Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 04.04.2022 · Friedhofssatzung: 04.04.2022
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 830,00 € Im Gebührenverzeichnis als 'Erdreihengrab bis zum 10. Lebensjahr' aufgeführt; für Erwachsene kein separater Posten im Verzeichnis. |
| Sargwahlgrab | 3.035,00 € Im Verzeichnis als 'Erdwahlgrab (2-fach)' aufgeführt; 3-fach: 4.550,00 €, Kammerwahlgrab (doppeltief): 1.455,00 €. |
| Urnenreihengrab | 505,00 € Im Verzeichnis als 'Urnenreihengrab (Erdgrab)' aufgeführt; Urnenreihennische (Urnenwand): 480,00 €. |
| Urnenwahlgrab | 2.190,00 € Im Verzeichnis als 'Urnenwahlgrab (Erdgrab)' aufgeführt; Urnenwahlnische (Urnenwand): 1.475,00 €. |
| Urnengrab anonym | 345,00 € Im Verzeichnis als 'Anonymurnengrab' aufgeführt. |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt / nicht angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.145,00 € Separat in Nr. 7 des Verzeichnisses aufgeführt (Erd-/Kammergrabbestattung ab 10 J.); Urnenerdbestattung: 570,00 €, Urnennischenbestattung: 345,00 €. |
| Trauerhalle / Halle | 150,00 € Im Verzeichnis als 'Benutzung der Aussegnungshalle' bezeichnet. |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gemeinde Immenstaad am Bodensee Bodenseekreis
Friedhofssatzung
in der gültigen Fassung vom 22.04.2022
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 11.07.2011 folgende Satzung beschlossen, zuletzt geändert am 04.04.2022:
Inhaltsübersicht
*Abschnitt I* *Allgemeine Vorschriften*
§ 1 Widmung
*Abschnitt II* *Ordnungsvorschriften*
§ 2 Öffnungszeiten § 3 Verhalten auf dem Friedhof § 4 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
*Abschnitt III* *Bestattungsvorschriften*
§ 5 Allgemeines § 6 Gräber § 7 Ausheben der Gräber § 8 Ruhezeit § 9 Umbettungen
*Abschnitt IV* *Grabstätten*
§ 10 Allgemeines § 11 Kammerreihengräber / Urnenreihengräber § 12 Wahlgräber (Erd- und Kammergräber) § 13 entfällt § 14 Ehrengrabstätten
*Abschnitt V* *Grabmale und sonstige Grabausstattungen* § 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 16 Grabmalgrößen § 17 Genehmigungserfordernis § 18 Standsicherheit § 19 Unterhaltung § 20 Entfernung
Abschnitt VI Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 21 Allgemeines § 22 Anpflanzungen § 23 Vernachlässigung der Grabpflege
Abschnitt VII Leichenhalle
§ 24 Benutzung der Leichenhalle § 25 Trauerfeiern
Abschnitt VIII Haftung und Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Obhut- und Überwachungspflicht § 27 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt IX Bestattungsgebühren
§ 28 Erhebungsgrundsatz § 29 Gebührenschuldner § 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren § 31 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
Abschnitt X Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte § 33 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
(a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen, sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden
(b) während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
(c) die Friedhöfe und deren Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, (d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, (e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, (f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten, (g) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit der Würde des Ortes zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die (a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und (b) selbst oder deren fachlicher Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeiten und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an der dafür bestimmten Stelle gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden.
(2) Die erforderlichen Unterlagen sind der Anmeldung beizufügen. Hierzu zählt insbesondere der Nachweis des Nutzungsrechts für die Bestattung in einer Wahlgrabstätte und die Bescheinigung über die Einäscherung vor einer Beisetzung.
(3) Ort und Zeitpunkt der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Bestattungen werden montags bis freitags durchgeführt. Ausnahmen können durch die Gemeinde zugelassen werden.
§ 6 Särge/Gräber
(1) Die Särge, die Sargausstattung und die Bekleidung der Verstorbenen müssen – soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist – aus leicht vergänglichen Stoffen bestehen.
(2) Die Särge sollen folgende Maße nicht überschreiten: (a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr Länge: 1,30, Breite: 0,50, Höhe: 0,60. (b) bei allen anderen Verstorbenen Länge: 2,05, Breite: 0,75, Höhe: 0,70.
Sofern in Einzelfällen von diesen Maßen abgewichen werden muss, ist bei der Anmeldung der Bestattung die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(3) Die Gräber zur Bestattung von Verstorbenen haben folgende Rahmenmaße: (a) für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 1,30 m lang 0,80 m breit (b) für Erwachsene 2,10 m lang 1,00 m breit
(4) Die Gräber zur Beisetzung von Aschen haben folgende Rahmenmaße: (a) als Wahlgrab ca. 1,00 m lang 1,00 m breit (b) als Reihengrab 1,00 m lang 0,50 m breit
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m, im Kammergrab maximal 0,50 m.
§ 8 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit von Verstorbenen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr in Erdgräbern beträgt 25 Jahre, die Ruhezeit von verstorbenen Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr in Erdgräbern beträgt 20 Jahre.
(2) Die Ruhezeit der Verstorbenen in Kammergräbern beträgt 15 Jahre.
(3) Die Ruhezeit von Aschen Verstorbener beträgt unabhängig von der Grabart 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Särgen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Särgen wird in den ersten 15 Jahren (bei Kammergräbern 10 Jahre) der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(3) In den Fällen des § 23 Abs. 1, Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen; es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
(a) Erdreihengräber (bis 10 Jahre) (b) Erdreihengräber (ab 10 Jahre) (c) Kammerreihengräber (d) Kammerwahlgräber (e) Erdwahlgräber 2fach (f) Erdwahlgräber 3fach (g) Urnenreihengräber (Erdgrab und Urnenwand) (h) Urnenwahlgräber (Erdgrab und Urnenwand) (i) Anonyme Urnengräber (Gemeinschaftsgrabstätten) (j) Ehrengrabstätten.
(2) Einen Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(3) Das Eigentum an den Grabstätten verbleibt bei dem Eigentümer des Friedhofsgrundstücks.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Kammerreihengräber/Urnenreihengräber
(1) Reihengräber sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen oder die Beisetzung von Aschen in geschlossenen Gräberfeldern. Die Gräber werden der Reihe nach belegt und im Todesfalle nur für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugewiesen. Nach Ablauf der Ruhefrist ist keine Verlängerung möglich. In Ausnahmefällen kann zusätzlich eine Urnenbestattung erfolgen, wenn die Ruhefrist der bereits erfolgten Körperbestattung hierdurch nicht überschritten wird. Eine solche Urnenbeisetzung ist wie eine Beisetzung im Urnenreihengrab zu behandeln. Das gleiche gilt bei gleichzeitiger Bestattung eines Kindes unter einem Jahr und eines erwachsenen Familienangehörigen. Gleichzeitig verstorbene Geschwistern unter fünf Jahren können gemeinsam in einer Grabstelle bestattet werden.
Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge
(a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), (b) wer sich dazu verpflichtet hat, (c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
(3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
§ 12 Wahlgräber (Erd- und Kammergräber)
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Körperbestattungen oder die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht auf Zeit verliehen werden kann. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Zusätzliche Bestattungen von Urnen können im Einzelfall von der Gemeinde genehmigt werden.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag wie folgt vergeben:
- bei Erdwahlgräbern auf die Dauer von 30 Jahren
- bei Urnenwahlgräbern auf die Dauer von 20 Jahren
- bei Kammerwahlgräbern auf die Dauer von 20 Jahren
Sie können nur anlässlich einer Bestattung verliehen werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf kann auf Antrag durch die Gemeinde genehmigt werden.
(3) Ein Anspruch auf Einräumung oder erneuten Erwerb von Nutzungsrechten besteht nicht.
(4) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Grabstätten sein. Ein Kammergrab ist grundsätzlich einstellig und bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten sind nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(5) Übersteigt die Ruhezeit einer zu bestattenden Person die Dauer des Nutzungsrechts, so muss eine Angleichung durch Verlängerung erfolgen, bei Mehrfachgräbern für die gesamte Grabstätte. Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.
(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehenden Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
- (a) auf den Ehegatten
- (b) auf die Kinder
- (c) auf die Stiefkinder
- (d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
- (e) auf die Eltern
- (f) auf die vollbürtigen Geschwister
- (g) auf die Stiefgeschwister
- (h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
- (7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert, oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der Nächste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an seine Stelle.
- (8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf die nächste Person in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 über.
- (9) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Gemeinde auf eine in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.
- (10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen
- (11) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. In diesem Falle besteht kann Anspruch auf Erstattung des auf die restliche Nutzungszeit entfallenden Gebührenanteils.
- (12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
- (13) Die Vorschriften des § 12 gelten entsprechend für Urnenerdwahlgräber. Hier können bis zu 4 Urnen bestattet werden.
- (14) Des Weiteren steht für die Bestattung von Urnen die Urnenwand zur Verfügung. In einer Urnennische der Urnenwand sind bis zu drei Bestattungen (dann jedoch ohne Überurnen) zulässig.
(15) Bei Bestattungen in der Urnenwand und in den dort angelegten Urnenwahlgräbern sind die Porphyr- bzw. Granitplatten von der Gemeinde abzunehmen.
§ 13 entfällt
§ 14 Ehrengrabstätten
Ehrengrabstätten werden von der Gemeinde unterhalten. Sie können einzeln oder in geschlossenen Feldern angelegt werden. Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte erfolgt durch Beschluss des Gemeinderats.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale (a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips, (b) mit Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck, (c) mit Farbanstrich auf Stein, (d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form, (e) mit Bodenplatten, die mehr als 3/4 der Grundfläche des Grabes überdecken.
Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.
Kleine Lichtbilder in Form von Medaillons können zugelassen werden, wenn dadurch das Gesamtbild des entsprechenden Friedhofabschnittes nicht beeinträchtigt wird.
(3) Grabeinfassungen sind zulässig, soweit sie das Gesamtbild des entsprechenden Friedhofsabschnittes nicht beeinträchtigen. Die Genehmigung erfolgt im Rahmen des § 17 Abs. 3. Bei eventuellen Beschädigungen von nicht genehmigten Grabeinfassungen im Falle von Nachfolgebestattungen kann der Friedhofsträger nicht haftbar gemacht werden. (4) Bei Bestattungen im Sinne von § 12 Abs. 15 dürfen die Verschlussplatten lediglich eine Beschriftung enthalten– eingehauen oder aufgesetzt –. Kleine Ornamente sind zulässig. Nicht zulässig sind fest verschraubte Gegenstände wie z.B. Blumenvasen und Kerzenlampen.
§ 16 Grabmalgrößen
(1) Stehende Grabmäler sollen allgemein nicht höher als 1,40 m für Erwachsene und 0,70 m für Kinder sein. Die Breite sollte höchstens 2/3 der Grabbreite betragen. Stelen sollten Höhe zur Breite im Verhältnis 2:1 betragen, Breitsteine im Verhältnis Höhe zur Breite 1:1,5 bis 1:2. Die Höhe wird vom rückwärtigen Weg aus gemessen. (2) Liegende Grabmäler (Grabplatten oder sogenannte Kissensteine) sind zulässig. (3) Bei Kammergräbern sind grundsätzlich keine Grabplatten zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind. (4) Im Einzelfall kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen, wenn die Würde des Friedhofs, das Gesamtbild der Anlage und die Sicherung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
§ 17 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 18 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und ab einer Höhe von 100 cm mindestens 18 cm stark. Bei einer Höhe unter 100 cm mindestens 14 cm
§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und standsicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale und sonstige Grabausstattung verursacht werden.
§ 20 Entfernung
(1) Die Entfernung von Grabmalen und sonstige Grabausstattungen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ist der Gemeinde anzuzeigen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen durch den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen. § 19 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen 3 Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 21 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15 Abs. 3) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätten hat der nach §19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde.
§ 22 Anpflanzungen
(1) Das Pflanzen von Laub- und Nadelgehölzen, die höher als 2 m werden und von Sträuchern, die breiter als das jeweilige Grab werden, ist nicht gestattet.
(2) Bestreuen der Gräber mit Kies oder Splitt ist nicht gestattet. Außerhalb des Grabbeetes schließt Rasen an. Sollte die Grasnarbe beim Setzen des Grabmales oder durch andere Arbeiten beschädigt worden sein, muss diese wieder vom Verursacher sachgemäß instandgesetzt werden.
(3) Wird bei einer Veränderung oder Beseitigung der Anpflanzung ein benachbartes Grab oder die allgemeinen Wegflächen beschädigt. So sind die Wiederherstellungskosten vom Verursacher zu tragen.
(4) An der Urnenwand und in den dort angelegten Urnenwahlgräbern sind Bepflanzungen jeder Art und die Aufstellung von Blumentöpfen und Blumenschalen nicht zulässig. Nach Trauerfeiern, Beisetzungen und Gedenktagen an der Urnenwand oder auf den dort angelegten Urnenwahlgräbern werden dorthin verbrachte Blumenschalen von dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsinstitut nach einer Woche abgeräumt.
§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Leichenhalle
§ 24 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
§ 25 Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern sind rechtzeitig mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Sie können in der Friedhofskapelle, Am Grab oder an einer anderen hierfür von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Wenn der Verstorbene an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen, kann die Benutzung der Friedhofskapelle untersagt werden.
VIII. Haftung und Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Obhut- und Überwachungspflicht
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 2 betritt.
(2) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),
(3) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 3 und 4 verstößt,
(4) Als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Abs. 1 und 3), oder diese ohne Anzeige an die Gemeinde entfernt (§ 20 Abs. 1),
(5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 28 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 29 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt
- 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB) (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechtes und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 31 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis vom 11.07.2011.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern bis zu deren Ablauf nach den bisherigen Vorschriften.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt:
Immenstaad am Bodensee, den 12.07.2011
gez. Beisswenger Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Anlage zur Friedhofssatzung der Gemeinde Immenstaad am Bodensee
Gebührenverzeichnis laut Gemeinderatsbeschluss vom 04.04.2022
(a) Benutzungsgebühren
1. Grabplatzgebühren
| Erdreihengrab bis zum 10. Lebensjahr | 830,00 € |
|---|---|
| Kammerreihengrab | 815,00 € |
| Kammerwahlgrab (doppeltief) | 1.455,00 € |
| Erdwahlgrab (2-fach) | 3.035,00 € |
| Erdwahlgrab (3-fach) | 4.550,00 € |
| Urnenreihengrab (Erdgrab) | 505,00 € |
| Urnenwahlgrab (Erdgrab) | 2.190,00 € |
| Urnenreihennische (Urnenwand) | 480,00 € |
| Urnenwahlnische (Urnenwand) | 1.475,00 € |
| Anonymurnengrab | 345,00 € |
- 2. Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab wird der auf den Verlängerungszeitraum entfallende Gebührenanteil erhoben. Die Verlängerung erfolgt grundsätzlich nur für volle Jahre.
- 3. Bei auswärtigen Personen, die keinen Anspruch auf einen Grabplatz in der Gemeinde Immenstaad am Bodensee haben, erhöhen sich die Gebühren nach Nr. 1 und Nr. 2 um 100%.
Vom Zuschlag sind grundsätzlich befreit:
a) Verstorbene, die vor ihrem Ort außerhalb der Gemeinde in einem Heim, einer Anstalt oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht waren, jedoch unmittelbar davor in Immenstaad polizeilich gemeldet waren
b) Nutzungsberechtigte eines Wahlgrabes, die früher in der Gemeinde gewohnt haben und hier in dieser Zeit ein Grabnutzungsrecht für sich und ihre Ehegatten erworben haben.
In besonderen Einzelfällen kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen.
- 4. Für die Herstellung des Grabwegs im neuen Friedhof, die durch die Gemeinde erfolgt, werden folgende Kostenersätze erhoben:
| Erdreihengrab bis 10 Jahre | 595,00 € |
|---|---|
| Kammergrab | 620,00 € |
| Erdwahlgrab (2-fach) | 840,00 € |
| Erdwahlgrab (3-fach) | 1.020,00 € |
| Urnenreihengrab (Erdgrab) | 595,00 € |
| Urnenwahlgrab (Erdgrab) | 660,00 € |
- 5. Für die Benutzung des Sarg-Aufbewahrungsraumes wird für jeden angefangenen Tag eine Gebühr von 105,00 € erhoben.
- 6. Für die Benutzung der Aussegnungshalle (einschließlich Einrichtung und Geräte) wird für jede Bestattung eine Gebühr von 150,00 € erhoben.
- 7. Die Gebühren für die Bestattung (Ausheben und Schließen des Grabes, sowie Verwaltungsaufwand des Bestatters für die Terminvergabe und den Verwaltungsaufwand der Gemeinde) betragen:
| Erdgrabbestattung bis 10 Jahre | 685,00 € |
|---|---|
| Erd-/Kammergrabbestattung ab 10 Jahre | 1.145,00 € |
| Urnenerdbestattungen | 570,00 € |
| Urnennischenbestattungen | 345,00 € |
| anonyme Urnenbestattung | 525,00 € |
| Urnenbestattung in bestehendes Kammergrab | 745,00 € |
| Bestattung einer Totgeburt in bestehendes Erdgrab | 585,00 € |
- 8. Für die einrichtungsmäßig vorhandenen Urnengrabstättenplatten werden je Platte berechnet:
| Verschlussplatte aus Granit für die Urnennische | 172,00 € |
|---|---|
| Porphyrplatte für die Urnenerdgräber | 172,00 € |
- 9. Weitere Gebühren für Sonderleistungen (z. B. Umbettung usw.) auf Antrag werden im Einzelfall in Höhe der tatsächlichen Kosten erhoben.
(b) Verwaltungsgebühren
Für die Vergabe und Verlängerung eines Nutzungsrechtes, die Genehmigung von Beisetzungen auswärtiger Personen und die Genehmigung für das Aufstellen und Änderung eines Grabmals werden keine Verwaltungsgebühren erhoben.
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gemeinde Immenstaad am Bodensee Bodenseekreis
Friedhofssatzung
in der gültigen Fassung vom 22.04.2022
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 11.07.2011 folgende Satzung beschlossen, zuletzt geändert am 04.04.2022:
Inhaltsübersicht
*Abschnitt I* *Allgemeine Vorschriften*
§ 1 Widmung
*Abschnitt II* *Ordnungsvorschriften*
§ 2 Öffnungszeiten
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
*Abschnitt III* *Bestattungsvorschriften*
§ 5 Allgemeines
§ 6 Gräber
§ 7 Ausheben der Gräber
§ 8 Ruhezeit
§ 9 Umbettungen
*Abschnitt IV* *Grabstätten*
§ 10 Allgemeines
§ 11 Kammerreihengräber / Urnenreihengräber
§ 12 Wahlgräber (Erd- und Kammergräber)
§ 13 entfällt
§ 14 Ehrengrabstätten
*Abschnitt V* *Grabmale und sonstige Grabausstattungen*
§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 16 Grabmalgrößen § 17 Genehmigungserfordernis § 18 Standsicherheit § 19 Unterhaltung § 20 Entfernung
Abschnitt VI Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 21 Allgemeines § 22 Anpflanzungen § 23 Vernachlässigung der Grabpflege
Abschnitt VII Leichenhalle
§ 24 Benutzung der Leichenhalle § 25 Trauerfeiern
Abschnitt VIII Haftung und Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Obhut- und Überwachungspflicht § 27 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt IX Bestattungsgebühren
§ 28 Erhebungsgrundsatz § 29 Gebührenschuldner § 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren § 31 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
Abschnitt X Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte § 33 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
(a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen, sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden
(b) während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
(c) die Friedhöfe und deren Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
(d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, (e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, (f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten, (g) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit der Würde des Ortes zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die (a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und (b) selbst oder deren fachlicher Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeiten und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an der dafür bestimmten Stelle gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden.
(2) Die erforderlichen Unterlagen sind der Anmeldung beizufügen. Hierzu zählt insbesondere der Nachweis des Nutzungsrechts für die Bestattung in einer Wahlgrabstätte und die Bescheinigung über die Einäscherung vor einer Beisetzung.
(3) Ort und Zeitpunkt der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Bestattungen werden montags bis freitags durchgeführt. Ausnahmen können durch die Gemeinde zugelassen werden.
§ 6 Särge/Gräber
(1) Die Särge, die Sargausstattung und die Bekleidung der Verstorbenen müssen – soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist – aus leicht vergänglichen Stoffen bestehen.
(2) Die Särge sollen folgende Maße nicht überschreiten: (a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr Länge: 1,30, Breite: 0,50, Höhe: 0,60. (b) bei allen anderen Verstorbenen Länge: 2,05, Breite: 0,75, Höhe: 0,70.
Sofern in Einzelfällen von diesen Maßen abgewichen werden muss, ist bei der Anmeldung der Bestattung die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(3) Die Gräber zur Bestattung von Verstorbenen haben folgende Rahmenmaße: (a) für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 1,30 m lang 0,80 m breit (b) für Erwachsene 2,10 m lang 1,00 m breit
(4) Die Gräber zur Beisetzung von Aschen haben folgende Rahmenmaße: (a) als Wahlgrab ca. 1,00 m lang 1,00 m breit (b) als Reihengrab 1,00 m lang 0,50 m breit
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m, im Kammergrab maximal 0,50 m.
§ 8 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit von Verstorbenen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr in Erdgräbern beträgt 25 Jahre, die Ruhezeit von verstorbenen Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr in Erdgräbern beträgt 20 Jahre.
(2) Die Ruhezeit der Verstorbenen in Kammergräbern beträgt 15 Jahre.
(3) Die Ruhezeit von Aschen Verstorbener beträgt unabhängig von der Grabart 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Särgen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Särgen wird in den ersten 15 Jahren (bei Kammergräbern 10 Jahre) der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(3) In den Fällen des § 23 Abs. 1, Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen; es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
(a) Erdreihengräber (bis 10 Jahre) (b) Erdreihengräber (ab 10 Jahre) (c) Kammerreihengräber (d) Kammerwahlgräber (e) Erdwahlgräber 2fach (f) Erdwahlgräber 3fach (g) Urnenreihengräber (Erdgrab und Urnenwand) (h) Urnenwahlgräber (Erdgrab und Urnenwand) (i) Anonyme Urnengräber (Gemeinschaftsgrabstätten) (j) Ehrengrabstätten.
(2) Einen Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(3) Das Eigentum an den Grabstätten verbleibt bei dem Eigentümer des Friedhofsgrundstücks.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Kammerreihengräber/Urnenreihengräber
(1) Reihengräber sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen oder die Beisetzung von Aschen in geschlossenen Gräberfeldern. Die Gräber werden der Reihe nach belegt und im Todesfalle nur für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugewiesen. Nach Ablauf der Ruhefrist ist keine Verlängerung möglich. In Ausnahmefällen kann zusätzlich eine Urnenbestattung erfolgen, wenn die Ruhefrist der bereits erfolgten Körperbestattung hierdurch nicht überschritten
wird. Eine solche Urnenbeisetzung ist wie eine Beisetzung im Urnenreihengrab zu behandeln. Das gleiche gilt bei gleichzeitiger Bestattung eines Kindes unter einem Jahr und eines erwachsenen Familienangehörigen. Gleichzeitig verstorbene Geschwistern unter fünf Jahren können gemeinsam in einer Grabstelle bestattet werden.
Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge
- (a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- (b) wer sich dazu verpflichtet hat,
- (c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
- (2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
- (3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
§ 12 Wahlgräber (Erd- und Kammergräber)
- (1) Wahlgräber sind Grabstätten für Körperbestattungen oder die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht auf Zeit verliehen werden kann. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Zusätzliche Bestattungen von Urnen können im Einzelfall von der Gemeinde genehmigt werden.
- (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag wie folgt vergeben:
- bei Erdwahlgräbern auf die Dauer von 30 Jahren
- bei Urnenwahlgräbern auf die Dauer von 20 Jahren
- bei Kammerwahlgräbern auf die Dauer von 20 Jahren
Sie können nur anlässlich einer Bestattung verliehen werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf kann auf Antrag durch die Gemeinde genehmigt werden.
- (3) Ein Anspruch auf Einräumung oder erneuten Erwerb von Nutzungsrechten besteht nicht.
- (4) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Grabstätten sein. Ein Kammergrab ist grundsätzlich einstellig und bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten sind nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
- (5) Übersteigt die Ruhezeit einer zu bestattenden Person die Dauer des Nutzungsrechts, so muss eine Angleichung durch Verlängerung erfolgen, bei Mehrfachgräbern für die gesamte Grabstätte. Abs. 3 bleibt hiervon unberührt.
- (6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehenden Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das
Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
- (a) auf den Ehegatten
- (b) auf die Kinder
- (c) auf die Stiefkinder
- (d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
- (e) auf die Eltern
- (f) auf die vollbürtigen Geschwister
- (g) auf die Stiefgeschwister
- (h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
- (7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert, oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der Nächste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an seine Stelle.
- (8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf die nächste Person in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 über.
- (9) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Gemeinde auf eine in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.
- (10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen
- (11) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. In diesem Falle besteht kann Anspruch auf Erstattung des auf die restliche Nutzungszeit entfallenden Gebührenanteils.
- (12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
- (13) Die Vorschriften des § 12 gelten entsprechend für Urnenerdwahlgräber. Hier können bis zu 4 Urnen bestattet werden.
- (14) Des Weiteren steht für die Bestattung von Urnen die Urnenwand zur Verfügung. In einer Urnennische der Urnenwand sind bis zu drei Bestattungen (dann jedoch ohne Überurnen) zulässig.
(15) Bei Bestattungen in der Urnenwand und in den dort angelegten Urnenwahlgräbern sind die Porphyr- bzw. Granitplatten von der Gemeinde abzunehmen.
§ 13 entfällt
§ 14 Ehrengrabstätten
Ehrengrabstätten werden von der Gemeinde unterhalten. Sie können einzeln oder in geschlossenen Feldern angelegt werden. Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte erfolgt durch Beschluss des Gemeinderats.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale (a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips, (b) mit Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck, (c) mit Farbanstrich auf Stein, (d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form, (e) mit Bodenplatten, die mehr als 3/4 der Grundfläche des Grabes überdecken.
Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.
Kleine Lichtbilder in Form von Medaillons können zugelassen werden, wenn dadurch das Gesamtbild des entsprechenden Friedhofabschnittes nicht beeinträchtigt wird.
(3) Grabeinfassungen sind zulässig, soweit sie das Gesamtbild des entsprechenden Friedhofsabschnittes nicht beeinträchtigen. Die Genehmigung erfolgt im Rahmen des § 17 Abs. 3. Bei eventuellen Beschädigungen von nicht genehmigten Grabeinfassungen im Falle von Nachfolgebestattungen kann der Friedhofsträger nicht haftbar gemacht werden. (4) Bei Bestattungen im Sinne von § 12 Abs. 15 dürfen die Verschlussplatten lediglich eine Beschriftung enthalten– eingehauen oder aufgesetzt –. Kleine Ornamente sind zulässig. Nicht zulässig sind fest verschraubte Gegenstände wie z.B. Blumenvasen und Kerzenlampen.
§ 16 Grabmalgrößen
(1) Stehende Grabmäler sollen allgemein nicht höher als 1,40 m für Erwachsene und 0,70 m für Kinder sein. Die Breite sollte höchstens 2/3 der Grabbreite betragen. Stelen sollten Höhe zur Breite im Verhältnis 2:1 betragen, Breitsteine im Verhältnis Höhe zur Breite 1:1,5 bis 1:2. Die Höhe wird vom rückwärtigen Weg aus gemessen. (2) Liegende Grabmäler (Grabplatten oder sogenannte Kissensteine) sind zulässig. (3) Bei Kammergräbern sind grundsätzlich keine Grabplatten zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind. (4) Im Einzelfall kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen, wenn die Würde des Friedhofs, das Gesamtbild der Anlage und die Sicherung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
§ 17 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 18 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und ab einer Höhe von 100 cm mindestens 18 cm stark. Bei einer Höhe unter 100 cm mindestens 14 cm
§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und standsicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale und sonstige Grabausstattung verursacht werden.
§ 20 Entfernung
(1) Die Entfernung von Grabmalen und sonstige Grabausstattungen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ist der Gemeinde anzuzeigen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen durch den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen. § 19 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen 3 Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 21 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15 Abs. 3) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätten hat der nach §19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde.
§ 22 Anpflanzungen
(1) Das Pflanzen von Laub- und Nadelgehölzen, die höher als 2 m werden und von Sträuchern, die breiter als das jeweilige Grab werden, ist nicht gestattet.
(2) Bestreuen der Gräber mit Kies oder Splitt ist nicht gestattet. Außerhalb des Grabbeetes schließt Rasen an. Sollte die Grasnarbe beim Setzen des Grabmales oder durch andere Arbeiten beschädigt worden sein, muss diese wieder vom Verursacher sachgemäß instandgesetzt werden.
(3) Wird bei einer Veränderung oder Beseitigung der Anpflanzung ein benachbartes Grab oder die allgemeinen Wegflächen beschädigt. So sind die Wiederherstellungskosten vom Verursacher zu tragen.
(4) An der Urnenwand und in den dort angelegten Urnenwahlgräbern sind Bepflanzungen jeder Art und die Aufstellung von Blumentöpfen und Blumenschalen nicht zulässig.
Nach Trauerfeiern, Beisetzungen und Gedenktagen an der Urnenwand oder auf den dort angelegten Urnenwahlgräbern werden dorthin verbrachte Blumenschalen von dem von der Gemeinde beauftragten Bestattungsinstitut nach einer Woche abgeräumt.
§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Leichenhalle
§ 24 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
§ 25 Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern sind rechtzeitig mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Sie können in der Friedhofskapelle, Am Grab oder an einer anderen hierfür von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Wenn der Verstorbene an einer übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen, kann die Benutzung der Friedhofskapelle untersagt werden.
VIII. Haftung und Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Obhut- und Überwachungspflicht
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 2 betritt.
(2) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),
(3) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 3 und 4 verstößt,
(4) Als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der
Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Abs. 1 und 3), oder diese ohne Anzeige an die Gemeinde entfernt (§ 20 Abs. 1),
(5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 28 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 29 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt
- 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB) (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechtes und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 31 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis vom 11.07.2011.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern bis zu deren Ablauf nach den bisherigen Vorschriften.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt:
Immenstaad am Bodensee, den 12.07.2011
gez. Beisswenger Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Anlage zur Friedhofssatzung der Gemeinde Immenstaad am Bodensee
Gebührenverzeichnis laut Gemeinderatsbeschluss vom 04.04.2022
(a) Benutzungsgebühren
1. Grabplatzgebühren
| Erdreihengrab bis zum 10. Lebensjahr | 830,00 € |
|---|---|
| Kammerreihengrab | 815,00 € |
| Kammerwahlgrab (doppeltief) | 1.455,00 € |
| Erdwahlgrab (2-fach) | 3.035,00 € |
| Erdwahlgrab (3-fach) | 4.550,00 € |
| Urnenreihengrab (Erdgrab) | 505,00 € |
| Urnenwahlgrab (Erdgrab) | 2.190,00 € |
| Urnenreihennische (Urnenwand) | 480,00 € |
| Urnenwahlnische (Urnenwand) | 1.475,00 € |
| Anonymurnengrab | 345,00 € |
- 2. Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab wird der auf den Verlängerungszeitraum entfallende Gebührenanteil erhoben. Die Verlängerung erfolgt grundsätzlich nur für volle Jahre.
- 3. Bei auswärtigen Personen, die keinen Anspruch auf einen Grabplatz in der Gemeinde Immenstaad am Bodensee haben, erhöhen sich die Gebühren nach Nr. 1 und Nr. 2 um 100%.
Vom Zuschlag sind grundsätzlich befreit:
a) Verstorbene, die vor ihrem Ort außerhalb der Gemeinde in einem Heim, einer Anstalt oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht waren, jedoch unmittelbar davor in Immenstaad polizeilich gemeldet waren
b) Nutzungsberechtigte eines Wahlgrabes, die früher in der Gemeinde gewohnt haben und hier in dieser Zeit ein Grabnutzungsrecht für sich und ihre Ehegatten erworben haben.
In besonderen Einzelfällen kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen.
- 4. Für die Herstellung des Grabwegs im neuen Friedhof, die durch die Gemeinde erfolgt, werden folgende Kostenersätze erhoben:
| Erdreihengrab bis 10 Jahre | 595,00 € |
|---|---|
| Kammergrab | 620,00 € |
| Erdwahlgrab (2-fach) | 840,00 € |
| Erdwahlgrab (3-fach) | 1.020,00 € |
| Urnenreihengrab (Erdgrab) | 595,00 € |
| Urnenwahlgrab (Erdgrab) | 660,00 € |
- 5. Für die Benutzung des Sarg-Aufbewahrungsraumes wird für jeden angefangenen Tag eine Gebühr von 105,00 € erhoben.
- 6. Für die Benutzung der Aussegnungshalle (einschließlich Einrichtung und Geräte) wird für jede Bestattung eine Gebühr von 150,00 € erhoben.
- 7. Die Gebühren für die Bestattung (Ausheben und Schließen des Grabes, sowie Verwaltungsaufwand des Bestatters für die Terminvergabe und den Verwaltungsaufwand der Gemeinde) betragen:
| Erdgrabbestattung bis 10 Jahre | 685,00 € |
|---|---|
| Erd-/Kammergrabbestattung ab 10 Jahre | 1.145,00 € |
| Urnenerdbestattungen | 570,00 € |
| Urnennischenbestattungen | 345,00 € |
| anonyme Urnenbestattung | 525,00 € |
| Urnenbestattung in bestehendes Kammergrab | 745,00 € |
| Bestattung einer Totgeburt in bestehendes Erdgrab | 585,00 € |
- 8. Für die einrichtungsmäßig vorhandenen Urnengrabstättenplatten werden je Platte berechnet:
| Verschlussplatte aus Granit für die Urnennische | 172,00 € |
|---|---|
| Porphyrplatte für die Urnenerdgräber | 172,00 € |
- 9. Weitere Gebühren für Sonderleistungen (z. B. Umbettung usw.) auf Antrag werden im Einzelfall in Höhe der tatsächlichen Kosten erhoben.
(b) Verwaltungsgebühren
Für die Vergabe und Verlängerung eines Nutzungsrechtes, die Genehmigung von Beisetzungen auswärtiger Personen und die Genehmigung für das Aufstellen und Änderung eines Grabmals werden keine Verwaltungsgebühren erhoben.