Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.05.2020 · Friedhofssatzung: 01.05.2020
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.400,00 € 1.400,00 € (ab 10 J.), 300,00 € (unter 10 J.) |
| Sargwahlgrab | 3.200,00 € Im Text als 'Wahldoppelerdgrab' (Nutzungsdauer 30 Jahre) ausgewiesen |
| Urnenreihengrab | 1.150,00 € Überlassung eines Urnenreihengrabes |
| Urnenwahlgrab | 1.650,00 € Im Text als 'Wahldoppelurnengrab' (Nutzungsdauer 30 Jahre) ausgewiesen |
| Urnengrab anonym | 1.250,00 € Überlassung eines anonymen Urnenreihengrabes |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 750,00 € / 400,00 € Separat als 'Bestattung (Grabherstellung und Beisetzung)' (750,00 € ab 10 J.) und 'Beisetzung von Aschen' (400,00 €) ausgewiesen |
| Trauerhalle / Halle | 370,00 € / 100,00 € Als 'Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle)' ausgewiesen: 370,00 € (Sarg), 100,00 € (Urne) |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung
Stadt Ilshofen Landkreis Schwäbisch Hall
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 09.03.2018
Aufgrund der § 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Ilshofen am 09.03.2018 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Die Einwohner des Wohnplatzes Rudelsdorf, Gemeinde Wolpertshausen, dürfen weiterhin im Friedhof Ilshofen und die Einwohner des Wohnplatzes Hörlebach, Gemeinde Wolpertshausen, dürfen weiterhin im Friedhof Ruppertshofen, bestattet werden.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. das Pflücken von Blumen und das Abreißen von Zweigen oder Ästen,
- 7. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 8. Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
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§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach der Handwerksrechtordnung erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf jeweils 5 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird in der Regel nicht bestattet.
§ 6 Särge und Urnen
(1) Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,5 m hoch und im Mittelmaß 0,5 m breit sein. Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. (3) Die Urnen bzw. Überurnen in den Urnenwandnischen dürfen höchstens 0,31 m hoch sein und einen Durchmesser von 0,25 m nicht überschreiten.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
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Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 20 Jahre. Die Ruhezeit von Aschen in Urnenwandnischen beträgt 20 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 25 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber,
- 2. Urnenreihengräber,
- 3. Wahlgräber
- 4. Urnenwahlgräber
- 5. anonyme Urnengräber
- 6. Urnenwandnischen
- 7. Rasengräber (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
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(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann in den ersten 5 Jahren Ausnahmen bei verstorbenen Familienangehörigen zulassen. Die Zweitbestattung ist nur als Urnenbestattung möglich (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfachgräber sein. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattun-
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gen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. (13) Wahlgräber an überlebende Ehegatten werden nur dann abgegeben, wenn der überlebende Ehegatte am Todestag des Erstverstorbenen das 55. Lebensjahr vollendet hat.
§ 13 Urnenreihengräber/Urnenwahlgräber/anonyme Urnengrabstätte
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen (2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. (3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind 3 Urnen. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber mit Ausnahme des § 11 Abs. 3 Satz 2 und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. (5) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts eines Urnenreihengrabes (Umstellung in ein Urnenwahlgrab), welches vor dem 01.07.2014 erworben wurde, wird anlässlich einer zweiten Beisetzung zu der Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr zusätzlich eine einmalige Umstellungsgebühr erhoben. (6) Im Friedhof sind Urnengrabstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Der Erwerb von Verfügungs- oder Nutzungsrechten an anonymen Grabfeldern sowie eine Verlängerung der Ruhezeit sind nicht möglich. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt. Die Bestattungsstelle wird nicht bekanntgegeben. Auf der Urnengrabstätte wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Stadt zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen auf dem Friedhof unterhalten wird. Damit sind auch das Einsäen der Grabflächen mit Rasen sowie das Auffüllen mit Erde nach Bedarf verbunden. Rechte und Pflichten an anonymen Urnengräbern und ihre Gestaltung sowie Pflege stehen nur der Stadt zu. An dem Gedenkstein kann nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der Gemeinde für die Dauer der Ruhezeit ein Schild in der Größe von 11 x 5 cm mit Namen sowie Geburts- und Sterbetag des anonym beigesetzten Verstorbenen angebracht werden.
§ 14 Urnenwandnischen/Urnenstelen
- 1. Urnenwandnischen sind Grabstätten in Urnenwänden/Urnenstelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
- 2. In einer Urnenwandnische wird nur eine Asche beigesetzt.
- 3. Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber mit Ausnahme des § 11 Abs. 3 Satz 2 entsprechend für Urnenwandnischen.
- 4. Das Anbringen oder Ablegen von Blumen, Kerzen oder sonstigen Grabausstattungen an, neben, vor oder auf der Urnenwand/Urnenstelen ist nicht erlaubt und können von der Stadt ohne Rücksprache entfernt werden.
- 5. Die Urnenwandnischen einschl. der Sicherungsplatten dürfen von den Nutzungsberechtigten nicht verändert werden. Die Unterhaltung und Pflege obliegt der Stadt.
- 6. Die Urnenwandnischen/Urnenstelen werden mit einheitlichen Verschlussplatten versehen, die von der Stadt beschafft werden. Die Montage und Beschriftung der Verschlussplatten sind vom Nutzungsberechtigten fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen.
- 7. Es ist der Name, Geburts- und Todesjahr des Verstorbenen anzubringen. Die Schrift darf nur in vertieft eingehauener Form (Gravur) hergestellt werden. Bei der Auswahl der Schrift ist darauf zu achten, dass die Größe und Farbe des Schrifttyps mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild ergibt. Das Anbringen von Bildern, Symbolen und sonstigen Verzierungen sowie sonstige Veränderungen an den Verschlussplatten sind
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nicht zulässig. Die Stadt ist berechtigt, Verschlussplatten entfernen bzw. austauschen zu lassen, wenn diese nicht entsprechend den Vorschriften dieser Friedhofsordnung angebracht wurden. Die Entfernung erfolgt spätestens einen Monat nach Anordnung der Beseitigung gegenüber den Verantwortlichen im Wege der Ersatzvornahme nach dem LVwVG auf Kosten der Verantwortlichen. Alle mit der Montage und Beschriftung zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu übernehmen. Die Entfernung der Verschlussplatten darf nur fachgerecht durch einen Steinmetzbetrieb oder durch den Bauhof erfolgen. Die Verschlussplatten bleiben im Eigentum der Stadt.
§ 15 Rasengräber
(1) Rasenreihengräber sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 8 Satz 1) zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. (2) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend für Rasengräber. (3) In jedem Rasenreihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann in den ersten 5 Jahren Ausnahmen bei verstorbenen Familienangehörigen zulassen. Die Zweitbestattung ist nur als Urnenbestattung möglich. (4) Auf den Rasengräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Gemeinde zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen auf dem Friedhof unterhalten wird. Damit sind auch das Einsäen der Grabflächen mit Rasen sowie das Auffüllen mit Erde nach Bedarf verbunden. Grundsätzlich sind Rasengräber so anzulegen, dass ein liegendes oder flach geneigtes Grabmal errichtet werden kann. Es ist zulässig, vor den Grabmälern ein Pflanzbeet von 50 cm Tiefe mit der Breite des Grabes anzulegen.
IV. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 16 Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 17 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 18 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 19 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
- 2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
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- 3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
- 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 2. mit Farbanstrich auf Stein,
- 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
- 4. mit Lichtbildern über einer Größe von 10 x 8 cm. (5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,75 m² Ansichtsfläche
- 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,00 m² Ansichtsfläche (6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Urnengrabstätten nur Grabmale bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche
- 2. auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,75 m² Ansichtsfläche. (7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (8) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. (9) An Urnenwandnischen/Urnenstelen dürfen Grabschmuck wie Blumen, Vasen, Kerzen, Ornamente darf im gesamten Bereich der Vorfläche der Urnenwand/Urnenstelen sowie an den Nischen von den Nutzungsberechtigten nicht angebracht und abgelegt werden und kann durch die Stadt ohne Rücksprache beseitigt werden. (10) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 19 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofsatzung erfüllt werden.
§ 20 Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm
bis 1,40 m Höhe: 16 cm
ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
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Grabmale dürfen nur von sachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 21 Grababdeckplatten
(1) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
§ 22 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Urnenwandnischen und Rasengräber der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 23 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 22 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
V. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 24 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 18 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 22 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 23 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 18) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher und das Aufstellen von Bänken.
§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 22 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VI. Benutzung der Leichenhalle
§ 26
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 27 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
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Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet.
- h) Druckschriften zu verteilen.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 19 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 23 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22 Absatz 1).
VIII. Bestattungsgebühren
§ 29 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 30 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt
- 2. Die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 31 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 32 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
IX. Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 33 In-Kraft-Treten
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(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2018 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 06.06.2014 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Ilshofen, den 16.03.2018
Wurmthaler Bürgermeister
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Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenanzug - Gebührenverzeichnis
| 1. Verwaltungsgebühren | |
|---|---|
| 1.1 Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals/Gedenktafel | 20,00 € |
| 1.2 Zulassung gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | |
| 1.21 Einzelfall | 10,00 € |
| 1.22 Befristete Zulassung auf 5 Jahre | 50,00 € |
| 1.3 Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege | 20,00 € |
| 1.4 Sonstige gewerbliche Tätigkeit | 20,00 € |
| 1.5 Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 30,00 € |
| 2. Benutzungsgebühren | |
| 2.1 Leichenbesorgung | entfällt |
| 2.2 Bestattung (Grabherstellung und Beisetzung) | |
| 2.21 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 750,00 € |
| 2.22 von Personen unter 10 Jahren | 300,00 € |
| 2.23 von Tot- und Fehlgeburten | 300,00 € |
| 2.24 ein Zuschlag zu 2.21 bis 2.23 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von | 50 % |
| 2.3 Beisetzung von Aschen | |
| 2.31 regelmäßig | 400,00 € |
| 2.32 Beisetzung in der Urnenwand | 200,00 € |
| 2.33 ein Zuschlag zu 2.31 und 2.32 für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen | 50 % |
| 2.4 Überlassung eines Reihengrabes (Nutzungsdauer 25 Jahre) | |
| 2.41 für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 1.400,00 € |
| 2.42 für Personen unter 10 Jahren | 300,00 € |
| 2.5 Überlassung eines Urnenreihengrabes | 1.150,00 € |
| 2.6 Überlassung eines anonymen Urnenreihengrabes | 1.250,00 € |
| 2.7 Überlassung eines Rasengrabes | 4.500,00 € |
| 2.8 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten | |
| 2.81 Wahldoppelerdgrab, (Nutzungsdauer 30 Jahre) | 3.200,00 € |
| 2.82 Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts | |
| 2.82.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode | wie 2.81 |
| 2.82.2 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll abgerechnet | |
| 2.83 Wahldoppelurnengrab (Nutzungsdauer 30 Jahre) | 1.650,00 € |
| 2.84 Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts | |
| 2.84.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode | wie 2.83 |
| 2.84.2 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll abgerechnet | |
| 2.84.3 Übergangsregelung: Verlängerung des Nutzungsrechts eines Urnenreihengrabes (Um stellung in ein Urnenwahlgrab), welches vor dem 01.05.2014 erworben wurde, anlässlich einer zweiten Beisetzung | 675,00 € |
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| 2.9 Urnenwand | |
|---|---|
| 2.9.1 Überlassung einer Kammer in einer Urnenwand/Urnenstele | 1.050,00 € |
| 2.10 Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle einschl. Kühlzelle) | |
| 2.10.1 Eckartshausen, Ilshofen, Oberaspach, Obersteinach, Ruppertshofen | 370,00 € |
| 2.11 Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle) für Urnentrauer- feier | 100,00 € |
| 2.12 Benutzung einer Leichenzelle von Verstorbenen, die nicht auf den Friedhöfen bestattet werden, je angefangener Tag | 100,00 € |
| 2.13 Besondere Bestattungsleistungen Träger und Bestattungsordner, pro Person und Bestattung | Stundensatz Bauhofarbeiter |
| 2.14 Sonstige Leistungen | |
| 2.14.1 Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft und angefangener Stunde | Stundensatz Bauhofarbeiter |
| 2.14.2 Zuschlag zu 2.12.1 in besonders erschwerten Fällen | 50 % |
| 2.14.3 Beisetzung der von auswärts überführten Gebeine | 750,00 € |
| 2.15 Benutzung des Bestattungsanhängers | 35,00 € |
| 2.16 Benutzung des Notsarges | 70,00 € |
| 2.17 Zuschlag für Platten als Grabzwischenwege | |
| 2.17.1 für ein Doppelwahlgrab | 435,00 € |
| 2.17.2 für ein Reihengrab | 295,00 € |
| 2.17.3 für ein Reihengrab für Personen unter 10 Jahren | 210,00 € |
| 2.17.4 für ein Urnenreihengrab/ | 200,00 € |
| 2.17.5 für ein Urnenwahlgrab | 220,00 € |
| 2.18 Für sonstige, in dieser Gebührenübersicht nicht genannte Bestat- tungsleistungen werden die tatsächlich entstandenen Sach- und Personalkosten erhoben |
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Stadt Ilshofen Landkreis Schwäbisch Hall
Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
Aufgrund der § 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Ilshofen am 20.04.2020 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 09.03.2018 beschlossen:
§ 1
Änderung der Friedhofssatzung
Die Friedhofssatzung der Stadt Ilshofen vom 09.03.2018 wird wie folgt geändert:
Der § 15 Rasengräber erhält folgende Fassung:
§ 15 Rasengräber
(1) Rasengräber sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 8 Satz 1) zugeteilt werden. (2) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber und Wahlgräber entsprechend für Rasengräber. (3) Auf den Rasengräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Gemeinde zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen auf dem Friedhof unterhalten wird. Damit sind auch das Einsäen der Grabflächen mit Rasen sowie das Auffüllen mit Erde nach Bedarf verbunden. Grundsätzlich sind Rasengräber so anzulegen, dass ein liegendes oder flach geneigtes Grabmal errichtet werden kann. Es ist zulässig, vor den Grabmälern ein Pflanzbeet von 50 cm Tiefe mit der Breite des Grabes anzulegen.
§ 2 In-Kraft-Treten
Diese Änderungsatzung tritt am 01.05.2020 in Kraft.
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntgabe der Satzung verletzt worden sind.
Ilshofen, den 30.04.2020
Blessing, Bürgermeister
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Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung – Gebührenverzeichnis
| 2. Benutzungsgebühren | |
|---|---|
| 2.8 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten | |
| 2.85 Wahldoppelrasenerdgrab, (Nutzungsdauer 30 Jahre) | 9.300,00 € |
| 2.86 Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts | |
| 2.86.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode | wie 2.85 |
| 2.86.2 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll abgerechnet |