Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 17.11.2021 (Beschluss) / 01.01.2022 (Inkrafttreten) · Friedhofssatzung: 17.11.2021 (Beschluss) / 01.01.2022 (Inkrafttreten)
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.241,00 € Standardpreis inkl. Räumung (3.1.1); in fremdgepflegten landschaftlich gestalteten Grabfeldern: 978,00 € |
| Sargwahlgrab | 1.960,00 € Tiefgrab, bis zu 2 Erdbestattungen und 2 Urnenzubettungen (3.2.1) |
| Urnenreihengrab | 669,00 € Standardpreis inkl. Räumung (3.1.5); in fremdgepflegten Grabfeldern: 538,00 € |
| Urnenwahlgrab | 1.160,00 € 2-stellig, bis zu 2 Urnen und 2 Urnenzubettungen (3.2.5) |
| Urnengrab anonym | 797,00 € Aufgeführt als 'anonymes Urnenreihengrab' (3.1.9) |
| Baumbestattung | 1.274,00 € Urnenreihengrab als Baumgrab inkl. Grabplatte und Pflege (3.1.8); Wahlgrab als Baumgrab: 1.880,00 € |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 478,00 € / 199,00 € Separat zu zahlen: Sargbestattung 478,00 € (1.1.1), Urnenbeisetzung 199,00 € (2.1.1) |
| Trauerhalle / Halle | 276,00 € Nutzung der Trauerhalle (5.1) |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung
Stadt Schwetzingen
Friedhofssatzung
(Friedhofssatzung nebst Bestattungsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
der Stadt Schwetzingen vom 17.11.2021
Auf Grund der §§12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg (BestattG) vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 395, ber. S.458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2021 (GBl. S. 55), in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Art.2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBl. S. 1095, 1098), sowie den §§2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249), hat der Gemeinderat der Stadt Schwetzingen am 17.11.2021 die nachstehende Neufassung der Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für den im Gebiet der Stadt Schwetzingen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof und dessen Friedhofsteile.
§ 2 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Schwetzingen. Sie dient der Bestattung und Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Der Friedhof ist auch Ort der Einkehr und Besinnung, der Grabpflege und des persönlichen Gedenkens an die Verstorbenen. Der Friedhof stellt, besonders in seinen alten Teilen, künstlerisch und historisch wertvolle Zeugnisse der Stadtgeschichte dar, die unter Denkmalschutz gestellt werden können und als Kulturraum erhaltenswert sind.
(2) Auf dem Friedhof werden verstorbene Einwohner der Stadt Schwetzingen und in der Stadt Schwetzingen verstorbene oder tot aufgefundene Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz bestattet oder deren Urnen beigesetzt.
(3) Verstorbene, die bei ihrem Ableben nicht in Schwetzingen gewohnt haben, dürfen auf dem Friedhof bestattet werden, wenn ein Wahlgrab nach § 14 zur Verfügung steht.
(4) Ferner können Verstorbene bestattet oder deren Urnen beigesetzt werden, die früher Einwohner der Stadt Schwetzingen waren und zuletzt in einem
Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben.
(5) Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt Schwetzingen ist.
(6) Die Bestattung oder Urnenbeisetzung von verstorbenen Auswärtigen, die nicht zu den in Abs. 2 bis 5 genannten Personen gehören, kann von der Friedhofsverwaltung der Stadt Schwetzingen auf Antrag in besonderen Fällen zugelassen werden.
§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof kann aus öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden.
(2) Bei Außerdienststellung können weitere Bestattungen oder Urnenbeisetzungen versagt werden. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden.
(3) Verzichtet ein Grabnutzungsberechtigter nach Außerdienststellung seiner Grabstätte auf das eingeschränkte Nutzungsrecht, kann ihm – soweit möglich – auf dem gleichen Friedhof ein Nutzungsrecht für ein Ersatzwahlgrab unter Anrechnung der verbliebenen Nutzungszeit eingeräumt werden.
(4) Durch Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Nutzungsrechte an Grabstätten werden aufgehoben. Bei einer Entwidmung werden Tote und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Stadt Schwetzingen umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabstätteneinrichtung ein. Die Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Schwetzingen hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbliebene Nutzungszeit abgegeben.
(5) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(6) Außerdienststellungen und Entwidmungen von Friedhöfen oder Teilen davon erfolgen bei Reihengräbern durch öffentliche Bekanntmachung. Bei Wahlgräbern erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Stadt Schwetzingen kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung Schwetzingen sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten zu befahren; ausgenommen sind Fahrzeuge der Stadt Schwetzingen und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden im Rahmen der Ausübung ihrer Aufgabenerfüllung,
- b) der Handel mit Waren aller Art, insbesondere das Feilbieten von Gebinden, Blumen und Pflanzen, das Anbieten gewerblicher Leistungen sowie Werbung aller Art,
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten zu verrichten,
- d) ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig oder freiberuflich zu fotografieren oder zu filmen,
- e) Druckschriften zu verteilen,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- g) den Friedhof und seine Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
- h) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen oder Grabstätten unberechtigt zu betreten,
- i) elektroakustische Geräte wie Fernseh-, Rundfunk- oder andere Tonwiedergabegeräte ohne Genehmigung zu benutzen,
- j) Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenhunde) sowie Fütterung von Tieren,
- k) Führungen gegen Entgelt oder ohne Genehmigung abzuhalten.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie dem Zweck des Friedhofs und der Würde des Ortes nicht widersprechen.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen, insbesondere Führungen auf den Friedhöfen, bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 4 Tage vorher schriftlich zur Zustimmung anzumelden. Gewerbliche Führungen sind nicht gestattet.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bestatter, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt Schwetzingen. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Stadt Schwetzingen kann Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck der Satzung vereinbar ist. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf längstens 5 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Gewerbetreibende haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Die Zeiten, zu denen gewerbliche Arbeiten an den Grabstätten durchgeführt werden dürfen, werden vom Oberbürgermeister festgesetzt und durch Aushang im Friedhof bekannt gegeben. In den Fällen des § 5 Abs. 2c sind gewerbliche Arbeiten untersagt. Gewerbliche Arbeiten dürfen grundsätzlich montags - donnerstags bis 17.00 Uhr und freitags bis 16.00 Uhr (in den Wintermonaten längstens bis zum Einbruch der Dunkelheit) ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann außerdem anordnen, dass an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Stunden gewerbliche Arbeiten nicht ausgeführt werden dürfen. Bestattungen dürfen durch gewerbliche Arbeiten nicht gestört werden.
(6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 5 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen.
(7) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
(1) Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Friedhofsamt der Stadt Schwetzingen mit den erforderlichen Unterlagen (§§ 34 bis 36 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg) anzumelden. Soll die Bestattung in einer bereits vorhandenen Wahlgrabstätte/Wahlaschenstätte erfolgen, ist bei der Anmeldung das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Stadt Schwetzingen setzt den Zeitpunkt der Bestattung fest, wobei sie Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen im Rahmen der vorgesehenen Bestattungszeiten nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 8 Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Grabschmuck
(1) Die Särge müssen so festgelegt und abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Flüssigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
(2) Die Beisetzung von nicht biologisch abbaubaren Aschekapseln in Steinkästen oder nicht biologisch abbaubaren Urnen ist nicht zulässig.
(3) Trauergebinde und Kränze sind vollständig aus kompostierfähigen Materialien herzustellen. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Diesen Vorschriften nicht entsprechende Gebinde sind, unmittelbar nach der Trauerfeier, in der Verantwortung des Nutzungsberechtigten vom Friedhof zu entfernen. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen und in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
(4) Die Särge sollen bei Erdbestattungen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.
(5) Särge für Kindergräber, hier Beisetzungen für Verstorbene bis zum vollendeten .3. Lebensjahr, dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
(6) Bei Abweichungen von den Größenvorgaben in Abs. 4 und 5, sind diese der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen und aus bestattungstechnischen Gründen die Zustimmung einzuholen.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Vor der Bestattung in einer mit einem Grabmal oder einer Grabeinfassung ausgestatteten Grabstätte hat der Grabnutzungsberechtigte aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich Grabmal und Grabeinfassung auf eigene Kosten entfernen und wieder aufbringen zu lassen.
(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 10 Ruhezeit
(1) Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf. Sie beginnt mit dem Tag der Erdbestattung oder der Beisetzung. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(2) Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 15 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Schwetzingen. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab/Urnenwahlgrab der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in Wahlgrabstätten umgebettet werden.
(5) Bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 27 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(6) Die Umbettungen lässt die Stadt Schwetzingen durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(7) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen. Es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt Schwetzingen vor.
(8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Stadt Schwetzingen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber, Reihengräber in einer landschaftlich gestalteten Gemeinschaftsgrabstätte (betreute Gräberfelder)
- 2. Urnenreihenerdgräber, Urnenreihenerdgräber in einer landschaftlich gestalteten Gemeinschaftsgrabstätte (betreute Gräberfelder)
- 3. Wahlgräber, Wahlgräber in einer landschaftlich gestalteten Gemeinschaftsgrabstätte (betreute Gräberfelder)
- 4. Wahlgräber für islamische Bestattungen
- 5. Urnenwahlerdgräber,
- 6. Urnenwahlerdgräber in einer landschaftlich gestalteten Gemeinschaftsgrabstätte (betreute Gräberfelder)
- 7. Urnenreihenerdgräber als Baumgrabstätte
- 8. Urnenwahlerdgräber als Baumgrabstätte
- 9. Urnenreihenerdgräber als Rasengrabstätten
- 10. Gemeinschaftsgrabfläche für Nicht-Bestattungspflichtige
- 11. Ehrengräber
- 12. Anonyme Grabanlagen
(3) Den Bürgern islamischen Glaubens steht auf Wunsch ein dem Glauben entsprechendes Grabfeld zur Verfügung. Die Friedhofs- und Begräbnisordnung und die Friedhofsgebührenordnung der Stadt Schwetzingen finden nur insoweit Anwendung, als nicht für diesen Friedhofsteil besondere Vorschriften bestehen.
(4) Den Bürgern jüdischen Glaubens steht der jüdische Friedhofsteil zur Verfügung. Diese Friedhöfe sind Eigentum der jüdischen Gemeinde. Die Friedhofs- und Begräbnisordnung und die Friedhofsgebührenordnung der Stadt Schwetzingen finden auf die israelitischen Friedhöfe nur insoweit Anwendung, als nicht für diesen Friedhof besondere Vorschriften bestehen.
(5) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage, sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte besteht nicht.
(6) Grüfte und Grabgebäude sind grundsätzlich nicht zugelassen.
§ 13 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen, die in zeitlicher und räumlicher Folge der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) des Toten zur Verfügung gestellt werden.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 3. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 3. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nur in besonderen Einzelfällen und auf Antrag durch Entscheidung der Friedhofsverwaltung in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Auf den Ablauf der Ruhezeit wird schriftlich im Voraus hingewiesen, wenn die Anschrift des Verfügungsberechtigten bekannt ist. Anderenfalls weist die Friedhofsverwaltung Schwetzingen durch öffentliche Bekanntmachung und durch Hinweistafeln am jeweiligen Grabfeld bzw. der jeweiligen Grabstätte auf den Ablauf der Ruhezeit hin. Für die Entfernung und Beseitigung, sowie Aufhebung des Grabnutzungsrechts gilt § 27 entsprechend.
(6) Verfügungsberechtigt über das Reihengrab ist die natürliche Person, die die Bestattung beantragt hat, ersatzweise Angehörige im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg.
(7) Der Grabnutzungsberichtigte hat weiterhin das Recht und die Verpflichtung, zur Anlage der Reihengrabstätte und über die Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden, diese zu unterhalten und zu pflegen. Jede Änderung der Anschrift des Verfügungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 14 Wahlgräber
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen, an denen die Stadt Schwetzingen auf Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht für eine festgesetzte Dauer von Jahren (Nutzungszeit) verleiht und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr.
(2) Nutzungsrechte an Erdwahlgräbern werden auf schriftlichen Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit), verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf schriftlichen Antrag frühestens 1 Jahre vor Ablauf der Nutzungszeit möglich, die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Die erneute Verleihung ist nur für die ganze Grabstätte und in der Regel für einen Zeitraum von wahlweise 5, 10, 15 oder 20 Jahren möglich.
(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht bei Um- und Zubettungen wenn die Ruhezeit (§ 10) die restliche Nutzungszeit überschreitet. Im Übrigen kann ein Nutzungsrecht erneut verliehen werden, wenn ausreichende Grabflächen zur Verfügung stehen.
(4) Wahlgräber für Erdbestattungen können ein- oder mehrstellige Tiefgräber sein. In einem einstelligen Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Erdbestattungen übereinander zulässig. In Tiefgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. In einem einstelligen Tiefgrab können zwei Erdbestattung und bis zu zwei Urnenzubettungen durchgeführt werden. In einem doppelstelligen Tiefgrab können vier Erdbestattungen und bis zu vier Urnenzubettungen durchgeführt werden. In einem dreistelligen Tiefgrab können sechs Erdbestattungen und bis zu sechs Urnenzubettungen durchgeführt werden. Wahlgrabstätten für die islamische Erdbestattung (musl/W) sind einstellige Einzelgräber. Mit einer Außnahmegenehmigung können auch islamische Erdbestattungen in einem Tiefgrab (musl/2W) erfolgen. Hier ist die Beisetzung in Särgen vorzunehmen.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit (§ 10) die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
Wird ein Nutzungsberechtigter nicht benannt, werden weitere Bestattungen so lange nicht zugelassen. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Rechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 2 an seine Stelle.
(8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Stadt auf das Nutzungsrecht verzichten. Ein Verzicht ist nur möglich, wenn eine andere berechtigte Person die Übernahme des Nutzungsrechts gegenüber der Stadt erklärt.
(9) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Bei der Rückgabe des Nutzungsrechtes wird die entrichtete Gebühr nicht zurückerstattet.
(10) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung Änderungen des Namens und der Anschrift mitzuteilen. Für Nachteile, die ihm aus der Unterlassung der Mitteilung entstehen, haftet die Stadt Schwetzingen nicht.
(11) Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird der Nutzungsberechtigte schriftlich 3 Monate im Voraus hingewiesen. Für die Entfernung und Beseitigung, sowie Aufhebung des Grabnutzungsrechts gilt § 27 entsprechend.
(12) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht und die Verpflichtung zur Anlage der Grabstätte, über Bestattungen sowie die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden, diese zu unterhalten und zu pflegen und in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 2 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
§ 15 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a. Urnenreihenerdgräbern, b. Urnenwahlgräbern, c. Urnengemeinschaftsgräbern (betreute Gräberfeld), d. Wahlgräbern.
(2) Urnenreihengräber sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden.
(3) Urnenwahlgräber sind Grabstätten für Urnen, an denen die Stadt Schwetzingen auf schriftlichen Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit), bei Verlängerung für wahlweise weitere 5, 10, 15 oder 20 Jahren verleihen kann. Deren Lage wird im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur aufgrund eines schriftlichen Antrags und nur für das gesamte Grab möglich.
(4) Die Anzahl der Urnen, die in einem Urnenwahlgrab beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte und der Urnengröße. Urnenwahlgräber für die Beisetzung von Aschen sind keine Tiefgräber und sind für 4 Urnen zulässig (2 Urnen und 2 Urnenzubettungen) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit (§ 10) die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber (§§ 13, 14) entsprechend für Urnengräber.
§ 16 Besondere Vorschriften für
landschaftlich gestaltete Gemeinschaftsgrabstätten
(1) Eine Grabstätte innerhalb einer landschaftlich gestalteten Gemeinschaftsgrabstätte (betreutes Gräberfeld) wird für Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen als Wahl- oder Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Gemeinschaftsgrabstätte besteht aus mehreren Grabstätten.
(2) Eine Grabstätte innerhalb einer landschaftlich gestalteten Gemeinschaftsgrabstätte wird von den auf dem Friedhof tätigen Fachbetrieben angelegt und gepflegt. Bei der Beantragung der Bestattung bzw. Beisetzung in einer landschaftlich gestalteten Gemeinschaftsgrabstätte hat der Nutzungsberechtigte zusätzlich einen Pflegevertrag über die Dauer der Nutzungszeit mit dem entsprechenden Fachbetrieb zu schließen.
(3) Im Übrigen gelten §§ 13 - 15 entsprechend.
§ 17 Besondere Vorschriften für
Urnenerdgräber als Rasengrabstätte
(1) Eine Rasengrabstätte ist eine Urnenreihenerdgrabstätte. Sie wird von der Friedhofsverwaltung ausschließlich als Rasenfläche angelegt und in deren Verantwortung unterhalten.
(2) Es sind nur die von der Stadt Schwetzingen beschafften Grabplatten mit folgenden Maßen: Länge 0,30 m, Breite 0,40 m in einheitlicher Ausführung mit vertiefter vorgegebener Beschriftung (Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbedatum) zugelassen. Die Ausgabe und die Annahme der beschrifteten Grabplatten erfolgt beim Friedhofsamt. Die Beschriftung ist auf Kosten des Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten fachgerecht durch einen Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen. Die bodenbündige Einbringung der Grabplatten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Grabplatten bleiben im Eigentum der Stadt. Eine Wiederverwendung bleibt vorbehalten.
(3) Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, sind Grabschmuck und individuelle Grabbepflanzung nicht gestattet.
(4) Im Übrigen gelten §§ 13 - 15 entsprechend.
§ 18 Besondere Vorschriften für Urnenerdgräber als Baumgrabstätte
(1) Eine Baumgrabstätte ist eine Urnenerdreihen- bzw. Urnenwahlgrabstätte. Die Beisetzung findet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Baum statt. Das Bestattungsfeld wird als Rasenfläche angelegt und in ein gärtnerisch gepflegtes Grabfeld eingebunden, welches die Friedhofsverwaltung anlegt und in deren Verantwortung unterhält.
(2) Es sind nur die von der Stadt Schwetzingen beschafften Grabplatten mit folgenden Maßen: Länge 0,30 m, Breite 0,40 m in einheitlicher Ausführung mit vertiefter individueller Beschriftung zugelassen. Die Ausgabe und die Annahme der beschrifteten Grabplatten erfolgt beim Friedhofsamt. Die Beschriftung ist auf Kosten des Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten fachgerecht durch einen Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen. Die bodenbündige Einbringung der Grabplatten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Grabplatten bleiben im Eigentum der Stadt. Eine Wiederverwendung bleibt vorbehalten.
(3) Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, sind Grabschmuck und individuelle Grabbepflanzung nicht gestattet.
(5) Im Übrigen gelten §§ 13 - 15 entsprechend.
§ 19 Besondere Vorschriften für die Gemeinschaftsgrabstätten für Nicht-Bestattungspflichtige
(1) Nicht-Bestattungspflichtige im Sinne dieser Satzung gem. § 30 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg sind totgeborene Kinder und während der Geburt verstorbene Leibesfrüchte mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburten) und jede aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht gilt als Fehlgeburt nach § 30 Abs. 2 Satz 4 BestattG. (Ungeborene). Als Leiche zählen totgeborene Kinder und in der Geburt verstorbene Leibesfrüchte mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm (Totgeburten).
(2) Eine Gemeinschaftsgrabstätte für Nicht-Bestattungspflichtige im Sinne von Abs. 1 Satz 1 und Totgeburten wird für Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen als Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Gemeinschaftsgrabstätte (Garten der Sternenkinder) besteht aus mehreren Grabstätten und wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und in deren Verantwortung unterhalten.
(3) Im Übrigen gilt § 13 und § 15 für Reihen- und Urnenerdreihengräber entsprechend.
§ 20 Anonyme Grabanlage
(1) In der Grabanlage für anonyme Bestattungen werden nur Urnen beigesetzt. Jeder Urne wird ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen.
(2) Auf der Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstigen Angaben, die auf die Person des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Grabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Die Hinterbliebenen dürfen auf ihr keine Grabmale errichten.
(3) Anonyme Urnenbeisetzungen werden ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt und die Stelle der Beisetzung von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.
§ 21 Ehrengräber
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengräbern (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Schwetzingen. Die Zuerkennung eines Ehrengrabes erfolgt durch Gemeinderatsbeschluss. Die Pflege erfolgt durch die Friedhofsverwaltung Schwetzingen.
(2) Für die Grabstätten der Opfer von Kriegen und Gewaltherrschaft gelten besondere gesetzliche Vorschriften.
V. Gestaltung der Grabstätten, Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 22 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Es ist wünschenswert, dass Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen eingebracht werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfung ohne ausbeuterische Kinder- und oder Zwangsarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt worden sind.
§ 23 Erlaubnisvorbehalt
(1) Jede Errichtung oder Veränderung eines Grabmals, einer Einfassung oder einer sonstigen Grabausstattung bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Der Antrag ist vom Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten zu stellen. Weiterhin ist vom Antragsteller nachzuweisen, dass sämtliche Gebühren im Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. mit der vorgenommenen Bestattung beglichen wurden.
(2) Ohne Genehmigung sind, bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung, Holzkreuze und Holztafeln als provisorische Grabmale zulässig. Die Kreuze dürfen eine Höhe von 0,80 m und die Tafeln ein Maß von 0,30 m x 0,35 m nicht überschreiten.
(3) Dem Antrag ist der Grabmal- bzw. Einfassungsentwurf mit Grundriss im Maßstab 1:10 dreifach unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Fundamentierung, der Inhalt und der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole beizufügen. Soweit erforderlich kann die Stadt Schwetzingen Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(4) Werden Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen ohne schriftliche Erlaubnis der Friedhofsverwaltung aufgestellt oder nicht ordnungsgemäß errichtet, so müssen diese von der/m Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte/n unverzüglich entfernt werden.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann die Genehmigung zur Grabmalaufstellung mit Bedingungen und Auflagen verknüpfen. Werden Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt, kann die Stadt Schwetzingen die Entfernung des Grabmals oder der sonstigen Grabausstattungen verlangen.
(6) Die Erlaubnis erlischt, wenn das Grabmal, die Einfassung oder sonstige Grabausstattungen nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Erlaubnis errichtet worden ist.
(7) Die Grabmale sind so zu liefern, dass diese vor ihrer Aufstellung von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können. Zur Überprüfung ist die Gebührenempfangsbescheinigung, der genehmigte Entwurf und die genehmigte Zeichnung der Schrift, Ornamente und der Symbole vorzulegen.
§ 24 Fundamentierung, Befestigung, Kennzeichnung
(1) Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu errichten, dass sie dauerhaft stand- und frostsicher sind und beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks in diesem Sinne sind insbesondere die Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdübelung die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 25.
(3) Bei jeder Errichtung oder Veränderung von Grabmalen, Einfassungen oder sonstiger Grabausstattung können der Name der ausführenden Firma und das Gewann, Reihe und Grabnummer jeweils bodennah und unauffällig an diesen angebracht werden. Das Anbringen einer Markierung zu Verwaltungszwecken durch die Friedhofsverwaltung ist entschädigungslos zu dulden.
§ 25 Gestaltungsvorschriften für Grabfelder
(1) In den Grabfeldern müssen nach der Frist in § 23 Abs. 6 Grabmale errichtet werden. Reihengräber sind zwei Jahre nach der Beisetzung und Wahlgräber sind zwei Jahre nach Verleihung des Nutzungsrechts mit Grabeinfassungen aus Stein, Holz oder geeigneter Dauerbepflanzung mit einer Höhe von maximal 20 cm zu versehen.
(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den Anforderungen entsprechen. Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein.
(3) Einfassungen dürfen nur aus Naturstein, Holz oder geeigneter Dauerbepflanzung mit einer Höhe von maximal 20 cm bestehen. Grabmale, oder sonstige Grabausstattungen dürfen nur aus Naturstein, geschmiedetem bzw. gegossenem Metall oder Sicherheitsglas bestehen. Bei deren Gestaltung und deren Bearbeitung ist jede handwerkliche Ausführung zulässig. Grabmale aus Naturstein müssen aus einem Stück hergestellt sein.
Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale, Einfassungen und Grabausstattungen
- 1. aus Kunststein oder aus Gips
- 2. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 3. mit aufdringlicher Farbbeschriftung
- 4. mit Farbanstrich auf Stein,
- 5. mit Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.
(4) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zu 75 % mit Steinplatten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
(5) Grabsteine sind mit dem vollständigen Namen (Vor- und Nachname), dem Geburts- und Sterbedatum zu beschriften.
(6) Stehende Grabmale aus Naturstein sind bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Grabstätten für Erdbestattungen sind bis zu einer Höhe von maximal 1,60 m mit folgenden Mindeststärken zulässig: bis 1,20 m Höhe, Mindeststärke 14 cm bis 1,40 m Höhe, Mindeststärke 16 cm über 1,40 m Höhe, Mindeststärke 18 cm
b) Urnengrabstätten sind bis zu einer Höhe von maximal 0,80 m mit einer Mindeststärke von 14 cm zulässig. (7) In den Belegungsplänen können im Rahmen der Absätze 4 und 5 für die Grabmale und Einfassungen zusätzlich Höchst- und Mindestabmessungen vorgeschrieben werden. (8) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung im Rahmen von Absatz 1 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auch für sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 26 Unterhaltung
(1) Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen sind vom Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten dauerhaft in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. (2) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Standsicherheit von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen Grabausstattungen oder Teilen davon nicht gegeben ist, ist unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, Einfassung oder sonstige Grabausstattungen oder Teile davon auf Kosten des Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten zu entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Entfernte Gegenstände gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Schwetzingen über. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (3) Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung ohne vorherige Benachrichtigung auf Kosten des Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. (4) Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch mangelhafte Standsicherheit von Grabmalen, Einfassungen oder sonstigen Grabausstattungen verursacht wird.
§ 27 Entfernung und Beseitigung, Aufhebung des Grabnutzungsrechts
(1) Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf des Verfügungs- oder Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung beseitigt werden.
(2) Das Grabnutzungsrecht wird grundsätzlich aufgehoben bei
a) Ablauf der Nutzungszeit,
b) Verzicht des Grabnutzungsberechtigten,
c) Nichtübertragung des Nutzungsrechts auf einen Rechtsnachfolger,
d) Vernachlässigung der Grabpflege,
e) Nichtzahlung der Grabnutzungsgebühren.
(3) Nach Aufhebung des Grabnutzungsrechts ist der bisherige Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte verpflichtet, Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen inklusive des Fundamentes innerhalb von drei Monaten vom Friedhof zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Schwetzingen nicht erfüllt, so kann die Stadt Schwetzingen die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Baden-Württemberg beseitigen oder beseitigen lassen. Die Kosten der Grabräumung werden für Reihengräber von der Friedhofsverwaltung bereits mit der Grabnutzungsgebühr erhoben. Ansprüche auf Grabmale, Einfassungen oder sonstigen Grabausstattungen, welche von der Stadt Schwetzingen abgeräumt werden, können innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Grabnutzungszeit beim Friedhofsamt angemeldet werden, sofern dies nicht bereits mit Antragsstellung im Rahmen der Beantragung oder der Verlängerung erfolgt ist. Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen, welche von der Stadt Schwetzingen abgeräumt werden, gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Schwetzingen über. Eine Aufbewahrungspflicht darüber hinaus besteht nicht.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 28 Herrichtung, Unterhaltung und Pflege
(1) Jede Grabstätte muss im Rahmen des § 22 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden.
(2) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Beisetzung bzw. Belegung hergerichtet sein.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte ist der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungs- bzw. Verfügungsrechtes.
(4) Die Höhe und die Form der Bepflanzung und Grabhügel, sowie die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(5) Im Rahmen der islamischen Riten muss bei der Bepflanzung und Pflege der muslimischen Gräber ebenfalls ein Mindestmaß an Grabpflege vorgenommen werden, um den geltenden Konventionen der Friedhofsanlage zu entsprechen.
(6) Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher die über die Grabbegrenzung hinauswachsen oder höher als 1,60 m werden. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Einfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haftet der Nutzungs- oder Verfügungsberechtigte der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht hat. Nicht verrottbare Materialien (z.B. Kunststoff) und das Aufstellen von Bänken ist nicht erwünscht. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen.
(7) Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder Wildkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
(8) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Schwetzingen. Das auf den Wegen zwischen den Grabstätten wachsende Unkraut ist von den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie durch die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen zu entfernen, weiterhin ist dieser Personenkreis nicht berechtigt, die Anlagen der Stadt zu verändern.
§ 29 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb von sechs Wochen in Ordnung zu bringen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.
(3) Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung bei Reihengrabstätten das Verfügungsrecht entziehen und die Grabstätte gegen Kostenerstattung des Verfügungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Grabstätte in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. (4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis einen Monat unbeachtet, so kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet. (5) Es gilt § 27 entsprechend.
VII. Benutzung der Abschiedsräume und Trauerfeiern
§ 30 Benutzung der Abschiedsräume
(1) Die Abschiedsräume dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals (während der Dienstzeiten) oder mit Zustimmung der Stadt Schwetzingen betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen müssen in einem besonderen Bereich der Abschiedsräume aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung von Särgen gem. § 39 Abs. 2 Satz 2 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg zulassen, wenn dies aus religiösen Gründen erforderlich ist. Die aus religiösen Gründen zwingend erforderlichen Handlungen finden nur in behördlich genehmigten Räumlichkeiten nach Satz 1 statt.
§ 31 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle) oder am Grab abgehalten werden. Ausnahmen können im Einzelfall mit der Friedhofsverwaltung abgesprochen werden.
(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Schwetzingen. Die in städtischem Eigentum stehenden Musikinstrumente in den Räumlichkeiten dürfen grundsätzlich nur von den dafür zugelassenen Musikern gespielt werden.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 32 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt Schwetzingen obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere, durch Äste, herabfallendes Laub und Wurzeln von angrenzenden Bäumen und Sträuchern entstehen. Im übrigen haftet die Stadt Schwetzingen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 6 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. einen Friedhof entgegen § 4 außerhalb der Öffnungszeiten unbefugt betritt,
- 2. auf einem Friedhof Ruhe und Ordnung stört (§ 5 Abs. 1) oder gegen § 5 Abs. 2 und 3 verstößt,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt oder gegen die Vorschriften des § 6 verstößt,
- 4. Särge und Urnen verwendet, die nicht den Anforderungen des § 8 entsprechen,
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Stadt nach § 11 vornimmt
- 6. Grabmale und sonstiges Grabzubehör entgegen § 23 ohne Zustimmung oder von der Zustimmung abweichend errichtet, verändert oder dauerhaft entfernt,
- 7. bei der Aufstellung eines Grabmals gegen § 24 verstößt,
- 8. Grabmale und sonstiges Grabzubehör nicht in verkehrssicherem Zustand nach § 26 hält
- 9. Grabstätten im Sinne des § 29 vernachlässigt
(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
IX. Bestattungsgebühren
§ 34 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 35 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Stadt Schwetzingen gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (§ 31 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG, § 1968 BGB).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 36 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung;
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 37 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 38 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Stadt Schwetzingen bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 39 In-Kraft-Treten
(1) Diese Friedhofssatzung tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung (Friedhofssatzung nebst Bestattungsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Schwetzingen vom 18.11.2010 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Schwetzingen, den 17.11.2021
Oberbürgermeister
Stadt Schwetzingen
ANLAGE ZU § 37 ABS. 1
ZUR NEUFASSUNG DER FRIEDHOFSSATZUNG DER STADT SCHWETZINGEN VOM 17. NOVEMBER 2021
- Gebührenverzeichnis -
Inhalt
Bestattungs- und Benutzungsgebühren...1
- 1. Bestattungsgebühren ...1
- 2. Urnenbeisetzung – Grundgebühr ...1 2.1 Die Urnenbeisetzung schließt folgende Leistungen ein: ...1
- 3. Grabnutzungsgebühren ...2 3.1 Reihengräber ...2 3.2 Wahlgräber ...2 3.3 Gebühren für die Verlängerung von Nutzrechten für 5, 10, 15 oder 20 Jahre ...2
- 4. Gebühren für Ausbettung / Umbettung ...3
- 5. Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle ...3
- 6. Abräumung von Gräbern ...3 Verwaltungsgebühren ...4
- 1. Gebühren für die Zulassung von Grabmalen inkl. Kissensteinen und Liegeplatten ...4
- 2. Zulassungsgebühren ...4
- 3. sonst. Gebühren ...4
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- Gebührenverzeichnis -
Bestattungs- und Benutzungsgebühren
1. Bestattungsgebühren
1.1 Die Bestattung schließt folgende Leistung ein:
- Tätigkeit der Verwaltung
- Ordnen des Begräbnisses
- Verbringung der Kränze innerhalb des Friedhofs
- Aushebung und Schließung des Grabes
Für eine Erdbestattung (Sarg) werden folgende Gebühren des Leistungskataloges nach Ziffer 1.1. erhoben
| 1.1.1 | Sargbestattung | 478,00 € |
|---|---|---|
| 1.1.2 | Sargbestattung Verstorbene bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres | gebührenfrei |
| 1.1.3 | Bestattungsgebühr für das muslimische Grabfeld (Kinder und Erwachsene) | 478,00 € |
| 1.1.4 | Bei besonders schweren Fällen wird ein Zuschlag i.H.v. 20% erhoben. | |
| 1.1.5 | Für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag i.H.v. 25% erhoben. | |
| 1.1.6 | Bei gleichzeitiger Bestattung mehrerer Familienangehöriger in der gleichen Grabstätte ermäßigt sich die Gebühr ab dem zweiten Angehörigen für die Ziffer 1.1 um 50 % |
2. Urnenbeisetzung – Grundgebühr
2.1 Die Urnenbeisetzung schließt folgende Leistungen ein:
- Tätigkeit der Verwaltung
- Ordnen des Begräbnisses
- Verbringung der Kränze innerhalb des Friedhofs
- Aushebung und Schließung des Grabes
Für eine Urnenbeisetzung werden folgende Gebühren des Leistungskataloges nach Ziffer 2.1. erhoben
| 2.1.1 | Urnenbeisetzung | 199,00 € |
|---|---|---|
| 2.1.2 | Bestattungen im Sternenkindergrabfeld (Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene) | gebührenfrei |
| 2.1.3 | Für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag i.H.v. 25% erhoben. | |
| 2.1.4 | Bei gleichzeitiger Beisetzung mehrerer Familienangehöriger in der gleichen Grabstätte ermäßigt sich die Gebühr ab dem zweiten Angehörigen für die Ziffer 2.1 um 50 %. |
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3. Grabnutzungsgebühren
3.1 Reihengräber
| 3.1.1 | Sargreihengrab inkl. Räumung | 1.241,00 € |
|---|---|---|
| 3.1.2 | Sargreihengrab (in fremdgepflegten landschaftliche gestalteten Grabfeldern) | 978,00 € |
| 3.1.3 | Kindergrab inkl. Räumung (Verstorbene bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres) | 563,00 € |
| 3.1.4 | Grabnutzungsgebühr für das Sternenkindergrabfeld (Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene) | gebührenfrei |
| 3.1.5 | Urnenreihengrab inkl. Räumung | 669,00 € |
| 3.1.6 | Urnenreihengrab (in fremdgepflegten landschaftlich gestalteten Grabfeldern) | 538,00 € |
| 3.1.7 | Urnenreihengrab als Rasengrabstätte (inkl. Grabplatte und Pflege) | 1.067,00 € |
| 3.1.8 | Urnenredgrab als Baumgrab (inkl. Grabplatte und Pflege) | 1.274,00 € |
| 3.1.9 | anonymes Urnenreihengrab | 797,00 € |
Für fremdgepflegte landschaftlich gestaltete Gemeinschaftsgrabstätten ist ein separater, kostenpflichtiger Pflegevertrag für die Dauer der Ruhezeit abzuschließen.
3.2 Wahlgräber
| 3.2.1 | Sargwahlgrab (Tiefgrab), (gilt auch für das muslimische Grabfeld) (Bis zu 2 Erdbestattungen und bis zu 2 Urnenzubettungen) | 1.960,00 € |
|---|---|---|
| 3.2.2 | Doppelsargwahlgrab (Doppeltiefgrab), (Bis zu 4 Erdbestattungen und bis zu 4 Urnenzubettungen) | 3.920,00 € |
| 3.2.3 | Dreifachsargwahlgrab, je Stätte (Bis zu 6 Erdbestattungen und bis zu 6 Urnenzubettungen) | 5.880,00 € |
| 3.2.4 | Sargwahlgrab im muslimischen Grabfeld, je Stelle (Kinder und Erwachsene) | 1.300,00€ |
| 3.2.5 | Urnenwahlgrab, je Stätte (2-stellig) (Bis zu 2 Urnen und bis zu 2 Urnenzubettungen, siehe Ziffer 3.2.8) | 1.160,00 € |
| 3.2.6 | Urnenwahlgrab als Baumgrab, je Stätte (1-stellig) (inkl. Grabplatte und Pflege) (1 Urnenzubettung möglich) | 1.880,00 € |
| 3.2.7 | Zubestattung in ein Wahlgrab | 331,00 € |
3.3 Gebühren für die Verlängerung von Nutzrechten für 5, 10, 15 oder 20 Jahre
| 3.3.1 | Verlängerung Sargwahlgrab (Tiefgrab), je Stätte (2-stellig)/Jahr | 98,00 € |
|---|---|---|
| 3.3.2 | Verlängerung Doppelsargwahlgrab (Doppeltiefgrab), je Stätte (4-stellig)/Jahr | 196,00 € |
| 3.3.3 | Verlängerung Dreifachsargwahlgrab, je Stätte, (6-stellig)/Jahr | 294,00 € |
| 3.3.4 | Verlängerung Sargwahlgrab im muslimischen Grabfeld, (Kinder und Erwachsene), je Stelle/Jahr | 65,00 € |
| 3.3.5 | Verlängerung Urnenwahlgrab, je Stätte (2-stellig)/Jahr | 58,00 € |
| 3.3.6 | Verlängerung Urnenwahlgrab als Baumgrab, je Stätte (1-stellig)/Jahr (inkl. Grabplatte und Pflege) | 94,00 € |
| 3.3.7 | Verlängerung Kindergrab, je Stätte / Jahr (Die Verlängerung ist für 5 oder maximal 10 Jahre möglich) | 98,00 € |
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Jedes angefangene Jahr wird dabei voll angerechnet.
Für fremdgepflegte landschaftlich gestaltete Gemeinschaftsgrabstätten ist ein separater, kostenpflichtiger Pflegevertrag für die Dauer der Nutzungszeit abzuschließen.
4. Gebühren für Ausbettung / Umbettung
Für eine erneute Bestattung auf dem Friedhof wird zusätzlich die entsprechende Bestattungsgebühr erhoben.
| 4.1 | Sarggrab | 957,00 € |
|---|---|---|
| 4.2 | Tieferbettung | 239,00 € |
| 4.3 | Kindergrab (Verstorbene bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres) | 478,00 € |
| 4.4 | Urne | 199,00 € |
5. Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle
| 5.1 | Nutzung der Trauerhalle | 276,00 € |
|---|---|---|
| 5.2 | Nutzung Aufbahrungs- oder Kühlraum, je Tag (Anlieferungs- und Bestattungstag wird als 1 Tag abgerechnet) | 30,00 € |
| 5.3 | Nutzung Aufbahrungsraum ohne Kühlzellennutzung, je Tag | 10,00 € |
| 5.4 | Für Nutzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag i.H.v. 25% erhoben. |
6. Abräumung von Gräbern
Abräumkosten (nur bei Abräumung durch den Friedhofsbetrieb)
| 6.1 | Räumung Sargreihengrab | 263,00 € |
|---|---|---|
| 6.2 | Räumung Kindergrab (Verstorbene bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres) | 131,00 € |
| 6.3 | Räumung Urnenreihengrab | 131,00 € |
| 6.4 | Räumung Sargwahlgrab (Tiefgrab), und Kinderwahlgrab, je Stätte (2-stellig) | 263,00 € |
| 6.5 | Räumung Doppelsargwahlgrab (Doppeltiefgrab), je Stätte | 526,00 € |
| 6.6 | Dreifachsargwahlgrab, je Stätte | 789,00 € |
| 6.5 | Räumung Sargwahlgrab (muslimisches Grabfeld), je Stelle | 263,00 € |
| 6.6 | Räumung Urnenwahlgrab, je Stätte | 131,00 € |
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Verwaltungsgebühren
1. Gebühren für die Zulassung von Grabmalen inkl. Kissensteinen und Liegeplatten
| 1.1 | Genehmigung von Grabmalen, inkl. Standsicherheitsprüfung (Nutzungsfrist 15 Jahre), je Antrag | 39,00 € |
|---|---|---|
| 1.2 | Genehmigung von Grabmalen, inkl. Standsicherheitsprüfung | 45,00 € |
| 1.3 | (Nutzungsfrist 20 Jahre), je Antrag | |
| 1.4 | Genehmigung von Grabmalen ohne Erfordernis der Standsicherheit und Veränderung eines Grabmals, je Antrag | 11,00 € |
2. Zulassungsgebühren
| 2.1 | Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | |
|---|---|---|
| • Im Einzelfall (innerhalb eines Jahres im Einzelfall, max. drei Fälle) | 30,00 € | |
| • Für ein Kalenderjahr | 75,00 € | |
| 2.2 | Zulassung von sonst. Gewerbetreibenden für ein Kalenderjahr | 50,00 € |
3. sonst. Gebühren
| 3.1 | Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung Sarg / Urne | 31,00 € |
|---|---|---|
| 3.2 | Ausstellung eines Grabnachweises | 10,00 € |