Schönaich

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 1. Januar 2026 · Friedhofssatzung: 1. Januar 2026

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.350,00 € Grabnutzungsgebühr für Erwachsene (§ 5 Abs. 4.1.1)
Sargwahlgrab2.050,00 € Grabnutzungsgebühr doppeltiefes Wahlgrab (§ 5 Abs. 4.2)
Urnenreihengrab500,00 € Grabnutzungsgebühr (§ 5 Abs. 4.3.1)
Urnenwahlgrab1.750,00 € Grabnutzungsgebühr (§ 5 Abs. 4.3.2)
Urnengrab anonym450,00 € Grabnutzungsgebühr anonyme Urnengemeinschaftsstätte (§ 5 Abs. 4.3.5)
Baumbestattung500,00 € Grabnutzungsgebühr Baumeinzelgrab (§ 5 Abs. 4.3.6); Baumwahlgrab 950,00 €
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)850,00 € (Urne) / 1.500,00 € - 1.900,00 € (Sarg) Separat nach § 5 Abs. 1; nicht in Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle450,00 € Für Trauerfeier ohne Bestattung (§ 5 Abs. 2)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gemeinde Schönaich A 752.10 – Bestattungsgebührenordnung

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Gemeinde Schönaich Landkreis Böblingen

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) A 752.10

Beschluss: Sitzung des Gemeinderates am 9. Dezember 2025

Inkrafttreten: 1. Januar 2026

Gemeinde Schönaich A 752.10 – Bestattungsgebührenordnung

2 / 7 Inhaltsverzeichnis

Präambel ........................................................................................................................ 3 § 1 – Erhebungsgrundsatz ............................................................................................ 3 § 2 – Gebührenschuldner .............................................................................................. 3 § 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren ............................................................ 3 § 4 – Verwaltungsgebühren........................................................................................... 4 § 5 – Benutzungsgebühren ........................................................................................... 4 § 6 – Inkrafttreten ........................................................................................................... 6

Gemeinde Schönaich A 752.10 – Bestattungsgebührenordnung

3 / 7 Präambel Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 9. Dezember 2025 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) beschlossen.

§ 1 – Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet:

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
  2. 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht 1.1 bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, 1.2 bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen, 1.3 bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts,

(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die übrigen Gebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

(3) Die Leistungen werden derzeit ausschließlich im Rahmen der nicht steuerbaren hoheitlichen Betätigung der Gemeinde Schönaich erbracht.

(4) Die Gebühren verstehen sich – soweit nichts anderes bestimmt – als Nettobeträge ohne Umsatzsteuer. Soweit die bezeichneten Leistungen umsatzsteuerpflichtig werden, tritt zu den genannten Preisen noch die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz (UStG) jeweils festgelegten Höhe

Gemeinde Schönaich A 752.10 – Bestattungsgebührenordnung

4 / 7 § 4 – Verwaltungsgebühren

(1) Die Gebühren betragen:

  1. 1. für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals 25,00 Euro
  2. 2. für die Genehmigung zur Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Gebeinen

35,00 Euro

(2) Ergänzend findet die Verwaltungsgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 5 – Benutzungsgebühren

Es werden erhoben:

(1) Für die Tätigkeit der Verwaltung, für die Graberrichtung und Bestattung (Ausheben und Eindecken eines Grabes, Beiwohnen bei Trauerfeierlichkeiten):

1.1 für Erwachsene und Kinder ab sieben Jahre im Reihengrab und Wahlgrab (2. Belegung) 1.500,00 Euro 1.2 für Kinder bis sieben Jahre 950,00 Euro 1.3 Beisetzung von Tot- und Fehlgeburten 950,00 Euro 1.4 für Erwachsene im Wahltiefgrab (1. Belegung) 1.900,00 Euro 1.5 für Urnenreihengrab 850,00 Euro 1.6 für Urnenwahlgrab 850,00 Euro 1.7 für Urneneinzelnische 850,00 Euro 1.8 für Urnendoppelnische 850,00 Euro 1.9 anonyme Urnengemeinschaftsstätte 850,00 Euro 1.10 Baumgrab 850,00 Euro 1.11 bepflanztes Urnengemeinschaftsgrabfeld 850,00 Euro 1.12 Tieferlegung bei mehrstelligen Wahlgräbern (60 cm) 150,00 Euro

(2) Für die Trauerfeier ohne Bestattung

450,00 Euro

(3) Für die Benutzung der Aufbahrungsräume mit Kühlzelle täglich

80,00 Euro

(4) Gebühren für Grabstätten (Grabnutzungsgebühren)

4.1 Reihengrab

4.1.1 für Erwachsene 1.350,00 Euro 4.1.2 für Kinder bis sieben Jahre 550,00 Euro 4.1.3 für Tot- und Fehlgeburten 550,00 Euro

4.2 Doppeltiefes Wahlgrab 2.050,00 Euro

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5 / 7 4.3 Urnengrab

4.3.1 Urnenreihengrab 500,00 Euro 4.3.2 Urnenwahlgrab 1.750,00 Euro 4.3.3 Urneneinzelnische 550,00 Euro 4.3.4 Urnendoppelnische 950,00 Euro 4.3.5 anonyme Urnengemeinschaftsstätte 450,00 Euro 4.3.6 Baumeinzelgrab 500,00 Euro 4.3.7 Baumwahlgrab 950,00 Euro 4.3.8 Einzelgrab bepflanztes Urnengemeinschaftsgrabfeld 500,00 Euro 4.3.9 Wahlgrab bepflanztes Urnengemeinschaftsgrabfeld 950,00 Euro

4.4 Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern

4.4.1 doppeltiefes Wahlgrab je Jahr 85,00 Euro 4.4.2 doppelbreites Wahlgrab je Jahr 160,00 Euro 4.4.3 Urnenwahlgrab je Jahr 120,00 Euro 4.4.4 Urnendoppelnische je Jahr 60,00 Euro 4.4.5 Baumwahlgrab 60,00 Euro 4.4.6 Wahlgrab bepflanztes Urnengemeinschaftsgrabfeld 60,00 Euro

(5) Auswärtigenzuschlag:

Begriff „Auswärtiger“: Für die Bestattung Auswärtiger werden Zuschläge erhoben. Als Auswärtiger im Sinne dieser Gebührensatzung gilt, wer im Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner der Gemeinde Schönaich ist. Ausgenommen ist, wer früher in Schönaich gewohnt hat und seine Wohnung in Schönaich nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altersheim oder eine ähnliche Einrichtung (vergleiche § 1 Abs. 1 der Friedhofsordnung) aufgegeben hat. Ausgenommen ist auch der überlebende Ehegatte eines in einer Wahlgrabstätte bestatteten Schönaicher Einwohners, wenn er in diesem Grab bestattet wird.

Für Auswärtige wird auf die unter Absatz 4 festgesetzten Grabnutzungsgebühren ein Zuschlag von 100% erhoben.

(6) Gebühren für Grabeinfassungen: Die Grabeinfassungen werden von der Gemeinde mit einem Plattenbelag hergestellt. Die Gebühren hierfür betragen beim

6.1 Reihengrab für Erwachsene 550,00 Euro 6.2 Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr 350,00 Euro 6.3 Urnenreihengrab 300,00 Euro 6.4 Urnenwahlgrab 300,00 Euro 6.5 Wahltiefgrab 550,00 Euro

(7) Gebühren für Grabpflege:

7.1 Rasen-Reihengrab 2.625,00 Euro

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6 / 7 7.2 Rasen-Wahlgrab

7.2.1 Erstbelegung 2.625,00 Euro 7.2.2 Zweitbelegung 228,00 Euro 7.2.3 Verlängerung der Nutzungszeit je Jahr 84,00 Euro

7.3 Baumgräber

7.3.1 Erstbelegung 1.200,00 Euro 7.3.2 Zweitbelegung 110,00 Euro 7.3.3 Verlängerung der Nutzungszeit je Jahr 65,00 Euro

7.4 bepflanztes Urnengemeinschaftsgrabfeld

7.4.1 Erstbelegung 1.500,00 Euro 7.4.2 Zweitbelegung 110,00 Euro 7.4.3 Verlängerung der Nutzungszeit je Jahr 80,00 Euro

(8) Die Gräber können auf Antrag durch die Gemeinde stillgelegt werden. Die Gebühren hierfür betragen beim

8.1 Reihengrab 120,00 Euro 8.2 Wahltiefgrab 160,00 Euro 8.3 doppelbreiten Wahlgrab 160,00 Euro 8.4 Urnenreihengrab 60,00 Euro 8.5 Urnenwahlgrab 60,00 Euro 8.6 Urnennischen 60,00 Euro 8.7 bepflanzten Urnengemeinschaftsgrabfeld 60,00 Euro 8.8 Baumgrab 60,00 Euro

Die Gebühren der Stilllegung sind Nettobeiträge, die sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen um die Mehrwertsteuer erhöhen.

(9) Für sonstige Leistungen (zum Beispiel Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen u. a.) werden die jeweils gültigen Verrechnungssätze des Bauhofes berechnet. Werden die sonstigen Leistungen von einem Unternehmer erbracht, werden die tatsächlich angefallenen Kosten in Rechnung gestellt.

§ 6 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungs- wesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 1. Oktober 2023 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser

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7 / 7 Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

Ausgefertigt! Schönaich, den 10. Dezember 2025

gez. Anna Walther Bürgermeisterin

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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Stand Oktober 2023

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg hat der Gemeinderat am 25.07.2023 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf ganztägig betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

  1. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

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  1. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

  1. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

  1. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

  1. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden- Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

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III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

(3) An Sonn- und Feiertagen finden keine Beerdigungen statt.

§ 6 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialen bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

(3) Die Verwendung von Eichensärgen ist nicht zulässig.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges

  1. 1. bei einfach tiefen Gräbern mindestens 0,90 m,
  2. 2. bei doppelbelegten Gräbern bis zur Oberkante des unteren Sargs mindestens 1,75 m,
  3. 3. bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m,

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt

  1. 1. für Verstorbene 25 Jahre,
  2. 2. für Kinder, die vor Vollendung des 7. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre,
  3. 3. für Aschen 15 Jahre,

jeweils vom Tag der Bestattung gerechnet.

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§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einer Grabstätte in eine andere Grabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Aschereste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 3 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber,
  2. 2. Rasen-Reihengräber,
  3. 3. Wahlgräber,
  4. 4. Rasen-Wahlgräber
  5. 5. Urnengräber - Urnenreihengräber - Urnenwahlgräber - Urnennischen (Einzel- und Doppelnischen) - Anonyme Urnengemeinschaftsstätten - Baumgräber - Bepflanztes Urnengemeinschaftsgrabfeld

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(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 7. Lebensjahr,

  1. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 7. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Während der ersten 10 Jahre der Belegung kann auf Antrag die Bestattung von Urnen im Reihengrab zugelassen werden.

(5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(6) Auf die Beendigung des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung und durch dreimonatigen Hinweis an der Grabstätte hingewiesen.

§ 11a Rasen-Reihengräber für Erdbestattungen

(1) Rasen-Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.

Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Feststellung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt

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(2) Auf dem Friedhof werden Rasen-Reihengräber für Verstorbene ab den vollendeten 7. Lebensjahr ausgewiesen.

(3) In jedem Rasen-Reihengrab wird in der Regel nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Während der ersten 10 Jahre der Belegung kann auf Antrag die Bestattung von Urnen im Rasen-Reihengrab zugelassen werden.

(5) Ein Rasen-Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(6) Rasen-Reihengräber sind durch den Verfügungsberechtigten zwingend mit einem Grabmal und mit einer Grundplatte (Maße 0,70 m x 0,70 m) zu versehen. Das Grabmal ist auf der hinteren Hälfte der Grundplatte anzubringen, wobei ein Mindestseitenabstand von 8 cm zum Grundplattenrand einzuhalten ist. Das Anbringen des Grabmals einschließlich der Grundplatte durch einen Steinmetz ist frühestens ein Jahr nach der Bestattung zugelassen. Die Rasenfläche darf nicht mit Pflanzen oder sonstigen Gegenständen jeglicher Art bepflanzt bzw. belegt werden. Grabplattenausschnitte sind nicht zulässig. Blumenschmuck, Kerzen u.ä. dürfen ausschließlich auf den Grundplatten abgelegt werden. Das Herrichten und die Pflege der Rasen-Reihengräber übernimmt die Gemeinde für die Dauer der Ruhezeit. Das Abräumen der Rasen-Reihengräber erfolgt durch die Gemeinde nach Ablauf der Ruhezeit.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und für das gesamte Grab möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber sind einstellige Tiefgräber, in denen bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig sind.

(6) Auf die Beendigung des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung und durch dreimonatigen Hinweis an der Grabstätte hingewiesen.

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(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

  1. 2. auf die Kinder,

  1. 3. auf die Stiefkinder,

  1. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

  1. 5. auf die Eltern,

  1. 6. auf die Geschwister,

  1. 7. auf die Stiefgeschwister,

  1. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 8 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(13) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

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§ 12a Rasen-Wahlgräber für Erdbestattungen

(1) Rasen-Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen ein öffentlich- rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Rasen-Wahlgräber werden der Reihe nach belegt. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr werden Rasen-Wahlgräber nicht abgegeben.

(2) Nutzungsrechte an Rasen-Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für das gesamte Grab möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Rasen- Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Rasen-Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Rasen-Wahlgräber sind einstellige Tiefgräber, in denen bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig sind.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

  1. 2. auf die Kinder,

  1. 3. auf die Stiefkinder,

  1. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

  1. 5. auf die Eltern,

  1. 6. auf die Geschwister,

  1. 7. auf die Stiefgeschwister,

  1. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

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(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Rasen-Wahlgrabstätte bestattet zu werden.

Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

(13) Rasen-Wahlgräber sind durch den Nutzungsberechtigten zwingend mit einem Grabmal und mit einer Grundplatte (Maße 0,70 m x 0,70 m) zu versehen. Das Grabmal ist auf der hinteren Hälfte der Grundplatte anzubringen, wobei ein Mindestseitenabstand von 8 cm zum Grundplattenrand einzuhalten ist. Das Anbringen des Grabmals einschließlich der Grundplatte durch einen Steinmetz ist frühestens ein Jahr nach der Bestattung zugelassen. Die Rasenfläche darf nicht mit Pflanzen oder sonstigen Gegenständen jeglicher Art bepflanzt bzw. belegt werden. Grabplattenausschnitte sind nicht zulässig. Blumenschmuck, Kerzen u. ä. dürfen ausschließlich auf den Grundplatten abgelegt werden. Das Herrichten und die Pflege der Rasen-Wahlgräber übernimmt die Gemeinde für die Dauer der Nutzungszeit. Das Abräumen der Rasen-Wahlgräber erfolgt durch die Gemeinde nach Ablauf der Nutzungszeit.

§ 13 Urnengräber (Urnenreihengräber, Urnenwahlgräber, Urnennischen, anonyme Urnengemeinschaft, Baumgräber, bepflanztes Urnengemeinschaftsgrabfeld)

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.

(3) In einem Urnenwahlgrab können bis zu 5 Urnen beigesetzt werden.

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(4) Urnennischen sind einstellige (Einzelnische) oder zweistellige (Doppelnische) Aschenstätten. Die Nutzungszeit einer Doppelnische beträgt 15 Jahre; reicht diese Nutzungszeit nicht aus, um die Ruhezeit der zweiten Urne abzudecken, wird die Nutzungszeit bis zum Ende der Ruhezeit dieser Asche verlängert. Eine weitere Verlängerung ist nicht möglich. Läuft das Nutzungsrecht ab, bevor die zweite Urne bestattet wurde, kann die Doppelnische zurückgegeben oder die Verlängerung des Nutzungsrechts um 5 Jahre beantragt werden. Läuft auch diese Nutzungszeit ab, ohne dass es zu einer Zweitbelegung gekommen ist, fällt die Doppelnische an die Gemeinde zur Neuvergabe zurück. Blumenschmuck, Kerzen u. ä. sind am Boden nicht zulässig. (Nach Ablauf der Ruhezeit und Nutzungszeit werden die Urnen aus den Nischen in einer anonymen Urnengemeinschaftsstätte beigesetzt.)

(5) In anonymen Urnengemeinschaftsstätten werden Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Auf dem Grabfeld dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Grabanlage wird von der Gemeinde angelegt und unterhalten. Die Hinterbliebenen dürfen auf ihr keine Grabmale errichten. Anonyme Urnengemeinschaftsstätten werden zur Verfügung gestellt an Verstorbene, die

  1. 1. zu Lebzeiten durch schriftliche Erklärung ihre anonyme Beisetzung beantragt oder diesen Wunsch schriftlich hinterlassen haben,
  2. 2. auf der Gemarkung der Gemeinde verstorben sind oder tot aufgefunden wurden und die keinen oder einen unbekannten Wohnsitz haben, wenn es nicht gelingt, einen nahen Angehörigen zu ermitteln, der sich für eine andere Bestattungsform oder einen anderen Bestattungsort entscheidet.

(6) Baumgräber sind einstellige (Einzelgrab) oder zweistellige (Wahlgrab) Aschenstätten. Die Nutzungszeit eines Baumgrabes beträgt 15 Jahre; reicht diese Nutzungszeit bei einem Baumwahlgrab nicht aus, um die Ruhezeit der zweiten Urne abzudecken, wird die Nutzungszeit bis zum Ende der Ruhezeit dieser Asche verlängert. Eine weitere Verlängerung ist nicht möglich. Läuft das Nutzungsrecht ab, bevor die zweite Urne bestattet wurde, kann das Grab zurückgegeben oder die Verlängerung des Nutzungsrechts um 5 Jahre beantragt werden. Läuft auch diese Nutzungszeit ab, ohne dass es zu einer Zweitbelegung gekommen ist, fällt das Grab an die Gemeinde zur Neuvergabe zurück. Blumenschmuck, Kerzen u. ä. sind nicht zulässig.

(7) Das bepflanzte Urnengemeinschaftsfeld besteht aus einstelligen (Einzelgrab) oder/und zweistelligen (Wahlgrab) Aschenstätten. Die Nutzungszeit einer Grabstelle beträgt 15 Jahre; reicht diese Nutzungszeit bei einem Wahlgrab nicht aus, um die Ruhezeit der zweiten Urne abzudecken, wird die Nutzungszeit bis zum Ende der Ruhezeit dieser Asche verlängert. Eine weitere Verlängerung ist nicht möglich. Läuft das Nutzungsrecht ab, bevor die zweite Urne bestattet wurde, kann das Grab zurückgegeben oder die Verlängerung des Nutzungsrechts um 5 Jahre beantragt werden. Läuft auch diese Nutzungszeit ab, ohne dass es zu einer Zweitbelegung gekommen ist, fällt das Grab an die Gemeinde zur Neuvergabe zurück. Blumenschmuck, Kerzen u. ä. sind nicht zulässig.

(8) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

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V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

(2) Jede Grabstätte ist mindestens mit einer einfachen Grabtafel zu kennzeichnen.

(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf Urnengrabstätten bis zu 0,30 m²,
  2. 2. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m².

Die Grabmalhöhe wird vom Zwischenweg bzw. der Grabumrandung vom Plattenbelag ausgemessen. Grabmale müssen mindestens 15 cm Abstand von den Grabkanten haben.

(4) Werkstoffe und Bearbeitung

  1. 1. Als Werkstoff für Grabmale sind Naturstein, Holz oder Metall zu verwenden. Diese müssen einwandfrei beschaffen, materialgerecht verarbeitet, wetterbeständig und bruchsicher sein.
  2. 2. Das Grabmal muss in seinen wesentlichen Teilen aus einem einheitlichen Material hergestellt werden. Der Sockel darf nicht aus der Erde ragen.

(5) Form

Die Form des Grabmals soll dem Material gerecht werden, einfach und ausgewogen sein.

(6) Schrift und Ornament

  1. 1. Schrift und Ornament sind als wesentliches Aussagemittel für die Gestaltung aller Flächen des Grabmals zu nutzen.
  2. 2. Schriften in Stein sind so zu bearbeiten, dass allenfalls eine leichte Tönung erforderlich ist.

(7) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

  1. 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalem Schmuck,
  2. 2. mit Farbanstrich auf Stein,
  3. 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
  4. 4. mit Gold- oder Silberaufschrift,
  5. 5. aus Kunststein oder aus Gips.

Dies gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen

(8) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfe mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

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(9) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden.

(10) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 3 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 15 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von fünf Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 16 Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe = 14 cm, bis 1,40 m Höhe = 16 cm, ab 1,40 m Höhe = 18 cm.

Grabmale dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

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(2) Die Standsicherheit ist jährlich nach dem Frost zu überprüfen.

Prüfverfahren: Auf das Grabmal werden horizontale Lasten ausgeübt, um die Lage- und die Kippsicherheit zu überprüfen. Die Prüflasten dürfen nicht rüttelartig (Keine Rüttelprobe), sondern sollen kontinuierlich ausgeübt werden.

Die Prüflast entspricht für Grabmale mit einer Höhe von bis zu 50 cm = 20 kg Grabmale mit einer Höhe von bis zu 70 cm = 30 kg Grabmale mit einer Höhe von bis zu 120 cm = 50 kg Grabmale mit einer Höhe ab 120 cm = 50 kg

§ 17 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 18 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 17 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 19 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 19 Abs. 2) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Zu bepflanzen ist die gesamte Grabfläche. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten, die Grabzwischenwege und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Sie dürfen im ausgewachsenen Zustand die Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Pflanzen, die über diese Maximalhöhe hinauswachsen, können von der Gemeinde entfernt werden bzw. von ihr zurückgeschnitten werden.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 17 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) Auf Rasen-Reihengräbern und Rasen-Wahlgräbern wird Gras eingesät. Das Herrichten und die Unterhaltung obliegen für die gesamte Ruhe-/ Nutzungszeit ausschließlich der Gemeinde. Dies gilt auch für das Abräumen der Grabstätten nach Anlauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit. Das Abstellen von Blumen und Pflanzen ist nur im Grundplattenbereich des entsprechenden Grabes gestattet. Das übrige Grabfeld bleibt dauernd Rasenfläche.

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§ 20 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 17 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Aufbahrungshalle

§ 21 Benutzung der Aufbahrungshalle

(1) Die Aufbahrungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Für die Aufbahrungshalle besteht Benutzungszwang § 27 BestG.

(3) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 22 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

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(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

  1. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h) Druckschriften verteilt,

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),

  1. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),

5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).

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§ 24 Bestattungsgebühren

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührensatzung erhoben.

§ 25 Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 27. September 2005 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Schönaich, den 25. Juli 2023

Walther Bürgermeisterin