Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.04.2026 · Friedhofssatzung: 01.04.2026
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.800,00 € für Personen ab 10 Jahren (§ 6 Abs. 1 a) |
| Sargwahlgrab | 3.100,00 € als Einzelwahlgrab (§ 6 Abs. 3 a) |
| Urnenreihengrab | 1.250,00 € |
| Urnenwahlgrab | 1.600,00 € |
| Urnengrab anonym | 1.100,00 € als anonymes Urnenreihengrab (§ 6 Abs. 2 c) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 850,00 € (Sarg ab 10 J.) / 175,00 € (Urne) separat als Bestattungs-/Beisetzungsgebühr in § 5 |
| Trauerhalle / Halle | 800,00 € als Leichenhalle (§ 7 a) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gemeinde Teningen
Landkreis Emmendingen
Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
(Friedhofsgebührensatzung)
vom 24. Februar 2026
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 24. Februar 2026 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, wer
- 1. die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und
- 3. bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
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Gemeinde Teningen: Friedhofsgebührensatzung zum 01.04.2026
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 4
Verwaltungsgebühren
(1) Verwaltungsgebühren werden erhoben ab dem 1. April 2026 für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals 35,00 € (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 5
Bestattungsgebühren
Bestattungsgebühren werden erhoben ab dem 1. April 2026
- 1. für die Bestattung (Öffnen und Schließen der Gräber)
- a) von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 850,00 €
- b) von Personen unter 10 Jahren 250,00 €
- c) von Personen im doppelt tiefen Wahlgrab 1.250,00 €
- 2. für die Beisetzung von Aschen regelmäßig 175,00 €
- 3. für Sargträger (pro Person) 60,00 €
Zuschlag zu 1a) bis c) und 2a) für die Bestattung bzw. Beisetzung außerhalb der regulären Dienstzeiten des Bauhofes nach tatsächlichem Aufwand.
§ 6
Grabnutzungsgebühren
Grabnutzungsgebühren werden erhoben ab dem 1. April 2026
- 1. für die Überlassung eines Reihengrabes
- a) von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 1.800,00 €
- b) von Personen unter 10 Jahren 500,00 €
- 2. für die Überlassung eines Urnenreihengrabes
- a) Urnenreihengrab 1.250,00 €
- b) Urnenrasenreihengrab 1.900,00 €
- c) anonymes Urnenreihengrab 1.100,00 €
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- 3. Für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten für den in der Friedhofsordnung definierten Zeitraum (Nutzungsperiode)
- a) Einzelwahlgrab 3.100,00 €
- b) Rasenwahlgrab 4.300,00 €
- c) Doppelgrab einfach tief 3.500,00 €
- d) Doppelgrab doppelt tief 4.400,00 €
- e) Urnenwahlgrab 1.600,00 €
- f) Doppelurnenwahlgrab 1.800,00 €
- g) Urnenrasenwahlgrab 2.200,00 €
- h) Urnenwandnische 1.800,00 €
- i) Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts für die Dauer einer Nutzungsperiode (she. 3a-h)
- j) Bei einer von der Nutzungsperiode abweichenden Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Monate werden dabei voll angerechnet.
§ 7
Benutzungsgebühren
Benutzungsgebühren werden erhoben ab dem 1. April 2026 für sonstige Leistungen
a) Benutzung der Leichenhalle 800,00 €
b) Pflegegebühr bei vorzeitiger Einebnung eines Grabes (nach frühestens 15 Jahren Ruhezeit bzw. Nutzungszeit möglich) jährlich
- 1. Erdgrab einfach breit 55,00 €
- 2. Wahlgrab doppelt breit 90,00 €
- 3. Urnengrab 30,00 €
- c) Ausgraben, Umbetten und sonstige Arbeiten werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.
§ 8
Auswärtigen-Zuschlag
(1) War der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes nicht in der Gemeinde wohnhaft, wird für das Nutzungsrecht an einer Grabstätte ein Zuschlag von 50 % der Normalgebühr erhoben. (2) Der Auswärtigen-Zuschlag fällt an für Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes nicht in Teningen wohnhaft waren, es sei denn
a) ein Verwandter ersten Grades ist in Teningen wohnhaft oder
b) die verstorbene Person war mindestens zehn Jahre mit Hauptwohnsitz in Teningen wohnhaft oder
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c) der Hauptwohnsitz befand sich in Teningen und der letzte Wohnsitz wurde zum Zwecke der Altenwohnung, Altenpflege oder zwecks der Betreuung im Pflegefall o.ä. außerhalb von Teningen genommen.
§ 9 Gebührenbefreiung
In besonderen Ausnahmefällen kann die Gemeinde für Ehrengräber ganz oder teilweise Gebührenbefreiung der Grabnutzungsgebühren sowie eine Verlängerung der Laufzeit erteilen. Die Entscheidung ist ein Geschäft der laufenden Verwaltung.
§ 10 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 1. April 2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die bis dahin gültigen Friedhofsgebühren- und Bestattungsgebührensatzungen der Gemeinde Teningen außer Kraft.
Teningen, 25. Februar 2026
gez. Berthold Schuler Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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