Roßtal

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 20.01.2002

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab120 € § 5 Reihengräber
Sargwahlgrab450 € § 6 Wahlgräber (15 Jahre Ruhezeit)
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt
Urnenwahlgrab400 € § 7 Urnengräber (1) Urnengrabstätte/Urnennische
Urnengrab anonym350 € § 7 Urnengräber (2) anonymes Urnengrabfeld
Baumbestattungnicht angegeben nicht erwähnt/angeboten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben nicht explizit aufgeführt
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht erwähnt

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung des Marktes Roßtal

Der Markt Roßtal erlässt aufgrund Art. 2 Abs. 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes – KAG-in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl.S. 264), zuletzt geändert durch § 17 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl.S. 140) folgende Satzung

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine VorschriftenIII. Bestattungsgebühren
§ 1 Sachliche Gebührenpflicht§ 8 Leichenhausgebühren
§ 2 GebührenschuldnerIV. Sonstige Gebühren
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld§ 9 Verwaltungsgebühren
II. GrabrechtsgebührenV. Schlussbestimmungen
§ 4 Allgemeines§ 10 In-Kraft-Treten
§ 5 Reihengräber
§ 6 Wahlgräber
§ 7 Urnengräber

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Sachliche Gebührenpflicht

Der Markt Roßtal erhebt für seine Bestattungseinrichtungen i.S.d. § 1 der Bestattungs- und Friedhofssatzung (BFS) nach dieser Satzung Gebühren.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet:

  1. 1. wer die Leistungen der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen beantragt hat,
  2. 2. wer nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Bestattung zu sorgen hat oder
  3. 3. wer sich dem Markt Roßtal gegenüber zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat. (2) Zur Zahlung der Grabrechtsgebühren ist der Grabnutzungsberechtigte verpflichtet. (3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht, sobald eine Leistung beantragt oder in Anspruch genommen wird. (2) Die Fälligkeit der Gebührenschuld entsteht 14 Tage nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides.

II. Grabrechtsgebühren

§ 4 Allgemeines

(1) Die in §§ 5 ff aufgeführten Gebühren sind erstmals auf die Dauer der Ruhezeit im voraus zu entrichten. (2) Im Falle des § 15 Abs.4 BFS (Verzicht auf das Grabnutzungsrecht) wird die anteilige Gebühr für Grabrechte, die nach Ablauf der Ruhefrist weiter bestehen, für die vollen Jahre auf Antrag zurückgezahlt. (3) Für bereits bestehende Nutzungsrechte gilt bis deren Ablauf die bisherige Gebührenregelung weiter.

§ 5 Reihengräber

Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht beträgt für ein Reihengrab 120 €.

§ 6 Wahlgräber

(1) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht beim erstmaligen Erwerb für 15 Jahre (Ruhezeit für ein Wahlgrab beträgt 450 €. (2) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind pro angefangenes Jahr 30 € zu entrichten. (3) Wird das Grabnutzungsrecht für mehrere Wahlgräber (3 22 Abs. 2 BFS) erworben, so ist hierfür das entsprechende Mehrfache der Jahresgebühr pro Jahr zu entrichten.

§ 7 Urnengräber

(1) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht beim erstmaligen Erwerb an einer Urnengrabstätte oder

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einer Urnennische in einer Urnenwand beträgt entsprechend für den in § 17 BFS bestimmten Zeitraum 400 €.

(2) Die Grabgebühr beim erstmaligen Erwerb eines Urnengrabplatzes auf dem anonymen Urnengrabfeld beträgt entsprechend für den in § 17 BFS bestimmten Zeitraum 350 €. (3) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind pro Jahr 26,50 € zu entrichten. (4) Die Grabgebühr im Urnensammelgrab auf dem Friedhof Großweismannsdorf beträgt bei einer Ruhefrist von 15 Jahren 100 €.

III. Bestattungsgebühren

§ 8 Leichenhausgebühren

(1) Für die Benützung der Bestattungseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Benützung des Leichenhauses: 65 €
  2. 2. Urnenaufbahrung von mehr als 2 Wochen Dauer bis zur Beisetzung 25 € (2) Bestattungsleistungen, die von einem gewerblichen Bestattungsunternehmen erbracht werden, sind in den Gebühren nach Abs. 1 nicht enthalten.

IV. Sonstige Gebühren

§ 9 Verwaltungsgebühren

Folgende Gebühren werden erhoben für

  1. 1. die Umschreibung des Grabnutzungsrechtes auf eine andere berechtigte Person 15 €
  2. 2. die Erteilung einer Graburkunde 7 €
  3. 3. das Ausstellen eines Berechtigungsscheines zur Gewerbeausübung 200 €
  4. 4. die Genehmigung von Grabmälern und Einfassungen 2 % des Kaufpreises min. 10 €
  5. 5. Die Genehmigung der Anbringung einer Schrift an Grabplatten der Urnenwand 2 % des Kaufpreises min. 10 €
  6. 6. die Befreiung vom Benutzungszwang (§ 32 Abs. § BFS) 50 €
  7. 7. die Erteilung einer Genehmigung nach § 3 Abs. 4 BFS 50 €
  8. 8. die Erteilung einer Genehmigung nach § 18 Abs. 1 BFS 150 €

V. Schlussbestimmungen

§ 10 In-Kraft-Treten

(1) Die Bestattungs- und Friedhofsgebührensatzung des Marktes Roßtal tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (= 20.01.2002). (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung des Marktes Roßtal 1980 vom 14.01.1980 (Amtsblatt S. 54), zuletzt geändert durch Satzung vom 17.12.1991 (Amtsblatt S. 392) außer Kraft.