Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 20.05.2016
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 300,00 Euro Entspricht 'Einzelgrabstätte' (Sarg/Leiche) nach § 2 Abs. 2 a/c Friedhofssatzung (ab 6. Lebensjahr) |
| Sargwahlgrab | 450,00 Euro Entspricht 'Überlassung eines Nutzungsrechtes' (Wahlgrab) nach § 2 Abs. 2 b/3 Friedhofssatzung (ab 6. Lebensjahr) |
| Urnenreihengrab | 200,00 Euro Entspricht 'Einzelgrabstätte ... je Urne' nach § 2 Abs. 2 a/c Friedhofssatzung |
| Urnenwahlgrab | 300,00 Euro Entspricht 'Überlassung eines Nutzungsrechtes ... je Urne' nach § 2 Abs. 2 b/3 Friedhofssatzung |
| Urnengrab anonym | 250,00 Euro Entspricht 'Memoriam Garten ... je Urne' (anonymes Gemeinschaftsgrab); bei Nutzungsrecht 375,00 Euro |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht enthalten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben keine feste Gebühr; Ausheben/Entfernen durch beauftragtes Unternehmen, Kosten nach Aufwand zu erstatten |
| Trauerhalle / Halle | 80,00 Euro / 120,00 Euro Bezeichnet als 'Leichenhalle' (80,00 Euro für Ortsansässige, 120,00 Euro für Auswärtige) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
der Ortsgemeinde Weroth
vom 20. Mai 2016

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Absatz 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeines § 2 Gebührenschuldner § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit § 4 Inkrafttreten
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Einzelgrabstätten und Gemischte Grabstätten II. Mehrfachgrabstätten III. Urnengrabstätten IV. Memoriamgarten V. Ausheben und Schließen der Grabstätten VI. Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. Von mehreren Gebührenschuldnern haftet jeder einzelne als Gebührenschuldner.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
- 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 05.10.2001 einschließlich aller Änderungen und Anlagen außer Kraft.

Weroth, den 20. Mai 2016
Achim Kremer, Ortsbürgermeister
Anlage
zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Weroth vom 20.05.2016
I. Einzelgrabstätten und Gemischte Grabstätten
- 1. Überlassung einer Einzelgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 a) und c) der Friedhofssatzung für Verstorbene:
a) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr gebührenfrei
b) vom vollendeten 6. Lebensjahr ab 300,00 Euro
c) je Urne 200,00 Euro
- 2. Überlassung eines Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 b) und Abs. 3 der Friedhofssatzung für Verstorbene:
a) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr gebührenfrei
b) vom vollendeten 6. Lebensjahr ab 450,00 Euro
c) je Urne 300,00Euro
II. Mehrfachgrabstätten
- 1. Überlassung einer Einzelgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 a) und c) der Friedhofssatzung für Verstorbene:
a) für eine Doppelgrabstätte (2 Leichen) 650,00 Euro
b) je Urne 200,00 Euro
- 2. Überlassung eines Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 b) und Abs. 3 der Friedhofssatzung für Verstorbene:
a) für eine Doppelgrabstätte (2 Leichen) 975,00 Euro
b) je Urne 300,00 Euro
III. Urnengrabstätten
- 1. Überlassung einer Einzelgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 a) und c) der Friedhofssatzung für Verstorbene:
a) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr gebührenfrei
b) vom vollendeten 6. Lebensjahr ab für jeder Urne 200,00 Euro
- 2. Überlassung eines Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 b) und Abs. 3 der Friedhofssatzung für Verstorbene:
a) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr gebührenfrei
b) vom vollendeten 6. Lebensjahr ab für jeder Urne 300,00 Euro
IV. Memoriam Garten
- 1. Überlassung einer Einzelgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 a) und c) der Friedhofssatzung für Verstorbene:
a) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr gebührenfrei
b) vom vollendeten 6. Lebensjahr ab
- 1. Einzelgrabstätte 350,00 Euro
- 2. je Urne 250,00 Euro
- 2. Überlassung eines Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 b) und Abs. 3 der Friedhofssatzung für Verstorbene:
a) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr gebührenfrei
b) vom vollendeten 6. Lebensjahr ab
- 1. Einzelgrabstätte 425,00 Euro
- 2. je Urne 375,00 Euro
V. Ausheben und Entfernen der Gräberstätten
Das Ausheben und Entfernen der Grabstätten wird durch einen vom Gebührenschuldner Beauftragten ausgeführt. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner zu erstatten.
VI. Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle
Vom Tag der Überführung bis zur Beisetzung
a) für verstorbene Ortsansässige
b) für auswärtige Verstorbene
80,00 Euro 120,00 Euro
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Weroth
vom
- 20. Mai 2016

Die Ortsgemeinde Weroth hat aufgrund
- 1. des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419), in der jeweils geltenden Fassung
sowie
- 2. der §§ 2 (3), 5 (2) und 6 (1) Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) in der jeweils geltenden Fassung
folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Inhaltsverzeichnis:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Eigentum § 2 Friedhofszweck § 3 Schliebung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszteiten § 5 Verhalten auf den Friedhof § 6 Ausführung gewerblicher Arbeitsen
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Grabherstellung § 9 Särege § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Art der Grabstätten § 13 Einzelgrabstätten § 14 Gemischte Grabstätten § 15 Mehrfachgrabstätten § 16 Urnengrabstätten, Urnenbeisetzungen § 17 Memoriam Garten
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
6. Grabmale
§ 19 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 20 Standsicherheit von Grabmalen § 21 Verkehrssicherungspflicht der Grabmale § 22 Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 23 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 24 Vernachlüssigte Grabstätten
8. Leichenhalle
§ 25 Benutzung der Leichenhalle
9. Schlussvorschriften
§ 26 Alte Rechte § 27 Haftung § 28 Ordnungswidrigkeiten § 29 Gebühren § 30 Inkrafttreten
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich und Eigentum
- 1. These Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Weroth gelegen den und von ihr verwalteten Friedhof.
- 2. Der Friedhof ist Eigentum der Gemeinde Weroth.
§ 2
Friedhofszweck
- 1. Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Weroth.
- 2. Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Weroth waren,
b) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 (2) Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind,
c) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben.
- 3. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde Weroth, die der Ortsbürgermeister im Einvernehmen mit den Beigeordneten erteilt.
§ 3
Schließung und Aufhebung
- 1. Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) -vergl. § 7 BestG-.
- 2. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen.
- 3. Durch die Aufhebung geh die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. Gleiches gilt für die in Mehrfachgrabstätten Bestatteten und die Bestatteten im Memoriam Garten falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
- 4. Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich besteht gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Mehrfachgrabstände erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
- 5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich besteht gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Mehrfachgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- und Urnengrabstätten -soweit möglich-einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
- 6. Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
- 1. Der Friedhof ist für den Besuch ständig geöffnet. Besondere Besuchszeiten konnen durch den Gemeinderat festgesetzt werden.
- 2. Die Ortsgemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die
Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- 2. Kinder unter 10 Jahre dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- 3. Auf dem Friedhof ist untersagt
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen und Handkarren zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung und Fahrzeuge der Freidhofsverwaltung sind ausgenommen.
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen (die Regelung des § 17 Absatz 7 bleibt davon unberührt),
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzuführen,
i) zu spielen, zu rauchen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Die Ortsgemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Freidhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 6
Ausführung gewerblicher Arbeit
- 1. Bildhauer, Steinmetze, Gartner und Sonstige mit der Gestaltung und Instandsetzung von Grabstätten befassten Gewerbetriebende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie a) in der Handwerksrolle eingetragen sind oder
- b) die für ihr Berufsbild erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, sofern keine Eintragungen in der Handwerksrolle vorgeschrieben ist.
Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.
- 2. Die Ortsgemeinde kann Gewerbetreibende allgemein, oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese
a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder
b) wiederholt Arbeitsen auf dem Friedhof unsachgemäß ausgeführrt haben.
- 3. Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
- 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Ortsgemeinde oder deren Beauftragten anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 16.
- 2. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Mehrfachgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 3. Die Ortsgemeinde setzen Ort und Zeitpunkt der Bestattung mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
- 4. In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, einem Elternteil mit seinem nicht über ein Jahr altem Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung oder des Ortsbürgermeisters im Einvernehmen mit den Ortsbeigeordneten können auch Geschwister im Alter bis zu drei Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8
Grabherstellung
- 1. Die Gräber werden von dem Bestatter oder einem gewerblichen Unternehmer auf Veranlassung des
Verantwortlichen nach § 9 BestG ausgehoben und wieder verfüllt.
- 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
- 3. Die Maße der einzelnen Gräber richten sich nach den Bodenbeschaffenheiten und der behördlichen Auflagen. Sie können in einem Belegungsplan festgehalten werden.
- 4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.
§ 9
Särge
- 1. Särge müssen festgefugt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist.
- 2. Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,15 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre; bei Mehrfachgräbern 25 Jahre nach der Beisetzung des Beizubestattenden.
§ 11
Umbettungen
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden.
- 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Einzelgrabstätte in eine andere Einzelgrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig.
- 3. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragspflichtig sind bei Umbettungen aus Einzelgrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 (1) BestG, bei Umbettungen aus Mehrfachgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
- 4. Umbettungen werden von der Ortsgemeinde durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- 5. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
- 6. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 7. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
- 1. Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Einzelgrabstätten (§ 13)
b) Gemischte Grabstätten (§ 14)
c) Mehrfachgrabstätten (§ 15)
d) Urnengrabstätten (§ 16)
e) Memoriam Garten (§ 17)
- 2. Die Gräber nach Absatz 1 Nr. a) bis d) haben folgende Abmessungen:
a) Reihengräber für Verstorbene bis zum 6. Lebensjahr Länge 1,20 m; Breite 0,60 m
b) Reihengräber für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr Länge 2,10 m; Breite 0,90 m
c) Mehrfachgräber je Grabstätte Länge 2,10 m; Breite 1,00 m
d) Urnengrabstätten Länge 0,80 m; Breite 0,60 m
- 3. Die Gräber nach Absatz 1 Nr. e) haben folgende Größen:
a) Urnengräber 0,4 m²
b) Urnenpartnergäber 0,7 m²
c) Einzelgräber 1,00 x 2,20 m
- 4. Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Ortsgemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch bei Verleihung des Nutzungsrechtes auf die Wahl der Lage der Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Einzelgrabstätten
- 1. Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.
- 2. Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr.
- 3. In jeder Einzelgrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Absatz 4 und des § 14 - nur eine Leiche bestattet werden.
§ 14
Gemischte Grabstätten
- 1. Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Absatz 2 Nr. b) kann durch Beschluss des Gemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
- 2. Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Absatz 1), denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann.
- 3. Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstände richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darim Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 15
Mehrfachgrabstätten
- 1. Mehrfachgrabstätten sind in der Regel Doppelgrabstätten für Erdbestattungen von Ehepaaren, die in einem Mehrfachgräberfeld der Reihe nach belegt werden. Sie können nur von Personen (Beizubestattenden) erworben werden, wenn diese ein Mindestalter von 70 Jahren haben. Ausnahmen von dieser Regelung sind zulässig bei gleichzeitigem Tod der Ehepartner oder bei einem Unfall-/Unglückstod von mehreren Familienmitgliedern, die im 1. Grad verwandt sind. Die Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalls möglich.
- 2. In Mehrfachgrabstätten konnen auf Antrag bis zu zwei Aschen beigesetzt werden. Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstände richtet sich nach der Ruhezeit des Beizubestattenden. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darim Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit des Beizubestattenden noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 16
Urnengrabstätten, Urnenbeisetzungen
- 1. Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die in einem gesonderten Gräberfeld der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. In einer Urnengrabstätte)dürfen bis zu zwei Aschen beigesetzt werden.
- 2. Die Beisetzung ist bei der Ortsgemeinde rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einasicherung beizufugen.
Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Einzel- und Mehrfachgrabstätten entsprechend auch für Urnengräber.
§ 17
Memoriam Garten
- 1. Der Memoriam Garten ist ein gartnerisch gestaltetes und gepflegtes Gemeinschaftsgrabfeld.
- 2. Im Memoriam Garten sind Urnengräber, Urnenpartnergräber und Einzelgräber angelegt.
- 3. Die Bestattung erfolgt ausschließlich nach Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit einer Friedhofsgärtnerei, die der Genossenschaft für Friedhofsgartner im Lande Rheinland Pfalz e.G. angehört. Die Kosten hierfür werden durch diese Friedhofsgärtnerei festgelegt und zusammen mit den Gebühren der Ortsgemeinde erhoben. Die Genossenschaft für Friedhofsgartner im Lande Rheinland Pfalz e.G. übernimmt die treuhanderische Verwaltung des Entgelts.
- 4. Die Gebühren sind in der Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde festgelegt.
- 5. Das Entfernen von Grabmalen obliegt dem von der Friedhofsgartnerei beauftragten Betrieb und ist im Dauergrabpflegevertrag enthalten.
- 6. Jeder Verstorbene wird namentlich auf einem Grabmal aufgeführrt.
- 7. Es ist gestattet, Informationsmaterial zum Memoriam Garten in angemessenere Art und Weise bereit zulegen.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 18
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt ist.
6. Grabmale
§ 19
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
- 1. Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde.
- 2. Stehende Grabmale dürfen in der Regel auf Grabstätten für Kinder nicht higher als 1,20 m, für Erwachsene nicht higher als 1,50 m und bei Urnengrabstätten nicht higher als 0,90 m ab Oberkante Boden sein.
- 3. Die endgültige Grabstände bzw. Grabeinfassung darf bei Einzelgräbern die Maße \(0,90 \times 2,00\) m und bei Mehrfachgrabstände die Maße \(2,0 \times 2,00\) m nicht übersteigen Kindergrabstände (bis zum vollendeten 6. Lebensjahr) dürfen hochstens \(0,60 \times 1,20\) m sein.
- 4. Grabstätten dürfen mit Abdeckplatten versehen werden, die hochstens zwei Drittel der inneren Grabstände einnehmen.
§ 20
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige baulichen Anlagen entsprechend.
§ 21
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
- 1. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind durch Rüttelprobe zu überprüfen oder überprüfen zu halten undzar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich damit ist bei Einzelgrabstätten, Gemischten Grabstätten und Urnengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat, bei Mehrfachgrabstätten der Nutzungsberechtigte oder der Grabpflegepflichtige.
- 2. Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
- 3. Bei Gefahr im Verzuge kann die Ortsgemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Ortsgemeinde nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Ortsgemeinde dazu berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Kostenträgt der Verantwortliche. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
- 4. Die Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens oder des Verschuldens der von ihren mit der Errichtung oder Unterhaltung von Grabdenkmälen beauftragten Personen verursacht werden. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch Umstürzen oder Abbrechen von Teilen der Grabmale entstehen.
§ 22
Entfernen von Grabmalen
- 1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)durfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Ortsgemeinde entfern werden.
- 2. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungsszeit und die damit verbundene Abraumungspflicht wird durch öffentliche Bekanntmachung hingeswiesen. Das Abräumen und Einebenen der Grabstände ist beim Ortsbürgermeister anzumelden. Nach Durchführung der Maßnahme hat eine Abnahme durch diesen oder seinen Stellvertreter zu erfolgen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, die Grabstände abräumen zu halten. Lásst der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, Goes es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstände von der Ortsgemeinde abgeräumt werden, hat der Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 23
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
- 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck und die Bepflanzung. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von der Grabstände, Wegbewuchs in regelmäßigen Abständen zu entfernen, der Fußweg auf voller Breite der Grabstände und der vom unteren Grabende aus gesehene rechte Zwischenweg ist von Unkraut frei zu halten. Der Belag darf nicht verändert werden.
- 2. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Einzelgrabstätten, Gemischten Grabstätten und Urnengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) bei Mehrfachgrabstätten der Nutzungsberechtigte bzw. Grabpflegereberechtigte verantwortlich.
- 3. Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen.
- 4. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde
- 5. Bepflanzungen dürfen die Höhe der Grabmale nicht übersteigen.
§ 24
Vernachlässigte Grabstätten
- 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Ortsgemeinde die Grabstätte innerhalb der jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten.
- 2. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände
- 3. Ist die Grabstände 1 Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung weiterhin verwahrlost, kann die Ortsgemeinde sie auf Kosten der Verantwortlichen abräumen halten.
8. Leichenhalle
§ 25
Benutzung der Leichenhalle
- 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen oder Aschen bis zur Bestattung/Beisetzung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden.
- 2. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung zu schlieben.
- 3. Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 26
Alte Rechte
- 1. Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den vorherigen Vorschriften.
- 2. Im übrigen gilt diese Satzung.
§ 27
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
- 1. Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstöft,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit ohne die erforderliche Eintragung in die Handwerksrolle oder Qualifikation ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§19),
- 7. Grabmale ohne Zustimmung der Ortsgemeinde entfernt (§ 22),
- 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21),
- 9. Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
- 10. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
- 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1500,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 29 Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 05.10.2001 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Weroth, den 20. Mai 2016
Achim Kremer, Ortsbürgermeister