenkens und Erinnerns, auf, neben und vor der Gemeinschaftsgrabstätte ist nicht erlaubt und kann durch die Gemeinde oder von der Gemeinde Beauftragte ohne Rücksprache entfernt werden. Dennoch abgelegte Gegenstände dürfen jederzeit ohne vorherige Ankündigung gegenüber den Grabnutzungsberechtigten durch die Gemeindeverwaltung oder einem von ihr Beauftragten entfernt werden. Aufbewahrungspflichten bestehen nicht.

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§ 19

Auswahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob dies in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Gemeinde die Bestattung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 20

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

a) aus schwerem Kunststein oder aus Gips,

b) mit in Zement aufgesetzten figürlichen oder ornamentalem Schmuck,

c) mit Farbanstrich auf Stein,

d) aus Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoff in jeder Form,

e) mit Lichtbildern oder aus dem Stein herausgearbeiteten Bildern

f) Abdeckplatten für die gesamte Grabfläche sind grundsätzlich nicht zugelassen. Für Urnengrabstellen können Ausnahmen zugelassen werden. Dies gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.

§ 21

Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist nach § 22 Abs. 1 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung über § 21 hinaus erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.

b) Die Grabmale dürfen einen Sockel von max. 15 cm Höhe haben.

c) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.

d) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.

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e) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht sein.(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:- a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 Quadratmeter Ansichtsfläche.

  • b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,20 Quadratmeter Ansichtsfläche.(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:- a) auf einstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,40 Quadratmeter Ansichtsfläche
  • b) auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,60 Quadratmeter Ansichtsfläche.(6) Auf Rasenreihengrabstätten sind Grabmale bis zu folgender Größe zulässig:- - bei liegenden Grabmalen:

Breite max. 60 cm, Tiefe max. 40 cm, Höhe mind. 5 und max. 20 cm

  • - bei stehenden Grabmalen:

Breite max. 60 cm, Tiefe max. 25 cm, Höhe max. 80 cm(7) Auf Rasenwahlgrabstätten sind Grabmale bis zu folgender Größe zulässig:- - bei liegenden Grabmalen: Breite max. 70 cm, Tiefe max. 40 cm, Höhe mind. 5 und max. 20 cm

  • - bei stehenden Grabmalen:

Breite max. 120 cm, Tiefe max. 25 cm, Höhe max. 100 cm(8) Bei Rasengräbern muss um das gesamte Grabmal eine bodenbündig verlegte Mähkante mit einer Breite von 10 cm (z. B. Grundplatte, Pflasterzeile verfügt) angebracht werden.(9) Auf Rasengräbern dürfen in der oberen Grabhälfte eine max. 40 x 40 cm große, bodenbündig verlegte Platte angebracht werden, zum Abstellen von Grabschmuck; auch hierbei muss jederzeit eine umlaufende Mähkante von mind. 10 cm eingehalten werden(10) Eine Bepflanzung der Rasen- und Baumgrabstätte ist nicht zulässig.(11) Für Rasen- und Baumgräber sind Grabeinfassungen – auch aus Pflanzen - nicht zulässig.(12) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.(13) Grabeinfassungen sind bis zu einer Höhe von 5,00 cm, gemessen ab der Platteneinfassung, zulässig.(14) Komplette Grababdeckungen für Erdgräber (Reihen- und Wahlgräber) sind nicht zulässig. Für Urnengrabstätten kann die Gemeinde auf Antrag komplette Grababdeckungen zulassen.(15) Auf Rasengrabstätten darf - außerhalb der dafür angebrachten bodenbündigen Platte (§ 16 Abs. 9) - kein Blumen- oder Grabschmuck abgelegt werden; dennoch abgelegter Blumen- oder Grabschmuck darf vom Gemeindebauhof oder von Beauftragten der Gemeinde jederzeit entfernt und entsorgt werden. Aufbewahrungspflichten bestehen nicht. Eine Kostenerstattung hierfür erfolgt nicht.(16) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.(17) Für Urnenwandnischen dürfen nur die von der Gemeinde vorgegebenen einheitlichen Verschlussplatten verwendet werden; auf § 13 a Abs. 6 wird verwiesen.

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§ 22

Genehmigungserfordernis

(1) Die Einrichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Einrichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 23

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.

Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.

Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen die Mindeststärke von 18 cm nicht unterschreiten.

§ 24

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen.

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Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen.

Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 25

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen zu entfernen.

Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 24 Abs. 2 ist entsprechend anwendbar.

Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 24 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst im dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Auf Rasengrabflächen und Baumgräbern erfolgt keine Pflege der Grabfläche durch die Hinterbliebenen bzw. Grabnutzungsberechtigten. Auf Rasengrabflächen und Baumgräbern dürfen keine Blumen, Kränze oder sonstiger Grabschmuck abgelegt werden.

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(6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 27

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 24 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätte von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätten im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 28

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

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VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 29

Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haftet für die schuldhaft verursachten Schäden, die Infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 30

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt,
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 22) oder entfernt (§ 25 Absatz 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 24 Abs. 1).

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IX. Bestattungsgebühren

§ 31

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührensatzung bzw. Bestattungsgebührenordnung erhoben.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 32

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt war, richtet sich die Ruhefrist nach den Vorschriften der bisherigen Satzung bzw. Regelungen.

§ 33

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 26.06.2018 außer Kraft.

Frankenhardt, den 28.04.2025 gez.

Jörg Schmidt Bürgermeister

Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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