Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2024 · Friedhofssatzung: 16.11.2023
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 775 € Aufgeführt als 'Reihengrab für Verstorbene ab 6 Jahre' (Grabstellengebühr) |
| Sargwahlgrab | 1.450 € Aufgeführt als 'Wahlgrabstätte' (Grabstellengebühr) |
| Urnenreihengrab | 670 € Direkt aufgeführt als 'Urnenreihengrab' |
| Urnenwahlgrab | 1.090 € Direkt aufgeführt als 'Urnenwahlgrab' |
| Urnengrab anonym | 520 € Aufgeführt als 'Gedenkhain' |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 600 € (Reihengrab), 450 € (Urnen) Separat als 'Bestattungsgebühr' aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 200 € Aufgeführt als 'Leichenhallen' |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofsgebührensatzung
**Satzung vom 16.11.2023 zur Änderung der Satzung der Gemeinde
Rommerskirchen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.3.1998**
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GV. NW. S. 160) und des § 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV NW S. 386/390), hat die Vertretung der Gemeinde Rommerskirchen am 16.11.2023 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Der Gebührentarif über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 19.3.1998 in der Fassung der Änderung vom 18.02.2021 wird wie folgt neu gefasst:
Grabstellengebühr:
| Reihengrab für Verstorbene bis zu Vollendung des 6. Lebensjahres einschl. Sternenkinder- / Schmetterlingsgrab | 0 € |
|---|---|
| Reihengrab für Verstorbene ab 6 Jahre (u.a. soziale und anonyme) | 775 € |
| Urnenreihengrab | 670 € |
| Gedenkhain | 520 € |
| Urnenwahlgrab | 1.090 € |
| Urnenrasenwahlgrab | 1.090 € |
| Erdrasenwahlgrab | 1.100 € |
| Wahlgrabstätte | 1.450 € |
| Tiefengrab (2 Bestattungen) normale Wahlgrablage und Erdrasenwahlgrab | 1.900 € |
| Wahlgrabstätte besondere Lage | 1.925 € |
| Tiefengrab (2 Bestattungen) besondere Wahlgrablage | 3.050 € |
| Wiedererwerb und Verlängerung des Nutzungsrechtes: Für die volle Nutzungszeit gelten die Gebühren der v.g. Gebührentarife Für die jahrweise Verlängerung des Nutzungsrechtes ist für jedes Jahr der Verlängerung 1/25 der Gebührentarife zu entrichten. |
Bestattungsgebühr:
| Wahlgrab | 690 € |
|---|---|
| Wahlgrab als Tiefengrab | 740 € |
| Reihengrab | 600 € |
| Kindergrab ab dem 6. Lebensjahr | 275 € |
| Kinder- / Sternenkinder- / Schmetterlingsgrab bis einschließlich zur Vollendung des 6. Lebensjahres | 0 € |
|---|---|
| Urnen | 450 € |
| Gedenkhain | 450 € |
| Umbettungen vor dem 5. Lebensjahr während der ersten 10 Jahre | Umbettungen werden ausschließlich von Bestattungsfirmen vorgenommen. |
| Umbettungen vor dem 5. Lebensjahr nach Ablauf von 10 Jahren | |
| nach dem vollendeten 5. Lebensjahr während der ersten 10 Jahre | |
| nach dem vollendeten 5. Lebensjahr nach Ablauf von 10 Jahren | |
| Umbettung von Urnen | 220 € |
Sonstige Gebühren:
| Leichenhallen | 200 € |
|---|---|
| Kühlzellen | 50 € |
| Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder einer Steineinfassung oder beide gemeinsam bei Wahlgräbern und Reihengräbern je Grabstelle | 35 € |
| Für die Überschreibung einer Graburkunde beim Wechsel des Verfügungsberechtigten | 16 € |
| Für Lieferung von Schrittplatten sowie der Kantensteine einschl. Verlegen derselben durch die Friedhofsverwaltung | |
| Einzelgrabstelle | 120 € |
| Doppelgrabstelle | 155 € |
| Für die Ausschmückung des offenen Grabes mit Matten | 41 € |
Artikel II
Die Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung vom 16.11.2023 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
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Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) in der z. Zt. geltenden Fassung kann eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Rommerskirchen vorher gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Rommerskirchen, den 16.11.2023
Gez.
Dr. Martin Mertens (Bürgermeister)
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