Wartenberg

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2025 · Friedhofssatzung: 12.12.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.081,00 € Bestattungsgebühr für Verstorbene ab 5 J. nach § 6 (1) a) 1); zzgl. Nutzungsrecht 706,00 € nach § 8 (1) b)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten
Urnenreihengrab492,00 € Bestattungsgebühr nach § 6 (2) a); zzgl. Nutzungsrecht 176,00 € nach § 8 (2)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten
Baumbestattung492,00 € Bestattungsgebühr nach § 6 (2) d); zzgl. Nutzungsrecht 721,00 € nach § 10 (1)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)enthalten Kosten für Ausheben und Schließen des Grabes sind in den Bestattungsgebühren nach § 6 enthalten
Trauerhalle / Halle152,00 € Grundgebühr für Friedhofshalle/Leichenhalle nach § 5 (1); alternativ 38,00 € je angefangener Tag nach § 5 (2)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

der Gemeinde Wartenberg

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) und des § 41 der Friedhofsordnung der Gemeinde Wartenberg vom 12.12.2024 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 12.12.2024 für die Friedhöfe der Gemeinde Wartenberg folgende

Satzung (Gebührenordnung)

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Wartenberg vom 12.12.2024 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

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§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

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II. Gebührenarten

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle (Leichenhalle und Friedhofskapelle)

(1) Für die Benutzung der Friedhofshalle (Leichenhalle / Friedhofskapelle) beträgt die Gebühr152,00 €
(2) Benutzung der Leichenhalle je angefangener Tag38,00 €
(3) Benutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag44,00 €
(4) Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde50,00 €

§ 6

Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

  1. 1. in einer Reihengrabstätte / Rasenreihengrabstätte / gärtnerbetreuten Reihengrabstätte 1.081,00 €
  2. 2. in einer Doppelreihengrabstätte / Rasendoppelreihengrabstätte / gärtnerbetreuten Doppelreihengrabstätte 1.081,00 €
    • b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
  3. 1. in einer Reihengrabstätte 1.015,00 €
  4. 2. in einer Doppelreihengrabstätte 1.015,00 € (2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden, für das Ausheben und Schließen eines Grabes, folgende Gebühren erhoben: Für die Beisetzung:
    • a) in einer Urnenreihengrabstätte / gärtnerbetreuten Urnenreihengrabstätte 492,00 €
    • b) in einer Urnendoppelgrabstätte / gärtnerbetreuten Urnendoppelreihengrabstätte (je Urne) 492,00 €
    • c) in einer Grabstätte für Erdbestattung 492,00 €
    • d) in einer Baumgrabstätte 492,00 € (3) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt gegen eine Gebühr von 100,00 €.

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§ 7

Umbettungsgebühren

Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten der Gemeinde Wartenberg:

(1) a) Für die Umbettung einer Leiche nach einem anderen Friedhof in eine andere Stadt / Gemeinde 879,00 €

b) Für die Umbettung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren nach einem anderen Friedhof in eine andere Stadt / Gemeinde 615,00 €

c) Gebühr für die Pflege der freien Grabstelle je Jahr 106,00 € (2) Für die Umbettung einer Aschenurne

a) innerhalb desselben Friedhofs 455,00 €

b) nach einem anderen Friedhof

  1. 1. innerhalb der Gemeinde 455,00 €
  2. 2. in eine andere Gemeinde 243,00 €
    • c) Gebühr für die Pflege der freien Urnengrabstelle je Jahr 26,00 €

§ 8

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihen-, Rasenreihen-, gärtnerbetreuten Reihen- und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 593,00 €

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 706,00 € (2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben 176,00 € (3) Für die Überlassung einer Rasenreihengrabstätte 706,00 € (4) Für die Überlassung einer gärtnerbetreuten Reihengrabstätte 706,00 €

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§ 9

Erwerb von Nutzungsrechten an Doppel-, Rasendoppel-, gärtnerbetreuten Doppel- und Urnendoppelgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Doppelgrabstätte für die Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:1. a) für eine Grabstelle 942,00 €

  1. 2. b) für eine weitere Grabstelle 942,00 €(2) Für die Überlassung einer Rasendoppelgrabstätte1. a) für eine Grabstelle 942,00 €
  2. 2. b) für eine weitere Grabstelle 942,00 €(3) Für die Überlassung einer gärtnerbetreuten Doppelgrabstätte1. a) für eine Grabstelle 942,00 €
  3. 2. b) für eine weitere Grabstelle 942,00 €(4) Für die Überlassung einer Urnendoppelgrabstätte1. a) für eine Grabstelle 88,00 €
  4. 2. b) für eine weitere Grabstelle 88,00 €(5) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Doppelgrabstätte, Rasendoppelgrabstätte, gärtnerbetreuten Doppelgrabstätte bzw. Urnendoppelgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 25, 26 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:1. a) bei Doppelgrabstätten 52,00 € je Grabstelle und Jahr der Verlängerung
  5. 2. b) bei gärtnerbetreuten Doppelgrabstätten 52,00 € je Grabstelle und Jahr der Verlängerung
  6. 3. c) bei Rasendoppelgrabstätten 52,00 € je Grabstelle und Jahr der Verlängerung
  7. 4. d) bei Urnendoppelgrabstätten 18,00 € je Grabstelle und Jahr der Verlängerung

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§ 10

Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1) Für die Überlassung einer Baumgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

Für eine Baumgrabstätte je Grabstätte: 721,00 €

(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.

(3) Die Gebühr für das Namensschild an der Baumgrabstätte beträgt (inkl. Montage): 224,00 €

§ 11

Rasengrabstätten

Für die Herstellung des Grabsteinsockels und Pflege werden folgende Gebühren erhoben:

a) Rasenreihengrab

  1. 1. Gebühr für die Herstellung des Grabsteinsockels 434,00 €

  1. 2. Gebühr für die Pflege der Rasenreihengrabstätte 1.002,00 €

a) Rasendoppelgrab

  1. 1. Gebühr für die Herstellung des Grabsteinsockels 756,00 €

  1. 2. Gebühr für die Pflege der Rasendoppelgrabstätte 2.506,00 €

§ 12

Grabeinfassung

Für die Grabeinfassung werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab 878,00 €

b) Doppelgrab 1.304,00 €

c) Urnengrab 593,00 €

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§ 13

Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstelle durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 36 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen:

  1. 1. bei Reihengrabstätten 259,00 €
  2. 2. bei Doppelgrabstätten 439,00 €
  3. 3. bei Rasenreihengrabstätten 176,00 €
  4. 4. bei Rasendoppelgrabstätten 231,00 €

b) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen einschl. der Beseitigung von Aschenresten:

  1. 1. bei Urnengrabstellen 176,00 €
  2. 2. bei Urnendoppelgrabstellen 203,00 €

c) Für die Beseitigung von Aschenresten aus Reihen-, Doppel-, Rasenreihen-, Rasendoppel- sowie Baumgrabstätten 120,00 €

d) Die Gebühr für die Entfernung des Erdhügels beträgt: 319,00 €

e) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.

§ 14

Gebühr für die Genehmigung von Grabmalen

Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 34 der Friedhofsordnung)

a) Grabmale auf Reihengräbern / Rasenreihengräbern / gärtnerbetreuten Reihengrabstätten 48,00 €

b) Grabmale auf Doppelgräbern / Rasendoppelgräbern / gärtnerbetreuten Doppelgräbern 48,00 €

c) Grabmale auf Urnengrabstätten / gärtnerbetreuten Urnengrabstätten 48,00 €

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§ 15

Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde Wartenberg folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung):

  1. 1. einmalig 58,00 €

  1. 2. für die Dauer von 1 Jahr 96,00 €

  1. 3. für die Dauer von 5 Jahren 192,00 €

b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) nach Zeitaufwand gemäß Verwaltungskostensatzung.

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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§ 16

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 01.01.2014 außer Kraft.

*Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.*

Wartenberg, den 13.12.2024

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Wartenberg

gez.

Dr. Olaf Dahlmann Bürgermeister

(Siegel)

Lesetassung

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung

des Marktes Wartenberg (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

Vom 02.11.2023

Der Markt Wartenberg erlässt auf Grund von Art 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung folgende

Friedhofs- und Bestattungssatzung

Inhaltsverzeichnis

Friedhofs- und Bestattungssatzung1
Allgemeine Vorschriften3
§ 1 Geltungsbereich3
§ 2 Öffnungszeiten3
§ 3 Allgemeines3
§ 4 Beschaffenheit von Särgen3
§ 5 Gebühren3
Ordnungsvorschriften4
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof4
§ 7 Befahren der Friedhofswege4
§ 8 Gewerbetreibende5
Grabstätten und Grabmale6
§ 9 Erwerb, Benutzungsrecht und Allgemeines zu Grabstätten6
§ 10 Eigentum an Grabstätten7
§ 11 Grabstätten7
§ 12 Dauer und Verlängerung des Nutzungsrechtes7
§ 13 Aushebung und Abmessungen der Gräber8
§ 14 Einzelgräber8
§ 15 Familiengräber9
§ 16 Urnenerdgräber9
§ 17 Urnenwandgräber (Stelen)9
§ 18 Urnenbaumgräber9
§ 19 Ehrengrabstätten9
§ 20 Gruft9
§ 21 Inhalt des Grabnutzungsrechtes9
§ 22 Übertragung des Nutzungsrechts nach dem Tode des Nutzungsberechtigten10
§ 23 Übertragung des Nutzungsrechtes unter Lebenden11
§ 24 Ablauf eines Nutzungsrechts11
§ 25 Einschränkung und Entzug des Nutzungsrechts11
§ 26 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze12

\(\S 27\) Genehmigungspflicht 13 \(\S 28\) Genehmigungsvoraussetzungen 13 \(\S 29\) Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit 14 \(\S 30\) Widererrichtung und Wiederverwendung von Grabmalen 14 \(\S 31\) Standsicherheit der Grabmale 15 \(\S 32\) Verkehrssicherheit der Grabmale 15 \(\S 33\) Unterhaltung Grabstätten 15 \(\S 34\) Vernachlässigung 16

Bestattungsvorschriften ... 17

\(\S 35\) Ruhefristen 17 \(\S 36\) Ausgrabungen und Umbettungen 17 \(\S 37\) Leichenhaus 18 \(\S 38\) Anmeldung der Bestattung 18 \(\S 39\) Ausschließlich Zuständigkeiten des Marktes 18

Schlussbestimmungen ... 19

\(\S 40\) Haftung 19 \(\S 41\) Ordnungswidrigkeiten 19 \(\S 42\) Anordnungen fur den Einzelfall, Zwangsmittel 20 \(\S 43\) Übergangsvorschriften 20 \(\S 44\) Inkrafttreten 20

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Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Der Markt errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:

a) den Friedhof,

b) das Leichenhaus.

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Der Markt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile oder Arbeiten auf dem Friedhof aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Allgemeines

(1) ¹Bestattungen von Leichen und Urnen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls beim Markt anzumelden. ²Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. ³Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) ¹Leichen, bei denen zu befürchten ist, dass die Bestattung nicht unter Einhaltung der Bestattungsfrist nach der Bestattungsverordnung erfolgen kann, bzw. vom Bestattungspflichtigen aus unterschiedlichen Gründen nicht veranlasst werden, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einem Grab des Marktes/Sozialgrab beigesetzt. ²Gebühren werden entsprechend der Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 4 Beschaffenheit von Särgen

(1) Für die Beschaffenheit von Särgen und Sargausstattungen sowie für die Bekleidung von Leichen gelten die Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes – BestV – in ihrer jeweils gültigen Fassung

(2) Für die Urnenbeisetzung in Erdgrabstätten dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die selbstauflösend sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann.

§ 5 Gebühren

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen des Marktes und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.

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Ordnungsvorschriften

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) ¹Alle Personen haben sich auf dem Friedhof ruhig, der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. ²Sie haben sich ferner so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt werden.

(2) Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art anzubieten oder anzupreisen, gewerbsmäßige Dienste anzubieten oder auszuführen, Werbung irgendwelcher Art zu betreiben oder Spenden zu sammeln.

b) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

c) Film, Video und Fotoaufnahmen zu erstellen und zu verbreiten (z.B. über das Internet), außer zu privaten Zwecken. Über Ausnahmen entscheidet der Markt.

d) Handwerkszeug, Gefäße, Gießkannen und Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände hinter Grabmalen oder in Hecken und Sträuchern aufzubewahren und Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

f) Friedhofsflächen als Kinderspielplatz zu benutzen, zu lärmen, zu essen, zu rauchen und zu trinken sowie zu lagern,

g) Tiere mitzuführen, ausgenommen Blindenführhunde.

(4) Der Markt kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 7 Befahren der Friedhofswege

(1) ¹Das Befahren der Wege und Plätze mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (Rollschuhe, Inlineskater o. ä.) sind nicht gestattet. ²Ausgenommen hiervon sind Kinderwägen, kleine Handwägen und Rollstühle.

(2) Für Bestattungsunternehmen und Inhaber von Genehmigungen, denen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof gestattet sind, gilt § 8 der Satzung.

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§ 8 Gewerbetreibende

(1) ¹Bildhauer, Steinmetze, Kunstschmiede und sonstige Gewerbetreibende mit vergleichbaren Tätigkeiten im Bestattungswesen bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch den Markt. ²Gewerblichen Grabmalherstellern, die auf dem Friedhof nicht allgemein zugelassen sind, kann der Markt in Einzelfällen die Aufstellung und Unterhaltung Gestatten. ³Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen.

(2) Die Zulassung ist Gewerbetreibenden im Sinne des Abs. 1 auf Antrag zu erteilen, wenn sie

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder durch einen ihrer fachlichen Vertreter die Voraussetzungen für die Ausübung ihres Gewerbezweiges erfüllen, insbesondere die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) ¹Die Zulassung ist zu versagen, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen. ²Die Gewerbetreibenden haben die Voraussetzungen für Ihre Zulassung glaubhaft zu machen.

(4) ¹Die Zulassung erfolgt durch Erteilung einer Zulassungsbescheinigung, in der Art und Umfang der genehmigten Tätigkeiten festzulegen sind. ²Sie ist von den Gewerbetreibenden oder deren Betriebsanangehörigen bei Friedhofsarbeiten mitzuführen und der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzuweisen. ³Die Zulassung kann für einmalige Arbeiten oder dauerhaft erteilt werden.

(5) ¹Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. ²Durch die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten darf die Würde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. ³Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) ¹Das Befahren der Friedhofswege und – plätze ist nicht erlaubt. Fahrzeuge sind außerhalb des Friedhofs abzustellen. ²In Ausnahmefällen ist das Befahren zulässig, wenn die Fahrzeuge dafür geeignet sind und die beabsichtigten Arbeiten den Einsatz schwerer Geräte erfordern.

(7) ¹Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. ²Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. ³Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. ⁴Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

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(8) ¹Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann der Markt die Zulassung entziehen. ²Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(9) ¹Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. ²Die Absätze 1 – 2 finden keine Anwendung. ³Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem BayVwVfG abgewickelt werden.

(10) ¹Gewerbliche Tätigkeiten dürfen nur an Werktagen und während der Öffnungszeiten ausgeführt werden. ²Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen auf schriftlich Antrag zulassen.

(11) Den Gewerbetreibenden ist es untersagt,

a) Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeierlichkeiten vorzunehmen und

b) Leidtragenden oder Besuchern in den Friedhöfen ohne Aufforderung Angebote zur Erlangung von Aufträgen zu machen.

Grabstätten und Grabmale

§ 9 Erwerb, Benutzungsrecht und Allgemeines zu Grabstätten

(1) ¹Der Friedhof des Marktes dient der würdigen Bestattung Verstorbener und der würdigen Beisetzung der Asche Verstorbener,

a) die beim Ableben Einwohner des Marktes waren oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Wartenberg hatten,

b) denen ein Benutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte zusteht oder für die Inhaber eines solchen Rechts die Bestattung beantragt wird und

c) die im Gebiet des Marktes verstorben sind oder tot aufgefunden wurden und deren ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht gewährleistet ist. ²Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis des Marktes.

(2) Das Nutzungsrecht wird grundsätzlich nur einer einzelnen natürlichen und volljährigen Person verliehen.

(3) Erworben werden können Grabstätten von Personen die Gemeindebürger des Marktes sind oder waren bzw. ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

(4) ¹Nutzungsrechte werden anlässlich eines Sterbefalles vergeben. ²Sofern Grabstätten in ausreichender Anzahl verfügbar sind, können Wartenberger Gemeindebürger ein

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Nutzungsrecht vor Eintritt eines Todesfalles erwerben.

(5) ¹Es besteht kein Anspruch auf Vergabe oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. ²Bei Erwerb von Grabstätten in neu angelegten Bereichen erfolgt die Vergabe fortlaufend.

(6) Bei vorzeitigem Erwerb gelten für den Nutzungsberechtigten die Vorschriften dieser Satzung und Gebührensatzung gleichermaßen.

(7) Der Friedhof wird vom Markt beaufsichtigt.

§ 10 Eigentum an Grabstätten

¹Alle Grabstätten bleiben im Eigentum des Marktes. ²An ihnen kann ein Nutzungsrecht Dritter nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.

§ 11 Grabstätten

(1) ¹Der Markt verfügt ausschließlich über Wahlgräber. ²Wahlgräber sind Grabstätten, an denen für eine bestimmte Dauer ein Nutzungsrecht erhoben werden kann. ³Es besteht kein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung eines Nutzungsrechtes. ⁴Auch die Vergabe eines Wahlgrabes in einem bestimmten Bereich des Friedhofes kann nicht beansprucht werden. ⁵Die Vergabe eines Benutzungsrechts kann mit Auflagen verbunden werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Einzelgräber,

b) Familiengräber,

c) Urnenerdgräber,

d) Urnenwandgräber (Stelen),

e) Urnenbaumgräber,

f) Ehrengrabstätten und

g) Gruften.

(3) Für die Ausgestaltung und Pflege der Grabstätten gelten die Bestimmungen dieser Satzung.

§ 12 Dauer und Verlängerung des Nutzungsrechtes

(1) ¹Das Nutzungsrecht an Einzelgräbern, Familiengräbern, Urnenwandgräbern (Stelen) und Ehrengräbern, und der Gruft ist mindestens für die Dauer der Ruhefrist zu erwerben. ²Die Grabnutzungszeit bei Neuerwerb für die in Familien-, Einzel, Urnenwand-Ehrengräber und der Gruft liegt bei 15 Jahren.

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(2) ¹Eine Verlängerung dieser Nutzungszeit ist auf Antrag und durch Zahlung einer erneuten Grabnutzungsgebühr möglich, wenn der Grabnutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. ²Es besteht die Möglichkeit zwischen einer Laufzeit von 5 oder 15 Jahren zu wählen.

(3) ¹Für Urnenerdgräber und Urnenbaumgräber beträgt die Grabnutzungszeit 5 Jahre. ²Eine Verlängerung dieser Nutzungszeit ist auf Antrag und durch Zahlung einer erneuten Gebühr möglich, wenn der Grabnutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. ³Es besteht die Möglichkeit die Laufzeit um 5 Jahren zu verlängern.

(4) Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes kann sich nicht auf Teile einer Grabstätte erstrecken.

(5) ¹Der Markt kann den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten ablehnen. ²Bei Wiedererwerb kann der Markt eine Anpassung der Grabstätte an die aktuellen Gestaltungsvorschriften verlangen. ³Die Gebühren für den Wiedererwerb berechnen sich nach der jeweils gültigen Gebührensatzung.

(6) Wird während der Laufzeit eines Nutzungsrechts ein Grab in Benutzung genommen und erstreckt sich dadurch die Ruhefrist (§ 7) über den Zeitraum des Nutzungsrechtes hinaus, so verlängert sich das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist.

§ 13 Aushebung und Abmessungen der Gräber

(1) Die Gräber werden vom Markt oder des beauftragten Bestattungsinstituts ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber haben folgende maximale Abmessungen:

  • Einzelgräber: Länge 1,80 m, Breite 1,05 m
  • Familiengräber: Länge 1,80 m, Breite 1,4 m
  • Urnenerdgräber: Länge 1,0 m, Breite 1,0 m
  • Baumgräber: 40 cm Durchmesser

§ 14 Einzelgräber

¹Einzelgräber sind Grabstätten für Erdbeisetzungen. ²In jeder Einzelgrabstätte dürfen innerhalb der Ruhefrist bis zu zwei Leichen beigesetzt werden. ³Außerdem sind entsprechend der Belegung Bestattungen von bis zu sechs Urnen innerhalb der Ruhefrist zulässig. ⁴Sofern eine Übereinanderbestattung erfolgt ist, ist die Ruhefrist vom Zeitpunkt der letzten Erdbestattung zu berechnen.

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§ 15 Familiengräber

¹Familiengräber sind Grabstätten für Erdbeisetzungen für mehrere Leichen. ²In einem Familiengrab dürfen innerhalb der Ruhefrist bis zu 4 Leichen beigesetzt werden. ³Außerdem sind entsprechend der Belegung Bestattungen von bis zu sechs Urnen innerhalb der Ruhefrist zulässig.

§ 16 Urnenerdgräber

¹Urnenerdgräber dienen der Bestattung mehrerer Urnen. ²Innerhalb der Ruhefrist dürfen bis zu vier Urnen bestattet werden.

§ 17 Urnenwandgräber (Stelen)

Urnenwandgräber dienen der Bestattung von bis zu zwei Urnen.

§ 18 Urnenbaumgräber

¹Urnenbaumgräber sind Grabstätten für die Bestattung von Urnen. ²Innerhalb der Ruhefrist kann in einem Einzelbaumgrab eine Urne und in einem Doppelbaumgrab zwei Urnen bestattet werden.

§ 19 Ehrengrabstätten

¹Ehrengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen für mehrere Leichen. ²Innerhalb der Ruhefrist dürfen bis zu acht Leichen bestattet werden. ³Außerdem sind entsprechend der Belegung Bestattungen von bis zu zwölf Urnen zulässig.

§ 20 Gruft

¹In der vorhandenen Gruft dürfen bis zu sechs Särgen bestattet werden. ²Die Bestattung von bis zu 12 Urnen entsprechend der Belegung ist zulässig.

§ 21 Inhalt des Grabnutzungsrechtes

(1) ¹In den Grabstätten können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. ²Als Angehörige im Sinne dieser Satzung gelten:

a) Ehegatten,

b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder,

c) Geschwister,

d) Unverhelichte Geschwister zu a) und

e) Ehegatten zu b).

(2) Die Beisetzung anderer Personen ist durch den Markt genehmigungspflichtig.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde.

(4) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit

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wiedererworben worden ist.

(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

§ 22 Übertragung des Nutzungsrechts nach dem Tode des Nutzungsberechtigten

(1) ¹Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht auf die Kraft gesetzlicher Erbfolge oder durch Verfügung von Todes wegen Berufenen über. ²Lebt der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Nutzungsberechtigten, so hat dieser aber auf jeden Fall vor dem Bedachten den Vorrang. ³Bei einer Mehrzahl von Erben sollen diese dem Markt einen Nutzungsberechtigten benennen.

(2) Schon bei der Vergabe des Nutzungsrechtes soll der Erwerber in einer letztwilligen Verfügung eine Person bestimmen, die im Falle seines Todes das Benutzungsrecht übernehmen soll.

(3) Wurde keine letztwillige Verfügung nach Abs. 2 erlassen, so wird die Umschreibung auf Antrag in nachstehender Reihenfolge durch den Markt vorgenommen und zwar

a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die Kinder des Nutzungsberechtigten,

c) auf die Adoptiv- und Stiefkinder, nicht aber Pflegekinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge nach der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,

e) die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht zum vorbezeichneten Personenkreis gehörenden Erben und

i) auf andere Personen, die dem Verstorbenen nahestanden.

(4) ¹Innerhalb der einzelnen Nachfolgestufen hat das höhere Alter das Vorrecht. ²Stellen Vorberechtigte innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des letzten Nutzungsberechtigten keinen Antrag, so kann die Umschreibung auf einen nachberechtigten Antragsteller erfolgten. ³Die Umschreibung kann nicht von einer bisher durchgeführten Grabpflege oder der Einzahlung der Grabgebühren abgeleitet werden.

(5) Über die Umschreibung erhält der neue Nutzungsberechtigte eine Bestätigung (Graburkunde).

(6) ¹Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. ²Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. ³Eine Rückzahlung von Graberwerbs- oder Erneuerungsgebühren findet in diesem Falle nicht statt.

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§ 23 Übertragung des Nutzungsrechtes unter Lebenden

¹Der Nutzungsberechtigte kann zu Lebzeiten zu Gunsten des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners oder eines Abkömmlings oder eines Geschwisters auf das Nutzungsrecht verzichten. ²Die Umschreibung erfolgt auf Antrag der begünstigten Person. ³Der Verzicht des bisherigen Nutzungsberechtigten ist schriftlich vorzulegen.

§ 24 Ablauf eines Nutzungsrechts

(1) Das Nutzungsrecht erlischt,

a) wenn das Nutzungsrecht abgelaufen ist und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Rechts keine Verlängerung beantragt bzw. durch den Markt nicht genehmigt wurde und

b) wenn auf das Nutzungsrecht verzichtet wird. Vor Ablauf der Ruhefrist kann auf ein Benutzungsrecht nur dann verzichtet werden, wenn besondere Gründe vorliegen. Ein Anspruch auf Erstattung früher geleisteter Gebühren besteht nicht.

(2) Der Nutzungsberechtigte wird über den Ablauf des Nutzungsrechts schriftlich informiert.

(3) Grabstätten, an denen keine Nutzungsrechte mehr bestehen, können durch den Markt neu vergeben werden.

(4) ¹Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale, die sonstigen baulichen Anlagen und die Bepflanzungen zu entfernen und die Gräber einzuebnen. ²Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Marktes. ³Sofern Grabstätten vom Markt abgeräumt werden, hat der jeweilige Grabnutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(5) ¹Bei Auflassung eines Urnenwandgrabes oder eines Urnenerdgrabes, bei denen die Asche in Metallurnen bestattet wurden, ist der Markt oder ein von ihm beauftragter Erfüllungsgehilfe berechtigt, die beigesetzten Urnen zu entfernen. ²Die Asche wird an eine vom Markt bereitgestellten geeigneten Ort des Friedhofs in würdiger Form der Erde übergeben. ³Die Urnen verfallen an den Markt.

(6) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Marktes von der Grabstätte entfernt werden.

§ 25 Einschränkung und Entzug des Nutzungsrechts

(1) ¹Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann entzogen werden, wenn die Grabstätte mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt wird oder im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung stehen. ²In diesem Fall wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, den satzungswidrigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. ³Leistet der Nutzungsberechtigte keine Folge, ist der Markt berechtigt, auf die Kosten des Nutzungsberechtigten die notwendigen Maßnahmen durchzuführen. ⁴Im Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal innerhalb

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von drei Monaten zu entfernen.

(2) Das Nutzungsrecht kann eingeschränkt werden, wenn die Belegung einer Grabstätte aus besonderen Gründen nicht mehr im bisherigen Umfang möglich ist.

(3) Das Nutzungsrecht kann durch den Markt entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen nicht mehr an ihrem bisherigen Ort belassen werden kann.

(4) In den Fällen von Abs. 2 und Abs. 3 werden bereits entrichtete Grabgebühren erstattet.

§ 26 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) ¹Bei der Ausgestaltung der Grabstätten ist auf die Würde des Ortes, die Eigenart der Umgebung des Grabes, auf das gesamte Gepräge des Friedhofs und dessen Friedhofsteils Rücksicht zu nehmen. ²Der Markt ist berechtigt, im Einzelfall entsprechende Anordnungen zu treffen. ³Grabmale dürfen den Friedhof nicht verunstalten und nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder die Friedhofsbesucher im Totengedenken zu stören.

(2) ¹Als Grabmal gelten Grabzeichen aller Art, die als dauernde Mals auf oder an einem Grab angebracht werden. ²Darunter fallen insbesondere stehende oder liegende Grabmale aus Stein, Metall oder Holz, sowie Grabkreuze aus diesen Materialien. ³Liegesteine und Grabplatten zur Vereinfachung der Grabpflege sind in Ergänzung bzw. Kombination mit stehenden Grabmalen aus Stein, Metall und Holz zulässig.

(3) ¹Nicht zugelassen werden:

a) Grabmale, von denen eine erhöhte Unfallgefahr für Friedhofsarbeiter und –besucher ausgeht,

b) Grabmale aus verputztem oder unverputztem Mauerwerk,

c) Schriften, Symbole und Ornamente in auffälliger Form, Gestaltung und Anordnung und

d) Gegenstände, welche gegen die Würde und Eigenart des Friedhofs verstoßen.

²Grabeinfassungen im Grünflächenbereich des Friedhofs werden zugelassen, wenn sie erdbündig erstellt werden.

(4) Jedes Grabmal ist spätestens nach sechs Monaten ist so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes sowohl in seinen einzelnen Teilen als auch hinsichtlich der Gesamtanlage gewahrt wird.

(5) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale in folgender Größe zugelassen:

e) auf Einzelgrabstätten bis zu 1 qm Ansichtsfläche oder bis zu 0,2 cbm Raummaß einschließlich eines etwaigen Sockels. Die Mindeststärke muss mindestens 16 cm betragen,

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f) auf Familiengrabstätten bis zu 1,9 qm Ansichtsfläche oder 0,4 cbm Raummaß einschließlich eines etwaigen Sockels, Stehende Grabmale müssen mindestens 16 cm stark sein. Es können liegende Grabmale bis zur Größe der Grabbeete zugelassen werden,

g) auf Urnenerdgräbern bis maximal zu 0,5 qm Ansichtsfläche. Stehende Grabmale müssen mindestens 12 cm stark sein,

h) Die für Baumgräber ausgewiesenen Abteilungen werden als durchgehende Rasenfläche gestaltet. Ein Grabbeet, sowie Blumenschmuck- oder sonstigen Anpflanzungen, Laternen, Weihwasserbehälter und sonstige Gegenstände sind nicht gestattet. Die Anlage und Pflege des Rasens obliegt dem Markt. Die entsprechende Grabplatte (Liegestein) wird vom Markt zur Verfügung gestellt und wird mit den Grabgebühren gesondert abgegolten. Die Inschrift muss vom Nutzungsberechtigten selbst, in Auftrag gegeben werden. Das Schriftbild wird vom Markt vorgegeben,

i) An den Urnenwandgräbern (Stelen) ist die Schriftart an den Kammerplatten vom Markt vorgegeben und in Form und Größe dem Schriftbild der bereits vorhandenen Beschriftungen anzugeichen und

j) Bei Urnennischenanlagen und Stelen darf die einheitliche Gestaltung nicht verändert werden. Die Beschaffung der Verschlussplatten wird ausschließlich vom Markt vorgenommen. Die Beschaffung ist vom Nutzungsberechtigten in Auftrag zu geben. Die Größe und Schrift richtet sich nach den vorgegebenen Mustern.

(6) Ausnahmen von Gestaltungsvorschriften können in begründeten Fällen zugelassen werden.

(7) Auf dem Grabmal darf auf einer Seitenfläche der Namenszug der Firma, die das Grabmal aufgestellt hat und die Nummer des Gräberbereiches und der Grabnummer in gut lesbarer, unauffälliger Weise eingraviert oder mit einem kleinen Schild angebracht sein.

§ 27 Genehmigungspflicht

¹Die Errichtung und jede Veränderung, das Versetzen oder Erneuern von Grabmalen, Platten und Einfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Marktes.

²Die Anträge sind durch die vom Verfügungsberechtigten beauftragten Steinmetzbetrieb zu stellen.

§ 28 Genehmigungsvoraussetzungen

(1) ¹Die nach § 27 erforderliche Genehmigung ist beim Markt unter Vorlage eines Antrages von Zeichnungen im Maßstab 1:10 zu stellen. ²Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. ³Der Antrag muss genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, sowie über Inhalt, Form, Farbe und Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole enthalten. ⁴Geben solche Zeichnungen und Anträge keine ausreichenden Beurteilungsgrundlagen, so sind Zeichnungen in größerem Maßstab, Modelle sowie Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung vorzulegen.

(2) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

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(3) Vor Erteilung der Genehmigung darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden.

(4) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabzeichen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden, wenn dieser der Aufforderung zur Beseitigung nicht in angemessener Frist nachkommt.

(5) ¹Die Genehmigung kann widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines bereits aufgestellten Grabmales und anderer genehmigungspflichtiger Anlagen angeordnet werden, wenn die Vorschriften dieser Satzung oder die in der Genehmigung ausgesprochenen Bedingungen oder Auflagen nicht beachtet worden sind. ²Die Änderung bedarf neuerlicher Genehmigung.

(6) Für die Genehmigung werden Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung erhoben.

(7) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(8) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 29 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

¹Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Folgen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zu Beseitigung schlimmster Folgen der Kinderarbeit (BGBl. 2001, S. 1290,1292) hergestellt werden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. ²Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. ³Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 30 Widererrichtung und Wiederverwendung von Grabmalen

(1) ¹Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabeinrichtungen, die wegen der Öffnung eines Grabes entfernt wurden oder aus einem anderen Grund nicht an ihrem bisherigen Platz stehen, müssen binnen sechs Monaten wieder ordnungsgemäß aufgestellt werden. ²In der Zwischenzeit sin das Grabmal und die sonstigen Teile aus dem Friedhof zu entfernen oder an einem vom Markt bestimmten Platz zu lagern.

(2) Grabmale und Einfassungen dürfen an einem neuen Grabplatz nur dann wiederverwendet werden, wenn Sie den Genehmigungsanforderungen dieses Grabplatzes entsprechen. Hierzu ist ein Antrag auf Genehmigung erforderlich.

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§ 31 Standsicherheit der Grabmale

¹Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen (BIV-Richtlinie) in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. ²Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 32 Verkehrssicherheit der Grabmale

(1) ¹Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Grabmale sowie die sonstigen Grabeinrichtungen und baulichen Anlagen dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. ²Sobald deren Sicherheit gefährdet erscheint, hat er unverzüglich für Abhilfe zu Sorgen. ³Der Markt prüft die stehenden Grabmale einmal jährlich gem. den Richtlinien des BIV auf Standsicherheit.

(2) ¹Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der anderen infolge seines Verschuldens zugefügt wird. ²Der Markt kann Anweisung erteilen, Grabmale oder sonstige Teile, von denen eine Gefahr ausgeht, innerhalb einer bestimmten Frist zu entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen zu lassen. ³Liegt eine besondere Gefährdung vor, so ist der Markt berechtigt, das Grabmal oder sonstige Teile auf Kosten des Verpflichteten zu entfernen oder andere geeignete Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen. ⁴Das gilt auch, wenn dieser den Aufforderungen der Friedhofsverwaltung nicht fristgerecht nachkommt. ⁵Der Markt ist nicht verpflichtet, abgeräumte Grabmale oder sonstige Grabeinrichtungen aufzubewahren.

(3) ¹Grabmale, deren Standsicherheit gefährdet ist, sind vor der Öffnung des Grabes zu entfernen. ²Der Markt kann die notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten veranlassen, wenn dieser das Grabmal nicht oder nicht rechtzeitig entfernen lässt.

(4) Nicht standfeste Grabmale der Nachbargräber sind ebenfalls zu entfernen, wenn das Ausheben eines Grabes durch sie gefährdet wird.

(5) ¹Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 3-monatlicher Hinweis auf der Grabstätte. ²Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 33 Unterhaltung Grabstätten

(1) ¹Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der letzten Beerdigung in einer würdigen Weise gärtnerisch anzulegen. ²Sie ist bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes in einem sauberen und ordentlichen Zustand zu halten. ³Die Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 25, 28 und 29 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. ⁴Der Markt kann unansehnlichen Grabschmuck entfernen.

(2) ¹Die der Bestattung nachfolgenden Verrichtungen an der Grabstätte, wie zeitgerechtes Entfernen verwelker Blumen und Kränze, Errichtung und Instandhaltung des Grabdenkmals und der Einfriedung, Bepflanzung und Pflege der Gräber sind von den

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Grabnutzungsberechtigten durchzuführen. ²Sie dürfen nur an den besonders dafür vorgesehenen Stellen im Friedhof abgelagert werden.

(3) Pflanzen, deren Früchte oder sonstige Teile genießbar sind, dürfen nicht gepflanzt werden.

(4) Gehölze dürfen auf ein Grab nur dann gepflanzt werden, wenn ihre Höhe diejenige des Grabmals nicht überschreiten.

(5) ¹Der Markt kann verlangen, dass Anpflanzungen, die nicht den Bestimmungen entsprechen, zurückgeschnitten oder entfernt werden. ²Störende oder nicht vorschriftsmäßige Anpflanzungen, die trotz Aufforderung nicht fristgerecht entfernt werden, werden vom Markt kostenpflichtig und ohne Entschädigung abgeräumt.

(6) Auch nicht belegte Grabstätten sind in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.

(7) ¹Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, spätestens ein Jahr nach dem Erwerb des Nutzungsrechts ein Grabmal zu errichten. ²Es muss mindestens mit dem Familiennamen, nach einer erfolgten Bestattung mit dem Namen des Verstorbenen versehen sein.

(8) ¹Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. ²Die Grabstätten müssen in einer würdigen Weise angelegt und unterhalten werden. ³Sie dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(9) ¹Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. ²Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

§ 34 Vernachlässigung

(1) ¹Steht der Zustand einer Grabstätte oder eines Grabmals im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung und leistet der Nutzungsberechtigte der Aufforderung der Friedhofsverwaltung auf Beseitigung dieses Zustandes in angemessener Frist keine Folge, so kann die Friedhofsverwaltung den gefährlichen oder unordentlichen Zustand auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen oder verbessern lassen. ²Besteht keine Aussicht auf Betreibung der Kosten der Ersatzvornahme und bestehen keine sonstigen Möglichkeiten, den gefährlichen oder unordentlichen Zustand auf die Dauer zu beheben, so kann der Friedhofseigentümer den Nutzungsberechtigten des Grabrechts für verlustig erklären und das Grabmal für sich verwerten; Voraussetzung ist eine dreimalige schriftliche, je eine angemessene Frist enthaltende und die Folgen androhende Aufforderung der Stadt zur Beseitigung des bestehenden Zustandes.

(2) ¹Verfügungen werden den Beteiligten nach den allgemeinen Verwaltungsbestimmungen zugestellt. ²Bei Unzustellbarkeit, namentlich bei unbekanntem Aufenthalt, ist öffentliche

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Bekanntmachung erforderlich und genügend, diese erfolgt an der Anschlagtafel am Friedhof.

Bestattungsvorschriften

§ 35 Ruhefristen

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschenreste beträgt

a) bei Kindern bis einschließlich dem 4. Lebensjahr 5 Jahre,

b) bei Kindern bis einschließlich dem 9. Lebensjahr 10 Jahre,

c) bei Erwachsenen 15 Jahre und

d) bei Verwendung von Urnen 5 Jahre.

(2) Bei Bestattungen in einer Gruft beträgt die Ruhefrist 15 Jahre

(3) Die Ruhefrist beginnt am Tage der Bestattung.

§ 36 Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) ¹Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Marktes. ²Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. ³Die Umbettung selbstauflösender Urnen ist nicht möglich.

(3) ¹Ausgraben und Umbettungen werden auf Antrag des Nutzungsberechtigten bzw. der Angehörigen vorgenommen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Gesundheitsbehörde keine Einwände erhebt. ²Sofern Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, werden sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. ³Angehörige und Zuschauer dürfen bei der Ausgrabung nicht anwesend sein.

(4) Wird der Sarg bei einer Ausgrabung beschädigt, so sind Leichen oder Leichenteile vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen und unverzüglich wieder zu bestatten.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste aus Bestattungen in Urnenstelen, können mit vorheriger Zustimmung des Marktes auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(6) Alle Umbettungen werden vom Markt oder dessen beauftragter Bestattungsinstitutes durchgeführt.

(7) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für

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die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

(8) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(9) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

(10) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

§ 37 Leichenhaus

(1) ¹Das Leichenhaus dient der Aufnahme und Aufbewahrung von Leichen und Urnen bis zur Bestattung. ²Särge werden bei Notwendigkeit in der vorhandenen Kühleinrichtung untergebracht.

(2) ¹Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. ²Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. ³Der Sarg muss geschlossen bleiben oder geschlossen werden, wenn

a) der Verstorbene an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat,

b) das Gesundheitsamt dies aus seuchenhygienischen Gründen angeordnet hat oder

c) die Leiche abstoßend wirkt.

(3) Die Aufbahrung einer Leiche unterbleibt, wenn die Gesundheitsbehörde aus seuchenhygienischen Grüßen eine sofortige Bestattung der Leiche angeordnet hat.

(4) Bei rasch verwesenden Leichen wird der Sarg vorzeitig verschlossen.

§ 38 Anmeldung der Bestattung

¹Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes durch die Angehörigen oder durch das von ihnen beauftragte Bestattungsunternehmen bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. ²Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt im Benehmen mit den Hinterbliebenen, ggf. mit dem Pfarramt und dem Bestattungsunternehmen fest.

§ 39 Ausschließliche Zuständigkeiten des Marktes

(1) Der Markt ist ausschließlich berechtigt (hoheitliche Bestattungsarbeiten) zum

a) Ausheben und Verfüllen der Gräber,

b) Versenken des Sarges in das Grab,

c) Beisetzung von Urnen,

d) die Überführung des Sarges oder der Urne von der Aussegnungshalle oder en

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Aufbahrungsräumen zur Grabstätte,

e) Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Urnen einschließlich notwendiger Umsargung sowie

f) zur Belegung des Leichenhauses.

(2) Der Markt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

Schlussbestimmungen

§ 40 Haftung

(1) ¹Der Markt haftet nicht für unvermeidbare Beschädigungen des Grabmals, der Einfassung, der Pflanzen oder sonstiger Grabeinrichtungen, die anlässlich der Öffnung eines Grabes oder aufgrund anderer notwendigen Arbeiten an Grabstätten verursacht werden. ²Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs und des Leichenhauses durch dritte Personen, Diebstählen höhere Gewalt oder durch Tiere entstehen, sind ebenfalls von der Haftung ausgenommen.

(2) ¹Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabmälern und Einfriedungen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. ²Für die Aufräumungsarbeiten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Der Markt haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ihrer Bediensteten entstehen.

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung i. V. m. § 17 OWiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet,

c) den Bestimmungen des § 7 der Friedhofssatzung über das Befahren der Friedhofswege zuwiderhandelt oder

d) den Bestimmungen des § 8 der Friedhofssatzung über gewerbliche Arbeiten am Friedhof des Marktes Wartenberg zuwiderhandelt.

(2) Mit einer Geldbuße kann außerdem belegt werden, wer

a) den Bestimmungen der §§ 26, 28 und 30 Friedhofssatzung über die Gestaltung der Grabstätten sowie deren Pflege und Instandhaltung zuwiderhandelt,

b) entgegen den Bestimmungen des § 27 Grabmale, Einfassungen oder sonstige baulichen Anlagen ohne die erforderliche Erlaubnis errichtet, ändert oder die getroffenen Anordnungen nicht befolgt oder

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c) entgegen der Bestimmung des § 31 über die Verkehrssicherheit von Grabmalen zuwiderhandelt.

§ 42 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

(1) Der Markt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungs- Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 43 Übergangsvorschriften

Bestehende Nutzungsrechte und erteilte Genehmigungen behalten auch nach Inkrafttreten dieser Satzung ihre Gültigkeit.

§ 44 Inkrafttreten

¹Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 11.11.2019 außer Kraft.

Wartenberg, 02.11.2023 Markt Wartenberg

gez. Christian Pröbst Erster Bürgermeister

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Bekanntmachungsvermerk

Die Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Wartenberg wurde im Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Wartenberg und ihrer Mitgliedsgemeinden Nr. 42 vom 10.11.2023 bekannt gemacht.

Wartenberg, 10.11.2023 Markt Wartenberg

gez. Christian Pröbst Erster Bürgermeister

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