Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 28.07.2021 · Friedhofssatzung: 01.07.2020
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 860,00 € Bestattungsgebühr für Verstorbene ab 5 Jahren nach § 7(1)a.1; Nutzungsgebühr nach § 9(1)b beträgt 1.000,00 € |
| Sargwahlgrab | 860,00 € / 980,00 € Bestattungsgebühr Erstbestattung/weitere nach § 7(1)a.2; Nutzungsgebühr nach § 10(1) ab 1.320,00 € |
| Urnenreihengrab | 380,00 € Bestattungsgebühr Erstbelegung nach § 7(2)a; Nutzungsgebühr nach § 9(2) beträgt 500,00 € |
| Urnenwahlgrab | 380,00 € / 320,00 € Bestattungsgebühr Erst-/Zweitbelegung nach § 7(2)a/b; Nutzungsgebühr nach § 10(2) ab 660,00 € |
| Urnengrab anonym | 420,00 € Bestattungsgebühr nach § 7(2)d; Nutzungsgebühr nach § 11(1)b beträgt 810,00 € |
| Baumbestattung | 420,00 € Bestattungsgebühr nach § 7(2)e |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | variiert nach Grabart Gesonderte Bestattungsgebühren für Ausheben/Schließen des Grabes nach § 7, nicht in der Nutzungsgebühr enthalten |
| Trauerhalle / Halle | 75,00 € / 120,00 € Je nach Standort (Stadtteile/Innenstadt) nach § 6(1); Reinigung gesondert |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Wächtersbach
Lesefassung
Stand: 28.07.2021
Hinweise zur Lesefassung
Die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Wächtersbach wurde zur besseren Recherche und Lesbarkeit hier als Lesefassung zur Verfügung gestellt, in der etwaige Änderungen bereits mit eingearbeitet wurden. Dabei wurde sich bemüht, die Lesefassung aktuell, vollständig und frei von inhaltlichen Fehlern anzubieten. Dennoch kann trotz größter Sorgfalt das Auftreten von Fehlern nicht völlig ausgeschlossen werden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Lesefassungen wird daher keine Haftung übernommen. Maßgebend ist allein der im offiziellen Bekanntmachungsorgan abgedruckte Text des Regelwerkes und deren Änderungen.
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Eingangsformel
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 41 der Friedhofsordnung der Stadt Wächtersbach vom 01.07.2020 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 24.06.2021 für die Friedhöfe der Stadt Wächtersbach folgende Satzung (Gebührenordnung) beschlossen:
§ 1 Gleichstellungsbestimmung
Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen alle geschlechtlichen Formen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung der einzelnen Formen verzichtet.
I. Gebührenpflicht
§ 2 Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Wächtersbach vom 01.07.2020 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 3 Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a. Der Antragsteller.
b. Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
c. Angehörige in diesem Sinne sind Ehegatte, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.
d. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter dieser Einrichtung oder dessen Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
e. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 4 der Friedhofsordnung ausschließlich der Antragsteller.
f. Diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
Lesefassung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Wächtersbach | Stand: 28.07.2021
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§ 4 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 5 Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 6 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle bzw. Trauerhalle und des Kühlraumes
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle bzw. Trauerhalle (ohne Reinigung) werden folgende Gebühren erhoben: a. Stadtteile: Aufbewahrung einer Leiche bis zu 3 Tagen 75,00 € Für jeden weiteren Tag 25,00 € Reinigung der Trauerhalle 50,00 € b. Innenstadt: Benutzung der Trauerhalle (ohne Reinigung) 120,00 € Reinigung der Trauerhalle 100,00 € c. Benutzung des Kühlraumes je angefangenen Tag 52,00 € d. Reinigung des Kühlraumes 40,00 € (2) Für die Nutzung der Orgel (ohne Stellung eines Organisten) 25,00 € (3) Für die Stellung von Hilfskräften je Person 40,00 € (4) Nutzung Sargversenkgerät 40,00 € (5) Urnenbeisetzungszuschlag - bei abweichendem Trauerfeiertermin 90,00 €
§ 7 Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben: a. Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr
- 1. in einem Reihengrab 860,00 €
- 2. in einem Wahlgrab a. Erstbestattung 860,00 € b. jede weitere Bestattung 980,00 €
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- 3. in einem Rasengrab 860,00 € b. Bei Bestattungen der Leiche Verstorbener bis vollendetem 5. Lebensjahr
- 1. in einem Reihengrab 400,00 €
- 2. in einem Wahlgrab a. Erstbestattung 400,00 € b. jede weitere Bestattung 400,00 € (2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen des Grabes folgende Gebühren erhoben: Für die Beisetzung a. in einer Urnenreihen- oder -wahlgrabstätte - Erstbelegung 380,00 € b. in einer Urnenwahlgrabstätte - Zweitbelegung 320,00 € c. in einer Grabstätte für Erdbestattung 340,00 € d. in einem anonymen Grabfeld 420,00 € e. in einer Baumgrabstätte 420,00 € f. in einem Sammelbestattungsfeld 150,00 € (3) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden werden für den Transport der Aschenurne von der Leichenhalle zur Urnenwand sowie das Öffnen, Einstellen und Schließen folgende Gebühren erhoben: 100,00 € (4) Für Bestattungen an Samstagen wird folgender Zuschlag zu der jeweiligen Gebühr berechnet: a. für die Beisetzung in einer Reihengrabstätte für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 115,00 € b. für die Beisetzung in einer Reihengrabstätte für Verstorbene ab Vollendung des 5. Lebensjahres 170,00 € c. für die Beisetzung in einer Wahlgrabstätte 170,00 € d. für die Beisetzung in einer Urnenwahlgrabstätte und in einer Urnenreihengrabstätte 115,00 € (5) Bei Urnenbeisetzung in Grabstätte für Erdbestattung werden zusätzlich erhoben 280,00 € (6) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind, und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt gegen eine Gebühr von 80,00 €.
§ 8 Umbettungsgebühren
(1) Für Umbettungen die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden gemäß § 13 Verwaltungsgebühren erhoben. Die Gebühren für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden gemäß § 7 berechnet.
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(2) Bei Ausgrabungen und Wiederbestattungen werden die Kosten für eine etwa notwendig werdende Sicherung benachbarter Gräber oder eine Wiederherstellung etwa beschädigter Nachbargräber gesondert in Rechnung gestellt.
§ 9 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben: a. Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 400,00 € b. Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 1.000,00 € (2) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabs werden erhoben 500,00 €
§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Urnenkammern
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gemäß § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben: a. Für eine Grabstelle 1.320,00 € b. Für zwei Grabstellen 2.640,00 € c. Für drei Grabstellen 3.960,00 € (2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden erhoben: a. für eine Urne 660,00 € b. für zwei Urnen 1.320,00 € c. für vier Urnen 2.640,00 € (3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben: a. bei einstelligen Wahlgrabstätten je Jahr der Verlängerung 44,00 € b. bei zweistelligen Wahlgrabstätten je Jahr der Verlängerung 88,00 € c. bei dreistelligen Wahlgrabstätten je Jahr der Verlängerung 132,00 € d. bei einstelligen Urnenwahlgrabstätten je Jahr der Verlängerung 22,00 € e. bei zweistelligen Urnenwahlgrabstätten je Jahr der Verlängerung 44,00 € f. bei vierstelligen Urnenwahlgrabstätten je Jahr der Verlängerung 88,00 €
§ 11 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben: a. für die Überlassung eines Fachs in der Urnenkammer werden erhoben 1.140,00 €
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b. für das Überlassen eines einstelligen anonymen Urnengrabes 810,00 € c. für die Überlassung einer Wahlgrabstätte als Rasengrabstätte 1.410,00 € d. für eine Urnenwahlgrabstätte als Rasengrabstätte 1.200,00 € (2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege. (3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben: a. bei einer Rasengrabstätte je Jahr der der Verlängerung 47,00 € b. bei Urnenkammern pro Fach für je Jahr der Verlängerung 38,00 € c. bei Urnenwahlgrabstätte als Rasengrabstätte je Jahr der Verlängerung 40,00 €
§ 12 Gebühren für Grabräumung
Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (gemäß § 36 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
(1) Für die Beseitigung und Entsorgung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterial, Grabeinfassung und Gewächsen, einschließlich des Anpassens der Erdoberfläche und Einsäens, werden folgende Gebühren erhoben: a. bei Reihengräbern und einstelligen Wahlgräbern für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr 400,00 € b. bei Reihengräbern für Verstorben bis vollendetes 5. Lebensjahr 280,00 € c. bei zweistellige Wahlgräbern 500,00 € d. bei dreistellige Wahlgräbern 600,00 € e. bei Urnenreihengräbern und einstelligen Urnenwahlgräbern 170,00 € f. bei zweistelligen Urnenwahlgräbern 200,00 € g. bei vierstelligen Urnenwahlgrabstätten 230,00 € h. Grabräumung einer Urnenkammer 265,00 € (2) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 01. Mai 2010 aufgestellt wurde, entstehen die Gebühren nach erfolgter Abräumung. Sie können jedoch auf Wunsch der Nutzungsberechtigten bei einer weiteren Beisetzung entrichtet werden. Die Grabräumungsgebühren für Grabstätten, die nach dem 30. April 2010 errichtet wurden, entstehen abweichend von § 4 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.
§ 13 Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
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a. Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)
- 1. einmalig 51,10 €
- 2. für die Dauer von 1 Jahr 204,50 €
- 3. einmalig für das Anbringen der Beschriftung an die Urnenkammer 10,00 € b. Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung): Die Verwaltungsgebühr beträgt einheitlich: 170,00 € c. Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 34 der Friedhofs-ordnung) (2) Für die Prüfung und Genehmigung von Anträgen für die Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckplatten und Beschriftung einer Urnenkammer sowie sonstigen Grabausstattungen (gemäß § 34 der Friedhofsordnung). a. Für einstellige Gräber und Urnengräber 38,30 € b. Für mehrstellige Gräber 51,00 € c. Beschriftung einer Urnenkammer 10,00 € (3) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (4) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (5) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, a. wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b. wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadtbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, c. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (6) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt Wächtersbach in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Wächtersbach vom 01.01.2017.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Wächtersbach, den 22.07.2021
Der Magistrat der Stadt Wächtersbach Weiher Bürgermeister
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Bescheinigung
Es wird hiermit bescheinigt, dass die vorstehende Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Wächtersbach vom 22. Juli 2021 gemäß § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Wächtersbach in der Neufassung vom 28. März 2020 in der Gelnhäuser Neue Zeitung vom 27. Juli 2021, Seite 32 veröffentlicht wurde.
Wächtersbach, den 27.07.2021
Der Magistrat der Stadt Wächtersbach Paul Magistratsoberrat
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