Allmersbach im Tal

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.02.2025 · Friedhofssatzung: 01.02.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.650,00 € Erdreihengrabstätte ab 6. Lebensjahr (Rasenbestattung: 2.707,00 €)
Sargwahlgrab2.572,00 € Erdwahlgrabstätte je Einzelgrabstätte (doppelt: 5.145,00 €)
Urnenreihengrab803,00 € Urnenreihengrab auf Bestattungsrasen
Urnenwahlgrab803,00 € Standard-Urnenwahlgrab
Urnengrab anonym964,00 € Urnenreihengrab in Wiesenfläche (anonym)
Baumbestattung1.106,00 € Urnenreihengrab auf Baumwiese (Baumurnenreihengrab)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)449,00 € Grabherstellung Sarg (ab 6. Lebensjahr); Urne: 85,00 €. Nicht in Grabgebühr enthalten.
Trauerhalle / Halle300,00 € Benutzung der Aussegnungshalle / Alten Kirche

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

2025Friedhofsatzung_mit_Bestattungsgebuhrensatzung_gultig_ab_01.02.2025.pdf

Gemeinde Allmersbach im Tal

Friedhofsatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 28.01.2025 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen ("Sternenkindern"), falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Allmersbach im Tal; er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Gemarkung Allmersbach im Tal mit Baugebiet „Glasäcker“.

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Heutensbach; er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Gemarkung Heutensbach ohne Baugebiet „Glasäcker“.

Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannten Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der unmittelbaren Nähe Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt sind. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Kindersärge dürfen maximal 1,05 m lang und 0,45 m breit sein. Größere Särge sind in normalen Gräbern zu bestatten.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre. Bei Kindern, die bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre, bei Aschen 15 Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung, wenn die Urne in einem Kindergrab oder einem Urnengrab bestattet wird.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (3) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Einziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch die Umbettung entstehen, es sei den, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber, auch Rasenbestattung

b) Wahlgräber

c) Urnenwahlgräber

d) Urnenwahlgräber in Erdurnenkammern

e) Urnenwahlgräber in Urnenstelen

f) Urnenwahlgemeinschaftsgräber in Hügelform

g) Urnenreihengräber auf der Bestattungswiese

h) Urnenreihengräber auf der Baumwiese

i) Urnenreihengräber in Wiesenfläche (anonym)

j) Kinderwahlgräber

k) Windräder für "Sternenkinder"

l) Erinnerungsstelen (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab ausgewiesen. (3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen, Verstorbenen bis zum 6. Lebensjahr und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich und kann nur für 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre erfolgen. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfachgräber, Urnengräber oder Urnenkammern in Urnenstelen sein.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über

a) auf den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen, b – d und f – h, wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. (8) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der Nächste in der Reihenfolge nach Abs. 7 Satz 3 an seine Stelle. (9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannte Person übertragen. (10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung, durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (13) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. (14) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen einzelner Verstorbener dienen. (2) Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Urnenkammern in Urnenstelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (3) Baumurnenreihengräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern auf einer Baumwiese, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen einzelner Verstorbener dienen. Die Namen der Verstorbenen werden an einer zentralen Namenstafel angebracht. (4) Die Anzahl der Urnen, die in einem Urnenwahlgrab beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind in einem Wahlgrab in Grabfeldern auf dem Friedhof Allmersbach bis zu 6 Urnen, auf dem Friedhof Heutensbach bis zu 4 Urnen. (5) In einer Urnenkammer dürfen die Aschen von 2 Verstorbenen beigesetzt werden. Auf Wunsch können in einer Urnenkammer die Aschen von 3 Verstorbenen beigesetzt werden, dann allerdings nur in den Aschekapseln ohne Über- oder Schmuckurnen (die zierenden Außenhüllen müssen aus Platzgründen entfernt werden). (6) Anonyme Urnenreihengräber in der Wiesenfläche sind ohne Grabplatte anzulegen. (7) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 14 Sonstige Grabarten

(1) Erinnerungsstelen

Erinnerungsstelen sind Holzlatten zum Gedenken an verstorbene Menschen, die nicht auf dem hiesigen Friedhof beerdigt werden konnten. Für die Nutzung ist dem Friedhofsamt ein Sterbenachweis vorzulegen. Die Beschaffung und Montage erfolgt durch die Gemeinde. Die Gestaltung erfolgt selbstständig durch die Angehörigen. Die Nutzungsdauer beträgt 2 Jahre.

(2) Windräder für "Sternekinder"

Sternenkinder sind Fehlgeburten und Ungeborene, die nicht bestattet werden müssen und für die ein Windrad in dem dafür vorgesehenen Bereich aufgestellt werden kann. Die Windräder werden von der Gemeinde beschafft. Die Kennzeichnung erfolgt durch eine Namenstafel am jeweiligen Windrad. Die Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage entsprechen.

§ 17 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 18 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. (3) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale, Grabausstattung oder Abdeckungen

a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,

b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

c) mit Farbanstrich auf Stein,

d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,

e) mit Lichtbildern,

f) wie das Bestreuen der Grabflächen mit Glas, Kunststoff oder anderen festen Materialien,

g) die als Abdeckplatten oder mit Stein oder Kies überzogene Fläche eine Grabfläche von mehr als 30 % bedecken; für Urnenwahlgräber gilt diese Beschränkung nicht. (4) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nur zulässig, soweit sie die Grabmaße nicht überschreiten und die Grabzwischenwege sowie die von der Gemeinde angebrachten Trittplatten nicht beeinträchtigen. (5) Für Reihengräber in der Rasenfläche und Urnenwahlgemeinschaftsgräber (Hügel) ist eine Grabplatte mit den Maßen 40 x 40 cm anzubringen. (6) Für die Urnenstelen gelten folgende Gestaltungsvorschriften:

a) Auf den Verschlussplatten der Urnenkammern sind Namen, sowie Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen anzubringen.

b) Die Beschriftung hat durch Eingravieren oder Aufbringen von Metallbuchstaben zu erfolgen.

c) Für die Beschriftung ist ausschließlich das Farbspektrum „helles Bronze“ bis „dunkles Kupfer“ zulässig.

d) Die Höhe der Buchstaben darf max. 3,5 cm betragen.

e) Es sind nur Schriften der Gattung „Normalschrift“ in der Form „gerade“ oder „rechts schräg gestellt“ zu verwenden.

f) Worte ausschließlich in Großbuchstaben sind nicht zulässig.

g) Die Arbeiten sind von einem Fachmann, einem professionellen Steinmetz, auszuführen.

h) Der Entwurf der Beschriftung ist der Gemeinde zur Genehmigung vorzulegen.

i) Das Anbringen von anderen Gegenständen auf den Verschlussplatten als Buchstaben und Zahlen wie z.B. Bilder, Wappen, Halterungen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten oder Kunstblumen ist nicht zulässig.

j) Das Anbringen von irgendwelchen Gegenständen an den Stelenkörpern ist unzulässig und wird von der Gemeinde bei Zuwiderhandlung sofort entfernt.

k) Optische Veränderungen an den Urnenstelen sind grundsätzlich unzulässig.

l) Das Anbringen und Abstellen von Gegenständen und Blumen auf der Abdeckplatte der Stelen, auf den Stelenkörpern sowie vor und neben den Stelen ist verboten. Bei Zuwiderhandlungen werden abgelegte oder angebrachte Gegenstände und Blumen von der Gemeinde sofort entfernt. Ausnahmen gelten innerhalb von sieben Tagen nach einer Beisetzung. (7) In den Erdurnenkammern sowie den Urnenwahlgemeinschaftsgräbern (Hügel) werden maximal 2 Urnen bestattet. Die Pflege der Pflanzfläche des Urnenwahlgemeinschaftsgrabes (Hügel) erfolgt durch die Gemeinde. (8) Für die Bestattungswiese gelten folgende Vorschriften: Bestattet werden ausschließlich Urnen in Einzelgräbern. Die Gräber werden mit Abdeckplatten mit den Maßen 30 x 30 cm versehen. Die Abdeckplatten werden von der Gemeinde beschafft und eingebaut. Die Abdeckplatten können unbeschriftet (anonym) bleiben oder mit den persönlichen Daten des Verstorbenen versehen werden. Aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig. Blumenschmuck oder andere Gegenstände auf dem Grab oder an anderer Stelle der Bestattungswiese sind nicht zugelassen und werden von der Gemeinde ausnahmslos entfernt. (9) Für die Urnenreihengräber in der Baumwiese werden die Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Sterbedatum) der Verstorben auf einer zentralen Namenstafel aufgeführt. Blumenschmuck oder andere Gegenstände auf dem Grab oder an anderer Stelle der Baumwiese sind nicht zugelassen und werden von der Gemeinde ausnahmslos entfernt. (10) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (11) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 10 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 18 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm oder Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 19 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm

§ 20 Unterhaltung

(1) Grabmale, Trittplatten jeweils rechts von der Grabstätte und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, Trittplatten jeweils rechts von der Grabstätte und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 21 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 22 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 17 Abs. 4) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätten hat der nach § 20 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (6) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 17) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. (7) Durch das Herrichten und die Pflege der Grabstätten sowie die Entfernung der Grabmale und sonstigen Grabausstattungen dürfen weder andere Grabstätten noch die öffentlichen Anlagen beschädigt werden. Beschädigungen sind vom Verursacher zu beseitigen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun; § 20 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 24 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt, (2) entgegen § 3 Abs. 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

c) während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h) Druckschriften verteilt, (3) entgegen § 3 Abs. 3 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde oder ohne erforderliche Anmeldung abhält, (4) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1), (5) als Gewerbetreibender oder dessen Beauftragter die Regelungen der Friedhofsatzung nach § 4 Abs. 3 nicht beachtet, (6) als Gewerbetreibender nach § 4 Abs. 4 die Friedhofswege über ihre Tätigkeiten hinaus oder mit ungeeignetem Fahrzeug befährt, Werkzeuge oder Material dauerhaft oder an nicht ausgewiesenen Stellen lagert oder nach der verrichteten Arbeit die Arbeits- oder Lagerplätze nicht in ursprünglichem Zustand verlässt, (7) gegen allgemeine Bestattungsvorschriften nach § 5 Abs. 1 verstößt, (8) die für Särge nach § 6 festgelegten Maße nicht einhält oder nicht von der Gemeinde genehmigen lässt, (9) bei einer Umbettung von Leichen oder Aschen nicht die Vorgaben nach § 9 Abs. 1 und 2 einhält,

(10) Grabmale entgegen des allgemeinen Gestaltungsgrundsatzes gem. § 16 errichtet und zu den entsprechenden Grabformen nicht die Vorschriften in den jeweiligen Absätzen einhält, (11) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 18 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Abs. 1), (12) bei der Standsicherheit nach § 19 die dort genannten Richtlinien missachtet, (13) der Unterhaltung seiner nach § 20 zugewiesenen Trittplatten nicht nachkommt, (14) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Abs. 1), (15) der Verpflichtung aus § 22 Abs. 3 mit allen daraus hervorgehenden Vorschriften nicht nachkommt, (16) der Grabpflege im Allgemeinen gemäß § 23 nicht nachkommt.

IX. Bestattungsgebühren

§ 27 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 28 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,

b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,

a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,

b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkel). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

Die vor Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung entstandenen Nutzungsrechte enden mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 32 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.02.2025 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsatzung vom 01.01.2022 außer Kraft.

Allmersbach im Tal, den 28.01.2025

gez. Rall Bürgermeisterin

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieses Beschlusses wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Allmersbach im Tal geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anlage zur Friedhofsatzung

Gebührenverzeichnis

1. Verwaltungsgebühren
1.1 Zustimmung
a) zur Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabsteineinfassungen und anderen baulichen Anlagen je Grabstätte60,00 €
b) Behelfsgrabzeichen20,00 €
1.2 Zustimmung zu Umbettungen
a) einer Leiche60,00 €
b) einer Urne60,00 €
1.3 Ausstellung einer Grabnutzungsurkunde je Einzelgrabfläche30,00 €
1.4 Zurücknahme eines Antrags1/10 bis ½ der vollen Gebühr mind. 10,00 €
1.5 Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
a) Einmalige Zulassung30,00 €
b) Befristete Zulassung60,00 €
1.6 Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege60,00 €
1.7 Sonstige gewerbliche Tätigkeit60,00 €
1.8 Für Amtshandlungen, für die weder ein Gebührensatz noch Gebührenfreiheit bestimmt ist5 – 255 €

2. Benutzungsgebühren
2.1 Grabherstellung
a) für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab449,00 €
b) für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr224,00 €
c) für ein Urnengrab85,00 €
d) für eine Urnenkammer/Erdurnenkammer57,00 €
e) für Einsätze des Bauhofes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit werden folgende Zuschläge erhoben:
- Erdbestattung66,00 €
- Urnenbestattung33,00 €
2.2 Umbettungen
für das Ausgraben von Leichen, Gebeinen oder Urnen zur Umbettung in eine andere Grabstätte wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt
2.3 Schrittplatten als Grabumrandung
a) bei Einzelgräber371,00 €
b) bei Doppelgräbern523,00 €
c) bei Kinder- und Urnengräbern261,00 €
2.4 Sonstige Bestattungsgebühren
a) Ausschließliche Benutzung einer Leichenkammer für die Aufbewahrung bis zur Beerdigung120,00 €
b) Ausschließliche Benutzung einer Leichenkammer für die Aufbewahrung bis zur Beerdigung einschließlich Kühlung180,00 €
c) Benutzung der Aussegnungshalle Heutensbach oder der „Alten Kirche“ Allmersbach für die Aussegnungsfeier300,00 €
d) in der Zeit vom 01.10. bis 31.05. jeden Jahres Betriebskostenanteil (pauschal)36,00 €
2.5 Grabnutzungsgebühr für Erdreihengrabstätten
a) Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr1.650,00 €
b) Reihengrabstätten Rasenbestattung2.707,00 €
c) Sternenkinder (Windrad)300,00 €

2.6 Grabnutzungsgebühren für Urnenreihengrabstätten
a) Urnenreihengrab auf Bestattungsrasen803,00 €
b) Urnenreihengrab in Wiesenfläche (anonym)964,00 €
c) Urnenreihengrab auf Baumwiese1.106,00 €
2.7 Grabnutzungsgebühr für Erdwahlgrabstätten
a) Erdwahlgrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr (doppelt)5.145,00 €
- je Einzelgrabstätte2.572,00 €
b) Erdwahlgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr632,00 €
2.8 Grabnutzungsgebühr für Urnenwahlgrabstätten
a) Urnenwahlgrab803,00 €
b) Urnenwahlgrab in Urnenstele1.166,00 €
c) Urnenwahlgemeinschaftsgrab in Hügelform1.922,00 €
d) Erdurnenkammer1.422,00 €
e) Erinnerungsstelen aus Holz81,00 €
2.9 Wiedererwerb der Nutzungsrechte
a) Wiedererwerb des Nutzungsrechts für 25 Jahre bzw. 15 Jahrevolle Gebühr
b) Wiedererwerb des Nutzungsrechts für je 5 Jahre (25 Jahre)1/5 der vollen Gebühr
c) Wiedererwerb des Nutzungsrechts für je 5 Jahre (15 Jahre)1/3 der vollen Gebühr
d) Verlängerung des Nutzungsrechts je angefangenem Jahr205,00 €
- Erdwahlgrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr (doppelt)
o je Einzelgrabstätte102,00 €
- Erdwahlgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr42,00 €
- Urnenwahlgrab53,00 €
- Urnenwahlgrab in Urnenstele77,00 €
- Urnenwahlgemeinschaftsgrab in Hügelform128,00 €
- Erdurnenkammer94,00 €
- Erinnerungsstelen aus Holz40,00 €
3. Sonstige Gebühren
für das Entfernen der Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen von den Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts durch die Friedhofsverwaltung5 bis 511 €