Bodelshausen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2022 · Friedhofssatzung: 01.01.2022

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.000,00 € für Personen über 10 Jahre (20 Jahre Ruhezeit); Kindergrab: 830,00 €
Sargwahlgrab4.135,00 € Wahlgrab doppelbreit (40 Jahre Nutzungszeit); Rasenwahlgrab: 6.905,00 €
Urnenreihengrab615,00 € in Erde (15 Jahre Ruhezeit); Urnenwand-Reihengrab: 1.175,00 €
Urnenwahlgrab1.520,00 € 30 Jahre Nutzungszeit
Urnengrab anonym520,00 € anonymes Urnenreihengrab inkl. Pflege (15 Jahre); Urne in Gemeinschaftsgrabstätte: 1.000,00 €
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)715,00 € (Sarg) / 285,00 € (Urne) separate Bestattungsgebühren, nicht in der Grabgebühr enthalten; Kindergrab: 360,00 €; Urne in Urnenkammer: 145,00 €
Trauerhalle / Halle65,00 € Nutzung zur Trauerfeier/Aussegnung ohne Aufbewahrung; Aufbewahrung Sarg: 200,00 € - 300,00 €, Urne: 100,00 € - 250,00 €

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

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Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 14.12.2021 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten und zum Kirchgang betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen, Rollstühlen, kleinen Handwagen und Schubkarren, die zur Pflege der Grabstätten

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benötigt werden sowie mit Fahrzeugen der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins. Dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Bei Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg

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abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. An Sonn- und Feiertagen sowie an Samstagen nach 14.00 Uhr werden keine Bestattungen durchgeführt.

§ 6

Särge

(1) Die Särge für Kindergräber (§ 11 Abs. 2 Ziffer 1b) dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Für die Erdbestattungen dürfen nur Holzsärge verwendet werden.

§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt Erdbestattungen sowie Aufbahrungen, Überführung der Toten innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte, Versenken des Sarges und Urnenbeisetzungen selbst ausführen, dazu gehört der Grabaushub und das Verschließen der Grabstätte.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit beträgt

  1. 1. bei Leichen 20 Jahre
  2. 2. bei Aschen 15 Jahre.

(2) Wird eine Asche in einem Reihengrab (§ 11 Abs. 3) oder in einem Wahlgrab (§ 12 Abs. 5) oder im Wege der Zweitbelegung in einem Urnenreihengrab (§ 13 Abs. 3) beigesetzt, so gelten folgende Ruhezeiten:

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  1. 1. bei Kindern, die vor Vollendung des 2. Lebensjahres verstorben sind 6 Jahre,
  2. 2. bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind 10 Jahre,
  3. 3. bei Verstorbenen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr 15 Jahre.

(3) Grabflächen für Leichen dürfen, unabhängig von der in Abs. 1 genannten Ruhezeit, frühestens nach 25 Jahren wiederbelegt werden.

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls, erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

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IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber
    • a) Reihengräber für Personen über 10 Jahre,
    • b) Reihengräber für Personen bis zu 10 Jahren,
    • c) Urnenreihengräber,
    • d) anonyme Urnenreihengräber,
    • e) Rasenreihengräber,
    • f) anonyme Resenreihengräber,
    • g) Urnenwand-Reihengräber,
    • h) Urnengräber in Gemeinschaftsgrabstätten,
    • i) Sarggräber in Gemeinschaftsgrabstätten.

  1. 2. Wahlgräber
    • a) Wahlgräber doppelbreit,
    • b) Rasenwahlgräber,
    • c) Urnenwahlgräber.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Zusätzlich kann die Beisetzung von Aschen zugelassen werden, wenn unter Berücksichtigung der Ruhezeit nach § 8 Abs. 2, die Ruhezeit für den im Reihengrab bereits bestatteten Verstorbenen nicht überschritten wird.

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(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können zweistellige Einfachgräber sein. Es können im Wahlgrab mehr als zwei Verstorbene beerdigt werden, wenn mehrere Familienangehörige zum selben Zeitpunkt sterben. Zusätzlich kann die Beisetzung von Aschen zugelassen werden, wenn unter Berücksichtigung der Ruhezeit nach § 8 Abs. 2, die Ruhezeit für den im Wahlgrab zuletzt bestatteten Verstorbenen (Zweitbelegung) nicht überschritten wird.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

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Innerhalb der einzelnen in Ziffer 2 bis 4 und 6 bis 8 benannten Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

§ 13

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Urnenkammern in Urnenwänden, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten werden bei Urnenstätten in Grabfeldern auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden.

(3) In einem Urnenreihengrab darf nur eine Asche beigesetzt werden.

(4) In einer Urnenkammer in der Urnenwand können zwei Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. Bei Überschreitung der Ruhezeit durch die Beisetzung einer weiteren Urne wird die Urnenreihengrabstätte in eine Urnenwahlgrabstätte umgewandelt. Die Umwandlung einer Urnenreihengrabstätte in eine Urnenwahlgrabstätte ist innerhalb der Ruhezeit für die zuerst beigesetzte Asche auf Antrag auch ohne konkreten Bestattungsfall für die Dauer von 15 Jahren möglich. Die Urnenkammern innerhalb der Urnenwände werden der Reihe nach spaltenweise belegt. Innerhalb der Spalten erfolgt eine Belegung von oben nach unten.

(5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

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§ 14

Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 15

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

(2) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

  1. 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck,
  2. 2. mit Farbanstrich auf Stein,
  3. 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
  4. 4. aus schwarzem Kunststein oder aus Gips.

§ 16

Rasengrabfelder

(1) In Rasengrabfeldern müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Die Grabflächen werden als Rasen angelegt. Die Pflege der Rasenfläche erfolgt durch die Gemeinde.

(3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.

(4) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
  2. 2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(5) Auf zweistelligen Grabstätten für Erdbestattungen dürfen Grabmale einschließlich des Sockels maximal 1,40 m breit sein.

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(6) Anpflanzungen auf den Grabflächen sind nicht zulässig. Jedoch darf vor jedem Grabmal ein Pflanzgefäß auf einer Steinplatte vor dem Grabstein oder auf dem Grabsteingrund (Sockel, Grundplatte) abgestellt werden. Es dürfen insgesamt maximal 25 % der Grabfläche und 80 cm der Grablängsseite in Anspruch genommen werden.

(7) Auf Reihengräbern (§ 10 Abs. 2 Nr. 1) und Wahlgräbern (§ 10 Abs. 2 Nr. 2) sind liegende Grabmale nicht zulässig.

(8) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig.

§ 16 a

Anonyme Grabfelder, Gemeinschaftsgrabanlagen

(1) Gräber in anonymen Grabfeldern und in Gemeinschaftsgrabanlagen werden als Reihengräber für die Erdbestattung sowie als Urnenreihengrabstätten für die Beisetzung von Aschen bereitgestellt.

(2) § 16 Abs. 2 findet Anwendung.

(3) Es sind weder Grabmale und sonstige Grabausstattungen, noch Anpflanzungen durch die Hinterbliebenen zulässig.

(4) Blumen dürfen auf den dafür vorgesehenen Flächen am Rande des jeweiligen Grabfeldes abgestellt werden.

(5) Die Gemeinde erstellt in jedem Grabfeld einen Gedenkstein.

(6) An den Gedenksteinen in der Gemeinschaftsgrabanlage wird von der Gemeinde für jeden Verstorbenen eine Namenstafel, beinhaltend den Namen und die Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen angebracht.

§ 16 b

Urnenkammern

(1) Die Urnenkammern in den Urnengrabwänden werden von der Gemeinde mit einer Abdeckplatte verschlossen. Die Grabplatte verbleibt im Eigentum der Gemeinde.

(2) Auf den Abdeckplatten dürfen Beschriftungen mit Namen sowie Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen angebracht werden. Wird auf die Anbringung dieser Daten verzichtet, so ist die Abdeckplatte mit einer Symbolgravur zu kennzeichnen. Die Beschriftung der Abdeckplatte wird von den Angehörigen durch einen Steinmetz veranlasst.

(3) Das Abstellen von Blumen ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen von den Grabwänden zulässig.

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§ 17

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 18

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 19

Grabmalhöhe und Grababdeckplatten

(1) Bei Einzelgrabstätten dürfen Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 160 cm, bei Mehrfachgrabstätten eine Höhe von 180 cm nicht überschreiten.

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(2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nicht mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

§ 20

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und bei Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 21

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 22

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

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AZ: 752.04 Seite 12

(2) Die Gemeinde belegt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten. Diese Trittplatten gehen im Falle von Reihengräbern (§ 11) und Urnenreihengräbern (§ 13) bis zum Ablauf der Ruhezeit und im Falle von Wahlgräbern (§ 12) und Urnenwahlgräbern (§ 13) bis zum Ablauf der Nutzungszeit in die Nutzung der Grabnutzungsberechtigten über. Sie sind Teil der Grabausstattung.

(3) Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (Abs. 2) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(4) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.

(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräumen. § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 23

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

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(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 24

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen, des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

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  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt,
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Absatz 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 27

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 28

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
  2. 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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§ 29

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht,

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen, bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts und bei Trittplatten mit deren Verlegung.

(2) Die Verwaltungsgebühren, Bestattungsgebühren, Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten sowie die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 30

Verwaltungsgebühren

(1) Die Gebühren betragen,

1. für die Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales20 €
2. für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellerneinzeln auf 5 Jahre20 € 20 €
3. für die Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflegeauf 5 Jahre20 €
4. für die Zulassung sonstiger gewerblicher Tätigkeitauf 5 Jahre20 €
5. für die Genehmigung zur Umbettung von Leichen und Aschen20 €

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung vom 17. November 2021 - entsprechende Anwendung.

§ 31

Nutzungsrechte, Verlängerung der Nutzungsrechte, Bestattungsgebühren, Benutzungsgebühren

I. Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. Reihengräber

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1.1 Reihengrab für Personen über 10 Jahre20 Jahre1.000,00 €
1.2 Reihengrab für Personen bis zu 10 Jahren20 Jahre830,00 €
1.3 Urnenreihengräber
1.3.1 Urnenreihengrab15 Jahre615,00 €
1.3.2 anonymes Urnenreihengrab inkl. Pflege15 Jahre520,00 €
1.4 Rasenreihengrab
1.4.1 Rasenreihengrab inkl. Pflege20 Jahre2.400,00 €
1.4.2 anonymes Rasenreihengrab inkl. Pflege20 Jahre1.570,00 €
1.5 Urnenwand-Reihengrab
1.5.1 Urnenwand-Reihengrab15 Jahre1.175,00 €
1.5.2 Zulegung in Urnenwand bei Einhaltung der Ruhezeit10 Jahre310,00 €
1.6 Gemeinschaftsgrabstätte mit Pflegezuschlag
1.6.1 Urne in Gemeinschaftsgrabstätte15 Jahre1.000,00 €
1.6.2 Sarggrab in Gemeinschaftsgrabstätte20 Jahre1.915,00€
2. Wahlgräber
2.1 Wahlgrab doppelbreit40 Jahre4.135,00 €
2.2 Rasenwahlgrab40 Jahre6.905,00 €
2.3 Urnenwahlgrab30 Jahre1.520,00 €
II. Verlängerung Nutzungsrecht je Stelle und Jahr
1. Wahlgräber
1.1 Wahlgrab doppelt breit1 Jahr105,00 €
1.2 Rasenwahlgrab1 Jahr175,00 €

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1.3 Urnenwahlgrab1 Jahr50,00 €
1.4 Zulegung in Urnenwand ohne Einhaltung der Ruhezeit1 Jahr75,00 €
III. Bestattungsgebühren
1. Erdbestattung
1.1 Erdbestattung im einfachfiefen Grab715,00 €
1.2 Erdbestattung im Kindergrab360,00 €
1.3 Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten360,00 €
2. Urnenbeisetzung
2.1 Beisetzung einer Urne in Erde285,00 €
2.2 Beisetzung einer Urne in Urnenkammer145,00 €
3. Bestattungsservice
3.1 Vorbereitung und Durchführung von Trauerfeiern/Aussegnungen, ohne Beerdigung/Beisetzung155,00 €
3.2 Wochenend- und Feiertagszuschlag260,00 €
IV. Benutzungsgebühren
1. Trauerhalle
1.1 Aufbew. v. Särgen (ohne Kondolenzgang oder sonst. Benutzung)200,00 €
1.2 Aufbew. v. Urnen (ohne Kondolenzgang oder sonst. Benutzung)100,00 €
1.3 Aufbew. v. Särgen (mit Kondolenzgang oder sonst. Benutzung)300,00 €
1.4 Aufbew. v. Urnen (mit Kondolenzgang oder sonst. Benutzung)250,00 €
1.5 Nutzung zur Trauerfeier oder Aussegnung (ohne Aufbewahrung)65,00 €
2. Benutzungsgebühren Tritt- und Stellplatten

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2.1 Einzelgrab565,00 €
2.2 Doppelgrab735,00 €
2.3 Kindergrab340,00 €
2.4 Urnengrab340,00 €
2.5 Rasenreihengrab280,00 €
2.6 Rasenwahlgrab450,00 €

§ 31

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung der Gemeinde Bodelshausen vom 13.04.2011 und die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen vom 25.05.1977 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Bodelshausen, 15.12.2021

Ganzenmüller (Bürgermeister)