Rommerskirchen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2024 · Friedhofssatzung: 16.11.2023

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab775 € Aufgeführt als 'Reihengrab für Verstorbene ab 6 Jahre' (Grabstellengebühr)
Sargwahlgrab1.450 € Aufgeführt als 'Wahlgrabstätte' (Grabstellengebühr)
Urnenreihengrab670 € Direkt aufgeführt als 'Urnenreihengrab'
Urnenwahlgrab1.090 € Direkt aufgeführt als 'Urnenwahlgrab'
Urnengrab anonym520 € Aufgeführt als 'Gedenkhain'
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)600 € (Reihengrab), 450 € (Urnen) Separat als 'Bestattungsgebühr' aufgeführt
Trauerhalle / Halle200 € Aufgeführt als 'Leichenhallen'

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofsgebührensatzung

**Satzung vom 16.11.2023 zur Änderung der Satzung der Gemeinde

Rommerskirchen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.3.1998**

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GV. NW. S. 160) und des § 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV NW S. 386/390), hat die Vertretung der Gemeinde Rommerskirchen am 16.11.2023 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Der Gebührentarif über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 19.3.1998 in der Fassung der Änderung vom 18.02.2021 wird wie folgt neu gefasst:

Grabstellengebühr:

Reihengrab für Verstorbene bis zu Vollendung des 6. Lebensjahres einschl. Sternenkinder- / Schmetterlingsgrab0 €
Reihengrab für Verstorbene ab 6 Jahre (u.a. soziale und anonyme)775 €
Urnenreihengrab670 €
Gedenkhain520 €
Urnenwahlgrab1.090 €
Urnenrasenwahlgrab1.090 €
Erdrasenwahlgrab1.100 €
Wahlgrabstätte1.450 €
Tiefengrab (2 Bestattungen) normale Wahlgrablage und Erdrasenwahlgrab1.900 €
Wahlgrabstätte besondere Lage1.925 €
Tiefengrab (2 Bestattungen) besondere Wahlgrablage3.050 €
Wiedererwerb und Verlängerung des Nutzungsrechtes: Für die volle Nutzungszeit gelten die Gebühren der v.g. Gebührentarife Für die jahrweise Verlängerung des Nutzungsrechtes ist für jedes Jahr der Verlängerung 1/25 der Gebührentarife zu entrichten.

Bestattungsgebühr:

Wahlgrab690 €
Wahlgrab als Tiefengrab740 €
Reihengrab600 €
Kindergrab ab dem 6. Lebensjahr275 €

Kinder- / Sternenkinder- / Schmetterlingsgrab bis einschließlich zur Vollendung des 6. Lebensjahres0 €
Urnen450 €
Gedenkhain450 €
Umbettungen vor dem 5. Lebensjahr während der ersten 10 JahreUmbettungen werden ausschließlich von Bestattungsfirmen vorgenommen.
Umbettungen vor dem 5. Lebensjahr nach Ablauf von 10 Jahren
nach dem vollendeten 5. Lebensjahr während der ersten 10 Jahre
nach dem vollendeten 5. Lebensjahr nach Ablauf von 10 Jahren
Umbettung von Urnen220 €

Sonstige Gebühren:

Leichenhallen200 €
Kühlzellen50 €
Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder einer Steineinfassung oder beide gemeinsam bei Wahlgräbern und Reihengräbern je Grabstelle35 €
Für die Überschreibung einer Graburkunde beim Wechsel des Verfügungsberechtigten16 €
Für Lieferung von Schrittplatten sowie der Kantensteine einschl. Verlegen derselben durch die Friedhofsverwaltung
Einzelgrabstelle120 €
Doppelgrabstelle155 €
Für die Ausschmückung des offenen Grabes mit Matten41 €

Artikel II

Die Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung vom 16.11.2023 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

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Hinweis:

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) in der z. Zt. geltenden Fassung kann eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Rommerskirchen vorher gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Rommerskirchen, den 16.11.2023

Gez.

Dr. Martin Mertens (Bürgermeister)

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