Weil am Rhein, Stadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 13.05.2025 · Friedhofssatzung: 13.05.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.871,00 € für 20 Jahre (Erwachsene); Kindergrab bis 1,40 m: 383,00 € für 10 Jahre
Sargwahlgrab2.545,00 € Einzelwahlgrab für 25 Jahre; weitere Varianten (Doppel, Familie, Tieferlegung) gesondert
Urnenreihengrab1.138,00 € für 15 Jahre
Urnenwahlgrab2.459,00 € für 4 Urnen, 20 Jahre; Urnennischen gesondert
Urnengrab anonym980,00 € Anonymes Urnenreihengrab für 15 Jahre
Baumbestattung990,00 € Baumurnenreihengrab für 15 Jahre; Baumurnenwahlgrab: 1.659,00 € für 20 Jahre
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)81,00 € Durchführung der Beisetzung je Sarg-/Urnenträger; Graböffnung/-schließung gesondert (Sarg: 1.053,00 €, Urne: 495,00 €)
Trauerhalle / Halle196,00 € Benutzung der Abdankungshalle zur Trauerfeier

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofssatzung

Ortsrecht der Großen Kreisstadt Weil am Rhein

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

der Stadt Weil am Rhein vom 13.05.2025

Aufgrund des § 15 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Weil am Rhein am 13.05.2025 die nachstehende Satzung beschlossen:

*Inhaltsübersicht*

I. Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Geltungsbereich
  • § 2 Friedhofszweck
  • § 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

  • § 4 Öffnungszeiten
  • § 5 Verhalten auf dem Friedhof
  • § 6 Dienstleistungserbringer

III. Bestattungsvorschriften

  • § 7 Allgemeines
  • § 8 Sarg-, Urnen- und Tuchbestattungen
  • § 9 Ausheben der Gräber
  • § 10 Ruhezeiten
  • § 11 Ausgrabungen und Umbettungen

IV. Grabstätten

  • § 12 Allgemeines
  • § 13 Reihengrabstätten
  • § 14 Wahlgrabstätten
  • § 15 Ehrengrabstätten und Kriegsopfergräber

V. Gestaltung der Grabstätten

  • § 16 Allgemeines
  • § 17 Wahlmöglichkeit
  • § 18 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale

  • § 19 Allgemeines
  • § 20 Grabmale auf Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften
  • § 21 Grabmale auf Grabfeldern ohne Gestaltungsvorschriften
  • § 22 Genehmigungserfordernis
  • § 23 Anlieferung

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§ 24 Standsicherheit der Grabmale § 25 Unterhaltung § 26 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 Allgemeines § 28 Pflege auf Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften § 29 Pflege auf Grabfeldern ohne Gestaltungsvorschriften § 30 Vernachlässigung

VIII. Abdankungshallen und Trauerfeiern

§ 31 Benutzung der Abdankungshallen und Leichenzellen § 32 Trauerfeiern

IX. Gebühren

§ 33 Gebührenpflicht § 34 Gebührenmaßstab § 35 Gebührenschuldner § 36 Entstehung, Fälligkeit und Vorauszahlung

X. Schlussvorschriften

§ 37 Alte Rechte § 38 Haftung § 39 Ordnungswidrigkeiten § 40 Inkrafttreten

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I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Weil am Rhein gelegenen Friedhöfe:

  1. 1. Weil am Rhein
  2. 2. Haltingen
  3. 3. Märkt
  4. 4. Ötlingen.

§ 2 Friedhofszweck

Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Weil am Rhein waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen sowie in der Stadt verstorbener oder tot aufgefundener Personen ohne festen Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, wenn ein Elternteil Einwohner der Stadt Weil am Rhein ist. In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht die Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung verloren. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Zur Schließung oder Entwidmung können Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden. In einem solchen Falle sind auch Umbettungen möglich, die für den Verfügungsberechtigten kostenfrei und unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte erfolgen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals (Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung oder im Auftrag der Friedhofsverwaltung tätige Personen) sind zu befolgen. (2) Gießkannen, Eimer, Werkzeuge und dergleichen dürfen nicht auf oder an den Grabstätten abgelegt werden. Die Befestigung an Bänken oder Gehölzen ist unzulässig.

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(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art sowie Inline-Skates oder Skateboards zu befahren; ausgenommen hiervon sind Kinderwagen und Rollstühle sowie die Betriebsfahrzeuge des Friedhofspersonals;

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten;

c) zu werben; mit der Gestaltung von Grabstätten oder Grabmalen beauftragte Gewerbetreibende können genehmigte Firmenbezeichnungen an unauffälliger Stelle an der Grabstätte oder dem Grabmal anbringen;

d) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen;

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) zu betreten;

g) bei der Grabpflege chemische Herbizide (insbesondere Pflanzenschutz- oder Unkrautvertilgungsmittel) oder biologisch nicht abbaubare Steinpflege- und Reinigungsmittel zu verwenden;

h) zu lärmen, zu spielen sowie zu lagern;

i) Tiere mitzubringen (ausgenommen Assistenzhunde). Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Fundsachen aller Art sind ohne Rücksicht auf ihren Wert umgehend beim städtischen Fundbüro abzugeben. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf den Friedhöfen sind mindestens sieben Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden.

§ 6 Dienstleistungserbringer

(1) Jeder Dienstleistungserbringer hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit auf den Friedhöfen der Stadt Weil am Rhein, von der eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, eine Zulassung bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Dies gilt nicht, soweit bereits von einer anderen Stadt/Gemeinde eine Zulassung zum Tätigwerden auf einem Friedhof erteilt wurde. Die Zulassung wird in Form eines Berechtigungsscheins erteilt. Der Berechtigungsschein oder die Zulassung einer anderen Stadt/Gemeinde ist bei Arbeiten auf dem Friedhofsgelände mitzuführen und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Die Berechtigung wird für fünf Jahre erteilt; eine Verlängerung ist auf Antrag möglich. (2) Die Friedhofsverwaltung kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Dienstleistungserbringer geeignete Nachweise verlangen. (3) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Dienstleistungserbringer müssen über eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung verfügen. (4) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Hierzu dürfen die Friedhofswege mit geeigneten geräuscharmen Fahrzeugen im Schritttempo befahren werden. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie

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nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Die Dienstleistungserbringer dürfen keinerlei Abfall oder Erdaushub ablagern.

(6) Dienstleistungserbringern, die gegen die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 verstoßen, kann die Friedhofsverwaltung nach schriftlicher Abmahnung ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (7) Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Baden-Württemberg abgewickelt werden. §§ 71a – 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes finden entsprechende Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Bekanntwerden des Todesfalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die nach §§ 34, 35 des Bestattungsgesetzes erforderlichen Unterlagen beizufügen. Gleichzeitig ist bei der Anmeldung die Art der Beisetzung festzulegen. (2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bei der Anmeldung der Bestattung auf Verlangen nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen fest. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. Leichen, die nicht oder nicht rechtzeitig (§ 37 Bestattungsgesetz) beigesetzt oder nach Auswärts versandt sind, werden auf Kosten der Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt. (4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

§ 8 Sarg-, Urnen- und Tuchbestattungen

(1) Sarg, Sargausstattung und Totenwäsche für Erdbestattungen, Tücher für Tuchbestattungen sowie Urnen und Überurnen müssen aus Materialien bestehen, die sich während der Ruhezeit im Erdboden schadstofffrei zersetzen. (2) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (3) Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,70 m breit und 0,75 m hoch sein. Ist ein größerer Sarg erforderlich, so ist dies dem für den Grabaushub Verantwortlichen mitzuteilen. (4) Überurnen dürfen höchstens die Maße von 35 cm Höhe und 28 cm Durchmesser bzw. Diagonale haben. (5) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Der Auftraggeber der Bestattung hat bei der sarglosen Grablegung das Bestattungspersonal - z. B. durch Angehörige - in eigener Verantwortung zu stellen. Das ritusmäßige Verschließen der Grabstätte von Hand kann ganz oder teilweise durch die Trauergemeinde erfolgen. Für den Transport des Verstorbenen bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Erst dort wird der Verstorbene aus dem Sarg gehoben. Die zur sarglosen ritusgemäßen Grablegung notwendige Holzabdeckung ist vom Auftraggeber der Bestattung zu stellen.

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§ 9 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden im Auftrag der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt bei Bestattungen in Särgen

a) grundsätzlich 20 Jahre;

b) von Kindern, bei einer Sarglänge bis 1,40 m 10 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 11 Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen oder Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen sind in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb des Friedhofs nicht zulässig. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nicht außerhalb des Friedhofes entsorgt oder aufbewahrt werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Verfügungsberechtigte (§ 12 Abs. 6). In den Fällen der Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 30 Abs. 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Antragsteller haben Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Bei Umbettung in eine Wahlgrabstätte wird die zuvor verstrichene Nutzungszeit auf die der neuen Grabstätte angerechnet. (8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengräber

b) Wahlgräber

c) Ehrengrabstätten (einschl. Kriegsopfergräber). (3) In Erdgrabstätten können zusätzlich Urnen beigesetzt werden, sofern die gesetzliche Mindestruhezeit von 15 Jahren noch gewährleistet ist.

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(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. (5) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Grabstätten werden erst bei Anmeldung eines Sterbefalles für die Dauer der Ruhezeit vergeben. (6) Die Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, die Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Verfügungsberechtigter ist bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Verfügungsberechtigte.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Auf den Friedhöfen werden

a) für Erdbestattungen Reihengrabstätten, Kinderreihengrabstätten sowie zusätzlich auf dem Friedhof der Kernstadt ein Frühchenfeld und ein gärtnerisch gepflegtes Gemeinschaftsgrabfeld (Urnen- oder Erdgräber);

b) für Aschenbeisetzungen Urnenreihengrabstätten sowie zusätzlich auf dem Friedhof der Kernstadt Stille und Anonyme Urnenreihengrabfelder;

c) auf den Friedhöfen der Kernstadt und in Ötlingen und Märkt gärtnerisch gepflegte Urnengemeinschaftsreihengrabfelder;

d) auf dem Friedhof der Kernstadt und in Ötlingen Baumurnenreihengräber,

e) auf dem Friedhof der Kernstadt Rasensarggräber und Rasenurnengräber

f) auf dem Friedhof in Märkt Baumurnengemeinschaftsreihengräber (Waldgrabfeld) bereitgestellt. Die Grabstätten werden innerhalb des vorgesehenen Grabfeldes der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben. (2) Es gelten folgende Maße für

a) Erdbestattungen grundsätzlich Länge 2,50 m, Breite 1,00 m, von Kindern bei einer Sarglänge bis 1,40 m Länge 1,50 m, Breite 0,70 m,

b) Aschenbeisetzungen Urnenreihengrab Länge 1,00 m, Breite 1,00 m, Stilles bzw. Anonymes Feld Länge 0,30 m, Breite 0,30 m Gärtnerisch gepflegtes Urnen- Gemeinschaftsreihengrabfeld, Baumurnenreihengräber Länge 0,30 m, Breite 0,30 m.

Der Abstand zwischen den Grabreihen beträgt mit Ausnahme der Stillen und Anonymen Grabfelder sowie der gärtnerisch gepflegten Urnengemeinschaftsreihengrabfelder mindestens 0,80 m.

(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben. Nach Ablauf der Ruhezeit nicht abgeräumte Grabstätten werden im Auftrag der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verfügungsberechtigten abgeräumt. Die Abräumung des Stillen und des Anonymen Urnenreihengrabfeldes, der gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsreihengrabfelder sowie des Frühchenfeldes nach Ablauf der Ruhezeit wird durch die Friedhofsverwaltung oder in deren Auftrag durchgeführt. Der Ablauf der Ruhezeit auf dem Stillen und dem Anonymen Urnenreihengrabfeld sowie auf den gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsreihengrabfeldern beendet auch das Anrecht auf die Aschenreste.

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(4) Die Verlängerung des Verfügungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird. Die Friedhofsverwaltung kann den Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 oder eine Überplanung des jeweiligen Friedhofbereichs beabsichtigt ist. (2) Auf den Friedhöfen können zur Verfügung gestellt werden:

a) Einzelwahlgrabstätten (1 Grabstelle für eine Sargbestattung);

b) Einzelwahlgrabstätten als Tiefenwahlgrab (1 Grabstelle für bis zu 2 Sargbestattungen übereinander, wobei die erste Bestattung tiefer zu erfolgen hat);

c) Doppelwahlgrabstätten (2 Grabstellen nebeneinander für bis zu 2 Sargbestattungen);

d) Doppelwahlgrabstätten mit Tieferlegung (2 Grabstellen nebeneinander für bis zu 4 Sargbestattungen, wobei jeweils die erste Bestattung in einer Grabstelle tiefer zu erfolgen hat);

e) Familiengrab (max. 4 Grabstellen nebeneinander für bis zu 8 Sargbestattungen, wobei jeweils die erste Bestattung in einer Grabstelle tiefer zu erfolgen hat);

f) Urnennische für 1 Urne – Urnenwand (für 1 Urnenbeisetzung);

g) Urnennische für 2 Urnen – Urnenwand (für bis zu 2 Urnenbeisetzungen);

h) Urnenwahlgrabstätten (1 Grabstelle für bis zu 4 Urnenbeisetzungen);

i) auf dem Friedhof der Kernstadt Gemeinschaftsgrabfelder (Urnen- oder Erdgräber), Baumurnenwahlgräber sowie Rasenwahlgräber (Urnen- oder Erdgräber; Erdgräber können auch als Doppelgrab zur Verfügung gestellt werden), eine Tieferlegung ist bei diesen Gräbern nicht möglich;

j) auf dem Friedhof in Ötlingen Baumurnenwahlgräber;

k) Ehrengräber (Grabstätten nach lit. a) – i) unter den Voraussetzungen des § 15). (3) Bei einer Tieferlegung ist zu gewährleisten, dass die erste Bestattung mindestens in einer Tiefe von 2,10 m und die zweite Bestattung mindestens in einer Tiefe von 1,40 m erfolgt. Auf dem Friedhof in Haltingen sind Tieferlegungen nicht zugelassen. (4) Es gelten in Grabfeldern und an Wegen folgende Maße für

a) Erdbestattungswahlgrabstätten: Länge 2,50 m, Breite 1,00 m

b) Urnenwahlgrabstätten: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m Der Abstand zwischen den Grabreihen beträgt mindestens 0,80 m. (5) Das Nutzungsrecht ist für die Dauer von mindestens 25 Jahren bei Erdgräbern und 20 Jahren bei Urnengräbern zu erwerben und entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. (6) Wird das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab zum Zwecke der Umbettung eines Verstorbenen erworben, so ist die Mindestdauer des Erwerbs nach der noch laufenden Ruhezeit zu bemessen; ist diese abgelaufen, beträgt die Mindestdauer des Erwerbs fünf Jahre. (7) Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ist nur mit Zustimmung der

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Friedhofsverwaltung zulässig. (8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Verfügungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich hingewiesen. Falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, erfolgt dies durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte. Der Antrag auf erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts ist vor Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts zu stellen. Nach Ablauf des Nutzungsrechts und fehlendem Antrag auf Wiedererwerb wird die Grabstätte im Auftrag der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verfügungsberechtigten abgeräumt, Gemeinschaftsgrabfelder bleiben unberührt. (9) Ein Nutzungsrecht an einem Wahlgrab kann auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte jeweils für mindestens ein Jahr bis höchstens 10 Jahre wieder erworben werden. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (10) Auf das Nutzungsrecht kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Rückerstattung der Grabnutzungsgebühren bei vorzeitiger Rückgabe eines Nutzungsrechts erfolgt nicht. (11) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. (12) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Verfügungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind;

b) auf die Kinder;

c) auf die Stiefkinder;

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter;

e) auf die Eltern;

f) auf die vollbürtigen Geschwister;

g) auf die Stiefgeschwister;

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Steht das Nutzungsrecht mehreren Angehörigen gleichberechtigt zu, so sind sie verpflichtet, denjenigen zu benennen, der zur Ausübung des Nutzungsrechts in eigenem Namen berechtigt sein soll. Können diese keine Einigung erzielen, geht das Nutzungsrecht innerhalb lit. b) bis d) und f) bis g) auf den Ältesten von ihnen über. (13) Bei Streitigkeiten über das Nutzungsrecht, die Verwendung und die Gestaltung einer Grabstätte oder wegen eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung jede Verfügung über die Grabstätte bis zum Nachweis einer gütlichen Einigung oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung untersagen. (14) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

§ 15 Ehrengrabstätten und Kriegsopfergräber

(1) Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Sie wird durch Gemeinderatsbeschluss angeordnet. Grundlagen sind die Ehrungsrichtlinien der Stadt Weil am Rhein vom 22.07.2004 in der jeweils geltenden Fassung. (2) Gräber im Sinne des Gräbergesetzes vom 01.07.1965 (Kriegsopfergräber) obliegen der Obhut der Stadt. Die einzelnen Grabfelder sind einheitlich zu gestalten.

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V. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 Allgemeines

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Bepflanzung darf benachbarte Grabstätten nicht beeinträchtigen und eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten. (2) Der Verfügungsberechtigte hat zu dulden, dass Bäume der allgemeinen Friedhofsanlagen die Grabstätte überragen. (3) Die Friedhöfe werden als Parklandschaft gestaltet. Ausschließlich auf den Friedhöfen in Haltingen und Ötlingen sowie auf Grabfeldern ohne Gestaltungsvorschriften sind Grabeinfassungen aus Stein erlaubt. Darüber hinaus sind auf Grabfeldern ohne Gestaltungsvorschriften auch sonstige Umrandungen der Gräber gestattet.

§ 17 Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen sind Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet; auf dem Friedhof der Kernstadt gibt es zusätzlich Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften oder in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit (bei Anmeldung der Bestattung) kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften zu erfolgen. (3) Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften sind in dem Belegungsplan des Friedhofs der Kernstadt besonders gekennzeichnet. Das Aufbringen von auffälligem Kies (z.B. Marmorkies) oder von künstlichen Blumen ist nur auf diesen Grabfeldern zulässig.

§ 18 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen der Kernstadt und in Haltingen werden gepflegte Grabfelder bereitgestellt. Für die Grabpflege ist separat ein Pflegevertrag abzuschließen. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, auf eine einheitliche Grabgestaltung hinzuwirken. Eine Belegung kann sowohl als Reihen- als auch als Wahlgrabstätte entsprechend § 12 Abs. 2 a und b erfolgen. (2) Auf den Stillen und Anonymen Urnenreihengrabfeldern sowie auf dem Frühchenfeld erfolgt die Grabgestaltung ohne Kennzeichnung der Einzelgräber. Die Grabgestaltung und -pflege wird ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt bzw. in Auftrag gegeben. Grabhügel und Grabzeichen sind hier nicht gestattet. Blumenschmuck ist nur in Form von Schnittblumen oder Kränzen zugelassen und darf ausschließlich bei der Bestattung am Gedenkstein des Feldes bzw. auf der dafür vorgesehenen Fläche abgelegt werden. Verwelkter Blumenschmuck wird im Auftrag der Friedhofsverwaltung entsorgt. Bei Bestattungen in einem Stillen Urnenreihengrabfeld dürfen Angehörige anwesend sein. Bestattungen in einem Anonymen Urnenreihengrabfeld finden ohne Beisein von Angehörigen der verstorbenen Person und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt. (3) Bei den gärtnerisch gepflegten Gemeinschaftsgrabfeldern und beim Waldgrabfeld erfolgt keine Kennzeichnung der Einzelgräber. Die Grabgestaltung erfolgt einheitlich in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung. Für die Grabpflege ist separat ein Pflegevertrag mit dem jeweiligen Konzessionär abzuschließen. Beim Waldgrabfeld findet keine Grabpflege statt, der Waldboden bleibt naturbelassen. Am Gedenkstein des Feldes kann zum Gedenken an die verstorbene Person, deren Asche dort beigesetzt wurde, der Name des Verstorbenen angebracht werden.

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Friedhofssatzung

Blumenschmuck ist nur in Form von Schnittblumen oder Kränzen zugelassen und darf ausschließlich bei der Bestattung am Gedenkstein des Feldes bzw. auf der dafür vorgesehenen Fläche abgelegt werden. Verwelkter Blumenschmuck wird im Auftrag der Friedhofsverwaltung entsorgt.

(4) Rasengräber werden mit Rasen eingesät und von der Friedhofsverwaltung oder in deren Auftrag gemäht. Baumurnengräber werden von der Friedhofsverwaltung oder in deren Auftrag gepflegt. Die Grabstätten dürfen nicht bepflanzt werden. Blumenschmuck ist nur in Form von Schnittblumen oder Kränzen zugelassen und darf ausschließlich bei der Bestattung am Gedenkstein des Feldes bzw. auf der dafür vorgesehenen Fläche abgelegt werden. Verwelkter Blumenschmuck wird im Auftrag der Friedhofsverwaltung entsorgt. Bewegliche Gegenstände dürfen nicht aufgestellt oder platziert werden. Befinden sich an oder auf der Grabstätte Pflanzen oder bewegliche Gegenstände, so kann die Friedhofsverwaltung deren Entfernung ohne Ankündigung vornehmen.

VI. Grabmale

§ 19 Allgemeines

(1) Grabmale und Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechend gestaltet sein und dürfen andere Friedhofsnutzer nicht nachhaltig beeinträchtigen. (2) Grabmale und Grabeinfassungen sind dauerhaft zu gründen. Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln. Liegende Grabmale dürfen nur flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.

§ 20 Grabmale auf Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Als Werkstoffe für Grabmale sind ausschließlich Stein, Holz, Metall oder Sicherheitsglas zu verwenden. Diese müssen einwandfrei beschaffen, materialgerecht verarbeitet und bruchsicher sein. Es dürfen nur umweltfreundliche Materialien verwendet werden. (3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung von Grabmalen ist die Schrift in Form, Größe und Anordnung dem Grabmal anzupassen. Schriften und Symbole dürfen weder die Grabstätte noch das Gesamtbild des Friedhofes stören. (4) Stehende oder liegende Grabmale sind auf allen Erdgrabstätten mit Ausnahme der Gemeinschaftsanlagen (Stille und Anonyme Urnenreihengrabfelder, gärtnerisch gepflegte Urnengemeinschaftsreihengrabfelder, Frühchenfeld) zulässig; § 18 Abs. 2 bleibt unberührt. Auf einer Grabstätte ist nur ein stehendes oder ein liegendes Grabmal zulässig, hierzu zählt auch sonstiger Grabschmuck, der namentlich auf Verstorbene hinweist. Grabmale, die aus mehreren Elementen bestehen, müssen so gestaltet oder miteinander verbunden sein, dass sie eine Einheit darstellen. Grabmale und Grababdeckungen, insbesondere Steinplatten, dürfen in der Summe höchstens ein Drittel eines Grabes bedecken. (5) Auf Rasengrabfeldern sind nur liegende Grabmale, welche ebenerdig abschließen, erlaubt. Bei Baumurnengräbern dürfen ausschließlich die von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellten Grabplatten verwendet werden, welche durch den Nutzungsberechtigten beschriftet werden können. Die Schrift darf nur eingraviert werden, es dürfen keine erhabenen oder aufgesetzten Schriftzeichen verwendet werden. Steht auf dem Grabfeld eine Stele zur Verfügung, kann auf dieser der Name des Verstorbenen angebracht werden. (6) Die Breite eines Grabmales darf nur 4/5 der gesamten Grabbreite betragen. Stehende Grabmale sind einschließlich Sockel ohne Fundament bis zu folgender

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Höhe zulässig:

a) Reihengrabstätte, Einzelwahlgrabstätte, Tiefenwahlgrab bis 1,20 m

b) Doppelwahlgrab, Familiengrab bis 1,80 m

c) Urnenwahlgrab, Urnenreihengrab bis 1,00 m

Das Fundament darf - unter der Grasnarbe - die Grabbreite um maximal den halben Abstand zum Nebengrab betragen.

Auf Wahlgrabstätten in besonderer Lage kann die Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegende Abmessungen zulassen. Stehende Grabmale aus Naturstein müssen mindestens 12 cm stark sein. Liegende Grabmale dürfen ein Drittel der gesamten Grabfläche nicht überschreiten und müssen mindestens 14 cm dick sein. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen stellen, soweit dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(7) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 16 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 6 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 6 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

§ 21 Grabmale auf Grabfeldern ohne Gestaltungsvorschriften

In den Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Anforderungen (§§ 16, 19).

§ 22 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. (2) Den Anträgen sind beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. Weitere Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist;

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Weitere Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist;

c) die Befestigung des Grabmals mit dem Sockel und Fundament ist in der Zeichnung mit den entsprechenden Maßen ersichtlich darzustellen. Die Art der Montage ist anzugeben. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Friedhofsverwaltung kann die Genehmigung zur Grabmalaufstellung mit Bedingungen und Auflagen verknüpfen. (4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. (5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist. (6) Die nichtgenehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig. Diese Grabmale sind zu entfernen, wenn sie

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aufgrund Verwitterung unleserlich oder unansehnlich geworden sind. (7) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale können auf Kosten des Verfügungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der Genehmigung, so kann es auf Kosten des Verfügungsberechtigten geändert oder entfernt werden. (8) Für Grabeinfassungen und Grabausstattungen gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. (9) Die Anbringung eines QR-Codes ist nur erlaubt, wenn die nutzungsberechtigte Person die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des Friedhofes entsprechen und muss im Zuge des Grabmalantrages genehmigt werden.

§ 23 Anlieferung

(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen Anlagen sind der Friedhofsverwaltung vor der Errichtung vorzulegen:

a) der genehmigte Entwurf und

b) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole. (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem dazu Ermächtigten überprüft werden können.

§ 24 Standsicherheit der Grabmale

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind, auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich neigen können. Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks in diesem Sinne sind insbesondere die BIV-Richtlinien zur Erstellung und Prüfung von Grabmalen in der jeweils gültigen Fassung. (2) Die Fundamente dürfen über der Grasnarbe nicht in angrenzende Wegbereiche hineinragen. (3) Für alle neu errichteten, versetzten oder reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung) eine Abnahmeprüfung durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. (4) Die verfügungsberechtigte Person hat der Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Ablaufprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den anerkannten Regelungen des Handwerks vorzulegen. (5) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die fachgerechte Gründung durchgeführt worden ist.

§ 25 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Verfügungsberechtigte für die jeweilige Grabstätte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist

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nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 26 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Verfügungsrechtes oder Nutzungsrechtes sind Grabmale, Einzelfundamente, etwaige Grabeinfassungen sowie Grabausstattungen zu entfernen und die Grabstätte einzuebnen. Für die Entsorgung der Grabgegenstände ist jeder Verfügungsberechtigte verantwortlich. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verfügungsberechtigte die Kosten zu tragen. Von diesen Bestimmungen sind die durch Verfügung der Friedhofsverwaltung für erhaltenswürdig befundenen Grabmale und Grabstätten ausgenommen. (3) Sollte die Friedhofsverwaltung Kenntnis davon erlangen, dass genehmigte Inhalte von QR-Codes in unwürdiger Weise abgeändert wurden, sind diese unverzüglich zu entfernen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (3) Alle Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet sein. (4) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen der Friedhofsverwaltung. Pflege und Verkehrssicherungspflicht seitlich zwischen den Grabstätten obliegen den Verfügungsberechtigten der angrenzenden Gräber und zwar so, dass jeweils die Fläche links des Grabes vom Fußende aus gesehen dem Grab zugerechnet wird. Soweit dort Schrittplatten zu verlegen sind, geschieht dies im Auftrag der Friedhofsverwaltung. (6) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und –gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

§ 28 Pflege auf Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften

Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen. In den

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Belegungsplänen können nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. Die Abdeckung des Grabes mit Kieselsteinen, Marmorsplitt oder vergleichbarem Material ist nicht erlaubt.

§ 29 Pflege auf Grabfeldern ohne Gestaltungsvorschriften

In den Grabfeldern ohne Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabstätten in Herrichtung und Pflege lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 27).

§ 30 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. (2) Wird die Aufforderung nach Abs. 1 nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verfügungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. (3) Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung im Falle der Vernachlässigung die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Verfügungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Verfügungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung bzw. ein entsprechender vierwöchigen Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.

VIII. Abdankungshallen und Trauerfeiern

§ 31 Benutzung der Abdankungshallen und Leichenzellen

(1) Die Abdankungshallen stehen für Trauerfeiern und andere von der Friedhofsverwaltung genehmigte Veranstaltungen zur Verfügung. (1) Die Abdankungshallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Särge von Verstorbenen, welche an anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten gelitten haben, sollen in einem besonders zu kennzeichnenden Raum der Abdankungshallen aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 32 Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern können in den Abdankungshallen, in den Angehörigenräumen oder am Grab (mit Ausnahme auf einem anonymen Urnenreihengrabfeld) abgehalten werden. Darüber hinaus sind Gedenkfeiern an den Kriegsopfergräbern möglich. (2) Die Aufstellung des geschlossenen Sarges im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern.

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(4) Die Stadt Weil am Rhein stellt, soweit in den Ortsteilen vorhanden, für das Orgelspiel eine Orgel bereit. Die technische Unterhaltung obliegt der Stadt Weil am Rhein.

IX. Gebühren

§ 33 Erhebungsgrundsatz

(1) Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen sowie für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Ergänzend findet die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Weil am Rhein in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. (2) Sofern und soweit gebührenpflichtige Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind, erhöht sich die festgelegte Gebühr um die geschuldete Umsatzsteuer. Diese wird im Gebührenbescheid gesondert ausgewiesen.

§ 34 Gebührenmaßstab

Die Gebühren werden nach Art und Dauer der Benutzung der Bestattungseinrichtungen sowie nach Art und Dauer der erbrachten Leistungen bemessen.

§ 35 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind

  • der Antragsteller,
  • die Erben des Verstorbenen,
  • die zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten,
  • wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird und wer die Gebührenschuld der zuständigen Behörde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 36 Entstehung, Fälligkeit und Vorauszahlung

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn der Inanspruchnahme städtischer Einrichtungen oder sonstiger Leistungen der Stadt oder mit dem Erwerb von Nutzungsrechten. (2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. (3) In besonderen Fällen, insbesondere bei Ausgrabungen und Umbettungen, können die Leistungen der Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen von der Vorauszahlung der Benutzungsgebühr abhängig gemacht werden.

X. Schlussvorschriften

§ 37 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer enden nach Maßgabe des § 14 Abs.9, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und dem Ende der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

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§ 38 Haftung

Die Stadt Weil am Rhein haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Weil am Rhein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 39 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 142 der Gemeindeordnung und des § 49 Abs.3 Nr.2 des Bestattungsgesetzes handelt insbesondere, wer vorsätzlich

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs.1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
  2. 2. entgegen § 5 Abs.3 auf den Friedhöfen ohne Ausnahmegenehmigung
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art sowie Inline-Skates oder Skateboards befährt; ausgenommen hiervon sind Kinderwagen und Rollstühle sowie die Betriebsfahrzeuge des Friedhofspersonals;
    • b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anbietet;
    • c) wirbt; ausgenommen sind die mit der Gestaltung von Grabstätten oder Grabmalen beauftragten Gewerbetreibenden, die genehmigte Firmenbezeichnungen an unauffälliger Stelle an der Grabstätte oder dem Grabmal anbringen;
    • d) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt;
    • e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert;
    • f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) betritt;
    • g) bei der Grabpflege chemische Herbizide (insbesondere Pflanzenschutz- oder Unkrautvertilgungsmittel) oder biologisch nicht abbaubare Steinpflege- und Reinigungsmittel verwendet;
    • h) lärmt, spielt oder lagert;
    • i) Tiere mitbringt (ausgenommen Assistenzhunde).
  3. 3. entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf den Friedhöfen ohne Zustimmung durchführt;
  4. 4. als Dienstleistungserbringer entgegen § 6 Abs.1 ohne vorherige Zulassung/Anzeige tätig wird;
  5. 5. als Dienstleistungserbringer entgegen § 6 Abs.4 Arbeiten außerhalb der festgesetzten Zeiten durchführt oder entgegen § 6 Abs.5 Werkzeuge, Materialien, Abfall oder Erdaushub unzulässig lagert;
  6. 6. entgegen § 16 Abs.1 Bepflanzungen auf der Grabstätte anbringt, welche benachbarte Grabstätten beeinträchtigten oder eine Höhe von 2,00 m überschreiten;
  7. 7. entgegen § 18 künstliche Blumen außerhalb von Grabfeldern ohne Gestaltungsvorschriften aufbringt;
  8. 8. entgegen § 22 Abs.1 und Abs.3 ohne vorherige Genehmigung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert;
  9. 9. Grabmale entgegen § 24 Abs.1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert;
  10. 10. Grabmale entgegen § 25 Abs.1 nicht in verkehrssicherem Zustand hält;
  11. 11. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 26 Abs.1 ohne vorherige schriftliche

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Friedhofssatzung

Genehmigung entfernt;

  1. 12. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 27 Abs.6 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt;
  2. 13. entgegen § 28 auf Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften das Grab mit Kieselsteinen, Marmorsplitt oder vergleichbarem Material abdeckt.
  3. 14. Grabstätten entgegen § 30 vernachlässigt.

Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 40 Inkrafttreten und Schlussvorschriften

(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 26.03.2019, in Kraft getreten am 01.04.2019, in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft. (2) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung geschlechtsbezeichnender Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für alle Personen unabhängig ihres Geschlechts.

Weil am Rhein, den 15.05.2025

Diana Stöcker Oberbürgermeisterin

Hinweis § 4 Abs. 4 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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Friedhofssatzung

Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung vom 13.05.2025

1.Gebühren für die Durchführung der BestattungGebühr
1.1Verwaltungsgebühr
1.11Beratung, Führen der Grabkartei, Gebührenerhebung99,00 €
1.12Zustimmung zu Ausgrabungen oder Umbettungen von Leichen und Aschen26,00 €
1.13Genehmigung zur Errichtung, Veränderung und Entfernung von Grabmalen22,00 €
1.2Nutzung der Abdankungshallen, Zellen und Waschräume
1.21Benutzung der Leichenzelle pro Tag48,00 €
1.22Benutzung der Tiefkühlzelle pro Tag72,00 €
1.23Benutzung des Waschraums für Muslime pro Tag48,00 €
1.24Benutzung der Abdankungshalle zur Trauerfeier196,00 €
1.25Benutzung des Angehörigenraums zur Trauerfeier98,00 €
1.3Trauerfeier
1.31Herrichten und Durchführen der Trauerfeier147,00 €
1.4Grab öffnen und schließen
1.41Ausheben und Zufüllen einer Sarggrabstätte1.053,00 €
1.42Ausheben und Zufüllen einer Sarggrabstätte Tieflage1.152,00 €
1.43Ausheben und Zufüllen einer Kindergrabstätte121,00 €
1.44Ausheben und Zufüllen einer Kindergrabstätte (Totgeburt)0,00 €
1.45Ausheben und Zufüllen einer Urnengrabstätte495,00 €
1.46Öffnen und schließen einer Urnennische495,00 €
1.5Beisetzung
1.51Durchführung der Beisetzung je Sarg-/Urnenträger81,00 €
1.52Verbringen Kränze/Blumengebinde, Anordnen auf dem verfüllten Grab26,00 €
2.Gebühren für die GrabnutzungPlätzeJahreGebühr je Monat
2.1Überlassung eines Sargreihengrabes
2.11Reihengrab (Erwachsene und Kinder bei Sarglänge ab 1,40 m)1201.871,00 €
2.12Reihengrab (Kinder bei Sarglänge bis 1,40 m)110383,00 €

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Friedhofssatzung

2.2 Überlassung eines Urnenreihengrabes

2.21Urnenreihengrab1151.138,00 €
2.22Anonymes Urnenreihengrab115980,00 €
2.23Stilles Urnenreihengrab115980,00 €
2.24Gärtnerisch gepflegtes Urnengemeinschaftsreihengrab115980,00 €
2.25Baumurnenreihengrab115990,00 €

2.3 Wahlgräber für Sargbestattungen

2.31Einzelwahlgrab1252.545,00 €8,48 €
2.32Einzelwahlgrab als Tiefenwahlgrab2252.898,00 €9,66 €
2.33Doppelwahlgrab2253.780,00 €12,60 €
2.34Doppelwahlgrab mit Tieferlegung4254.486,00 €14,95 €
2.35Familiengrab8257.663,00 €25,54 €

2.4 Wahlgräber für Urnenbestattungen

2.41Urnennische für 1 Urne1201.678,00 €6,98 €
2.42Urnennische für 2 Urnen2201.960,00 €8,16 €
2.43Urnenwahlgrab4202.459,00 €10,24 €
2.44Baumurnenwahlgrab2201.659,00 €6,91 €

2.5 Zusätzliche Belegung

2.51über das bisher erworbene Nutzungsrecht (Plätze) hinaus je zusätzlicher Belegung zuzüglich der Gebühren für Verlängerungen nach 2.3-2.5115211,00 €

2.6 Verlängerungen von Wahlgräbern

für Nummern 2.3 - 2.5 anteilig nach dem Verhältnis der Verlängerungsdauer zur Nutzungsperiode (Spalte je Monat)

2.7 Zuschlag Rasenpflege

pro Jahr für die Dauer der Nutzung

2.71Urnenrasengrab120,60 €1,72 €
2.72Einzelrasensarggrab132,00 €2,67 €
2.73Doppelrasensarggrab150,80 €4,23 €

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Friedhofssatzung

3.Sonstige LeistungenGebühr
3.1Abräumen von Grabstätten
3.11Einzelgrab154,00 €
3.12Doppelwahlgrab205,00 €
3.13Familiengrab376,00 €
3.14Urnengrab (auch Nischen)77,00 €
3.15Kindergrab77,00 €
3.2Umbettungen / Ausgrabungen
3.21Ausgraben, Umbetten, Tieferlegen von Leichen oder Gebeinen je Std.73,00 €
3.22Umbettung einer Urne498,00 €
3.23Umbettung Urne nach Ablauf Ruhefrist mit weiterer Urne in neue Grabstätte0,00 €

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