Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 07.11.2024 · Friedhofssatzung: 15.12.2011 (Fassung 12.12.2019)
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 850,00 € ab Vollendung des 5. Lebensjahres; unter 5 Jahren: 280,00 € |
| Sargwahlgrab | 1.150,00 € für eine Grabstelle; weitere Grabstellen je 1.050,00 € |
| Urnenreihengrab | 420,00 € Überlassung einer Urnenreihengrabstätte |
| Urnenwahlgrab | 600,00 € je Grabstätte zur Aufnahme von zwei Urnen |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Baumbestattung | 1.060,00 € Baumgrabstätte mit bis zu 2 Urnen |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben Kein Festpreis; tatsächlich entstandener Aufwand zu erstatten (§ 6) |
| Trauerhalle / Halle | 75,00 € für eine Aufbahrung/Aussegnungsfeier auf dem Friedhof Neuhof-Ellers |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
4.051 (Gebo O Friedho)
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) und des § 41 der Friedhofsordnung der Gemeinde Neuhof vom 15.12.2011 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 10.11.2016 für die Friedhöfe der Gemeinde Neuhof folgende Gebührenordnung beschlossen:
Erste Änderungssatzung:
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 21.06.2018 (GVBl. I S. 291), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291) und des § 41 der Friedhofsordnung der Gemeinde Neuhof vom 15.12.2011 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Neuhof in der Sitzung am 12.12.2019 folgende Änderungssatzung zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Neuhof (GebO Friedho) vom 10.11.2016 beschlossen:
Zweite Änderungssatzung:
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) und des § 41 der Friedhofsordnung der Gemeinde Neuhof vom 15.12.2011 in der Fassung vom 12.12.2019 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 07.11.2024 für die Friedhöfe der Gemeinde Neuhof folgende Änderungssatzung zur Gebührenordnung vom 10.11.2016 beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Neuhof vom 15.12.2011 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
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§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der/die Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
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II. Gebührenarten
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Leichen- und Trauerhallen und der Aufbahrungsräume und -anlagen
(1) Für die Benutzung der Leichenhallen werden folgende Gebühren erhoben:
a) für die Aufbewahrung einer Leiche bis zu 3 angefangenen Tagen 90,00 € für jeden weiteren angefangenen Tag 22,00 €
b) für die Aufbewahrung einer Aschenurne pro angefangenen Tag 22,00 €
c) für die Benutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag 24,00 €
(2) Für die Benutzung der Aufbahrungsräume, der Trauerhallen und der baulich gestalteten Bereiche vor den Friedhofsgebäuden werden, einschließlich Reinigung, für Aufbahrungen/Aussegnungsfeiern folgende Gebühren erhoben:
a) für die Inanspruchnahme des baulich gestalteten Bereiches an den/um die Leichenhallen für eine Aufbahrung / Aussegnungsfeier 50,00 € Bei zusätzlicher Inanspruchnahme der Trauerhalle auf dem Friedhof Neuhof-Ellers fällt die Gebühr nach Buchstabe b) zusätzlich an.
b) für die Inanspruchnahme der Trauerhalle auf dem Friedhof Neuhof-Ellers für eine Aufbahrung/Aussegnungsfeier 75,00 €
§ 6
Bestattungsgebühren
Für folgende Leistungen, die durch von der Friedhofsverwaltung beauftragte Dritte ausgeführt werden, ist der Gemeinde der tatsächlich entstandene Aufwand zu erstatten: Das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab.
§ 7
Umbettungsgebühren
Für Umbettungen, die durch von der Friedhofsverwaltung beauftragte Dritte ausgeführt werden, ist der Gemeinde der tatsächlich entstandene Aufwand zu erstatten.
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§ 8
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 280,00 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 850,00 € (2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben 420,00 € (3) Bei Überlassung von Reihengrabstätten, die mit Rasen zu bepflanzen sind, erhöhen sich die unter Abs. 1 bzw. Abs. 2 genannten Gebühren je Grabstelle wie folgt: zu Abs. 1 Buchstabe a) um 950,00 € zu Abs. 1 Buchstabe b) um 1.300,00 € zu Abs. 2) um 700,00 € (4) Für eine in einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen hinzu bestatteten Urne ist pro Jahr der Nutzung eine Gebühr von 21,00 € zu zahlen.
§ 9
Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) bzw. für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit gem. § 25 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Wahlgrabstätte für Erdbestattungen:
- 1. für eine Grabstelle 1.150,00 €
- 2. für jede weitere Grabstelle je 1.050,00 €
- b) Bei Überlassung von Wahlgrabstätten in Form von Tiefgräbern erhöhen sich die vorgenannten Gebühren um 500,00 € bei einer horizontal einstelligen Grabstätte bzw. 725,00 € bei einer horizontal zweistelligen Grabstätte.
- c) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte werden je Grabstätte (zur Aufnahme von zwei Urnen) erhoben: 600,00 € (2) Bei Überlassung von Wahlgrabstätten, die mit Rasen zu bepflanzen sind, erhöhen sich die unter Abs. 1 genannten Gebühren je Grabstelle wie folgt:
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|---|---|
| zu Abs. 1 Buchstabe a) | |
| 1. für eine Grabstelle um | 1.650,00 € |
| 2. für jede weitere Grabstelle um | 740,00 € |
| zu Abs. 1 Buchstabe b) | |
| 1. für zwei übereinander liegende Grabstellen um insgesamt | 1.970,00 € |
| 2. für daneben liegende Grabstellen: für weitere zwei übereinander liegende Grabstellen um je insgesamt | 1.050,00 € |
| zu Abs. 1 Buchstabe c) | |
| 1. für eine Grabstelle um | 840,00 € |
| 2. für jede weitere Grabstelle um | 275,00 € |
| (3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 25, 26 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben: | |
| a) für die in Abs. 1 Buchstaben a) und b) bezeichneten Grabstätten für Erdbestattungen sind pro Jahr der Verlängerung 2,50 % der in Abs. 1 und 2 genannten Gebühren zu zahlen | |
| b) für die Verlängerung der in Abs. 1 Buchstabe c) bezeichneten Grabstätten für Urnenbestattungen sind pro Jahr der Verlängerung 5,00 % der in Abs. 1 und 2 genannten Gebühren zu zahlen. | |
| (4) Für eine in einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen hinzu bestattete Urne ist pro Jahr der Nutzung eine Gebühr von 30,00 € zu zahlen. | |
| (5) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend. |
§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Urnenkammer zur Aufnahme von 2 Urnen 1.420,00 €
b) Für eine Baumgrabstätte mit bis zu 2 Urnen 1.060,00 €
(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.
(3) Für den Wiedererwerb einer Urnenkammer gilt Abs. 1 Buchstabe a) entsprechend. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer wird je Jahr der Verlängerung 5 % der in Abs. 1 Buchstabe a) genannten Gebühr erhoben (§ 27 Abs. 3 Satz 5 der Friedhofsordnung).
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(4) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Baumgrabstätte wird je Jahr der Verlängerung 5 % der in Abs. 1 Buchstabe b) genannten Gebühr erhoben (§ 30 Abs. 3 Satz 5 der Friedhofsordnung). (5) Für die Überlassung eines Bronzegussschildes, auf dem der Name usw. für eine Person dargestellt werden kann, werden einschließlich der Montage an der dafür vorgesehenen Stele, erhoben (§ 30 Abs. 5 der Friedhofsordnung): 225,00 €
§ 11
Gebühren für Grabräumung
Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 36 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen bei Grabstätten für Erdbestattungen: aa) bei Reihengrabstätten von Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 110,00 € ab) bei Reihengrabstätten von Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres, einstelligen Wahlgrabstätten, einstelligen Wahltiefgräbern 240,00 € ac) bei mehrstelligen Wahl- und Wahltiefgrabstätten, für jede weitere Grabstelle 50,00 €
b) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen bei Grabstätten für Urnenbestattungen: ba) bei Reihengrabstätten 120,00 € bb) bei Wahlgrabstätten (für 2 Urnen) 120,00 €
c) Für die Beseitigung von Abdeckplatten von Urnenkammern werden erhoben je Abdeckplatte 35,00 €
Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.
Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 01.01.2025 aufgestellt wurde, entstehen die Gebühren nach erfolgter Abräumung.
§ 12
Verlegung von Pflastersteineinfassungen
Werden auf Friedhöfen von der Gemeinde die Grabstätten mit einer Pflastersteineinfassung versehen, werden erhoben:
a) bei Grabeinfassungen mit Fundament:
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|---|---|
| aa) bei Reihengrabstätten von Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres, einstelligen Wahlgrabstätten, einstelligen Wahltiefgräbern | 1.420,00 € |
| ab) bei mehrstelligen Wahl- und Wahltiefgrabstätten, für jede weitere Grabstelle, zusätzlich zu aa) | 500,00 € |
| b) bei Grabeinfassungen ohne Fundament: | |
| ba) bei Reihengrabstätten von Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 300,00 € |
| bb) bei Reihengrabstätten von Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres, einstelligen Wahlgrabstätten, einstelligen Wahltiefgräbern | 1.270,00 € |
| bc) bei mehrstelligen Wahl- und Wahltiefgrabstätten, für jede weitere Grabstelle, zusätzlich zu bb) | 450,00 € |
| bd) bei Urnenreihen- und wahlgrabstätten | 585,00 € |
§ 13 Gebühren für die Pflege der Flächen vorzeitig abgeräumter Grabstätten
Die Gebühren für die Pflege der Grabflächen von Grabstätten, die vorzeitig abgeräumt werden (§ 36a der Friedhofsordnung), berechnen sich aus einer einmaligen und einer jährlichen Gebühr. Die jährliche Gebühr ist für jedes Jahr der vorzeitigen Grababräumung zu entrichten. Diese Regelung betrifft nicht Grabstätten, die mit Rasen bepflanzt sind (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2).
1. Die einmalige Gebühr beträgt:
| a) bei Grabstätten für Erdbestattungen: | |
|---|---|
| aa) bei Reihengrabstätten von Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 100,00 € |
| ab) bei Reihengrabstätten von Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres, einstelligen Wahlgrabstätten, einstelligen Wahltiefgrabstätten | 185,00 € |
| ac) bei mehrstelligen Wahl- und Wahltiefgrabstätten, für jede weitere Grabstelle, zusätzlich zu ab) | 66,00 € |
| b) bei Grabstätten für Urnenbestattungen: | |
| ba) bei Urnenreihengrabstätten, einstelligen Urnenwahlgrab- stätten (für zwei Urnen) | 85,00 € |
| bb) bei mehrstelligen Urnenwahlgrabstätten für jede weitere Grabstelle | 33,00 € |
2. Die jährliche Gebühr beträgt:
| a) bei Grabstätten für Erdbestattungen: | |
|---|---|
| aa) bei Reihengrabstätten von Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 28,50 € Seite 7 von 9 |
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| ab) bei Reihengrabstätten von Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres, einstelligen Wahlgrabstätten, einstelligen Wahltiefgrabstätten | 32,90 € |
|---|---|
| ac) bei zweistelligen Wahl- und Wahltiefgrabstätten | 43,80 € |
| ad) bei mehrstelligen Wahl- und Wahltiefgrabstätten, für jede weitere Grabstelle, zusätzlich zu ab) und ac) | 10,80 € |
| b) bei Grabstätten für Urnenbestattungen: | |
| ba) bei Urnenreihengrabstätten, einstelligen Urnenwahlgrabstätten (für zwei Urnen), | 26,80 € |
| bb) bei zweistelligen Urnenwahlgrabstätten | 28,90 € |
§ 14
Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
- für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 34 der Friedhofsordnung) je Fall 25,00 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebenen oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührenordnung vom 15.12.2011, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 30.09.2014, außer Kraft.
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4.051 (GebO FriedhO)
Die Änderungssatzung vom 12.12.2019 tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Änderungssatzung vom 07.11.2024 tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Neuhof, den 10.11.2016
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Neuhof
Schultheis Bürgermeisterin
Veröffentlicht am: 18. November 2016
Veröffentlicht am: 20. Dezember 2019
Veröffentlicht am: 22. November 2024
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